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  BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 56/01) BStBl. 2003 II S. 801

Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die üblichen AfA und etwaige Investitionszuschüsse geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 10. Dezember 1992 IV R 17/92, BFHE 170, 145, BStBl II 1993, 344, sowie Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 13a.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 23. August 2001 9 K 5013/97 (EFG 2002, 126)

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BFH-Urteil vom 2.7.2003 (XI R 8/03) BStBl. 2003 II S. 803

Die Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden. Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers schließt den Sonderausgabenabzug des Unterhaltsleistenden aus.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 25. Oktober 2002 3 K 222/01

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BFH-Beschluss vom 14.7.2003 (IV B 81/01) BStBl. 2003 II S. 804

1. Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.

2. Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2001 1 K 3090/97

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BFH-Urteil vom 22.7.2003 (IX R 59/02) BStBl. 2003 II S. 806

Wird die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des entgeltlichen Teils ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46).

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 20. Dezember 2001 1 K 1419/96

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BFH-Beschluss vom 17.7.2003 (II B 20/03) BStBl. 2003 II S. 807

Soweit der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. weiteren Vorschriften des ErbStG und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in Betracht.

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; BewG § 9, § 12; ErbStG § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 16. Januar 2003 3 V 221/02

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BFH-Beschluss vom 8.5.2003 (IV R 63/99) BStBl. 2003 II S. 809

1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.

2. Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.

FGO § 108.

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BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V R 80/99) BStBl. 2003 II S. 810

1. Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige Bedeutung.

2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.

UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 400)

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BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 61/96) BStBl. 2003 II S. 813

1. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

2. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.

3. Ist - wie im Streitfall - ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die (vollständige) Zuordnung des PKW zum unternehmerischen Bereich kann u.a. daraus abgeleitet werden, dass der Kläger die private Verwendung des PKW gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der Gegenstand (PKW) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.

4. Entnimmt der Steuerpflichtige den PKW, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Veräußerung seinem Unternehmen, ist es nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG unzulässig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den PKW dann veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a.

(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -)

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 186)

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BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 25/96) BStBl. 2003 II S. 815

1. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

2. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

3. Bei einem PKW, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.1.2003 (V R 58/01) BStBl. 2003 II S. 817

Die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG enthält keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer.

UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. April 2001 5 K 244/97 (EFG 2001, 1004)

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BFH-Urteil vom 22.5.2003 (V R 97/01) BStBl. 2003 II S. 819

Zur Auslegung der Begriffe "ansässig" und "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" (§ 18 Abs. 9 UStG 1993)

Mit dem Verfahren zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in § 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe "ansässig" bzw. "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" sind daher richtlinienkonform auszulegen.

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG Art. 1; UStG 1993 § 18 Abs. 9; UStDV §§ 59 ff.; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2001 2 K 4970/99 (EFG 2002, 166)

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BFH-Urteil vom 5.6.2003 (I R 38/01) BStBl. 2003 II S. 822

Der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ist eingestellt, wenn die Tätigkeit des Unternehmens sich darauf beschränkt, mit Hilfe von Subunternehmern oder unter Einsatz ausgeliehener oder nur formal beschäftigter Arbeitnehmer Gewährleistungsverpflichtungen aus früher bearbeiteten Aufträgen zu erfüllen.

UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 21. Februar 2001 2 K 1689/99 K,F,G (EFG 2001, 593)

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BFH-Urteil vom 10.4.2003 (IV R 30/01) BStBl. 2003 II S. 827

Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i.S. des § 197 Abs. 2 AO 1977.

Der Lauf der Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76, und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

AO 1977 § 171 Abs. 4, § 197 Abs. 1 und 2; BpO St § 5 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. März 2001 7 K 4758/97 (EFG 2001, 946)

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BFH-Urteil vom 29.7.2003 (VII R 39, 43/02) BStBl. 2003 II S. 828

1. Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

2. Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen.

3. Eine Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig.

4. Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des Steuerpflichtigen zulässig; das Festsstellungsinteresse hängt nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbebehörde verbessern könnte.

AO 1977 § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5; FGO §§ 41, 56 Abs. 1 und 2; GewO § 35 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 11. September 2001 11 K 3180/98

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BFH-Urteil vom 7.8.2002 (I R 99/00) BStBl. 2003 II S. 835

1. Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom 6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217).

2. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970 I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26).

FGO § 67, § 155; ZPO § 66, §§ 239 ff.; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. Juli 2000 3 K 67/95 (EFG 2000, 1161)

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BFH-Urteil vom 13.2.2003 (IV R 12/01) BStBl. 2003 II S. 837

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Landwirt noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG a.F. (EStG 1987 bis 1998) § 52 Abs. 15 Satz 2 .

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 19. Dezember 2000 6 K 453/00 (EFG 2001, 555)

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BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 18/02) BStBl. 2003 II S. 838

1. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beim Veräußerer - zu entscheiden.

2. Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.

EStG §§ 18 Abs. 3, 16, 34.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. März 2001 10 K 2199/00 E (EFG 2002, 983)

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BFH-Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 78/99) BStBl. 2003 II S. 841

Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c EStG.

Vorinstanz: FG Münster vom 30. August 1999 4 K 7626/98 Kg (EFG 2000, 18)

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BFH-Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 79/99) BStBl. 2003 II S. 843

Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, in Frankreich an einer Schule Deutschunterricht zu erteilen, ist bei einem Kind, das ein Studium der Politikwissenschaft aufnehmen will, nicht als Teil der Berufsausbildung anzusehen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 51, BStBl II 2000, 199).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 15. September 1999 II 537/98 (EFG 2000, 221)

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BFH-Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 77/00) BStBl. 2003 II S. 845

Ein Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c.

Vorinstanz: FG München vom 8. Dezember 1999 9 K 2076/99 (EFG 2000, 445)

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BFH-Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 105/01) BStBl. 2003 II S. 847

Die Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau gemäß § 108 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §§ 187, 188 BGB zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate.

AO 1977 § 108 Abs. 1; EStG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB §§ 187, 188.

Vorinstanz: FG Köln vom 28. Januar 2000 7 K 7624/98 (EFG 2002, 626)

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BFH-Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 47/02) BStBl. 2003 II S. 848

Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 20. Juni 2002 VI 35/2002 (EFG 2003, 173)

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BFH-Beschluss vom 22.7.2003 (XI R 5/02) BStBl. 2003 II S. 851

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) - EGV - dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

EGV Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 234; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 20. Februar 2002 9 K 3683/99 (EFG 2002, 528)

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BFH-Urteil vom 8.5.2003 (IV R 54/01) BStBl. 2003 II S. 854

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass

- zunächst das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,

- die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,

- die Aktien sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert werden

- und die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.

AO 1977 § 42; EStG §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2001 2 K 1204/00 (EFG 2001, 1474)

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BFH-Beschluss vom 9.7.2003 (IX B 34/03) BStBl. 2003 II S. 858

Der Vorsitzende (Berichterstatter), der gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, hat sich durch sein Tätigwerden im Verfahren vor einer erstmaligen mündlichen Verhandlung auch dann noch nicht zum sog. konsentierten Einzelrichter hinsichtlich der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits bestellt, wenn er bei einzelnen Verfahrenshandlungen bereits als solcher aufgetreten ist.

FGO § 79a Abs. 3, 4, § 128 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 20. Januar 2003 3 K 3253/98

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EuGH-Urteil vom 12.6.2003 (C-234/01) BStBl. 2003 II S. 859

1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Anderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

2. Dagegen stehen diese Artikel des EG-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25% durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25% nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.

EGV Art. 59 (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 (jetzt Art. 50 EG).

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BFH-Urteil vom 16.7.2003 (X R 37/99) BStBl. 2003 II S. 867

Beachtet das FA beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III R 64/89, BFHE 165, 438, BStBl II 1992, 52).

AO 1977 §§ 129 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 31. März 1999 5 K 64/98 (EFG 1999, 754)

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BFH-Urteil vom 1.4.2003 (I R 39/02) BStBl. 2003 II S. 869

§ 42 AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach § 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben wurden.

AO 1977 § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 34c Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 Sätze 1 und 4; StAnpG § 6.

Vorinstanz: FG München vom 22. Juni 2001 8 K 3899/99 (EFG 2002, 1421)

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BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 36/02) BStBl. 2003 II S. 871

1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.

2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft - beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen - beendet wird.

AO 1977 §§ 162, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. September 2000 14 K 3157/96 F (EFG 2003, 17)

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BFH-Beschluss vom 23.9.2003 (IX R 68/98) BStBl. 2003 II S. 875

Der Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 17. September 2002 IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2) wird aufgehoben.

AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 2, 3.

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BFH-Urteil vom 1.4.2003 (I R 31/02) BStBl. 2003 II S. 875

1. Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist.

2. Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.

DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 5, Art. 13, 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, § 34c Abs. 4.

Vorinstanz: FG Bremen vom 21. Dezember 2000 100116K 1 (EFG 2003, 375)

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BFH-Urteil vom 20.3.2003 (IV R 27/01) BStBl. 2003 II S. 878

Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" mit Klärschlamm.

EStG § 6b Abs. 1 und 3; LBO Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 28. März 2001 II 1/2000 (EFG 2001, 810)

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BFH-Urteil vom 14.5.2003 (XI R 16/02) BStBl. 2003 II S. 881

Wird in einem vom Arbeitgeber veranlassten Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen mehrjährigen unbezahlten Übergangsurlaub nimmt, so sind die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten Urlaubs sowie die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. Mai 2002 14 K 3263/99 E (EFG 2002, 1169)

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BFH-Urteil vom 1.7.2003 (VIII R 9/02) BStBl. 2003 II S. 883

1. Eine Schuldverschreibung, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, ist nur dann ein abgezinstes Wertpapier, wenn bei ihrer Emission für sie ein unter ihrem Nennwert liegender Betrag zu zahlen war.

2. Bei einer minderverzinslichen Optionsschuldverschreibung (Optionsanleihe) trifft dies dann zu, wenn die zugrunde liegenden Anleihebedingungen der Emittentin keine Regelungen enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Ausgabepreis ausschließlich für die Schuldverschreibung aufgewendet worden ist.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1 Buchst. a; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 13. Dezember 2001 6 K 115/99 (EFG 2002, 907)

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BFH-Urteil vom 26.6.2003 (VI R 112/98) BStBl. 2003 II S. 886

Eine Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen hinsichtlich beiläufig erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten (hier: Führerscheinkosten der Klasse 3) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum Polizeivollzugsdienst muss nicht zu Arbeitslohn eines Polizeianwärters führen, sofern das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund steht.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; LStDV § 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 14. Juli 1998 9 K 1949/97 (EFG 1998, 1507)

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BFH-Urteil vom 14.5.2003 (XI R 21/02) BStBl. 2003 II S. 888

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen werden.

AO 1977 § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1, § 351 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 2. Juli 2002 II 47/01 (EFG 2002, 1494)

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BFH-Urteil vom 30.4.2003 (II R 79/00) BStBl. 2003 II S. 890

1. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v.H. der Anteile betroffen haben, erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung.

2. Bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung sind Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschafterin der Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen.

GrEStG (i.d.F. bis 31. Dezember 1999) § 1 Abs. 2a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 11. Juli 2000 7 K 374/99 (EFG 2000, 1408)

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BFH-Urteil vom 4.6.2003 (I R 45/02) BStBl. 2003 II S. 891

Ein Verband nimmt auch dann allgemeine Interessen eines Wirtschaftszweiges wahr, wenn er lediglich die in einem eng begrenzten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit bestehenden gemeinsamen Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 14. September 2000 13 K 3298/00 (EFG 2003, 116)

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BFH-Beschluss vom 11.9.2003 (VI B 101/03) BStBl. 2003 II S. 893

1. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen.

2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. April 2003 2 K 2429/02

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BFH-Urteil vom 14.10.2003 (IX R 68/98) BStBl. 2003 II S. 898

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.

AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 25. Juni 1998 V 95/98

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