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  BFH-Urteil vom 22.1.2004 (IV R 44/02) BStBl. 2004 II S. 500

1. Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ist auch dann auszugehen, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636).

2. Pachtflächen sind nicht geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73).

EStG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Februar 2001 12 K 835/96 (EFG 2002, 171)

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BFH-Urteil vom 26.2.2004 (IV R 50/01) BStBl. 2004 II S. 502

Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München vom 20. November 1998 8 K 259/97 (EFG 2001, 1542)

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BFH-Urteil vom 2.3.2004 (IX R 68/02) BStBl. 2004 II S. 506

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619).

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. Oktober 2002 12 K 5082/01 E (EFG 2003, 158)

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BFH-Urteil vom 2.3.2004 (IX R 43/03) BStBl. 2004 II S. 507

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 6. Mai 2003 4 K 80/00 (EFG 2004, 264)

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BFH-Urteil vom 22.1.2004 (IV R 51/01) BStBl. 2004 II S. 509

1. Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird.

2. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Oktober 2000 7 K 99/99

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BFH-Urteil vom 22.1.2004 (IV R 45/02) BStBl. 2004 II S. 512

1. Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind.

2. Eine gewerbliche Tätigkeit ist aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land- und Forstwirts oder die in R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR genannte Grenze von 51.500 € (100.000 DM) übersteigt.

EStG § 13; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Februar 2001 12 K 836/96 (EFG 2002, 206)

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BFH-Urteil vom 22.1.2004 (III R 19/02) BStBl. 2004 II S. 515

1. Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu unterwerfen.

2. Der Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer beim Organträger.

KStG 1977 §§ 14, 19; EStG §§ 16, 34; GewStG §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 7; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 9. November 2000 IV 258/98

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BFH-Urteil vom 4.6.2003 (I R 89/02) BStBl. 2004 II S. 517

Kurzfristige Wechselkredite bei verschiedenen Banken sind nicht deswegen als eine einheitliche Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil zur langfristigen Zinssicherung der Kredite ein sog. Zinsswap-Geschäft ohne Auszahlung des Nominalbetrags (sog. General Hedge) abgeschlossen wird. Die für das Swap-Geschäft geleisteten Zinsen sind deshalb keine Dauerschuldentgelte.

GewStG 1991 § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. Oktober 2002 14 K 9388/98 (EFG 2003, 254)

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BFH-Urteil vom 17.12.2003 (I R 99/01) BStBl. 2004 II S. 519

Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991 ausscheidet.

GewStG 1991 § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1

Vorinstanz: FG Köln vom 23. August 2001 7 K 2947/98 (EFG 2002, 45)

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BFH-Urteil vom 11.2.2004 (II R 31/02) BStBl. 2004 II S. 521

Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 133 Abs. 3 Satz 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 29. Mai 2002 7 K 192/98 (EFG 2003, 336)

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BFH-Urteil vom 19.2.2004 (III R 41/03) BStBl. 2004 II S. 522

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat.

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. Juli 2002 14 K 2204/02 I (EFG 2003, 1497)

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BFH-Urteil vom 17.12.2003 (I R 22/03) BStBl. 2004 II S. 524

Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 5. Februar 2003 1 K 118/01 (EFG 2003, 565)

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BFH-Urteil vom 2.12.2003 (VII R 26/02) BStBl. 2004 II S. 525

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine in anderen Steuergesetzen der Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des Betriebes bleibt dabei außer Betracht.

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München vom 20. Februar 2002 4 K 814/00 (EFG 2002, 868)

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BFH-Urteil vom 3.2.2004 (VII R 62/02) BStBl. 2004 II S. 527

Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.

KraftStG § 10; AO 1977 § 175 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 13. Dezember 2001 2 K 265/97 (EFG 2003, 883)

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BFH-Urteil vom 11.3.2004 (VII R 65/02) BStBl. 2004 II S. 528

1. Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst gilt auch für Fahrzeuge, die für Verrichtungen eingesetzt werden sollen, welche in den am Ort der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeuges geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht als Feuerwehr erfasst sind.

2. Über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Urteils vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

KraftStG § 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. November 2002 8 K 790/00 Verk (EFG 2003, 804)

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BFH-Beschluss vom 22.1.2004 (V R 60/01) BStBl. 2004 II S. 530

Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall abziehen?

UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Dezember 2000 5 K 558/99

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BFH-Urteil vom 17.9.2003 (I R 55/02) BStBl. 2004 II S. 534

Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18).

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG 1999 § 14 Nr. 1 und 2; UmwStG 1995 § 20 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 25.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 30. Mai 2002 VI 55/01 (EFG 2002, 1318)

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BFH-Urteil vom 28.1.2004 (I R 84/03) BStBl. 2004 II S. 539

Die Änderung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und eines dieser gegenüber ergangenen Körperschaftsteuerbescheids erfüllt bezogen auf die dem Organträger gegenüber festgesetzte Körperschaftsteuer weder die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch die des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2; KStG § 14 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 13. August 2003 7 K 5147/00 (EFG 2003, 1667)

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BFH-Urteil vom 18.3.2004 (V R 11/02) BStBl. 2004 II S. 540

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.

Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97" ausweist.

AO 1977 § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; ZPO § 195 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 27. November 2000 1 K 2602/99

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BFH-Urteil vom 22.1.2004 (III R 52/01) BStBl. 2004 II S. 542

1. Eine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruchsberechtigte nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat. Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93, BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875).

2. Die Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses ist zu gewähren, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.

3. Die Feststellungslast für diese Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Anspruchsberechtigte. Ist das Einfamilienhaus vor Jahrzehnten errichtet worden und haben die Behörden das Gebäude und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen offensichtlich nie beanstandet, ist jedoch widerlegbar zu vermuten, dass es seinerzeit in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften errichtet und genutzt worden ist.

4. Wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann nicht nur durch Errichtung auf eigene Kosten und Gefahr, sondern auch durch schuldrechtliche Vereinbarung vom bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer erworben werden, wenn der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Gebäude erlangt, das Nutzungsrecht übertragen kann oder bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Ersatzanspruch in Höhe des Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Eigentümer des Grund und Bodens hat.

EigZulG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. Juni 2001 9 K 9444/99

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 25/01) BStBl. 2004 II S. 546

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.

EStG § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22. März 2001 2 K 158/00 (EFG 2001, 1123)

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BFH-Urteil vom 13.8.2003 (XI R 27/03) BStBl. 2004 II S. 547

Für die Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung sind die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG nicht zu beachten. Es sind vorrangig die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen; erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigten Einkünften vorzunehmen (Abweichung von R 197 Abs. 3 Satz 4 EStR 1999).

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 34 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. August 2002 8 K 881/01 (EFG 2003, 319)

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BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 19/03) BStBl. 2004 II S. 549

Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Ausland ins Inland, so sind seine in diesem Kalenderjahr vor dem Zuzug erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302, und vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660).

EStG 1996 § 32b Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 12. Februar 2003 V 194/98 (EFG 2003, 857)

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BFH-Urteil vom 21.1.2004 (VIII R 2/02) BStBl. 2004 II S. 551

1. Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit.

2. Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten (Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d EStG.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 10d, § 17 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 10. Dezember 2001 13 K 4481/98 (EFG 2002, 615)

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BFH-Urteil vom 28.1.2004 (VIII R 21/02) BStBl. 2004 II S. 555

Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 20. Februar 2002 9 K 1901/01 (EFG 2002, 922)

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BFH-Urteil vom 20.4.2004 (VIII R 52/02) BStBl. 2004 II S. 556

Ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nur anteilig zu berücksichtigen, kann die Wertminderung von Ansprüchen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der wesentlichen Beteiligung eingetreten ist. Dagegen sind Wertminderungen von eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsansprüchen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die erst nach Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, in vollem Umfang als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; EStG 1996 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a und b; EStG i.d.F. des StÄndG 2001 § 52 Abs. 34a Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. April 2002 1 K 7416/98 E (EFG 2002, 1378)

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BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 22/02) BStBl. 2004 II S. 560

1. Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989, 449).

2. Ein Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Ist in einem Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.

4. Bei Anwendung der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F. erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991, 235).

5. Weder das DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts, dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.

6. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Finanzamt.

EStG § 50a, § 50d; DBA-USA Art. 17 Abs. 1, Art. 24; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. Februar 2002 2 K 7912/00 (EFG 2002, 1154)

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BFH-Urteil vom 26.2.2004 (XI R 62/03) BStBl. 2004 II S. 564

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist jedenfalls dann zu gewähren, wenn ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe, in dessen Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen im Grundsatz eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet war, einer Kanzleiangestellten, die sich als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.

FGO § 56.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. Februar 2003 9 K 2655/02 E,G,U,F

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BFH-Urteil vom 11.3.2004 (VII R 15/03) BStBl. 2004 II S. 566

1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.

2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.

3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.

AO 1977 §§ 268 ff., § 277; FGO § 62a Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; BRAO §§ 59c ff.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Juni 2002 14 K 3037/01 (EFG 2003, 1059)

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BFH-Urteil vom 19.2.2004 (III R 14/02) BStBl. 2004 II S. 570

Der Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung ausgeschlossenen Branche gehört.

InvZulG 1996 § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 10. April 2002 5 K 2745/99 (EFG 2002, 1112)

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BFH-Urteil vom 10.4.2003 (V R 26/00) BStBl. 2004 II S. 571

(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 6. Februar 2003 Rs. C-185/01 - Auto Lease Holland BV -)

Betankt ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.

UStG 1980/1993 § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 9; UStDV 1980/1993 §§ 59 ff.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. Februar 2000 2 K 1713/99 (EFG 2000, 589)

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EuGH-Urteil vom 6.2.2003 (C-185/01) BStBl. 2004 II S. 573

Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vorliegt.

UStG 1980/1993 §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 9; UStDV 1980/1993 §§ 59 ff.; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 11.3.2004 (VII R 52/02) BStBl. 2004 II S. 579

1. Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH ist auch dann von der Finanzbehörde in Betracht zu ziehen, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist.

2. Die Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO i.d.F. des StÄndG 2001 gestattet es der Finanzbehörde nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen.

AO 1977 §§ 34, 35, 69; FGO § 102 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 14. August 2002 V 248/98 (EFG 2003, 202)

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BFH-Urteil vom 25.2.2004 (I R 31/03) BStBl. 2004 II S. 582

Der Emittent von Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB) im Rahmen bankseitig angebotener sog. Commercial Paper Programme ist nicht verpflichtet, dem an ihn gerichteten Verlangen des FA gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nachzukommen und die Gläubiger der verbrieften Ansprüche und der hierauf zu zahlenden Zinsen zu benennen. Das Benennungsverlangen ist regelmäßig unzumutbar und unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.

AO 1977 § 30a Abs. 1, § 160 Abs. 1 Satz 1; BGB § 793 Abs. 1, § 808 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 6. März 2003 13 K 301/01 (EFG 2003, 896)

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BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VIII R 59/03) BStBl. 2004 II S. 584

Die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Die Beiträge sind im Kalenderjahr 1997 in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki (EFG 2003, 1250)

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BFH-Urteil vom 26.11.2003 (VIII R 32/02) BStBl. 2004 II S. 588

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.

EStG (1998) § 3 Nr. 11, § 31 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 74 Abs. 5; FGO § 40 Abs. 2; BSHG § 2, § 11, § 16, § 76 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. März 2002 15 K 5612/98 Kg (EFG 2002, 991)

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BFH-Urteil vom 14.1.2004 (IX R 30/02) BStBl. 2004 II S. 592

Wird im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.

EStG 1983 § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 6), Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: FG München vom 16. Mai 2002 11 K 679/02 (EFG 2002, 1159)

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BFH-Urteil vom 18.3.2004 (III R 50/02) BStBl. 2004 II S. 594

1. Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.

2. Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.

AO 1977 § 88 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 111 Abs. 1 und 5; EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 2; SGB X § 71 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. September 2002 3 K 5313/00 (EFG 2003, 392)

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BFH-Urteil vom 20.4.2004 (VIII R 4/02) BStBl. 2004 II S. 597

Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 15. November 2001 6 K 144/98 (EFG 2002, 900)

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BFH-Urteil vom 26.2.2004 (XI R 25/02) BStBl. 2004 II S. 599

1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.

2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

EStG § 4 Abs. 3; AO 1977 § 147 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 2; UStG § 22; UStDV §§ 63 bis 68.

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September 2001 8 K 7080/97 E (EFG 2003, 45)

 

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