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BFH-Urteil vom 10.12.1981 (V R 75/76) BStBl. 1982 II S. 200

1. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten Factoringgeschäfts.

2. Beim unechten Factoringgeschäft liegt kein Umsatz von Geldforderungen vor (Abweichung vom Urteil vom 10. August 1972 V R 64/68, BFHE 107, 243, BStBl II 1973, 37).

UStG 1951 § 1 Nr. 1; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1951/1967 § 4 Nr. 8; UStDB 1951 §§ 33, 68 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 5.11.1981 (IV R 179/79) BStBl. 1982 II S. 208

1. Aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 kann eine Außenprüfung auch angeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige nur geringe Gewinne erzielt hat und hierüber keine Unterlagen oder Aufzeichnungen besitzt. In die Prüfung können alle Steuerarten einbezogen werden, für die die betrieblichen Verhältnisse Bedeutung haben können. Im Rahmen dieser Steuerarten können auch alle sonstigen für die Besteuerung wesentlichen Umstände mitgeprüft werden.

2. Bei Anordnung der Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 muß für das FA feststehen, daß der Steuerpflichtige tatsächlich in der in § 193 Abs. 1 AO 1977 beschriebenen Weise tätig war. Für die Prüfung genügt es nicht, daß beim Ehegatten des Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durchgeführt wird.

3. Ob ein Aufklärungsbedürfnis i. S. von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 besteht, ist von den Steuergerichten zu überprüfen. Ein solches Bedürfnis ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, daß der Steuerpflichtige erforderliche Steuererklärungen nicht, unvollständig oder unrichtig abgegeben hat.

4. Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob in diesem Fall eine Außenprüfung zweckmäßig ist. Sie muß hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

5. Prüfungsanordnungen gegen Eheleute können in einer Verfügung zusammengefaßt werden. Zu ihrer Bekanntgabe genügt die Übersendung nur einer Ausfertigung, wenn die Eheleute durch die gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen sich gegenseitig zur Empfangnahme im Besteuerungsverfahren ermächtigt haben.

6. Eine Prüfungsanordnung, die eine Außenprüfung "beim Steuerpflichtigen" anordnet, legt damit noch nicht den Ort der Prüfung fest.

AO 1977 §§ 122 Abs. 1, 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.5.1981 (I R 123/77) BStBl. 1982 II S. 211

Übertragen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, bei der das Festkapitalkonto jedes Gesellschafters dessen Beteiligung an den Sachwerten und den darin enthaltenen stillen Reserven ausdrückt, einen Bruchteil ihres Festkapitalkontos an einen neu eintretenden Gesellschafter, ist in die Berechnung des Veräußerungsgewinns nur der Buchwert des abgegebenen Bruchteils des Festkapitalkontos und nicht ein entsprechender Bruchteil der neben dem Festkapitalkonto noch bestehenden Sonderkonten (Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto des Gesellschafters usw.) einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn von den Sonderkonten ebenfalls ein Bruchteil veräußert worden ist.

EStG § 16.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.10.1981 (VI R 24/79) BStBl. 1982 II S. 215

1. Holt ein Ehegatte den anderen von einer Fortbildungsstätte ab, so können die Aufwendungen für die Abholfahrten einschließlich der Hinfahrt (Leerfahrt) in der Regel ohne die Einschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen werden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655).

2. Führt das finanzgerichtliche Verfahren zu einer Änderung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids, so hat das FG den Erstattungsbetrag festzusetzen.

EStG 1977 §§ 9, 42; AO 1977 § 155.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.9.1981 (VIII R 90/79) BStBl. 1982 II S. 216

Macht ein Kläger gegenüber der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR geltend, der ihm zugerechnete Anteil an den Einkünften stehe Dritten zu, sind die Dritten und alle anderen Gesellschafter der GbR notwendig beizuladen.

FGO § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 30.11.1981 (GrS 1/80) BStBl. 1982 II S. 217

1. Gegen den Beschluß, durch den das FG das Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit abweist, ist die Beschwerde nach § 128 FGO, nicht die sofortige Beschwerde i. S. der §§ 46, 577 Abs. 3 ZPO gegeben.

2. Der erfolglos abgelehnte Richter des FG ist schon vor Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde (1.) berechtigt und daher verpflichtet, an der Entscheidung zur Hauptsache mitzuwirken.

3. Erläßt das FG die Entscheidung zur Hauptsache unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters (2.), so bleibt die Beschwerde (1.) zulässig.

4. Hat die Beschwerde (3.) Erfolg, so kann die Richterablehnung nachträglich mit der Revision auch dann geltend gemacht werden, wenn die Frist zur Einlegung oder zur Begründung der Revision inzwischen abgelaufen war. Gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

FGO §§ 51, 56, 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 119 Nrn. 1 und 2, 128, 155; ZPO §§ 45 ff., 512, 548, 577.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 12.11.1981 (IV B 76/81) BStBl. 1982 II S. 221

Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist befugt, Angehörigen gewisser freier Berufe (z. B. Künstlern, Schriftstellern und Journalisten) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn diese Personen Mitglieder von Verbänden sind, die ihrerseits einer Einzelgewerkschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund angehören, und die Hilfeleistung Steuerrechtsfragen betrifft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit dieses Personenkreises stehen.

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; StBerG § 4 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.11.1981 (Vl R 39/79) BStBl. 1982 II S. 223

Der für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum maßgebende Betrag der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41 a Abs. 2 EStG) ist die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer. Kürzungen, die sich durch die vom Arbeitgeber ausgezahlten Zulagen, z. B. nach § 12 Abs. 5 des 3. VermBG oder nach § 28 Abs. 6 BerlinFG ergeben, sind dabei nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der LStR 1978, Abschn. 99 Abs. 3).

EStG 1977 § 41a Abs. 1 und 2; BerlinFG § 28 Abs. 6; 3. VermBG § 12 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 21.10.1981 (I R 83/78) BStBl. 1982 II S. 225

Ein Säumniszuschlag ist nicht schon deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, weil ein bei Steuerfälligkeit vorhandener Gegenanspruch nach Ablauf der Schonfrist aufrechenbar wird und der Steuerpflichtige damit aufrechnet.

AO §§ 124, 131 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1; StSäumG § 1 Abs. 1 Satz 1; StSäumVO § 1 Abs. 1; FGO §§ 101 Satz 2, 102.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.12.1981 (VII R 105/78) BStBl. 1982 II S. 226

Die Verjährung eines Haftungsanspruchs aus § 109 AO kann nach § 147 AO nur durch eine gegen den Haftungsschuldner selbst gerichtete Maßnahme unterbrochen werden.

AO §§ 109, 147.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.12.1981 (V R 3/75) BStBl. 1982 II S. 229

§ 63 Nr. 3 KO schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 Abs. 3 UStG 1967 im Konkursverfahren über das Vermögen des Rechnungsausstellers nicht aus.

UStG 1967 § 14 Abs. 3; KO § 63 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 17.12.1981 (V R 21/77) BStBl. 1982 II S. 231

Bei Einreichung eines den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauantrags bei der zuständigen Gemeindeverwaltung vor dem 9. Mai 1973 ist eine Antragstellung i. S. von § 27 Abs. 15 UStG 1973 auch dann gegeben, wenn die Gemeindeverwaltung den Bauantrag nicht mit einem Eingangsstempel versieht, sondern ihn deshalb an den Antragsteller zurückreicht, weil bei dem von der Gemeinde aufzustellenden Bebauungsplan Änderungen zu erwarten sind.

UStG 1973 § 27 Abs. 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.12.1981 (V R 75/77) BStBl. 1982 II S. 233

Ob eine nichtsteuerbare Rückgängigmachung eines Liefervorganges oder eine entgeltliche Rücklieferung durch den Lieferungsempfänger vorliegt, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) aus dessen Position und nicht aus der des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen.

UStG 1951 § 1 Nr. 1; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 28.1.1981 (1 BvL 131/78) BStBl. 1982 II S. 234

Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.

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BFH-Beschluß vom 27.1.1982 (VII B 141/81) BStBl. 1982 II S. 239

1. Die Beiladung eines Dritten gemäß § 60 Abs. 1 FGO i. V. m. § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 ist nicht zulässig, wenn das FA sie nicht beantragt oder veranlaßt hat.

2. Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ist nicht zulässig, wenn eindeutig Interessen des Dritten nicht berührt sein können.

3. Fehlt es in dem vom Beigeladenen gegen die Beiladung gerichteten Beschwerdeverfahren an einem Beschwerdegegner, so können im Falle der Aufhebung der Beiladung die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse auferlegt werden.

FGO §§ 60 Abs. 1, 139 Abs. 4; AO 1977 §§ 172, 174 Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.10.1981 (I R 21/78) BStBl. 1982 II S. 241

Eine Betriebstätte i. S. des § 16 Abs. 2 Nr. 3 StAnpG (Bauausführungen) kann auch durch das Einfügen von Fenstern und Türen in einen Neubau begründet werden.

GewStG § 28; StAnpG § 16 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.12.1981 (I R 179/77) BStBl. 1982 II S. 242

Zinsen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft aus Darlehen zufließen, die sie ihrer italienischen Tochtergesellschaft - einer der GmbH entsprechenden Gesellschaft italienischen Rechts - gewährt hat, unterliegen der deutschen Besteuerung (Art. 8 DBA-Italien 1925).

DBA-Italien vom 31. Oktober 1925 Art. 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.12.1981 (I R 78/80) BStBl. 1982 II S. 243

Eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts ist nach dem DBA-Italien mit steuerlicher Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig.

KStG § 6 Abs. 1; DBA-Italien vom 31. Oktober 1925 Art. 3, 5; AIG §§ 2, 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.6.1981 (VIII R 102/80) BStBl. 1982 II S. 245

Führt die Kapitalgesellschaft für ihre Gesellschafter, die bei ihr angestellt sind, Verrechnungskonten, von denen sie nach Einbuchung der Gehälter Auszahlungen für private Zwecke der Gesellschafter vornimmt, so liegen in Höhe der die Gehaltsbuchungen übersteigenden Sollbuchungen auf den Verrechnungskonten Kreditgewährungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter vor. Einkünfte aus Kaptialvermögen der Gesellschafter in Form verdeckter Gewinnausschüttungen kommen nur insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.7.1981 (I R 148/78) BStBl. 1982 II S. 246

Einheitlich gestaltete Fässer und Kisten zum Transport von Materialien sind auch dann als der selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 EStG a. F. anzusehen, wenn sie zum Zwecke der Vermietung angeschafft wurden und im Rahmen eines bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fest abgeschlossenen Mietvertrags einem anderen Unternehmen überlassen werden.

EStG § 6 Abs. 2 a.F.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.9.1981 (VIII R 8/77) BStBl. 1982 II S. 248

Die Zustimmung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen Mitgesellschafter führt für sich allein nicht zur Annahme einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung an den zustimmenden Gesellschafter.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.10.1981 (IV R 147/79) BStBl. 1982 II S. 250

Der Anteil eines Landwirts an einer Weidegenossenschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Landwirt die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt. Wird die Genossenschaft aufgelöst und ihr Vermögen unter die Genossen verteilt, kommt bei einem GDL-Landwirt ein Gewinnzuschlag nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL in Betracht.

GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 12.11.1981 (IV R 187/79) BStBl. 1982 II S. 253

Ärzte, die selbständig und laufend Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit untersuchter Personen aufgrund der Krankheitsbefunde oder über die ursächlichen Zusammenhänge zwischen Invalidität einerseits und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Wehrdienst etc. andererseits erstellen, üben eine praktische Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus; die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind daher nach § 34 Abs. 4 EStG nicht begünstigt.

EStG 1975 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1981 (IV R 19/81) BStBl. 1982 II S. 254

Nebeneinkünfte eines Psychotherapeuten aus der Tätigkeit als Lehranalytiker können nach § 34 Abs. 4 EStG steuerbegünstigt sein.

EStG § 34 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 18.12.1981 (VI R 97/81) BStBl. 1982 II S. 256

Die Übertragung des Pauschbetrags für ein körperbehindertes Kind nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG setzt voraus, daß das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist.

EStG §§ 1 Abs. 1, 33b, 50 Abs. 1 Satz 5; DBA-Spanien Art. 24; EStR 1975 Abschn. 194 Abs. 13 Satz 2 und 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.11.1981 (IV R 103/79) BStBl. 1982 II S. 258

Die Verpflichtung des FG, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob es einem Sachverständigengutachten folgen darf, erstreckt sich insbesondere auf die Frage, ob der Sachverständige seinem Gutachten zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Ausgangstatsachen zu ermitteln, ist regelmäßig die Aufgabe des Gerichts und nur dann die Aufgabe des Sachverständigen, wenn es zu ihrer Feststellung gerade auf die Sachkunde des Gutachters ankommt.

FGO §§ 96, 82.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.12.1981 (VI R 201/78) BStBl. 1982 II S. 261

Erleidet ein Arbeitnehmer auf der Fahrt mit dem eigenen PKW von einer Baustelle, auf der er beschäftigt ist und bei der die Möglichkeit zur Einnahme warmer Mahlzeiten fehlt, zu einer nahegelegenen und zumutbaren Gaststätte einen Unfall, so sind die Unfallkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

EStG §§ 9, 12.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.11.1981 (II R 144/78) BStBl. 1982 II S. 262

Wird der Erbschaftsteuerbescheid lediglich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben, ohne daß er selbst in Anspruch genommen wird, ist er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht rechtsbehelfsbefugt.

ErbStG 1974 § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1; AO 1977 § 122 Abs. 1, § 350; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.11.1981 (VIII R 193/80) BStBl. 1982 II S. 263

Erledigt sich eine Verpflichtungsklage nach einem finanzgerichtlichen Urteil dadurch in der Hauptsache, daß das FA die begehrte Erklärung abgibt, ist eine dennoch eingelegte Revision des FA unzulässig.

FGO § 115 Abs. 4, § 126 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 2.3.1982 (VIII B 26/82) BStBl. 1982 II S. 264

Setzt das FG die Vollziehung eines Steuerbescheids aus oder hebt es dessen Vollziehung auf, kann die Vollziehung dieses Beschlusses weder vom FG noch vom BFH (als Beschwerdegericht) einstweilen ausgesetzt werden.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 131 Abs. 1 Satz 2, § 155; ZPO § 572 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (II R 89/80) BStBl. 1982 II S. 266

1. Die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972 setzt nicht voraus, daß die inländische Kapitalgesellschaft unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser usw. dient.

2. Zur Frage, ob die Erträge auch dann i. S. der vorgenannten Vorschrift ausschließlich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zufließen, wenn Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG 1965 geleistet oder Verluste gemäß § 302 AktG 1965 übernommen werden müssen.

KVStG 1972 § 7 Abs. 1 Nr. 2; AktG 1965 §§ 302 und 304.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 3.12.1981 (IV R 79/80) BStBl. 1982 II S. 267

Die selbständige Tätigkeit als Berater für EDV ist auch dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn sich die Beratung auf die Verwendung bereits vorhandener Anlagen erstreckt (Anschluß an BFH-Urteile vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665 und vom 28. Juli 1976 I R 63/75, BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 16.12.1981 (II R 109/80) BStBl. 1982 II S. 269

Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG entsteht, wenn das wirtschaftliche Interesse an der Benennung des Dritten über den Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinausgeht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16. April 1980 II R 141/77, BFHE 130, 428, BStBl II 1980, 525).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.11.1981 (II R 119/79) BStBl. 1982 II S. 270

Erläßt das FA einen Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag nicht voll entspricht, so bleibt das Einspruchsverfahren auch dann anhängig, wenn das FA davon ausgeht, daß der Steuerpflichtige keinen weitergehenden Antrag mehr verfolgt. Fügt das FA in diesem Falle dem Abhilfebescheid eine Erledigungserklärung bei, so erledigt sich die Hauptsache regelmäßig auch nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige der Erledigungserklärung nicht widerspricht, vielmehr erst nach Monaten mit anderer Begründung auf die Sache zurückkommt.

AO i.d.F. vor dem 1. Januar 1977 § 248 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 3.12.1981 (IV R 99/77) BStBl. 1982 II S. 273

Führen buchführungspflichtige Landwirte keine Bücher und werden ihre Gewinne mangels genauerer Unterlagen in Anlehnung an die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen geschätzt, so ist das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gehindert, aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellte erhebliche Mehrgewinne als neue Tatsachen zu betrachten, die zu Berichtigungsveranlagungen berechtigen, auch wenn bekannt war, daß die ursprünglich geschätzten Gewinne nicht den tatsächlichen entsprechen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. September 1960 IV 249/59 U, BFHE 71, 716, BStBl III 1960, 516).

AO §§ 217, 222 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.11.1981 (II R 18/80) BStBl. 1982 II S. 276

1. Kenntnis von seinem Erwerb i.S. des § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO i.d.F. ab 1. Januar 1966 hat ein Testamentserbe in der Regel erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments.

2. Ein an einen bereits verstorbenen Steuerschuldner gerichteter Steuerbescheid ist auch dann unwirksam, wenn er dem Erben des Steuerschuldners bekannt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Bescheid auf sich bezieht, ihn aus anderen Gründen anficht und die festgesetzte Steuer nach Rücknahme des Einspruchs zahlt.

3. Die Verjährung wird durch einen unwirksamen vorläufigen Steuerbescheid nicht unterbrochen.

4. Die einem unwirksamen Steuerbescheid beigefügte Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung hinsichtlich des festgesetzten Betrags auch dann nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Erben des ursprünglichen Steuerschuldners bekannt wird und dieser die Steuer zahlt.

5. Wird aufgrund eines unwirksamen Steuerbescheids die Steuer gezahlt, bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, so ist das FA nach Ablauf der Verjährungsfrist gleichwohl an der Festsetzung dieser Steuer gehindert.

AO a.F. § 91; AO i.d.F. ab 1. Januar 1966 § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 4, § 147 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 17.12.1981 (V S 20/80) BStBl. 1982 II S. 279

Schaltet ein Westberliner Hersteller in Exportgeschäfte einen westdeutschen Unternehmer ein, wird an diesen nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 BerlinFG geliefert, wenn als Abnehmer des Liefergegenstands von vornherein eine ausländische Organgesellschaft des Westberliner Herstellers bestimmt ist.

BerlinFG § 1 Abs. 1.

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BVerfG-Beschluß vom 27.1.1982 (1 BvR 807/80) BStBl. 1982 II S. 281

1. Das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe (§ 5 Satz 1 Steuerberatungsgesetz 1975) ist auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (im Anschluß an BVerfGE 54, 301).

2. Das Verbot der Werbung für Hilfeleistung in Steuersachen (§ 8 Steuerberatungsgesetz 1975) ist mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es die Tätigkeit des Kontierens und die Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung erfaßt.

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BFH-Urteil vom 28.1.1982 (V R 100/80) BStBl. 1982 II S. 292

Wird die Haftungssumme durch Änderungsbescheid herabgesetzt, weil sich die zugrundeliegende Steuerschuld vermindert hat, liegt eine Teilrücknahme i. S. des § 130 Abs. 1 AO 1977 vor, die den Bestand des ursprünglichen Haftungsbescheides in dem von der Teilrücknahme nicht betroffenen Umfang nicht berührt (§ 124 Abs. 2 AO 1977). Zur Fortführung eines gegen den ursprünglichen Haftungsbescheid eingeleiteten Klageverfahrens bedarf es deshalb keines Antrages nach § 68 FGO.

AO 1977 § 124 Abs. 2, § 130 Abs. 1; FGO § 68.

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BFH-Urteil vom 18.8.1981 (VIII R 25/79) BStBl. 1982 II S. 293

Der erhöhte Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit ist zu gewähren, wenn der Unternehmer durch Invalidität veranlaßt wird, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Die Berufsunfähigkeit bestimmt sich unabhängig vom Sozialversicherungsrecht danach, daß der Unternehmer infolge der Invalidität nicht mehr fähig ist, seinen Betrieb so wie bisher fortzuführen.

EStG § 16 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 17.2.1982 (I B 24/79) BStBl. 1982 II S. 295

Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Betreibt eine Publikums-Kommanditgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG schon allein dann einen Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG, § 1 GewStDV, wenn die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der KG besteht und diese Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft das wirtschaftliche und rechtliche Gepräge gibt?

2. Ist ein Streben nach Gewinn (eine Gewinnabsicht) als eines der Merkmale eines Gewerbebetriebes i. S. des § 15 EStG, § 1 GewStDV dann verwirklicht, wenn sich eine GmbH & Co. KG (u. a.) in der Absicht betätigt, unter Ausnutzung einer günstigen Situation in der Seeschiffahrt für ihre Gesellschafter durch sonstige wirtschaftliche Vorteile (Erstreben von Veräußerungsgewinnen, Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 82 f EStDV) einen Gewinn zu erlangen?

EStG § 15.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.12.1981 (VI R 167/79) BStBl. 1982 II S. 297

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn die Entstehung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist. Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt.

EStG 1974/1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

 

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