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  BFH-Urteil vom 21.1.1992 (VIII R 51/88) BStBl. 1993 II S. 3

Ein vor Bestandskraft eines Steuerbescheids gestellter Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Steuer nach § 163 AO 1977 ist auch dann sachlich zu prüfen, wenn ein Einspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde.

AO 1977 § 163.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.8.1992 (II R 107/90) BStBl. 1993 II S. 5

"Kenntnis" i. S. § 171 Abs. 8 AO 1977 verlangt positive Kenntnis des FA von der Beseitigung der Ungewißheit. Ein "Kennenmüssen" von Tatsachen steht der Kenntnis nicht gleich.

AO 1977 § 171 Abs. 8.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.8.1992 (VII R 50/91) BStBl. 1993 II S. 8

Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO 1977 entwickelt hat, können auch dann Anwendung finden, wenn der Geschäftsführer einer GmbH zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO 1977 (Steuerhinterziehung) verwirklicht hat.

AO 1977 §§ 34, 69, 71, 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.9.1992 (X R 156/90) BStBl. 1993 II S. 11

Besteuerungsgrundlagen, welche einen Sonderausgabenabzug betreffen (hier: private Versorgungsleistungen), können nicht nach § 1 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden.

AO 1977 § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1991, 365)

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BFH-Beschluß vom 9.10.1992 (VI S 14/92) BStBl. 1993 II S. 13

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i. S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2 c AO 1977 durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht.

2. Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 c, § 5.

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BFH-Urteil vom 17.12.1991 (VIII R 80/87) BStBl. 1993 II S. 15

Die Bezugnahme auf § 323 ZPO führt bei einer entgeltlichen Vermögensübertragung nicht ohne weiteres dazu, daß die als Entgelt vereinbarten wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last zu beurteilen sind. Ob eine dauernde Last oder z. B. eine Leibrente gegeben ist, muß vielmehr die Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarungen ergeben.

ZPO § 323; EStG 1981 § 22 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.3.1992 (IX R 55/90) BStBl. 1993 II S. 17

An das FA aufgrund einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a Abs. 4 UStG zurückgezahlte Vorsteuerbeträge sind auch dann nach § 9 b Abs. 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Vorsteuerabzug infolge der Veräußerung des Grundstücks berichtigt worden ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 b; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 a Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.3.1992 (VIII R 12/89) BStBl. 1993 II S. 18

Zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei einem in seinem Bestand wechselnden Wertpapierdepot.

EStG §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 26.3.1992 (IV R 34/91) BStBl. 1993 II S. 20

Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt.

EStG § 3 Nr. 26.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.4.1992 (VIII R 86/87) BStBl. 1993 II S. 21

Fremdvermietete Grundstücke, die dem Gesellschafter einer KG gehören, können in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft auch dann als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn sie nicht mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der KG belastet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke schon vor Gründung der KG in dem Einzelunternehmen des Gesellschafters als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden sind.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.6.1992 (X R 14/89) BStBl. 1993 II S. 23

1. Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last kann auch dann vorliegen, wenn im Vermögensübergabevertrag zunächst ein befristeter Vorbehaltsnießbrauch und zeitlich hieran anschließend eine Versorgungsrente vereinbart werden.

2. Zur Unterscheidung zwischen betrieblicher Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente und privater Versorgungsrente.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 12 Nr. 2, § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 7.7.1992 (VIII R 36/90) BStBl. 1993 II S. 26

Die Änderung des § 15 Abs. 1 EStG, wonach Versorgungsleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 1986 den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern dürfen, wirkt sich auf die für solche Versorgungsleistungen in der Bilanz zum 31. Dezember 1985 gebildeten Rückstellungen nicht aus.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 9.7.1992 (XI R 5/91) BStBl. 1993 II S. 27

Eine Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte bei Umwandlung zukünftiger Pensionsansprüche in eine Abfindungszahlung ist nicht möglich, wenn die Vertragsänderung vom Berechtigten aus freien Stücken herbeigeführt wird.

EStG §§ 34 Abs. 1, Abs. 2, 24 Nr. 1 a, § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1991, 392)

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BFH-Urteil vom 9.7.1992 (XI R 29/91) BStBl. 1993 II S. 29

Wird die Einkommensteuer im Verlustrücktragsjahr durch Zusammenveranlagung auf 0 DM festgesetzt, obgleich vor Unanfechtbarkeit des Bescheids die getrennte Veranlagung beantragt wurde, die bei einem niedrigeren Verlustrücktrag ebenfalls zu einer Einkommensteuer von 0 DM geführt hätte, so ist der Berechnung des Verlustvortrags der niedrigere Verlustrücktrag zugrunde zu legen.

EStG 1979 §§ 10 d, 26.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.8.1992 (X R 8/91) BStBl. 1993 II S. 30

Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG über 1986 hinaus versteuert wird, sind in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen. Solange der Steuerpflichtige nicht nach § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG auf die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung verzichtet, steht ihm für die Ausbauten und Erweiterungen an der eigengenutzten Wohnung ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 2 EStG nicht zu.

EStG 1987 § 10 e Abs. 2, § 52 Abs. 21 Sätze 2, 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.8.1992 (IX R 223/87) BStBl. 1993 II S. 31

1. Wird bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergebenden im Rahmen eines Leibgedinges ein Wohnungsrecht an einzelnen Räumen der Wohnung des Übernehmers eingeräumt, so ist der Nutzungswert der Wohnung in vollem Umfang dem Übernehmer zuzurechnen.

2. Die Überlassung einzelner Wohnräume stellt für den Übernehmer eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar.

EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 21 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1987, 458)

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BFH-Urteil vom 18.8.1992 (VIII R 13/90) BStBl. 1993 II S. 34

Die Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung ist in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG (Anschluß an das BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630).

EStG § 17.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1990, 236)

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BFH-Urteil vom 12.3.1992 (IV R 29/91) BStBl. 1993 II S. 36

1. Zum Betriebsvermögen eines Zahnarztes kann auch Dentalgold gehören, das zu Beistellungszwecken erworben wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 137-138/89, BFHE 162, 34, BStBl II 1991, 13).

2. Mit dem Tode eines Freiberuflers wird dessen freiberufliches Betriebsvermögen zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Geht die freiberufliche Praxis aufgrund eines Vermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer über, so wird das Praxisvermögen Betriebsvermögen des Vermächtnisnehmers.

3. Die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben des verstorbenen Freiberuflers oder denjenigen, der die Praxis im Vermächtniswege erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger im Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen.

4. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids davon ab, daß der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat, so müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt sein (Anschluß u. a. an BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216).

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; AO 1977 §§ 169, 170, 171, 370; FGO § 76 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 10.6.1992 (I R 9/91) BStBl. 1993 II S. 41

1. Aufwendungen, die einem Versorgungsunternehmen dadurch entstehen, daß es vorhandene Versorgungsleitungen und -einrichtungen den von der Gemeinde vorgenommenen Änderungen der Straßenführung anpassen muß (sog. Folgekosten), sind in der Regel sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand des Leitungsnetzes.

2. Nimmt das Versorgungsunternehmen die Änderung der Straßenführung jedoch zum Anlaß, eine alte Leitung durch eine neue mit einer höheren Leistungsfähigkeit zu ersetzen, um gegenwärtige oder künftige Kapazitätsengpässe des Leitungsnetzes zu beseitigen, sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des Leitungsnetzes.

3. Folgekostenerstattungen, die das Versorgungsunternehmen aufgrund des Konzessionsvertrags von der Gemeinde erhält, sind keine erfolgsneutral zu behandelnden Zuschüsse, sondern vertraglich ausbedungene Entschädigungen.

EStG 1971/1975 § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; KStG 1968/1975 § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.5.1992 (VI R 171/88) BStBl. 1993 II S. 44

Wird der private PKW eines Arbeitnehmers für eine Dienstreise verwendet und dabei gestohlen, so kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen infolge des dadurch verursachten Schadens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.5.1992 (VI R 18/90) BStBl. 1993 II S. 45

Übereignet ein Bergbauunternehmen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs seines Arbeitnehmers diesem ein mit Mitteln der Kohlenabgabe gefördertes Hausgrundstück zu einem nach § 64 Abs. 2 II. WoBauG "angemessenen" Kaufpreis, der unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegt, so ist der darin liegende Vorteil für den Arbeitnehmer kein Arbeitslohn.

EStG 1975 § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1; II. WoBauG § 55 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2; BergArbWoBauG § 1, § 2, § 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1990, 313)

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BFH-Urteil vom 23.6.1992 (VI R 102/90) BStBl. 1993 II S. 47

1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung ohne Kost, so bemißt sich der dafür als Arbeitslohn anzusetzende Wert nach der ortsüblichen Miete und nicht nach pauschalen Beträgen des § 1 Abs. 1 und 2 SachBezV.

2. Die in § 1 SachBezV bestimmte unterschiedliche Bewertung des Sachbezugs freie Kost und Wohnung einerseits und ausschließlich freie Wohnung andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

EStG § 8 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 3; SachBezV 1978 und 1981 § 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.7.1992 (IV R 7/91) BStBl. 1993 II S. 50

1. Unter Aufwand i. S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Betriebsausgaben und Werbungskosten zu verstehen.

2. Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der Länder können im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein Sätze festlegen, die bei den einzelnen Gruppen von Empfängern als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437).

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.9.1992 (XI R 44/91) BStBl. 1993 II S. 52

Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind bei der Beurteilung der Zusammenballung von Einkünften gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht zu berücksichtigen.

EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1992, 198)

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BFH-Urteil vom 2.10.1992 (VI R 11/90) BStBl. 1993 II S. 53

Aufwendungen, die ein leitender Angestellter im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verband "Wirtschaftsjunioren Deutschland" tätigt, sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 b Abs. 2, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 34 g.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 18.8.1992 (VIII R 9/92) BStBl. 1993 II S. 55

Die am 12. Dezember 1990 durchgeführte Wahl der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin für die Wahlperiode 1991 bis 1994 aufgrund einer Vorschlagsliste, in der ausschließlich Personen mit Wohnsitz im früheren Westteil der Stadt berücksichtigt sind, führt - mindestens im Jahre 1991 - nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank i. S. von § 119 Nr. 1 FGO.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 119 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 2.10.1992 (VI B 105/91) BStBl. 1993 II S. 57

Erläßt das FA während des Verfahrens über seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein der Klage stattgebendes finanzgerichtliches Urteil einen geänderten Bescheid, in dem es die Steuer ohne Vorbehalt in derselben Höhe wie das finanzgerichtliche Urteil festsetzt und die Festsetzung lediglich hinsichtlich des Grundfreibetrags für vorläufig erklärt, so tritt dadurch eine Erledigung der Hauptsache ein. Schließt sich das FA der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, so wird seine Beschwerde unzulässig.

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 138 Abs. 1, § 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2, § 129.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 26.8.1992 (II R 120/89) BStBl. 1993 II S. 58

1. Ist ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang während des zeitlichen Geltungsbereichs eines früheren landesrechtlichen GrEStG verwirklicht, eine Herabsetzung der Gegenleistung jedoch erst im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983 erfolgt, so ist § 16 Abs. 3 GrEStG 1983 anwendbar.

2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, daß die Beteiligten das Ergebnis der vollzogenen Minderung auch tatsächlich eintreten lassen. Die Steuervergünstigung ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Rückzahlung wegen Konkurses des Veräußerers (ganz oder teilweise) unterbleibt.

GrEStG Bay § 17 Abs. 3; GrEStG 1983 § 16 Abs. 3, § 23.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 19.8.1992 (III R 60/91) BStBl. 1993 II S. 60

Ein bewegliches Wirtschaftsgut verbleibt nicht drei Jahre in einer Betriebsstätte, wenn der Betrieb vor Ablauf dieses Zeitraums in eine andere Gemeinde des Fördergebiets verlegt wird. Das gilt auch dann, wenn die Errichtung auch der neuen Betriebsstätte vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als förderungswürdig anerkannt wird.

InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 und 3, § 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1991, 698)

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BFH-Urteil vom 20.10.1992 (VII R 33/92) BStBl. 1993 II S. 62

Gegen die im Haushaltsbegleitgesetz 1989 vorgesehene Kraftfahrzeugsteuererhöhung für schadstoffarme Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

KraftStG 1979 (i. d. F. des HBeglG 1989) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1992, 364)

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BFH-Urteil vom 29.7.1992 (II R 39/89) BStBl. 1993 II S. 63

Es besteht eine (tatsächliche) Vermutung, daß Geldmittel, die dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich der unselbständigen inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft entzogen und durch Überweisung an das ausländische Stammhaus dessen unmittelbarem Zugriff unterworfen werden, nicht mehr der inländischen Betriebsstätte, sondern der ausländischen Zentralbetriebsstätte dienen und daher bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der inländischen Betriebsstätte nicht mehr zu erfassen sind.

BewG 1965 § 121 Abs. 2 Nr. 3; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; DBA-Japan Art. 7, Art. 22 A Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 396)

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BFH-Urteil vom 22.5.1992 (VI R 17/91) BStBl. 1993 II S. 80

Einen als Kfz-Mechanikermeister und Kfz-Sachverständiger tätigen Steuerpflichtigen trifft regelmäßig kein grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er es infolge mangelnder Steuerrechtskenntnisse unterläßt, anteilige Kosten seiner Wohnung als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 1.10.1992 (IV R 60/91) BStBl. 1993 II S. 82

Eine Außenprüfung ist auch bei einer handelsrechtlich voll beendigten KG zulässig.

AO 1977 § 33, § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.1.1992 (VIII R 7/88) BStBl. 1993 II S. 84

1. Eine rechtsmißbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist anzunehmen (tatsächliche Vermutung), wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

2. Übt die zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft neben einer lediglich vermögensverwaltenden eine eigene erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus (gemischte Tätigkeit), ist jeweils im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob beide Tätigkeiten als Einheit behandelt werden können.

StAnpG § 6 Abs. 1 (AO 1977 § 42); FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.7.1991 (II R 132/88) BStBl. 1993 II S. 87

Die wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht erst mit der Eintragung in das Wohnungsgrundbuch.

BewG §§ 68 Abs. 1 Nr. 3, 93 Abs. 1 Satz 1; WEG § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.12.1991 (VIII R 88/87) BStBl. 1993 II S. 89

Auch für die noch nicht fällige Verpflichtung zur Erneuerung unbrauchbar gewordener Pachtgegenstände (Gebäudebestandteile und Betriebsvorrichtungen) kann eine Rückstellung - Pachterneuerungsrückstellung - gebildet werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 24.3.1992 (VIII R 48/90) BStBl. 1993 II S. 93

1. Zur Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigungen des § 6 b EStG durch einen Kommanditisten bei Veräußerung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks.

2. Hat der Kommanditist das veräußerte Grundstück von einem anderen Kommanditisten durch Schenkung erhalten und mit den Buchwerten fortgeführt, so ist auf die Sechsjahresfrist des § 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG auch die Besitzzeit des Rechtsvorgängers anzurechnen.

EStG § 6 b Abs. 4 Nr. 2; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.3.1992 (IV R 74/90) BStBl. 1993 II S. 96

Schadensersatz, den eine gewerblich tätige GbR von ihrem Steuerberater dafür erhält, daß bei anderer als der von ihm vorgeschlagenen steuerlichen Gestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre, ist nicht als Minderung der Anschaffungskosten der Grundstücke, sondern als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.6.1992 (X R 147/88) BStBl. 1993 II S. 98

Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last kann auch in der Weise begründet werden, daß ein Nießbrauch, den sich der Übergeber eines Vermögens vorbehalten hatte, durch eine private Versorgungsrente abgelöst wird.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 12 Nr. 2.

 

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