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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 41/95) BStBl. 1996 II S. 601

Der Wegfall einer zum Erwerb eines betrieblichen Grundstücks eingegangenen Rentenverpflichtung infolge des Versterbens der Rentenberechtigten führt zu ihrer erfolgswirksamen Ausbuchung in der Bilanz zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs (Anschluß an das BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358). Das gilt auch, wenn die Rentenverpflichtung in früheren Wirtschaftsjahren im Rahmen einer Bilanzberichtigung erfolgsneutral eingebucht worden ist.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (X R 20/93) BStBl. 1996 II S. 603

Ehegatten steht für eine gemeinsam zur Eigennutzung angeschaffte Wohnung wegen Objektverbrauchs die Grundförderung nach § 10e EStG nicht zu, wenn beide bereits während einer früheren Ehe jeweils mit dem damaligen Ehepartner für ein gemeinsames Wohnobjekt erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG in Anspruch genommen haben.

EStG §§ 7b, 10e.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 21.3.1996 (XI R 6/95) BStBl. 1996 II S. 604

Der Senat beabsichtigt, über die Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrages gemäß § 58 Abs. 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR für das Streitjahr 1991 im Verfahren die Einkommensteuerfestsetzung betreffend mitzuentscheiden.

Er fragt an, ob der VI. Senat an seiner im Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94 (BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463) vertretenen Rechtsauffassung festhält, daß über den Steuerabzugsbetrag durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 zu entscheiden ist.

AO 1977 § 218; EStG § 58 Abs. 3; DB-StÄndG DDR § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 26.3.1996 (IX R 12/91) BStBl. 1996 II S. 606

Hat das FA im Feststellungsbescheid über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer im Ausland tätigen Bauherrengemeinschaft festgestellt, die Einkünfte stammten aus ausländischem Grundbesitz (§ 2a Abs. 1 EStG), und wendet sich ein Bauherr gegen diese Feststellung, ist im finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wer nach § 48 FGO i. d. F. des Grendzpendlergesetzes (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) klagebefugt ist.

EStG § 2a Abs. 1; FGO §§ 48, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.4.1996 (I R 82/95) BStBl. 1996 II S. 608

Ein Klageverfahren in Sachen Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG ist nicht allein deswegen in der Hauptsache erledigt, weil die reguläre Festsetzungsfrist für den Erlaß von Steuernachforderungs- oder Haftungsbescheiden abgelaufen ist.

AO 1977 §§ 169, 170 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 50d.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.9.1994 (XI R 20/93) BStBl. 1996 II S. 609

1. Von Handwerksbetrieben im Beitrittsgebiet ist ab 1. Juli 1990 Gewerbesteuer nach Maßgabe des GewStG DDR zu erheben.

2. Arbeitsverhältnisse, die Eheleute im Beitrittsgebiet begründet haben, sind im 2. Halbjahr 1990 steuerrechtlich nach denselben Grundsätzen anzuerkennen wie im übrigen Bundesgebiet.

EStG § 58 Abs. 2 Satz 2; EStG DDR § 15 Nr. 2; GewStG 1936 § 8 Nr. 5; GewStG DDR § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 5, § 22 Abs. 1; StÄndG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2; StAnpG DDR § 20 Abs. 3; HdwStG vom 16. März 1966 § 1 Abs. 1; Besteuerungsrichtlinie DDR § 7; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1

Vorinstanz: BezG Erfurt, Senate für Finanzrecht (EFG 1993, 595)

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BFH-Urteil vom 25.4.1996 (III R 47/93) BStBl. 1996 II S. 613

Bürocontainer, die auf festen Fundamenten ruhen, sind bewertungs- und investitionszulagenrechtlich Gebäude (Festhalten an den BFH-Urteilen vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BFHE 154, 143, BStBl II 1988, 847, und vom 23. September 1988 III R 9/85, BFH/NV 1989, 484, sowie Klarstellung zum Urteil vom 23. September 1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113).

InvZulVO § 2; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Leipzig

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 41/93) BStBl. 1996 II S. 614

1. Ist der Organträger zu weniger als 100 % an der Organgesellschaft beteiligt, ist der aktive Ausgleichsposten nach Abschn. 59 Abs. 1 Satz 3 KStR allenfalls in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht.

2. Der Verzicht auf einen Gewinnabführungsanspruch erhöht nicht den Beteiligungsansatz für die Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers.

KStG § 14; KStR Abschn. 59 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1993, 545)

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BFH-Urteil vom 19.6.1996 (II R 83/92) BStBl. 1996 II S. 616

Ist von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zusammen mit Angestellten dieser Gesellschaft eine GmbH gegründet worden und wird anschließend das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (mit Ausnahme der Grundstücke) auf die GmbH übertragen, so führt dies auch dann nicht zu einer (mittelbaren) Schenkung der Gesellschafter der Personengesellschaft an ihre Angestellten, wenn sich infolge der Übertragung des Betriebsvermögens auf die GmbH der Wert der Geschäftsanteile der Angestellten erhöht.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.4.1996 (I R 123/95) BStBl. 1996 II S. 619

Die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlages 1995 (Fortführung von BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305; Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92, BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702).

SolZG 1995 § 3 Abs. 1; SolZG 1991 § 3 Abs. 1; EStG § 51a, § 37 Abs. 3; AO 1977 § 171 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.6.1996 (V R 51/93) BStBl. 1996 II S. 620

Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, daß sich die leistende GmbH nach Leistungsausführung und Rechnungstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat.

UStG 1980 § 15 Abs. 1; BGB § 117.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 31.7.1996 (XI R 78/95) BStBl. 1996 II S. 625

Eine im Rahmen einer Außenprüfung getroffene zulässige und wirksame "tatsächliche Verständigung" über eine bestimmte Behandlung von Sachfragen bindet die Finanzbehörde bereits vor Erlaß der darauf beruhenden Bescheide (Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung).

AO 1977 §§ 85, 88 ff., 90 ff., 162: BGB § 242.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1996, 45)

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BFH-Urteil vom 12.8.1996 (VI R 18/94) BStBl. 1996 II S. 627

Die Aufgabe des zunächst vorhandenen Bekanntgabewillens ist bei einem dem Betroffenen gleichwohl bekanntgegebenen Steuerbescheid nur beachtlich, wenn die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens in den Akten klar und eindeutig dokumentiert ist.

AO 1977 § 124 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.5.1995 (IX R 88/90) BStBl. 1996 II S. 628

1. Wird die nutzbare Fläche eines Gebäudes durch Baumaßnahmen vergrößert, handelt es sich um Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufwendungen hierfür sind stets Herstellungskosten, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.

2. Greifen solche Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, so sind die Aufwendungen nicht in Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, sondern einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 7b; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 9.5.1995 (IX R 69/92) BStBl. 1996 II S. 630

1. Aufwendungen für eine Vergrößerung der Wohnfläche eines Mietwohnhauses sind Herstellungskosten, auch wenn die Vergrößerung nur unwesentlich ist.

2. Werden nach dem Erwerb eines Mietwohnhauses die auf den Treppenpodesten gelegenen Toiletten entfernt und in allen Wohnungen bisher nicht vorhandene Badezimmer eingebaut, so sind die dafür geleisteten Aufwendungen nachträgliche Herstellungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.5.1995 (IX R 116/92) BStBl. 1996 II S. 632

1. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die nicht bereits als sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand zu beurteilen sind, führen nur dann zu (nachträglichen) Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 HGB), wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt deutlich erhöhen. Herstellungskosten liegen nicht allein schon deshalb vor, weil Aufwendungen, die für sich genommen als Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind, in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen.

2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nicht über die zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, sind in die Beurteilung, ob der Gebrauchswert erhöht wird, nur dann einzubeziehen, wenn sie mit anderen, zu Herstellungskosten führenden Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.

3. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts kann in einer deutlichen Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes begründet sein. Ein deutlicher Anstieg der erzielbaren Miete kann nur insoweit Hinweiszeichen für einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert sein, als er auf den zu Herstellungskosten führenden Maßnahmen beruht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.5.1995 (IX R 2/94) BStBl. 1996 II S. 637

1. Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnfläche eines Wohngebäudes vergrößern und deshalb Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, bilden auch dann Herstellungskosten, wenn die Vergrößerung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche nur geringfügig ist.

2. Greifen solche Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, so sind die Aufwendungen einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Aufwendungen für die Erweiterungen im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen geringfügig sind.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 10.5.1995 (IX R 62/94) BStBl. 1996 II S. 639

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Wohngebäude, die für sich genommen teils als Herstellungs-, teils als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, sind auch dann insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Arbeiten zwar in verschiedenen Stockwerken ausgeführt werden, aber bautechnisch ineinandergreifen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.5.1996 (IV R 64/93) BStBl. 1996 II S. 642

Gewährt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter ein zinsloses und unversichertes Darlehen, gehört die Darlehensforderung zum notwendigen Privatvermögen der Gesellschaft. Wird die Darlehensforderung uneinbringlich, entfällt mithin nicht nur die steuerliche Berechtigung einer Teilwertabschreibung, sondern auch die Möglichkeit, daß beim Ausscheiden des Schuldners aus der Gesellschaft die verbleibenden Gesellschafter einen steuerlichen Verlust geltend machen können.

EStG § 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 18.6.1996 (IX R 40/95) BStBl. 1996 II S. 645

Die erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern gemäß § 82i EStDV kann der Steuerpflichtige auch im Jahre der Veräußerung des Baudenkmals mit dem vollen Jahresbetrag von bis zu 10 v.H. in Anspruch nehmen.

EStG § 7 Abs. 4, § 7i; EStDV § 82i.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 305)

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (X R 73/94) BStBl. 1996 II S. 646

Wird dem Steuerpflichtigen (nach)gezahlte Kirchensteuer teilweise erstattet, weil er der Kirche nicht angehört hat, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der (Nach-)Zahlung nur die Differenz zwischen (nach)gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der (Nach-)Zahlung geklärt wird, daß der Steuerpflichtige die Kirchensteuer mangels Kirchenmitgliedschaft nicht geschuldet hat.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.7.1996 (IX R 34/94) BStBl. 1996 II S. 649

Wird anläßlich eines Dachgeschoßausbaus das gesamte Dach erneuert, können die Kosten der Dachinstandsetzung sofort abziehbare Werbungskosten sein. Sie sind jedoch insoweit den Herstellungskosten des Dachgeschoßausbaus zuzurechnen, als sie durch diesen bedingt sind.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (X R 105/95) BStBl. 1996 II S. 650

Die von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (inzwischen: Bahnversicherungsanstalt) gezahlten Zusatzrenten sind ungeachtet dessen nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbare Leibrenten, daß die Deutsche Bundesbahn (seit 1. Januar 1994: Bundeseisenbahnvermögen) verpflichtet ist, diese Versicherungsrenten sicherzustellen.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1995, 884)

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BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 46/94) BStBl. 1996 II S. 652

Auch nach der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG können Aufwendungen für den Umbau und die Modernisierung einer zeitweilig geräumten Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in einem hinreichend eindeutigen Zusammenhang mit der im Rahmen einer anschließend fortgeführten Nutzungswertbesteuerung in bezug auf diese Wohnung anzusetzenden Rohmiete stehen.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative, § 52 Abs. 21 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1994, 246)

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BFH-Urteil vom 29.5.1996 (III R 49/93) BStBl. 1996 II S. 654

Der Adressat eines Bescheides über Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Festsetzung der Jahreslohnsteuer auf 0 DM nicht beschwert, wenn in dem Bescheid außergewöhnliche Belastungen niedriger als erklärt ausgewiesen werden und die außergewöhnlichen Belastungen im Verfahren eines Angehörigen zur Gewährung von Leistungen nach dem BAföG geltend gemacht werden sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628).

FGO § 40 Abs. 2, BAföG § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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EuGH-Urteil vom 29.2.1996 (C 110/94) BStBl. 1996 II S. 655

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BFH-Urteil vom 28.2.1996 (XI R 42/94) BStBl. 1996 II S. 660

Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder Steuererstattung, wird die dann nach § 168 Satz 2 AO 1977 erforderliche Zustimmung der Finanzbehörde erst mit Bekanntwerden an den Steuerpflichtigen wirksam. Damit endet der Zinslauf für Vergütungszinsen.

AO 1977 § 168 Satz 2 und 3, § 220 Abs. 2 Satz 2, § 233 a Abs. 2 Satz 3, § 355 Abs. 1; UStG 1980 § 18 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1994, 771)

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BFH-Urteil vom 9.5.1996 (V R 62/94) BStBl. 1996 II S. 662

Die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (Jahressteuer) entsteht i. S. des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 (Beginn des Zinslaufs) in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG 1980 berechenbar ist. Dieser Zeitpunkt ist das Ende des Besteuerungszeitraums, mithin des Kalenderjahres.

UStG 1980 § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2; AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 603)

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BFH-Urteil vom 25.11.1992 (X R 34/89) BStBl. 1996 II S. 663

1. Die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe sein mit der Folge, daß in sachlichem Zusammenhang hiermit vereinbarte - auf die Lebenszeit des Berechtigten gezahlte - abänderbare Versorgungsleistungen als sonstige Bezüge aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar sind.

2. Sind ebensolche Leistungen - weil "nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen" - Gegenleistung für den Verzicht auf den Nießbrauch, sind die wiederkehrenden Bezüge beim Berechtigten nur mit ihrem Zinsanteil steuerbar.

3. Der Zinsanteil ist grundsätzlich finanzmathematisch unter Verwendung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 v. H. zu berechnen. Die voraussichtliche Laufzeit der wiederkehrenden Bezüge ist nach den biometrischen Durchschnittswerten der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel (VStR Anhang 3) anzusetzen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7 (= EStG 1983 § 20 Abs. 1 Nr. 8).

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 25.11.1992 (X R 91/89) BStBl. 1996 II S. 666

Werden anläßlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil), da dieser Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.12.1993 (X R 67/92) BStBl. 1996 II S. 669

Lautet ein Vertrag auf Übernahme von Vermögensgegenständen gegen wiederkehrende Leistungen, so können diese Leistungen beurteilt werden

a) als dauernde Last, wenn - der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages entsprechend - die Leistungen abänderbar sind (BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499)

b) als Leibrente, wenn die Unabänderbarkeit ausdrücklich vereinbart ist, oder wenn sie sich daraus ergibt, daß die Leistungen nicht aus den Erträgen des Vermögens erbracht werden können und deshalb kein typischer Versorgungsvertrag vorliegt.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 31.8.1994 (X R 58/92) BStBl. 1996 II S. 672

1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen eine Leibrente, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen ist (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich im Regelfall nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen.

2. Dies gilt auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.8.1994 (X R 44/93) BStBl. 1996 II S. 676

1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen auf festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, handelt es sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Ratenzahlungen der Versorgung des Veräußerers dienen sollen und das Entgelt nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen worden ist.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R 1-2/90) BStBl. 1996 II S. 680

Verpflichtet sich der Übernehmer eines Vermögens im Übergabevertrag, an einen familienfremden Dritten auf dessen Lebenszeit der Höhe nach abänderbare wiederkehrende Leistungen (hier: Schönheitsreparaturen) zu erbringen, führt dies nicht zu einer abziehbaren dauernden Last, sondern zu einer (teil-)entgeltlichen Anschaffung des Vermögens.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.7.1995 (VIII R 25/94) BStBl. 1996 II S. 684

1. § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG enthält eine planwidrige Gesetzeslücke in Fällen, in denen im Privatvermögen gehaltene, wertgeminderte wesentliche Beteiligungen in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Der nach § 17 EStG realisierbare Wertverlust darf nicht durch den Ansatz des niedrigeren Teilwertes endgültig verloren gehen.

2. Die Lücke ist nach der Entstehungsgeschichte der Regelungen in §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 b, 17 EStG, ihrem Sinn und Zweck und der Systematik sowie zusätzlich aus Erwägungen der Praktikabilität in der Weise zu schließen, daß anstelle des niedrigeren Teilwertes die höheren ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen sind.

EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 5 b, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; FGO § 123 Satz 1; KStG § 13 Abs. 6; UmwStG 1977 § 22 Abs. 1 Satz 2 (UmwStG 1994 § 21 Abs. 4 Satz 2).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.2.1996 (X R 106/91) BStBl. 1996 II S. 687

War ein Mietwohngrundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen worden und gibt der Berechtigte sein Nutzungsrecht auf, damit der Eigentümer das nunmehr lastenfreie Grundstück veräußern kann, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Zahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des vormaligen Nießbrauchers zu erbringen sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

 

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