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  Entscheidungen zu § 14a Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 26.6.2003 (IV R 61/01) BStBl. 2003 II S. 755

Ein ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert.

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BFH-Urteil vom 12.9.2002 (IV R 28, 29/01) BStBl. 2002 II S. 813

Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (IV R 85/99) BStBl. 2001 II S. 122

Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses erfasst auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler.

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BFH vom 5.11.1998 (IV R 32/98) BStBl. 1999 II S. 57

Die Erfüllung von Nachabfindungsansprüchen ist nicht nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, da in diesen Fällen der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Hofübergabe fehlt.

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BFH vom 18.6.1998 (IV R 9/98) BStBl. 1998 II S. 623

Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.

BFH vom 18.6.1998 (IV R 53/97) BStBl. 1998 II S. 621

1. § 14a Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen abgefunden wird.

2. Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.

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BFH vom 9.5.1996 (IV R 77/95) BStBl. 1996 II S. 476

Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch bei gleichzeitiger Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch genommen werden.

BFH vom 9.11.1995 (IV R 39/95) BStBl. 1996 II S. 217

Bei Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens kann der Freibetrag zur Schuldentilgung vom Erben für umgeschuldete betriebliche Altschulden - auch Kontokorrentschulden - des Erblassers in Anspruch genommen werden.

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BFH vom 22.9.1994 (IV R 82/93) BStBl. 1995 II S. 371

Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, als sie den Betrag übersteigen, der den weichenden Erben nach der HöfeO zusteht.