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  BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 107/00) BStBl. 2002 II S. 402

Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.

AO 1977 § 46 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 120)

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BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 13/00) BStBl. 2002 II S. 406

Ein materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines örtlich unzuständigen FA wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht.

AO 1977 § 27, § 29, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 127, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 766)

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BFH-Urteil vom 24.1.2002 (III R 49/00) BStBl. 2002 II S. 408

Sagt das FA in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher Verständigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu wählen.

AO 1977 § 351 Abs. 1; EStG §§ 26, 26a, 26b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1252)

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BFH-Urteil vom 18.7.2001 (I R 26/01) BStBl. 2002 II S. 410

Art. 8 Abs. 2 Satz 2 DBA-Österreich und Art. 9 Abs. 2 Satz 2 DBA-Niederlande sind auf werkschaffende Künstler wie z.B. Bühnenbildner und Regisseure nicht anzuwenden.

DBA-Österreich Art. 8 Abs. 2 Satz 2; DBA-Niederlande Art. 9 Abs. 2 Satz 2; OECD-MustAbk 1977 Art. 17.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 2001, 345)

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 66/98) BStBl. 2002 II S. 412

Zu den durch § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG begünstigten Anlagen zur Wärmerückgewinnung gehört auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 77).

EigZulG § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 120/98) BStBl. 2002 II S. 413

Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 225)

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BFH-Urteil vom 20.3.2002 (X R 9/00) BStBl. 2002 II S. 415

Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.

EStG § 10e Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 359)

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BFH-Urteil vom 21.3.2002 (III R 42/00) BStBl. 2002 II S. 417

1. Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als - steuerfreie - Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.

2. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.

EStG § 33b Abs. 6 Satz 1.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 1132)

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BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VIII R 58/98) BStBl. 2002 II S. 420

1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter zwingend erfolgswirksamen Teil aufzuspalten.

2. Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen (Bruttobetrachtung).

EStG § 15 Abs. 1; EStDV § 7 Abs. 1; UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 1437)

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BFH-Urteil vom 21.3.2002 (VII R 7/01) BStBl. 2002 II S. 426

Ist eine Prozessvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten gekündigt worden, so kann der Klägerin ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das Erlöschen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden ist.

FGO § 54 Abs. 2, §§ 56, 155; ZPO § 85 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 21.3.2002 (IV R 15/00) BStBl. 2002 II S. 429

Die Vermietung eines Gebäudeteils an einen Dritten für dessen Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzung der Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung zu dem Zweck erfolgt, daraus einen Nutzen für den eigenen Betrieb zu erzielen.

FöGbG § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 689)

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BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 16/00) BStBl. 2002 II S. 431

Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als Betriebsgesellschaft anpachtet.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 415 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2000, 284)

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BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 13/99) BStBl. 2002 II S. 433

Werden die in einem Betriebsgebäude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung mit Wärme, Kälte, Luft usw. an die in einem anderen Betriebsgebäude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es sich bei den neuen Anlagen nur dann um zulagenbegünstigte selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn insoweit die Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvorrichtungen vorliegen und sie eine Sonderfunktion gegenüber den bereits vorhandenen Anlagen erfüllen.

InvZulG 1993 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (I B 143/00) BStBl. 2002 II S. 436

Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 7.2.2002 (VI R 80/00) BStBl. 2002 II S. 438

Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hat.

EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO 1977 § 125 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 841)

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BFH-Urteil vom 1.3.2002 (VI R 171/98) BStBl. 2002 II S. 440

Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 970)

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BFH-Urteil vom 20.3.2002 (II R 53/99) BStBl. 2002 II S. 441

1. Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.

2. Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar.

ErbStG 1974 in der bis Ende 1995 geltenden Fassung § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2a; BewG § 95 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; EStG § 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; AO 1977 § 45.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2000, 27)

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BFH-Urteil vom 7.2.2002 (VII R 33/01) BStBl. 2002 II S. 447

1. Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.

2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen Einfluss.

3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.

4. Zur Verjährung eines Erstattungsanspruchs.

5. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Behörde.

MOG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 12; BGB § 812; AO 1977 § 37 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 47, § 125 Abs. 1, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 164 Abs. 2 und 4, § 168 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 220 Abs. 2, § 228, § 229 Abs. 1, § 232; EGAO 1977 Art. 97a, § 2 Nr. 5; GetrMVAV § 6 Abs. 1, § 32; Mitverantwortungsabgabe-Verfügung Nr. 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 59/98) BStBl. 2002 II S. 450

Hat das FA aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Steuerpflichtigen günstigeren Schätzungsmethode geändert und führt diese Schätzungsmethode in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer höheren Steuer, können die für letztere Zeiträume ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundlage des § 174 Abs. 4 AO 1977 mit der Begründung geändert werden, sie seien aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen.

AO 1977 § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 50/00) BStBl. 2002 II S. 453

1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).

2. Die Anwendung des durch das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a AO 1977 auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste führt im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.

AO 1977 § 233a Abs. 2a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 66/98) BStBl. 2002 II S. 455

Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen Einkommensteuer-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.

EStG § 25 Abs. 3 Satz 4; AO 1977 § 150 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 1102)

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BFH-Urteil vom 21.2.2002 (II R 18/00) BStBl. 2002 II S. 456

Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsmäßig zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, nämlich zu niedrig, war und nur deshalb die Wertgrenze überschritten worden ist.

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 476)

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BFH-Urteil vom 30.8.2001 (IV R 4/00) BStBl. 2002 II S. 458

1. Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG.

2. Der Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte, die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen § 34c Abs. 4 EStG erfüllte.

EStG § 15a Abs. 3, § 34c Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 371)

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BFH-Urteil vom 9.10.2001 (VIII R 77/98) BStBl. 2002 II S. 460

Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).

EStG § 12, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1681)

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BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 10/01) BStBl. 2002 II S. 463

Hat ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen.

EStG § 17 Abs. 2; BewG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2001, 808)

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BFH-Urteil vom 5.2.2002 (VIII R 31/01) BStBl. 2002 II S. 464

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5; BGB § 705.

Vorinstanz: FG München (EFG 2001, 1551)

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BFH-Urteil vom 19.2.2002 (VIII R 83/00) BStBl. 2002 II S. 469

Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses wird regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 42/99) BStBl. 2002 II S. 472

1. Von der Begünstigung des § 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche i.S. des § 7c EStG, wenn sie die Höchstbemessungsgrundlage des § 7c Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigen.

2. Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich gesehen nach § 82a EStDV begünstigt wären, können erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV wegen des Kumulationsverbots gemäß § 7a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.

EStG §§ 7c, 7a; EStDV § 82a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 42/99) BStBl. 2002 II S. 473

Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn dessen Rentenansprüche bereits ohne die Nachzahlung so hoch sind, dass sein Lebensunterhalt sowohl gegenwärtig als auch voraussichtlich in Zukunft sichergestellt ist.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (DStRE 1999, 953)

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BFH-Urteil vom 25.4.2002 (IV R 4/01) BStBl. 2002 II S. 475

Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 743)

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BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 8/00) BStBl. 2002 II S. 478

1. Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.

2. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.

EStG § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluss vom 8.10.2001 (VI B 138/01) BStBl. 2002 II S. 480

Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit.

EStG § 62; SozSichAbk YUG Art. 28.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 39/00) BStBl. 2002 II S. 481

1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.

2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 2000, 570)

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BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 77/99) BStBl. 2002 II S. 484

Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluss vom 14.12.2001 (VI B 178/01) BStBl. 2002 II S. 486

1. Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BStBl II 2001, 832).

2. Für ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge - nach Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs - den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, kann Kindergeld nicht mit der Begründung versagt werden, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung nicht im Wege.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 76/99) BStBl. 2002 II S. 487

1. Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621).

2. Der Verlustausgleich bei der Veranlagung des Erben findet auch dann statt, wenn es sich bei dem Erben um eine steuerbefreite Stiftung handelt.

EStG § 2, § 10d; KStG § 8 Abs. 1; AO 1977 § 45; BGB § 1922.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 150)

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BFH-Beschluss vom 6.7.2000 (I B 34/00) BStBl. 2002 II S. 490

1. Erzielt eine nach deutschem Recht gegründete und hier unbeschränkt steuerpflichtige GmbH einen Beteiligungsveräußerungsgewinn, so ist derselbe nach § 8 Abs. 1 und 2 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Anweisung in Abschn. 41 Abs. 5 Satz 5 KStR 1995, wonach Teile des Veräußerungsgewinns, die als vGA zu behandeln sind, nicht unter die Rechtsfolge des § 8b Abs. 2 KStG fallen, dem geltenden Recht entspricht.

KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 330)

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BFH-Beschluss vom 21.3.2002 (VII B 152/01) BStBl. 2002 II S. 495

1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.

2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren.

3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte - auch Sammelauskünfte - bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten.

AO 1977 § 30a Abs. 2, § 30a Abs. 3, § 30a Abs. 5, § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 208 Abs. 1 Satz 2; BGB § 903, § 1004; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 1100)

 

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