| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 29.6.2005 (II R 52/03) BStBl. 2005 II S. 800

Bei einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein können.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 BewG § 13 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. September 2003 13 K 205/01 (EFG 2004, 516)

***

BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 30/04) BStBl. 2005 II S. 802

1. Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.

2. Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer.

3. Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung "Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung", die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 16. März 2004 1 K 2699/01 (EFG 2004, 1172)

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 7.7.2005 (IX R 74/03) BStBl. 2005 II S. 807

Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.

EigZulG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3, § 12; AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10e.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 29. August 2003 13 K 193/02

***

BFH-Urteil vom 30.6.2005 (IV R 11/04) BStBl. 2005 II S. 809

1. Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).

2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde.

3. Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres zutreffend angepasst worden.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 16. April 2002 13 K 2597/92 (EFG 2004, 1421)

***

 BFH-Urteil vom 7.7.2005 (V R 63/03) BStBl. 2005 II S. 813

1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.

2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.

UStG 1999 § 18 Abs. 1, Abs. 6; UStDV §§ 46 bis 48; AO 1977 § 150 Abs. 1, § 152.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Juli 2003 18 K 5779/02 AO (EFG 2004, 17)

***

BFH-Urteil vom 26.7.2005 (VII R 57/04) BStBl. 2005 II S. 814

1. Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet.

2. Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis, wird allein dadurch kein neues Verfahren in Gang gesetzt. Die Finanzbehörde hat hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine erneute Ermessensentscheidung nur dann zu treffen, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Gründe darlegt, die eine Abstandnahme von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geboten erscheinen lassen.

AO 1977 § 284 Abs. 1 und Abs. 3; StGB § 156.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. August 2004 5 K 2746/01 (EFG 2005, 20)

***

BFH-Urteil vom 15.3.2005 (X R 39/03) BStBl. 2005 II S. 817

1. Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind.

2. Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen.

3. Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel.

EStG § 2 Abs. 1, § 12, § 15; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2003 9 K 250/93 (EFG 2004, 984)

***

BFH-Urteil vom 14.4.2005 (XI R 33/03) BStBl. 2005 II S. 825

Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.

EStG § 10 Abs. 1 Nr.1, § 22 Nr. 1a, § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 16. Oktober 2000 1 K 70/99 E

***

BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 15/04) BStBl. 2005 II S. 828

Ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).

EStG § 1 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 6, § 33, § 33b Abs. 1, 3 und 5 Satz 1, § 49; EStG 1994 § 50 Abs. 4.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 26. Februar 2004 5 K 2096/00 (EFG 2004, 992)

***

BFH-Urteil vom 18.8.2005 (IV R 59/04) BStBl. 2005 II S. 830

1. Überlässt ein Einzelgewerbetreibender eine wesentliche Betriebsgrundlage einer Personengesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, so gehört das überlassene Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der nutzenden Personengesellschaft. Die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung werden verdrängt.

2. Vermieten die Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Miteigentümer zumindest konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen haben.

3. Vermietet der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Betriebspersonengesellschaft, an der er ebenfalls (ggf. beherrschend) beteiligt ist, so stellt das überlassene Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters bei der Betriebspersonengesellschaft dar. Diese Zuordnung geht der als Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft vor.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 28. November 2002 6 K 3032/00

***

BFH-Beschluss vom 26.8.2005 (X B 98/05) BStBl. 2005 II S. 833

Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.

EStG § 4 Abs. 1, § 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 2. Mai 2005 7 V 12/04 (EFG 2005, 1099)

***

BFH-Beschluss vom 28.6.2005 (I R 114/04) BStBl. 2005 II S. 835

Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Liegt ein Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind?

EG Art. 39, Art. 43, Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchst. a; EStG 1997 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 67, § 22 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 26b, § 49.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. Oktober 2004 16 K 567/01 E (EFG 2005, 612)

***

BFH-Beschluss vom 8.9.2005 (IV B 42/05) BStBl. 2005 II S. 838

Jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO kann die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von Prozessrecht durch das FG mit einer außerordentlichen Beschwerde gerügt werden.

FGO §§ 128, 133a.

Vorinstanz: FG München vom 28. Januar 2005 15 V 2608/04

***

BFH-Urteil vom 20.7.2005 (II R 30/04) BStBl. 2005 II S. 839

Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v.H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v.H. Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine - bislang - außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) noch zur Übertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften.

GrEStG § 1 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. März 2004 7 K 6316/02 GE

***

BFH-Urteil vom 28.1.2004 (I R 21/03) BStBl. 2005 II S. 841

1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 75 v.H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes finanziert werden kann.

2. Die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juli 1976 I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112).

3. Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 19. März 2002 6 K 1001/99 (EFG 2002, 941)

***

BFH-Urteil vom 12.7.2005 (II R 29/02) BStBl. 2005 II S. 843

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 4. Juni 2002 9 K 5053/98 (EFG 2002, 1258)

***

BFH-Urteil vom 12.7.2005 (II R 8/04) BStBl. 2005 II S. 845

Gründet ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen entspricht.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; BewG § 9, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. Dezember 2003 9 K 458/00 (EFG 2004, 574)

***

BFH-Urteil vom 7.4.2005 (V R 5/04) BStBl. 2005 II S. 848

Nimmt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 35, 36, § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 811 Nr. 5.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 11. September 2003 IV 966/02 (EFG 2004, 1171)

***

BFH-Urteil vom 7.7.2005 (V R 78/03) BStBl. 2005 II S. 849

1. Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden.

2. Auch eine derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG sein.

UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 a, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: FG München vom 26. November 2003 3 K 1858/02 (EFG 2004, 456)

***

BFH-Urteil vom 1.12.2004 (II R 17/04) BStBl. 2005 II S. 855

Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu müssen.

AO 1977 § 80 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1 Satz 3; ZPO §§ 83, 89.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 30. Januar 2004 III 80/02 (EFG 2004, 954)

***

BFH-Urteil vom 18.5.2005 (VIII R 34/01) BStBl. 2005 II S. 857

1. Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung).

2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

3. Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.

AO 1977 § 39; EStG § 17, § 20.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Juni 2001 2 K 1235/98 E (EFG 2001, 1383)

***

BFH-Urteil vom 14.6.2005 (VIII R 73/03) BStBl. 2005 II S. 861

Eine "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter.

EStG § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. Juli 2003 12 K 5/98 (EFG 2004, 192)

***

BFH-Beschluss vom 30.8.2005 (IV B 102/03) BStBl. 2005 II S. 864

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; BörsG n.F. § 25, § 64 Abs. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 11. November 2002 8 K 2596/95

***

BFH-Urteil vom 28.7.2005 (III R 48/03) BStBl. 2005 II S. 865

1. Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen war.

2. Der gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005, 1657).

AO 1977 § 155 Abs. 3, § 171 Abs. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; EStG § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b; FGO § 101, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001

***

BFH-Urteil vom 15.9.2004 (I R 7/02) BStBl. 2005 II S. 867

1. Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

2. Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen vor.

3. Wird der Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat, so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer Vereinbarung angemessener Bezüge ergäbe.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1; BGB § 613a; HGB § 255.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. November 2001 9 K 2871/99 K,G,F

***

BFH-Urteil vom 29.6.2005 (II R 7/01) BStBl. 2005 II S. 873

Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.

ErbStG 1974 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 6. Dezember 2000 4 K 19/98 (EFG 2001, 450)

***

BFH-Urteil vom 21.9.2005 (II R 56/03) BStBl. 2005 II S. 875

Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

ErbStG § 16 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 56

Vorinstanz: FG Berlin vom 9. September 2003 5 K 5035/02 (EFG 2004, 215)

***

BFH-Beschluss vom 12.9.2005 (VII R 10/05) BStBl. 2005 II S. 880

Ein Sachgebietsleiter ist im Hinblick auf Vorgänge, die der Sache nach in sein Sachgebiet fallen, ungeachtet der Anordnungen über die Bearbeitung des Vorgangs und das Zeichnungsrecht stets Bevollmächtigter des Finanzamts. Das Finanzamt kann sich für etwaige schuldhafte Bearbeitungsfehler des Sachgebietsleiters nicht durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl, Einweisung und Überwachung gemäß § 56 FGO entschuldigen.

FGO § 56.

Vorinstanz: FG München vom 28. Juli 2004 4 K 1187/01 (EFG 2005, 233)

***

BFH-Urteil vom 23.2.2005 (I R 70/04) BStBl. 2005 II S. 882

1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. Dezember 2003 6 K 138/02  (DStRE 2005, 161)

***

BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 107/04) BStBl. 2005 II S. 884

Die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am 31. Dezember 2001 vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

KStG n.F. § 36, § 37.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 9. September 2004 7 K 2991/03 (EFG 2005, 141)

***

BFH-Urteil vom 7.7.2005 (IX R 81/98) BStBl. 2005 II S. 888

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

EStG § 3b.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 11. Dezember 1996 1 K 1677/95 H (EFG 2005, 879)

***

BFH-Urteil vom 20.7.2005 (VI R 165/01) BStBl. 2005 II S. 890

1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87).

2. Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 168; EStG § 11, § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1; FGO § 68, § 139 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 16. Oktober 2001 VI 108/00 (EFG 2002, 343)

***

BFH-Urteil vom 27.4.2005 (II R 52/02) BStBl. 2005 II S. 892

1. Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann.

2. Die Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern bedarf der Zustimmung eines Ergänzungspflegers.

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 175 Abs. 1; BGB § 181, § 184 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 1909 Abs. 1 Satz 1

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. August 2002 4 K 1205/01 (EFG 2003, 140)

***

BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 8/01) BStBl. 2005 II S. 896

Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,

- der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und

- der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist,

darf die Verpachtungsumsätze nicht - wie seine übrigen Umsätze - gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuern.

Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

UStG 1991 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.

(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02 - Harbs -)

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 5. Dezember 2000 IV 727/98 (EFG 2001, 603)

***

BFH-Urteil vom 21.4.2005 (V R 6/03) BStBl. 2005 II S. 899

Die Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater gehört nicht zu dessen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen, wenn diese Leistungen dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und sie in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden.

UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster vom 11. Februar 2003 15 K 2961/02 U (EFG 2003, 962)

   :