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BFH-Urteil vom 24.11.1983 (IV R 22/81) BStBl. 1984 II S. 301

1. Für die Verpflichtung zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen sind Rückstellungen zu bilden (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Juli 1980 I R 30/78, BFHE 131, 465, BStBl II 1981, 63). Nicht rückstellungsfähig ist dagegen die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung des gewerblichen Gewinns einer Personengesellschaft; auch für die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist in der Regel keine Rückstellung zu bilden.

2. Die Rückstellung, die für die Kosten des Jahresabschlusses und (bzw. oder) für die Kosten der Erstellung von Betriebssteuererklärungen gebildet wird, ist mit dem Betrag des Honorars eines mit diesen Arbeiten beauftragten Dritten oder mit den durch den Abschluß bzw. durch die Erstellung der Steuererklärungen veranlaßten betriebsinternen Einzelkosten zu bewerten.

AktG § 152 Abs. 7; EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.11.1983 (VIII R 96/81) BStBl. 1984 II S. 303

1. Die Kosten für die ursprüngliche Planung eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn später ein die beabsichtigten Zwecke erfüllendes Gebäude erstellt wird.

2. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke, gehören die Kosten für die ursprüngliche Planung ganz oder teilweise zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie in irgendeiner Form der Errichtung des Gebäudes gedient haben. Es genügt, daß Erfahrungen für die Planung und Errichtung des Gebäudes gewonnen werden. Erfahrungen, die lediglich für die Finanzierung des Gebäudes Bedeutung haben, reichen unter diesen Umständen nicht aus.

EStG §§ 7, 9, 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.11.1983 (VIII R 173/81) BStBl. 1984 II S. 306

Zu den Herstellungskosten eines Einfamilienhauses gehören grundsätzlich auch die Kosten einer früheren Planung.

EStG §§ 7, 9, 21.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.11.1983 (VIII R 160/82) BStBl. 1984 II S. 307

Eine Abstandszahlung aufgrund eines Rücktritts von einem Vorvertrag über den Kauf eines Einfamilienhauses gehört nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt auch dann, wenn später ein anderes Haus erworben wird.

EStG § 9.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.12.1983 (VI R 196/81) BStBl. 1984 II S. 309

Verwaltungsanweisungen, nach denen für Paketsendungen an Bewohner der DDR höhere Aufwendungen als die von der Verwaltung gewährten Pauschbeträge nur anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige den Wert seiner Paketsendungen in einem Kalenderjahr insgesamt im einzelnen nachweist oder glaubhaft macht, sind auch von den FG zu beachten.

EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.12.1983 (VIII R 16/83) BStBl. 1984 II S. 311

Ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, beide Vertragsparteien bindender Vorvertrag ist als Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.1.1984 (IV R 224/80) BStBl. 1984 II S. 312

Werden geringwertige Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, kann im Wirtschaftsjahr der Einlage die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 6 Abs. 2; § 6 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.12.1983 (VIII R 102/79) BStBl. 1984 II S. 314

Hängt ein Zivilprozeß mit einer Einkunftsart zusammen und entsteht daraus ein weiterer Prozeß mit dem Rechtsanwalt über die aus diesem Rechtsstreit herrührenden Anwaltskosten, sind die Aufwendungen Folgekosten, die das rechtliche Schicksal der Hauptsachekosten teilen.

EStG § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.1.1984 (VI R 194/80) BStBl. 1984 II S. 315

Werbegeschenke eines Arbeitnehmers an die Kunden seines Arbeitgebers sind - soweit sie bei ihm zu den Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören - steuerrechtlich ohne die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abziehbar.

EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.11.1983 (VII R 141/82) BStBl. 1984 II S. 317

FG und BFH sind an die dem Urteil des BFH im ersten Rechtsgang zugrunde liegende rechtliche Beurteilung auch dann gebunden, wenn die Auslegung von Gemeinschaftsrecht in Frage steht. Die Bindung entfällt, wenn sich inzwischen die Rechtsprechung des BFH geändert hat.

FGO § 126 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 6.12.1983 (VIII R 203/81) BStBl. 1984 II S. 318

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, ist nicht berechtigt, selbst Klage gegen einen Feststellungsbescheid i. S. der §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 zu erheben.

FGO §§ 57 Nr. 1, 48 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 15.2.1984 (II R 57/83) BStBl. 1984 II S. 320

Wird eine gesetzliche Frist versäumt, so steht das Verschulden eines von mehreren Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden eines Beteiligten auch dann gleich, wenn dieser Prozeßbevollmächtigte die Sache nicht bearbeitet, sondern lediglich die Übermittlung eines Schriftsatzes übernimmt.

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.8.1983 (II R 144/80) BStBl. 1984 II S. 321

Es stellt regelmäßig einen Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 i. V. m. § 102 FGO dar, wenn im Falle der Anfechtung einer Erlaßrücknahme gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 das Urteil des FG lediglich Ausführungen zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erlaßrücknahme enthält und auf die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung nicht eingeht.

FGO § 102; AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 15.2.1984 (II E 1/84) BStBl. 1984 II S. 324

1. Ob bei der Kostenberechnung für die Revisionsinstanz im Falle von Revisionsbegehren mehrerer Rechtsmittelkläger von einem oder von mehreren Revisionsverfahren auszugehen ist, hängt von der Behandlung der Revisionsbegehren durch den BFH in seiner abschließenden Entscheidung ab.

2. Zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung, wenn mit der Erinnerung gerügt wird, eine durch das FG beschlossene Verfahrensverbindung sei nicht beachtet worden.

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 15.2.1984 (II R 208/81) BStBl. 1984 II S. 326

Wird eine GmbH & Co. KG in der Weise auf ihre persönlich haftende GmbH "umgewandelt", daß die Kommanditisten ihre Kommanditanteile in die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen und die KG erlischt, so ist der Erwerb der Gesellschaftsrechte an der GmbH nicht gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG 1972 steuerfrei, sondern lediglich nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 steuerbegünstigt.

KVStG 1972 § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3; EG-Richtlinie vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.1.1984 (II R 187/81) BStBl. 1984 II S. 327

1. Zur Bedeutung der Gesetzesüberschrift für die Auslegung eines Gesetzes.

2. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 8 GrEStG NW für die Bestellung eines Erbbaurechts umfaßt nicht den mit der Bestellung verbundenen Übergang des Eigentums an einem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude.

3. § 4 Abs. 4 GrEStEigWoG ist nicht verfassungswidrig.

GrEStG NW § 3 Nr. 8; GrEStEigWoG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.2.1984 (II R 142/81) BStBl. 1984 II S. 331

Hat das FA vor Erlaß eines Steuerbescheides eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 GrEStDV erteilt, so berechtigt das nicht zu der Annahme, das FA habe einem Steuerbefreiungsantrag entsprochen. Der mögliche Steuerschuldner kann verlangen, daß das FA ihm einen schriftlichen Bescheid darüber bekanntgibt, ob der Erwerbsvorgang steuerfrei ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 26. Oktober 1962 II 169/60 U, BFHE 76, 601, BStBl III 1963, 219).

GrEStG Hessen § 15; GrEStDV § 9; GrEStG 1983 § 13, § 22.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 14.12.1983 (II R 170/81) BStBl. 1984 II S. 332

Es wird die Entscheidung des BVerfG eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 des hamburgischen KiStG insoweit verfassungswidrig ist, als er die steuerberechtigten Körperschaften ermächtigt, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes in festen oder gestaffelten Beträgen zu bestimmen.

Hamburgisches KiStG § 3 Abs. 1 Buchst. b, § 4 Abs. 1, § 5; KirchStO der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 9; KirchStB § 5.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 21.2.1984 (VII R 107/83) BStBl. 1984 II S. 336

Das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe umfaßt nicht die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Buchführungshilfe im Rahmen der Abschlußarbeiten.

StBerG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.2.1984 (VII R 124/83) BStBl. 1984 II S. 339

1. Der Abschluß eines Fachhochschulstudiums steht für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht einem wissenschaftlichen Hochschulstudium gleich.

2. Die Lehrzeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StBerG, die der Bewerber vor dem Abschluß des Fachhochschulstudiums mit der Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen hat, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens angesehen oder dieser gleichgestellt werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706).

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b und c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.9.1983 (IV R 109/83) BStBl. 1984 II S. 342

1. Die Aufhebung eines Steuerbescheids wegen örtlicher Unzuständigkeit des FA setzt nach § 127 AO 1977 voraus, daß das FG die materielle Unrichtigkeit des Steuerbescheids feststellt; zu diesem Zweck muß es über die Höhe der geschuldeten Steuer befinden und dazu erforderlichenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Das gilt auch, wenn die örtliche Unzuständigkeit für das Einspruchsverfahren gerügt und die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt wird.

2. Von eigenen Ermittlungen kann das FG nach seinem Ermessen nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO absehen. Hat das FA bereits Ermittlungen zu einer strittigen Besteuerungsgrundlage angestellt, so entspricht es in der Regel einer sachgerechten Ermessensausübung, daß das FG die noch erforderlich scheinenden Ermittlungen selbst anstellt.

AO 1977 § 127; FGO § 100 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 25.1.1984 (I R 7/80) BStBl. 1984 II S. 344

Wegen der zu erwartenden Ausbildungskosten im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses können grundsätzlich keine Rückstellungen gebildet werden.

EStG § 5 Abs. 1; AktG § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 26.1.1984 (IV R 236/80) BStBl. 1984 II S. 347

Bei Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG ist anteilige Gewerbesteuer nicht mindernd zu berücksichtigen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421).

EStG § 24 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 216/82) BStBl. 1984 II S. 348

Die Begründetheit der Revision eines Beigeladenen setzt voraus, daß dieser durch das Urteil des FG in seinen eigenen Rechten verletzt wird.

FGO §§ 100 Abs. 1, 118 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.10.1983 (V R 74/78) BStBl. 1984 II S. 349

1. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 erfaßt die Abgabe aller verzehrfertigen Lebensmittel zwecks Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe; ausgenommen ist die sog. Lieferung über die Straße (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

2. Die Lieferung von Bratwürsten und anderen zum baldigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln durch Abgabe von einem Bratwurststand mit einem Rundumtresen unterliegt als Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem allgemeinen Steuersatz (anders BMF-Schreiben vom 29. November 1983 IV A/1 - S 7222 - 52/83, Umsatzsteuerrundschau 1984, 23).

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 22.2.1984 (1 BvL 10/80) BStBl. 1984 II S. 357

§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (BGBl I S. 1253) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit im Jahr 1973 der Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen durch den Höchstbetrag (Satz 1) und die Anrechnungsgrenze (Satz 3) von je 1.200 DM beschränkt war.

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BFH-Urteil vom 2.12.1983 (VI R 47/80) BStBl. 1984 II S. 362

Zur Rechtswidrigkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheids, wenn der Tenor einen Gesamtbetrag ausweist und nach Bezeichnung und Inhalt des Bescheids unklar ist, ob das FA eine Lohnsteuerhaftungsschuld oder eine pauschale Lohnsteuerschuld festsetzen wollte.

AO §§ 210 Abs. 1, 211 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.10.1983 (IV R 217/81) BStBl. 1984 II S. 364

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung mit der Absicht eingestellt, die noch vorhandenen Betriebsgrundstücke nach und nach zu veräußern, so liegt eine Betriebsabwicklung vor. Die durch die Veräußerung der Betriebsgrundstücke erzielten Veräußerungsgewinne stellen im Rahmen einer solchen Betriebsabwicklung laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.

EStG §§ 4 Abs. 1, 13, 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.11.1983 (VIII R 215/79) BStBl. 1984 II S. 366

1. Die Wohnung im eigenen Haus wird in erster Linie durch eigenes Wohnen mit den Familienmitgliedern genutzt. Die Wohnung kann aber auch dadurch genutzt werden, daß sie einem anderen unentgeltlich überlassen wird.

2. Überläßt der Eigentümer die Wohnung in der Weise, daß der Nutzende die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat, so hat der Nutzende den Nutzungswert zu versteuern. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann. Diese Rechtsposition kann der Nutzende durch die Einräumung eines sachenrechtlichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts erlangen.

3. Ist der Eigentümer nicht in dieser Weise zur Überlassung der Wohnung an den Nutzenden gebunden, sondern kann er die Nutzung jederzeit einschränken oder überhaupt beenden, so ist der Nutzungswert der Wohnung vom Eigentümer zu versteuern.

4. Diese Grundsätze sind unabhängig davon, ob die Wohnung einem Fremden oder einem Angehörigen überlassen wird, anzuwenden. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wohnräume in ihrem Haus zum Wohnen zur Verfügung stellen.

EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.12.1983 (VIII R 17/82) BStBl. 1984 II S. 368

Bei Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus kann im Regelfall die Miete angesetzt werden, die ein Fremdmieter zahlt. Entspricht diese Miete ausnahmsweise nicht der Marktmiete, so ist für die Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nicht von der gezahlten Miete, sondern von der Marktmiete auszugehen.

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.11.1983 (VIII R 184/83) BStBl. 1984 II S. 371

1. Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist keine Schenkung, sondern Leihe.

3. Wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unentgeltlich überlassen, so ist der Eigentümer zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist. Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat und die vom Eigentümer freiwillig übernommen werden, sind nicht abziehbar.

4. Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 119 Nr. 3, § 96 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.12.1983 (I R 144/79) BStBl. 1984 II S. 373

Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken.

GewStG § 8 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.1.1984 (IV R 26/81) BStBl. 1984 II S. 376

1. Wechselverbindlichkeiten, die eine Partenreederei eingeht, um Anzahlungen auf einen Schiffsbauvertrag zu leisten und auf diese Anzahlungen Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV in Anspruch zu nehmen, hängen wirtschaftlich mit der Gründung des Betriebs der Partenreederei zusammen und sind deshalb unabhängig von ihrer Laufzeit bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert wieder hinzurechnen.

2. Die ermäßigte Steuermeßzahl für das Gewerbekapital für Unternehmen, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, ist auf das zum Stichtag ermittelte Gewerbekapital auch dann zeitanteilig anzuwenden (BFH-Urteil vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609), wenn bei der Ermittlung des Gewerbekapitals lediglich eine Anzahlung auf den Schiffsbauvertrag oder das Schiffsbauwerk berücksichtigt ist.

GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.2.1984 (I R 15/80) BStBl. 1984 II S. 379

Eine Schuld mit wechselndem Bestand kann nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld angesehen werden.

GewStG 1969 §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 8.2.1984 (I R 11/80) BStBl. 1984 II S. 381

§ 8 Nr. 4 GewStG setzt nicht voraus, daß die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Mitunternehmer sind.

GewStG § 8 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.1.1984 (I R 32/79) BStBl. 1984 II S. 382

Die Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 des 3. VermBG kann bei der Organschaft i. S. von § 7 a KStG a. F. nicht vom Organ auf den Organträger übertragen und von dessen Steuerschuld abgezogen werden, wenn sich die Steuerermäßigung als Folge der Gewinnabführung bei der Organgesellschaft nicht auswirken kann. Es besteht keine Gesetzeslücke. (Ergänzung zu BFH-Beschluß vom 18. Juni 1980 I B 88/79, BFHE 131, 44, BStBl II 1980, 733.)

KStG a.F. § 7a; 3. VermBG § 14.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.12.1983 (I R 70/77) BStBl. 1984 II S. 384

1. Werden im Zuge der im Laufe eines Jahres beschlossenen Umwandlung einer KG in eine GmbH (§§ 46 ff. UmwG 1969) die Gesellschafter der GmbH mit einer Einlage zugleich als stille Gesellschafter an der GmbH beteiligt, so dürfen die stillen Gesellschafter nicht deshalb für eine zurückliegende Zeit am Gewinn der GmbH beteiligt werden, weil gemäß § 17 Abs. 7 UmwStG 1969 auf Antrag die Einkommensermittlung der GmbH auf einen vor ihrer Errichtung liegenden Umwandlungsstichtag zurückbezogen wird. In einer abweichenden Handhabung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung.

2. Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung ist erfüllt, wenn nach der Umwandlung (Leitsatz Nr. 1) eine Tochtergesellschaft der KG aus der Zeit vor dem Umwandlungsstichtag Gewinne an die GmbH ausschüttet und die stillen Gesellschafter an dieser Gewinnausschüttung mit der Begründung beteiligt werden, sie hätten als frühere Mitunternehmer die ausgeschütteten Gewinne der Tochtergesellschaft erwirtschaftet.

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; UmwG 1969 §§ 46 ff.; UmwStG 1969 § 17.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.12.1983 (V R 169/75) BStBl. 1984 II S. 388

1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.

2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

3. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).

4. Hat der Hauseigentümer der Mittelsperson die Räumlichkeiten unter Abschluß eines Mietvertrages mit dem Ziele ihrer (steuerfreien) Weitervermietung im eigenen Namen überlassen (sog. Zwischenmietverhältnis), ist statt einer Einschaltung der Mittelsperson in die Leistungskette eine Geschäftsordnung der Mittelsperson zugunsten des Hauseigentümers anzunehmen, falls sich die getroffene Gestaltung als mißbräuchlich im Sinne des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erweist. Von dieser Beurteilung bleibt unberührt, daß die Mittelsperson gegenüber den sog. Endmietern nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, die für den Hauseigentümer zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG führen.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42.

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BFH-Urteil vom 15.12.1983 (V R 131/75) BStBl. 1984 II S. 393

Leitsätze wie Urteil V R 169/75 vom 15. Dezember 1983 (vgl. S. 388)

[1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.

2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

3. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).

4. Hat der Hauseigentümer der Mittelsperson die Räumlichkeiten unter Abschluß eines Mietvertrages mit dem Ziele ihrer (steuerfreien) Weitervermietung im eigenen Namen überlassen (sog. Zwischenmietverhältnis), ist statt einer Einschaltung der Mittelsperson in die Leistungskette eine Geschäftsordnung der Mittelsperson zugunsten des Hauseigentümers anzunehmen, falls sich die getroffene Gestaltung als mißbräuchlich im Sinne des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erweist. Von dieser Beurteilung bleibt unberührt, daß die Mittelsperson gegenüber den sog. Endmietern nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, die für den Hauseigentümer zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG führen.]

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BFH-Urteil vom 15.12.1983 (V R 133/76) BStBl. 1984 II S. 395

Leitsätze wie Urteil V R 169/75 vom 15. Dezember 1983 (vgl. S. 388)

[1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.

2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

3. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).

4. Hat der Hauseigentümer der Mittelsperson die Räumlichkeiten unter Abschluß eines Mietvertrages mit dem Ziele ihrer (steuerfreien) Weitervermietung im eigenen Namen überlassen (sog. Zwischenmietverhältnis), ist statt einer Einschaltung der Mittelsperson in die Leistungskette eine Geschäftsordnung der Mittelsperson zugunsten des Hauseigentümers anzunehmen, falls sich die getroffene Gestaltung als mißbräuchlich im Sinne des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erweist. Von dieser Beurteilung bleibt unberührt, daß die Mittelsperson gegenüber den sog. Endmietern nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, die für den Hauseigentümer zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG führen.]

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BFH-Urteil vom 15.12.1983 (V R 112/76) BStBl. 1984 II S. 398

Leitsätze wie Urteil V R 169/75 vom 15. Dezember 1983 (vgl. S. 388)

1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.

2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

3. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).

4. Hat der Hauseigentümer der Mittelsperson die Räumlichkeiten unter Abschluß eines Mietvertrages mit dem Ziele ihrer (steuerfreien) Weitervermietung im eigenen Namen überlassen (sog. Zwischenmietverhältnis), ist statt einer Einschaltung der Mittelsperson in die Leistungskette eine Geschäftsbesorgung der Mittelsperson zugunsten des Hauseigentümers anzunehmen, falls sich die getroffene Gestaltung als mißbräuchlich im Sinne des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erweist. Von dieser Beurteilung bleibt unberührt, daß die Mittelsperson gegenüber den sog. Endmietern nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, die für den Hauseigentümer zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG führen.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42.

 

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