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BFH-Urteil vom 29.3.1984 (IV R 271/83) BStBl. 1984 II S. 602

1. Ob eine vom Konkursverwalter geforderte Einkommensteuervorauszahlung zu den Massekosten gehört, beurteilt sich nach der konkursrechtlichen Behandlung der Einkommensteuerschuld.

2. Die vom Konkursverwalter durch Veräußerungsgewinne realisierte Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners gehört nicht zu den Konkursforderungen.

3. Veräußert der Konkursverwalter Vermögensgegenstände sowohl im Interesse absonderungsberechtigter Gläubiger als auch der Konkursmasse, so gehört die daraus entstandene Einkommensteuer nur insoweit zu den Massekosten, als der Veräußerungserlös zur Masse gelangt ist.

4. Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld in die konkursrechtlichen Forderungskategorien.

KO § 3 Abs. 1, § 48 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.11.1983 (IV R 62/82) BStBl. 1984 II S. 605

Zur Frage des Rechtsmißbrauchs, wenn ein Ausländer eine Domizilgesellschaft in einem anderen niedrig besteuernden Land errichtet und diese in bestehende oder neu begründete Rechtsbeziehungen im Inland einschaltet.

StAnpG § 6; EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerfG-Beschluß vom 15.5.1984 (1 BvR 464/81 u.a.) BStBl. 1984 II S. 608

1. § 25 Abs. 1 Buchst. b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 1974 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; der Gesetzgeber hat mit der Stundungsregelung dem wirtschaftlichen Lebenssachverhalt Rechnung getragen und dem Verfassungsgebot entsprochen, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.

2. § 3 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist.

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BFH-Urteil vom 25.5.1984 (III R 30/79) BStBl. 1984 II S. 616

Ein von einem Bleichereibetrieb geleisteter Kanalanschlußkostenbeitrag ist als immaterielles Wirtschaftsgut im gewerblichen Betriebsvermögen zu erfassen.

BewG 1965 §§ 95 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.5.1984 (III R 103/81) BStBl. 1984 II S. 617

Vom Mieter auf fremdem Grundstück vorgenommene Einbauten und Umbauten können als immaterielles Wirtschaftsgut (verbesserte Gebrauchsvorteile) bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens zu erfassen sein.

BewG 1965 § 95 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.3.1984 (I R 129/79) BStBl. 1984 II S. 620

1. Für das Vorliegen inländischer Einkünfte im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist entscheidend, daß das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, gesichert sind; auf die dingliche Sicherung der Zinsen kommt es nicht an.

2. Nach Wegfall der dinglichen Sicherung des Kapitalvermögens entrichtete Zinsen zählen nicht zu den inländischen Einkünften.

3. Ein Abzug der für ein Schiff aufgewandten Refinanzierungskosten kommt auch insoweit in Betracht, als sie in einem Kalenderjahr entrichtet wurden, in dem bezüglich der Kaufpreisforderung hinsichtlich des Schiffes keine zu inländischen Einkünften rechnende Zinseinnahmen zugeflossen sind.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 8.3.1984 (I R 31/80) BStBl. 1984 II S. 623

1. Zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung von partiarischen Darlehens- oder stillen Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern.

2. Für die Beurteilung, ob ein stilles Gesellschaftsverhältnis oder ein partiarisches Darlehensverhältnis vorliegt, können auch außerhalb eines schriftlichen Vertrags liegende Umstände von Bedeutung sein.

3. Gewinnabhängige Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchs eines Kapitals (partiarisches Darlehen) sind nicht zu den Zinsen für Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu rechnen, es sei denn, daß sich hinter der Vereinbarung der gewinnabhängigen Vergütung eine Vereinbarung über einen festen Zins verbirgt.

GewStG §§ 7, 8 Nrn. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.5.1984 (II R 132/82) BStBl. 1984 II S. 626

Weicht der Erwerber eines Grundstücks bei dessen Bebauung von seiner ursprünglichen Absicht - hier Bebauung mit einem Zwei- oder Dreifamilienhaus - in der Weise ab, daß anstelle eines einzigen Gebäudes mehrere selbständige Gebäude errichtet werden sollen, so hängt der Fortbestand der Befreiung von der im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachversteuerungsfrist vorhandenen Gesamtbebauung ab. Enthalten die errichteten Gebäude nicht alle zu mehr als 66 2/3 v. H. grundsteuerbegünstigte Wohnungen oder Wohnräume, so ist der Grundstückserwerb nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er sich auf diejenige Grundstücksteilfläche bezieht, auf der ein Gebäude mit mehr als 66 2/3 v. H. grundsteuerbegünstigtem Wohnraum errichtet worden ist.

GrESWG ND § 1 Nr. 1 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.7.1984 (II R 159/81) BStBl. 1984 II S. 627

1. In Anbetracht der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 GrEStG 1983, wonach der Erbbauzins nicht als dauernde Last gilt, sieht der Senat zur Wahrung der Rechtskontinuität davon ab, in einem Fall, in dem auch nach dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 das bisherige Grunderwerbsteuerrecht zur Anwendung kommt (§ 23 Abs. 2 GrEStG 1983), seine Rechtsprechung zu überprüfen, daß der eingetragene Erbbauzins beim Fehlen einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung dauernde Last ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Juni 1982 II R 33/80, BFHE 136, 150, BStBl II 1982, 630).

2. Vorauszahlungen auf den eingetragenen Erbbauzins können unter § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG HE (= § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1940) fallen.

GrEStG 1983 § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 23 Abs. 2; GrEStG 1940 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; GrEStG HE § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 4.12.1981 (III R 64/79) BStBl. 1984 II S. 630

Der Einbau einer gebrauchten Taxameteruhr und eines gebrauchten Taxibügels in ein neues Taxifahrzeug kann zulagebegünstigt sein.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.8.1983 (III R 21/80) BStBl. 1984 II S. 631

Ein bewegliches Wirtschaftsgut, das der Anspruchsberechtigte selbst hergestellt hat, ist noch "neu" im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des für die Vergleichsrechnung maßgeblichen Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts bleiben die vom Anspruchsberechtigten selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter außer Ansatz.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.6.1984 (VI R 211/80) BStBl. 1984 II S. 632

Wird im Fall einer monatlichen Lohnzahlung während der Beschäftigungsdauer ein gleicher Monatslohn bei gleichbleibender wöchentlicher Arbeitszeit gezahlt und überschreitet damit der tatsächlich auf jede Woche entfallende Lohnanteil in keiner Woche der Beschäftigungsdauer die Wochenlohngrenze des § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG (120 DM), so ist die Umrechnungsmethode des Abschn. 95 Abs. 5 Satz 2 LStR 1978 nicht anzuwenden.

EStG § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; LStR 1978 Abschn. 95 Abs. 5 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BVerfG-Urteil vom 17.7.1984 (2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83) BStBl. 1984 II S. 634

1. Zur Parteifähigkeit und Prozeßführungsbefugnis in einem Organstreit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG um das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.

2. Wird ein Untersuchungsausschuß des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Abs. 1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten.

3. a) Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift des § 96 StPO sinngemäß, d. h. unter Beachtung des Sinns parlamentarischer Kontrolle, Anwendung.

b) Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden.

c) Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuß Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.

4. a) Zu den von § 96 StPO erfaßten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO gehören.

b) Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten.

5. a) Das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage gemäß Art. 44 Abs. 1 GG können durch die Grundrechte eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.

b) Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein.

c) Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in der Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

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BFH-Urteil vom 28.3.1984 (I R 101/80) BStBl. 1984 II S. 652

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Grundlage einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG sein können, mindern sich nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige bei dem Schuldner der an ihn zu zahlenden Zinsen ein verzinsliches Darlehen aufnimmt und hierfür seine Ansprüche verpfändet, selbst wenn die Zinsansprüche bei Fälligkeit gegenseitig verrechnet werden.

AStG § 2; EStG § 9.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 10.5.1984 (IV R 34/80) BStBl. 1984 II S. 654

1. Der Begriff "Arbeitnehmer" in § 21 Abs. 3 BHG 1968 ist nach Einkommensteuerrecht (§ 1 Abs. 1 LStDV) zu beurteilen.

2. Zu der für die Steuervergünstigung nach § 21 Abs. 3 BHG 1968 erforderlichen Voraussetzung, daß "während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt 25 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen".

BHG 1968 § 21 Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.5.1984 (III R 61/83) BStBl. 1984 II S. 657

1. Bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind Abschn. 76 f. VStR 1977 auch insoweit bereits zum 31. Dezember 1976 anwendbar, als die Richtlinien die Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform 1977 berücksichtigen.

2. Der Zuschlag von 127 v. H. gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 ist nicht zu beanstanden, wenn die nach Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VStR 1977 abgezogene Körperschaftsteuer nach einem Körperschaftsteuersatz von 56 v. H. ermittelt worden ist.

3. Der Abschlag von 30 v. H. gemäß Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 ist Ausdruck einer vorsichtigen Schätzung, der regelmäßig alle Unsicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ausreichend berücksichtigt.

BewG §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 Satz 2; VStR 1977 Abschn. 78.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.3.1984 (IX R 104/82) BStBl. 1984 II S. 659

§ 82g Abs. 1 EStDV gewährt erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des BBauG und des StBauFG. Damit in Zusammenhang stehende Anschaffungskosten, wie z. B. die Aufwendungen zum Erwerb von Teileigentum an Tiefgaragenstellplätzen, sind nicht begünstigt.

EStDV § 82g Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.5.1984 (VIII R 177/78) BStBl. 1984 II S. 661

Erteilt ein Arbeitgeber-Ehegatte seinem wesentlich jüngeren Arbeitnehmer-Ehegatten eine Pensionszusage, so ist bei einem Einzelunternehmen eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung nur dann zulässig, wenn eine Betriebsübernahme durch den Arbeitnehmer-Ehegatten ausgeschlossen werden kann und wenn bei einer Betriebsveräußerung durch den Arbeitgeber-Ehegatten mit einer Übernahme der Pensionsverpflichtung durch den Erwerber zu rechnen ist, soweit sie nicht aus dem Veräußerungserlös erfüllt werden kann.

EStG § 6a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.6.1984 (IV R 276/83) BStBl. 1984 II S. 663

Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG a. F. sind erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV nicht zulässig.

EStG 1979 § 13a; EStDV 1979 § 82a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.3.1984 (I R 191/79) BStBl. 1984 II S. 664

Veräußert ein selbständiger Erfinder ein Patent gegen Gewährung einer Leibrente und verlegt er daran anschließend seinen Wohnsitz in die Schweiz, können die laufenden Rentenzahlungen als nachträglich erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Bundesrepublik steuerpflichtig sein.

EStG §§ 18, 49 Abs. 1 Nr. 3; DBA-Schweiz 1931/59 Art. 4 Abs. 1, Art. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.3.1984 (I R 117/83) BStBl. 1984 II S. 666

Verweist ein Finanzgericht in den Gründen einer Entscheidung auf die Gründe einer an demselben Tag beschlossenen, aber erst später zugestellten anderen Entscheidung, die dieselben Verfahrensbeteiligten betrifft, so kann die Bezug nehmende Entscheidung nicht mit Gründen versehen sein und daher eine zulassungsfreie Revision begründen und einen wesentlichen Verfahrensmangel enthalten.

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.5.1984 (I R 218/80) BStBl. 1984 II S. 668

Geht einen Tag vor der mündlichen Verhandlung und der Verkündung eines Urteils ein Schriftsatz eines Beteiligten bei der Geschäftsstelle des FG ein, der versehentlich als neue Klage angesehen und deshalb den entscheidenden Richtern nicht bekannt wird, verstößt das Urteil gegen § 96 FGO und gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren.

FGO § 96; GG Art. 103.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 30.5.1984 (I R 2/84) BStBl. 1984 II S. 669

Dem Erfordernis der "schriftlich" eingelegten Revision genügt ein mit willkürlichen Linien unterzeichneter Schriftsatz nicht. Der Mangel kann nach Ablauf der Revisionsfrist nicht geheilt werden.

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.4.1984 (III R 96/82) BStBl. 1984 II S. 670

Erhebt eine GmbH wegen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an ihr Klage, so sind alle i. S. von § 7 Nr. 1 AntBewVO klagebefugten Gesellschafter der GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, soweit das Klagebegehren den Wert der Gesellschaftsanteile in gleicher weise berührt.

FGO § 60 Abs. 3; BewG § 11 Abs. 2; AntBewVO § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.5.1984 (I R 204/80) BStBl. 1984 II S. 672

Zinsen, die eine Körperschaft wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Körperschaftsteuerbescheids entrichten muß, sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abzugsfähig.

KStG a.F. § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.5.1984 (I R 294/81) BStBl. 1984 II S. 673

1. Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung.

2. Auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters kann nicht abgestellt werden, wenn ein Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das im Rahmen der Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft zustande gekommen ist.

3. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in diesem Fall vor, wenn die Gestaltung darauf abstellt, den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Nennkapitals und eine Vergütung für das Risiko des nicht eingezahlten Nennkapitals hinaus zu steigern.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 17.7.1984 (VII R 38/84) BStBl. 1984 II S. 676

Die Steuerberaterprüfung umfaßt drei Prüfungsgebiete: Steuerrecht I, Steuerrecht II und als drittes Prüfungsgebiet Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Berufsrecht. Es genügt, wenn in der mündlichen Prüfung an den Bewerber - neben Fragen aus den steuerrechtlichen Prüfungsgebieten - Fragen aus nur einem der Gebiete des Prüfungsgebiets 3 gestellt werden.

DVStB §§ 12, 26 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 17.5.1984 (V R 118/82) BStBl. 1984 II S. 678

Das sogenannte Mietkauf-Modell ist nach seiner Konzeption darauf angelegt, das errichtete Wohnhaus dem zukünftigen Käufer bis zum Kaufzeitpunkt mietweise zu überlassen. Die Einschaltung eines Zwischenmieters in den Gebrauchsüberlassungsvorgang ist Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO 1977.

UStG 1967 § 15; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 6.6.1984 (V R 33/83) BStBl. 1984 II S. 686

Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Vergütung der geleisteten Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, so bewirkt der Arbeitgeber mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. Zur Bemessung dieses tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert der Gegenleistung (Arbeitsanteil) notfalls unter Schätzung zu ermitteln (Anschluß an Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.6.1984 (V R 136/83) BStBl. 1984 II S. 688

Steht einem Außendienstmonteur der Sanitär- und Heizungsbranche ein Pkw zur Verfügung, den er ausschließlich nach Art eines Werkstattwagens für Kundenbesuche benutzt, ist in der Benutzung dieses Pkw auf der Strecke zwischen Unternehmenssitz (Werkstatt) und Wohnung keine seitens des Arbeitgebers gewährte betriebliche Sachzuwendung zu sehen. Die gewährte Benutzung des Pkw auf der Strecke zwischen Werkstatt und Wohnung ist weder Vergütung für geleistete Dienste noch steuerbare freiwillige Sachzuwendung.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.6.1984 (VI R 181/80) BStBl. 1984 II S. 693

Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.6.1984 (VI R 34/82) BStBl. 1984 II S. 694

Für die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nachträglich bekanntgeworden sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zuständige Verwaltungsbehörde an.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 2.5.1984 (VIII R 239/82) BStBl. 1984 II S. 695

1. Wird ein Betrieb ohne die betrieblichen Steuerschulden übernommen, kann der Betriebsübernehmer in der Schlußbilanz des ersten Geschäftsjahres eine den Gewinn mindernde Rückstellung bilden, wenn eine Haftungsinanspruchnahme durch das FA ernsthaft zu erwarten steht. Hat das FA bereits einen Haftungsbescheid erlassen, ist eine entsprechende Schuld zu bilanzieren.

2. Hat der Steuerpflichtige dies nicht bewußt rechtswidrig und willkürlich unterlassen und ist eine Bilanzberichtigung wegen Rechtskraft der Veranlagung nicht mehr möglich, kann der Fehler in der Schlußbilanz des ersten Jahres, für das eine Berichtigung noch möglich ist, korrigiert werden.

AO § 116 (AO 1977 § 75); StAnpG § 8 Abs. 1 (AO 1977 § 45 Abs. 1); EStG 1971 § 4 Abs. 2, 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.5.1984 (VIII R 60/79) BStBl. 1984 II S. 697

1. Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage in einem Zinsbescheid hat nicht zur Folge, daß die Festsetzung der Zinsen allein aus diesem Grund unwirksam ist.

2. Die Regelung in Art. 97 § 15 Abs. 3 EGAO 1977 greift ein, wenn das den Beginn der Festsetzungsfrist auslösende Ereignis in das Jahr 1977 oder in ein späteres Jahr fällt. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung Zinsen betrifft, die vor dem 1. Januar 1977 entstanden sind, ohne daß dies im Gesetz besonders erwähnt werden mußte.

3. Eine Steuerfestsetzung wird unanfechtbar, wenn ein Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.

4. Die Geltendmachung eines Steueranspruchs kann verwirkt sein, wenn es der Vertreter der Finanzverwaltung in einem Steuerstrafverfahren unterläßt, eine offensichtlich unrichtige Äußerung des Vertreters der Anklagebehörde über die Festsetzung von Steuern zu berichtigen.

AO 1977 § 169 Abs. 1, § 235, § 239 Abs. 1, § 407, § 415; EGAO 1977 Art. 96 Nrn. 1 und 8, Art. 97 §§ 10, 15; AO § 143 ff., § 441 Abs. 1; StSäumG § 4a, § 6 Abs. 2; FGO § 76.

Vorinstanz: FG Hamburg

 

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