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BFH-Urteil vom 11.12.1996 (X R 262/93) BStBl. 1998 II S. 100

Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick auf dessen künftigen (unentgeltlichen) Eigentumserwerb sind keine Anschaffungskosten i. S. des § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG.

EStG § 10e Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.4.1997 (VIII R 47/95) BStBl. 1998 II S. 102

Fehlgeschlagene Veräußerungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen noch - mangels einer erst aufgrund eines realisierten Veräußerungsgewinns/-verlustes durchzuführenden stichtagsbezogenen Gewinnermittlung - bei den gewerblichen Einkünften nach § 17 EStG berücksichtigt werden.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5, 9 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 1023)

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BFH-Urteil vom 2.10.1997 (IV R 84/96) BStBl. 1998 II S. 104

Überführt ein Steuerpflichtiger bei Aufgabe einer Mitunternehmerschaft eine im Betriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft bilanzierte Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu Buchwerten in ein anderes Sonderbetriebsvermögen, so liegt keine steuerbegünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor, wenn die Beteiligung - etwa aufgrund erheblicher stiller Reserven - zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der aufgegebenen Mitunternehmerschaft gehört.

EStG § 16 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 34.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 20)

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BFH-Urteil vom 20.10.1997 (IX R 38/97) BStBl. 1998 II S. 106

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs ist, daß die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.

EStG § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 1518)

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BFH-Urteil vom 21.10.1997 (IX R 57/96) BStBl. 1998 II S. 108

Ist 1991 ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen wie unter Fremden vereinbart und in der Folgezeit entsprechend durchgeführt, so kann es steuerrechtlich auch dann anzuerkennen sein, wenn ein zuvor vereinbartes unentgeltliches Wohnungsrecht an demselben Objekt nicht entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften der (ehemaligen) DDR aufgehoben worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Vertragsparteien das Wohnungsrecht tatsächlich als aufgehoben behandelt haben.

EStG § 21 Abs. 1; AO 1977 § 41 Abs. 1, § 42.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 68)

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BFH-Beschluß vom 13.11.1997 (IV B 119/96) BStBl. 1998 II S. 109

Die Frage, ob ein erweiterter Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann in Betracht kommt, wenn der Kommanditist für die Schulden der KG eine Bürgschaft eingegangen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes zu verneinen.

EStG § 15a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.7.1996 (X R 72/93) BStBl. 1998 II S. 111

Erwirbt der Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, eigengenutzten Grundstücks entgeltlich den Miteigentumsanteil der bisherigen Lebensgefährtin im Jahr nach dem Grundstückserwerb hinzu, kann er die Grundförderung nach § 10e EStG nur für einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist von vornherein wirtschaftlicher Alleineigentümer des Grundstücks.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 21.5.1997 (I R 79/96) BStBl. 1998 II S. 113

1. Das in § 50d EStG vorgesehene Freistellungsverfahren geht § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 vor.

2. § 50d Abs. 1 und 3 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht.

3. DBA lassen das jedem Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht unberührt. Das gilt auch für solche Einkünfte, die nach dem DBA freizustellen sind.

EStG § 50d; DBA-Österreich Art. 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 238)

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BFH-Urteil vom 10.12.1997 (II R 25/94) BStBl. 1998 II S. 114

Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974, wenn nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1994, 493)

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BFH-Urteil vom 10.12.1997 (II R 22/96) BStBl. 1998 II S. 117

Das aufgrund eines Vermächtnisses vor dem 1. Januar 1996 erworbene Betriebsvermögen ist nicht nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG 1974 i. d. F. des StandOG begünstigt.

ErbStG 1974 i.d.F. des StandOG § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 870)

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BFH-Beschluß vom 25.8.1997 (VI B 94/97) BStBl. 1998 II S. 118

In einem Rechtsstreit vor dem FG wegen Kindergeld kann sich das beklagte Arbeitsamt (Familienkasse) durch das Landesarbeitsamt vertreten lassen.

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; StBerG § 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 755)

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BFH-Beschluß vom 11.11.1997 (VII E 6/97) BStBl. 1998 II S. 121

1. Der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau steht eine Gerichtsgebührenfreiheit für Finanzrechtsstreitigkeiten vor dem BFH nicht zu. Insbesondere ergibt sich eine solche Gerichtsgebührenfreiheit nicht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV, denn die Freistellung von Gerichtsgebühren stellt keine Staatsleistung im Sinne dieser Vorschriften dar.

2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen und ohne Beachtung der in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO festgelegten Mitteilungs- und Hinweispflicht zurückgewiesen werden.

GG Art. 140; WRV Art. 138 Abs. 1, Art. 173; Hessisches JKostG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 5 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 6.11.1997 (III R 190/94) BStBl. 1998 II S. 123

Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Juli 1990 auf der Basis der Rechnungseinheit Mark der DDR (Mark) bestellt und nach dem 30. Juni 1990 geliefert wurden, ist der vor dem 1. Juli 1990 in Mark vorgeleistete Kaufpreis im Verhältnis von 2 Mark zu 1 DM als Bemessungsgrundlage (§ 4 InvZV) für die beantragte Investitionszulage zugrunde zu legen.

InvZV § 4.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 536)

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 33/97) BStBl. 1998 II S. 126

1. In Baden-Württemberg ist für evangelische Kirchensteuerangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet.

2. Die in Kirchensteuergesetzen für den Fall des Austritts aus der Kirche während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß (Anschluß an BVerwG-Urteil vom 12. Februar 1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62, NJW 1988, 1804).

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; KiStG BW §§ 4, 7 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1977, 1132)

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BFH-Urteil vom 12.8.1997 (VII R 107/96) BStBl. 1998 II S. 131

Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung sind nur auf den "Erlaß" von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Haftungsbescheide können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugunsten des Haftungsschuldners korrigiert werden.

AO 1977 §§ 130, 169 Abs. 1 Satz 1, § 191 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.11.1997 (X R 124/94) BStBl. 1998 II S. 133

Das für die Duldung einer bestimmten Nutzung von Teileigentum zum Betrieb eines Spielsalons an einen benachbarten Wohnungseigentümer gezahlte Entgelt ist nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

AO 1977 § 39; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3; WoEigG §§ 10, 23.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 168)

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (X R 26/95) BStBl. 1998 II S. 135

Nach der Anschaffung vorgenommene Herstellungsmaßnahmen schließen die Annahme eines Spekulationsgeschäftes nur aus, wenn dadurch das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung in ein anderes ("aliud") umgestaltet wird. Baut der Käufer einer Eigentumswohnung, die beim Erwerb lediglich aus einem "Dachboden im absoluten Rohzustand" besteht, diese zu einer Dachgeschoßwohnung aus, um sie anschließend zu veräußern, kommt ein Spekulationsgeschäft nicht hinsichtlich der Dachgeschoßwohnung, sondern nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden in Betracht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652).

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.10.1997 (IV R 75/96) BStBl. 1998 II S. 137

Tätigkeitsvergütungen, die eine OHG an atypisch still Unterbeteiligte des Hauptgesellschafters zahlt, sind seit der Einfügung des Satzes 2 in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das StÄndG 1992 dem Gesamtgewinn zuzurechnen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 104)

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BFH-Urteil vom 16.10.1997 (IV R 19/97) BStBl. 1998 II S. 139

Ein Versicherungsberater übt keinen ähnlichen Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.10.1997 (IX R 29/95) BStBl. 1998 II S. 142

Der Nutzungswert einer im Beitrittsgebiet belegenen Wohnung ist nur dann entsprechend § 21 Abs. 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (sog. große Übergangsregelung) zu besteuern, wenn er im Jahre 1986 nach dem Recht und der Besteuerungspraxis der (ehemaligen) DDR im wesentlichen ebenso wie eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Wohnung zu besteuern war.

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 163; EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 7, § 52 Abs. 21, § 56 Nr. 2; EStG DDR 1970/1990 § 21 Abs. 2; FördG § 7.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1995, 805)

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BFH-Urteil vom 12.11.1997 (XI R 98/96) BStBl. 1998 II S. 144

Schuldzinsen können nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeit während des Bestehens des Betriebes begründet und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnte. Eine subjektive Umwidmung in Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart ist nicht möglich.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 400)

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BFH-Urteil vom 27.11.1997 (IV R 33/97) BStBl. 1998 II S. 145

1. Der Gewinn aus Sonderkulturen oder -nutzungen (z. B. Weinbau) ist als Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der entsprechende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 2.000 DM übersteigt.

2. Als Grundlagenbescheid für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswertbescheid auch für die Wirtschaftsjahre maßgebend, zu deren Beginn die der neuen Feststellung zugrundeliegenden Umstände eingetreten waren.

3. Der Sondergewinn ist nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn der Landwirt weder eine Buchführung eingerichtet noch Aufzeichnungen geführt hat, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschußrechnung ermöglichen. Einer Aufforderung, den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln, bedarf es nicht.

AO 1977 § 141 Abs. 2, § 162, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; BewG § 22, § 23; EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 13a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 1370)

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BFH-Urteil vom 12.11.1997 (X R 83/94) BStBl. 1998 II S. 148

Der Erbe kann ihm gemäß § 1586b BGB obliegende Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; sog. Realsplitting) abziehen.

AO 1977 § 45; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a; BGB § 1586b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (X R 129/94) BStBl. 1998 II S. 149

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Sie sind nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

EStG § 4 Abs. 4, § 12; FGO §§ 76, 96.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.7.1997 (VIII R 56/93) BStBl. 1998 II S. 152

Der Verlust aus der entgeltlichen Übertragung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Wege einer - auch steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden - Vereinbarungs-Treuhand ist steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung nicht nur nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vereinbarung künftig fremdnützig für den Treugeber gehalten werden soll, sofern das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse aufgrund der tatsächlichen Durchführung auch eindeutig erkennbar ist. Die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuermindernder Tatsachen geht zu Lasten des einen Veräußerungsverlust geltend machenden Steuerpflichtigen.

AO 1977 §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 159 Abs. 1; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 17 Abs. 1 und 2; FGO §§ 76 Abs. 2, 120 Abs. 2; HGB § 242 Abs. 2; ZPO § 295.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1993, 501)

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BFH-Urteil vom 10.12.1997 (II R 27/97) BStBl. 1998 II S. 159

Die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 7; VermG § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 1471)

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BFH-Urteil vom 13.8.1997 (I R 85/96) BStBl. 1998 II S. 161

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur bei einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG Anwendung. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG findet die Vorschrift unmittelbar keine Anwendung.

2. Erhält ein Berufsverband Rabatte auf Leistungen seiner Mitglieder, um sie an dieselben weiterzuleiten, so löst die Weiterleitung keine vGA aus, wenn sie dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspricht.

3. Übernimmt ein Berufsverband für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen, so muß er zur Vermeidung einer vGA entweder dafür von seinen Mitgliedern ein angemessen Entgelt verlangen oder einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrages als Betriebseinnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandeln.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 370)

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (I R 8/97) BStBl. 1998 II S. 163

1. Eine niederländische Kapitalgesellschaft, die weder über eine inländische Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, jedoch inländischen Grundbesitz vermietet, erzielt keine inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. der §§ 8 Abs. 1 KStG, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

2. Ist die vermietende niederländische Kapitalgesellschaft eigenwirtschaftlich funktionslos und handelt sie treuhandähnlich für ihren niederländischen Gesellschafter, eine Stiftung, und dient die Zwischenschaltung ausschließlich steuerlichen Zwecken, so ist die Vermietungstätigkeit gemäß § 42 Satz 2 AO 1977 dem Gesellschafter zuzurechnen.

3. Der Mißbrauchsvorwurf kann steuerlich nicht auf die zwischen dem Gesellschafter und der niederländischen Kapitalgesellschaft vereinbarten Darlehenszinsen begrenzt werden.

AO 1977 § 42; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 538)

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BFH-Urteil vom 12.8.1997 (VII R 32/97) BStBl. 1998 II S. 166

Der Senat hält trotz eines hierzu ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt und deshalb auf die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden kann.

StBerG §§ 2, 5 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 22/96) BStBl. 1998 II S. 168

Die bei Verschmelzung von Genossenschaften anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Genossenschaft zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten. Dies gilt auch, wenn die übertragende und die übernehmende Genossenschaft vereinbart haben, die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich bei der Steuer gleichwohl um ausschließlich eigenen Aufwand der übernehmenden Genossenschaft, für den die übertragende Genossenschaft in ihrer Verschmelzungsbilanz keine Rückstellung bilden darf.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; GenG §§ 93a bis 93s.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1997 (V R 11/97) BStBl. 1998 II S. 169

1. Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, so ist in der Durchführung dieses Vertrages ein Leistungsaustausch mit der Stadt zu sehen.

2. Die Leistung ist auch dann nicht steuerfrei, wenn zugunsten der Stadt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 638)

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 2/97) BStBl. 1998 II S. 175

Ein der Besteuerung unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine gemeinnützige Körperschaft

- den Mitgliedern ihrer Unterverbände gegen Bezahlung Versicherungsschutz gewährt oder

- für die genannten Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag abschließt, aufgrund dessen sie das Beitragsinkasso und Informationspflichten übernimmt und eine Überschußbeteiligung erhält.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 14.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 485)

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BFH-Urteil vom 2.7.1997 (I R 32/95) BStBl. 1998 II S. 176

1. Die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG und die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG werden, sofern die Feststellungsbögen für die gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 18 AStG - ASt 2 B (80)/ASt 3 B (80) - verwendet werden, unter A IV festgestellt.

2. Ist eine Verteilung der festgestellten Einkünfte und der abziehbaren Steuern notwendig, so genügt die Feststellung der maßgeblichen Beteiligungsquoten der inländischen Beteiligten.

3. VGA sind von dem Hinzurechnungsbetrag abzusetzen, den sie erhöht haben.

AStG §§ 7, 10, 11, 18; AO 1977 §§ 125, 179 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.12.1996 (IV R 77/93) BStBl. 1998 II S. 180

Scheidet ein Kommanditist gegen eine sein Kapitalkonto nicht erreichende Abfindung aus, so sind in der Steuerbilanz der KG in Höhe des Differenzbetrags Abstockungen auf die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Buchwerte für Bargeld und Guthaben bei Geldinstituten können infolge des Nominalwertprinzips nicht abgestockt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.8.1997 (III R 195/94) BStBl. 1998 II S. 183

Aufwendungen eines anläßlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers im Zusammenhang mit einer Umschulungsmaßnahme sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 16.10.1997 (IV R 5/97) BStBl. 1998 II S. 185

Wird die Substanz bislang land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch den Abbau eines Bodenvorkommens zerstört oder wesentlich beeinträchtigt, so steht die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG der Berücksichtigung der Wertminderung auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entgegen.

BewG § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 2; BodSchätzG § 2, § 12 und § 13; EStG § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 13, § 55 Abs. 1 bis 4 und 6.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 461)

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BFH-Urteil vom 6.11.1997 (III R 27/91) BStBl. 1998 II S. 187

Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und vereinbarungsgemäß hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, können nicht als Kosten für eine kindbedingt eingesetzte Hausgehilfin i. S. von § 53a EStG 1979 geltend gemacht werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

EStG 1979 § 53a; EStG 1983 i.d.F. des StBereinG 1985 § 33c Abs. 1, § 53b Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.11.1997 (X R 114/94) BStBl. 1998 II S. 190

Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers vom Beschenkten in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat. Diese Zahlungen an das Kind sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 20 Abs. 1; FGO § 110.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 8.12.1997 (GrS 1-2/95) BStBl. 1998 II S. 193

1. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen.

2. Leitet der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Kontokorrentkonto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

3. Werden im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, so sind die für das neue Darlehen anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 42; GG Art. 3.

 

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