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BFH-Urteil vom 24.3.1998 (I R 83/97) BStBl. 1998 II S. 601

1. Lehnt das Feststellungsfinanzamt den Erlaß eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides mit der Begründung ab, es liege keine Mitunternehmerschaft vor, so ist für das Veranlagungsverfahren bindend festgestellt, daß keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Das gilt auch, wenn diese Feststellung rechtswidrig ist.

2. Bei der Qualifizierung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren ist in einem solchen Fall von einem Sachverhalt auszugehen, der nicht die Merkmale einer Mitunternehmerschaft aufweist. Danach kann sich die Beteiligung an einer ausländischen, der KG vergleichbaren Personengesellschaft als eine stille Beteiligung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

3. Die hieraus erzielten Einkünfte können nach Art. VI oder VII DBA-USA 1954/65 im Inland besteuert werden.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 182; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; DBA-USA Art. II Abs. 2, III Abs. 5, VI, VII, XV Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 19.2.1998 (IV R 11/97) BStBl. 1998 II S. 603

Beabsichtigt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der Erbringung freiberuflicher Leistungen auch gewerblich tätig zu werden, kann die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dadurch vermieden werden, daß die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 875)

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BFH-Urteil vom 26.2.1998 (III R 59/97) BStBl. 1998 II S. 605

Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten nach § 33 Abs. 1 EStG scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus.

EStG 1991 §§ 33, 33a Abs. 1 und 5.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 383)

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BFH-Beschluß vom 3.3.1998 (IV B 49/97) BStBl. 1998 II S. 608

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist.

EStG § 32c Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 468)

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BFH-Urteil vom 19.3.1998 (IV R 40/95) BStBl. 1998 II S. 610

Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) kann auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (Änderung der Rechtsprechung).

EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.4.1998 (III R 67/97) BStBl. 1998 II S. 613

Der III. Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89 (BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763) fest, wonach Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.5.1998 (X R 17/95) BStBl. 1998 II S. 618

Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluß eigener privater Versicherungen (z. B. Lebensversicherungen für sich oder seine Ehefrau) in gleicher Weise erhält wie für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen mit Dritten, sind Betriebseinnahmen.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.5.1998 (X R 94/96) BStBl. 1998 II S. 619

"Eigenprovisionen" können auch dann - als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG - steuerbare Einnahmen sein, wenn sie nur aus einmaligem Anlaß und nur für die "Vermittlung" von "Eigenverträgen" (hier: Lebensversicherungen zugunsten des Zahlungsempfängers) gezahlt werden.

EStG § 8 Abs. 1, § 22 Nr. 3; FGO §§ 76, 96.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 53/97) BStBl. 1998 II S. 621

1. Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch für die Abfindung des Ehegatten des Steuerpflichtigen gewährt werden.

2. Bei der Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichen der Erben gewährte Freibeträge erhöht.

EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1390)

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BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 61/97) BStBl. 1998 II S. 621

Schadensersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme.

EStG § 4, § 12 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 85)

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BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 9/98) BStBl. 1998 II S. 623

Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.

EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 35)

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BFH-Urteil vom 7.7.1998 (IX R 16/96) BStBl. 1998 II S. 625

Degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5, 5a EStG kann nicht für neu geschaffene Wohnungen gewährt werden, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung stehen.

EStG § 7 Abs. 5, 5a.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 692)

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BFH-Urteil vom 23.4.1998 (IV R 30/97) BStBl. 1998 II S. 626

Wird im Urteil von der Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht, so ist die Verweisung auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf oder auf die Begründung des Verwaltungsakts nur dann ausreichend, wenn die in Bezug genommene Verwaltungsentscheidung Ausführungen zu allen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthält.

FGO § 105 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 813)

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BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 23/97) BStBl. 1998 II S. 628

Durch den Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger tatsächlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt.

FGO § 65.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.7.1998 (II R 82/96) BStBl. 1998 II S. 630

Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist -, schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert. Zuwendende und damit - neben dem Bedachten - Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.

ErbStG 1974 § 12 Abs. 5, § 20; BGB § 718; HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2; BewG § 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 119 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 422)

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BFH-Urteil vom 24.6.1998 (II R 104/97) BStBl. 1998 II S. 632

Das VStG ist auch über den in der Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) genannten Zeitpunkt (31. Dezember 1996) hinaus weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635).

VStG § 10; GG Art. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 29.7.1998 (II R 88/97) BStBl. 1998 II S. 632

Die den Steuersatz für nicht natürliche Personen regelnde Vorschrift des § 10 Nr. 2 VStR ist ebenso wie die übrigen Regelungen des VStG weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden.

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Nr. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 427)

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BFH-Urteil vom 2.4.1998 (V R 66/97) BStBl. 1998 II S. 632

Das Merkmal "zugute kommen" in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980/1991 kann auch bei einer Hintereinanderschaltung von Leistungsbeziehungen erfüllt sein, wenn bei einer solchen Leistungskette der letzte Abnehmer (Patient) in den Genuß der fraglichen (medizinischen) Maßnahme gelangt.

UStG 1980/1991 § 4 Nr. 16 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 149)

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BFH-Urteil vom 14.5.1998 (V R 74/97) BStBl. 1998 II S. 634

In einem an den Konkursverwalter gerichteten Umsatzsteuerbescheid kann die Vorsteuer nicht bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie auf Leistungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens (hier: des Sequesters) beruht.

UStG 1993 §§ 15, 18; AO 1977 §§ 155, 251 Abs. 2; KO §§ 6, 12, 61, 138f.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 69)

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BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 105/92) BStBl. 1998 II S. 635

Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 ist die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den Arbeitgeber (Unternehmer) regelmäßig steuerbar; die Beförderungsleistung des Unternehmers dient unter normalen Umständen privaten Zwecken der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken.

Unter besonderen Umständen können die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, daß der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer sicherstellt. Solche besonderen Umstände können z. B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten sein (Anschluß an EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95).

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 68/96) BStBl. 1998 II S. 637

Es ist rechtsmißbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und Rückkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuß eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 378)

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BFH-Urteil vom 23.7.1998 (V R 87/97) BStBl. 1998 II S. 641

Ein Tätowierer führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 31 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 415)

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BFH-Urteil vom 19.5.1998 (I R 7/98) BStBl. 1998 II S. 642

Die erstmalige Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 setzt voraus, daß sämtliche (vorbereitende) Rechtsakte, auf denen der Vermögensübergang beruht, nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden (§ 27 Abs. 1 UmwStG 1995). Daß der Vermögensübergang als solcher nach dem 31. Dezember 1994 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, genügt nicht.

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und 2; UmwG 1995 § 20 Abs. 1, § 318; EStG § 10d.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1018)

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BFH-Urteil vom 28.5.1998 (II R 54/95) BStBl. 1998 II S. 647

Nur die positive Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung führt zum Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative AO 1977. Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.6.1998 (V B 104/97) BStBl. 1998 II S. 649

Im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO 1977) bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die Einspruchsfrist verlängert sich mangels Vorliegens eines schriftlichen Verwaltungsakts demnach nicht auf ein Jahr.

AO 1977 a.F. § 168, § 348 Abs. 1 Nr. 1, § 356.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 24.3.1998 (I R 49/96) BStBl. 1998 II S. 649

1. Dividenden, die eine in den USA gegründete Tochtergesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (= doppelt ansässige Tochtergesellschaft) an ihre amerikanische Muttergesellschaft ausschüttet, waren in den Jahren 1987 und 1989 nach Art. XIV Abs. 2 DBA-USA 1954/65 von der deutschen Kapitalertragsteuer befreit.

2. Eine amerikanische Körperschaft i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1954/65 kann zugleich deutsche Gesellschaft i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-USA 1954/65 sein, wenn sie nach USt-Recht gegründet wurde und ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt.

DBA-USA 1954/65 Art. II Abs. 1 Buchst. e und f, Art. VI Abs. 2, Art. XIV Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 1228)

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BFH-Urteil vom 29.7.1997 (VIII R 57/94) BStBl. 1998 II S. 652

1. Verzichtet eine KG zugunsten ihrer Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber einer personenidentischen GmbH, liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine verdeckte Einlage der Gesellschafter in das Betriebsvermögen der GmbH vor.

2. Der Forderungsverzicht führt in diesem Fall regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme durch die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen der KG; gehört jedoch die Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, ist der Forderungsverzicht so zu behandeln, als hätten diese die Forderung zunächst in das Sonderbetriebsvermögen übernommen und selbst den Verzicht erklärt.

3. Gehört sowohl das verdeckte eingelegte Wirtschaftsgut (Forderung) als auch die Beteiligung zum (Sonder-)Betriebsvermögen des Gesellschafters, kann dies zur Realisierung eines Ertrags bzw. Aufwands im (Sonder-)Betriebsvermögen führen. In Höhe des tatsächlichen Werts des Wirtschaftsguts (werthaltigen Teils der Forderung) liegen beim Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung vor.

4. Entspricht die Werterhöhung der Beteiligung nicht dem Wert des verdeckt eingelegten Wirtschaftsguts, kann der Buchwert der Beteiligung nur bis zum tatsächlichen Wert der Beteiligung nach der verdeckten Einlage aufgestockt werden.

EStG § 3 Nr. 66, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 4.9.1997 (IV R 88/96) BStBl. 1998 II S. 657

Ein Bodenschatz wird auch ohne bereits erteilte Abbaugenehmigung dann als Wirtschaftsgut greifbar, wenn das Grundstück unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Abbauunternehmer veräußert wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317).

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 62/97) BStBl. 1998 II S. 658

Sagt ein Kreditinstitut einem Kreditnehmer einen Kontokorrentkredit zu, so könnten sich drohende Verluste in der Höhe der noch nicht ausgeschöpften Kreditlinie nur ergeben, wenn der Bankkunde - aus der Sicht des Bilanzstichtags - die Kreditlinie künftig tatsächlich ausschöpfen und nicht wieder auf den zum Bilanzstichtag bestehenden Saldo zurückführen wird bzw. aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht mehr zurückführen kann und das Kreditinstitut über keine ausreichenden Sicherheiten mehr zur Abdeckung des künftigen Kreditrisikos verfügt.

EStG § 5; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1100)

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BFH-Urteil vom 8.4.1998 (VIII R 21/94) BStBl. 1998 II S. 660

Bei der Ermittlung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts nach § 17 EStG können zugunsten der aufgelösten GmbH eingegangene Bürgschaftsverbindlichkeiten des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß der Gesellschafter seine Verpflichtungen aus der Bürgschaft wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann.

EStG § 17.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1994, 351)

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BFH-Urteil vom 22.4.1998 (XI R 10/97) BStBl. 1998 II S. 663

Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt.

EStG § 18, § 15 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.4.1998 (XI R 28/97) BStBl. 1998 II S. 665

Die Bestellung von Erbbaurechten an (allen) zugehörigen Grundstücken führt nicht zur Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels.

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.6.1998 (X R 68/95) BStBl. 1998 II S. 667

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte aus einem Grundstückshandel zugerechnet werden können, wenn er mehrere Grundstücke in einem einzigen rechtsgeschäftlichen Vorgang an eine ihm nahestehende GmbH veräußert, die anschließend die Grundstücke einzeln weiterverkauft.

EStG § 2 Abs. 1, § 15; AO 1977 § 38, § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.7.1998 (VI B 81/97) BStBl. 1998 II S. 671

Es erscheint bei summarischer Überprüfung ausgeschlossen, daß das BVerfG wegen der Verletzung eines, seine verfassungsrechtliche Existenz unterstellten sog. "Halbteilungsgrundsatzes" den Einkommensteuertarif bis einschließlich 1996 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.

EStG § 32a; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 546)

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BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 57/97) BStBl. 1998 II S. 672

1. Der für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung einer Gewinnausschüttung ist nur dann i. S. von § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG im Ausschüttungsbeschluß bestimmt, wenn ein Beschluß über den Tag der Auszahlung gefaßt worden ist. Die Angabe eines Auszahlungszeitraumes (Woche, Monat, Jahr) genügt hierfür nicht.

2. Der statt dessen geltende Zeitpunkt der Zuflußfiktion gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG findet auch auf Gewinne Anwendung, die eine inländische Kapitalgesellschaft an ihren in der Schweiz ansässigen Gesellschafter ausschüttet. Die Regelung in § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG wird durch das DBA-Schweiz nicht verdrängt. Auf den tatsächlichen Zuflußzeitpunkt kommt es deshalb nicht an.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; Protokoll zum DBA-Schweiz vom 17. Oktober 1989 Art. VIII Abs. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 25.8.1998 (II B 25/98) BStBl. 1998 II S. 674

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Bezug einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer unterliegt.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 8.4.1998 (VIII R 32/95) BStBl. 1998 II S. 676

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 4 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör im Urteilsverfahren (§ 119 Nr. 3 FGO) auch dann (substantiierte) Ausführungen darüber, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn der Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa wegen seiner Erkrankung) an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte oder wenn ihm eine Teilnahme an der in den Räumen des Prozeßgegners stattfindenden mündlichen Verhandlung aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar war?

FGO § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 Satz 2, § 96 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 126 Abs. 4; ZPO § 227.

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BFH-Urteil vom 6.12.1995 (I R 109/94) BStBl. 1998 II S. 685

Ist eine Person oder Personengruppe als atypisch stiller Gesellschafter nur am Gewinn eines bestimmten Geschäftsbereichs des Handelsgewerbes einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind die unter der Firma der Kapitalgesellschaft ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten nicht als ein einziger, sondern als mehrere Gewerbebetriebe zu beurteilen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764).

GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 3; GewStG i.d.F. des StBereinG 1986 vom 19. Dezember 1985 § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 3; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.4.1998 (I R 132/97) BStBl. 1998 II S. 687

Die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG setzt nicht voraus, daß das herrschende Unternehmen unmittelbar an dem beherrschten Unternehmen beteiligt ist. Sie kann auch dadurch begründet werden, daß die Beteiligung im Rahmen einer Organkette über die Zwischenschaltung einer rein vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft gehalten wird.

KStG § 14 Nr. 1 und Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 689)

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BFH-Urteil vom 19.5.1998 (I R 36/97) BStBl. 1998 II S. 689

1. Wird dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt und verpflichtet sich dieser drei Jahre später zur Dienstleistung bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres, so steht das Erfordernis eines zehnjährigen Erdienenszeitraums jedenfalls für die Folgezeit einer steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage nicht entgegen.

2. Der Grundsatz, daß bei der Beurteilung der gesellschaftlichen Veranlassung einer Vermögensminderung auch die Interessenlage eines gesellschaftsfremden Vertragspartners zu berücksichtigen ist, hat nur indizielle Bedeutung. Es besagt nicht, daß jede für einen Gesellschaftsfremden ungünstige, für die Kapitalgesellschaft aber günstige Vereinbarung zu einer vGA führen muß.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 89/97) BStBl. 1998 II S. 691

Die verdeckte Einlage des Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. bis zur Änderung durch das StÄndG 1992 in das Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 132)

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BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 154/97) BStBl. 1998 II S. 692

Eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft ist zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt.

StBerG § 3 Nr. 1, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 241)

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BFH-Urteil vom 2.4.1998 (V R 34/97) BStBl. 1998 II S. 695

1. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, daß eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird.

2. Auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung kann nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum der Lieferung nicht mehr durch Ausgabe einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verzichtet werden.

UStG 1980 § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 573)

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BFH-Urteil vom 22.4.1998 (I R 83/96) BStBl. 1998 II S. 698

1. Die Frage nach der Zuordnung von verschmelzungsbedingten Kosten zum übertragenden oder zum übernehmenden Unternehmen richtet sich nach dem objektiven Veranlassungsprinzip und beläßt den Beteiligten kein Zuordnungswahlrecht.

2. Zu den Kosten, die dem übertragenden Unternehmen zuzuordnen sind, gehören solche, die mit dessen Gesellschaftsform zusammenhängen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig.

3. Die dem übernehmenden Unternehmen zuzuordnenden Kosten mindern den laufenden Gewinn, wenn sie nicht als objektbezogene Anschaffungskosten zu aktivieren sind.

UmwStG 1977 § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 2; EStG § 3c, § 4 Abs. 4.

 

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