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Entscheidungen zu § 63 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VIII R 43/02) BStBl. 2010 II S. 1046

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 52/09) BStBl. 2010 II S. 1013

Kindergeld für im Ausland studierende Kinder

Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist dafür die Dauer seiner Aufenthalte im inländischen Elternhaus von Bedeutung, so kommt es nur auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes an. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt dabei außer Betracht.

BFH-Urteil vom 20.5.2010 (III R 4/10) BStBl. 2010 II S. 827

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.

BFH-Urteil vom 2.4.2009 (III R 92/06) BStBl. 2010 II S. 345

1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.

BFH-Urteil vom 2.4.2009 (III R 85/08) BStBl. 2010 II S. 298

1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.

2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.

BFH-Urteil vom 18.3.2009 (III R 26/06) BStBl. 2010 II S. 296

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen.

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BFH-Beschluss vom 30.10.2008 (III R 92/07) BStBl. 2009 II S. 923

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?

2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?

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BFH-Urteil vom 23.2.2006 (III R 8/05, III R 46/05) BStBl. 2008 II S. 704

Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

BFH-Urteil vom 23.2.2006 (III R 82/03) BStBl. 2008 II S. 702

Geht ein volljähriges Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 20 Stunden in der Woche nach, besteht weiterhin eine typische Unterhaltssituation, die es rechtfertigt, für das Kind Kindergeld zu gewähren, sofern die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Die Höhe der von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge ist für die Beurteilung, ob eine die Berücksichtigung als Kind ausschließende Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist, nicht entscheidend.

BFH-Urteil vom 16.11.2006 (III R 15/06) BStBl. 2008 II S. 56

Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).

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BFH-Urteil vom 15.9.2005 (III R 67/04) BStBl. 2006 II S. 305

1. Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen.

2. Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.

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BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 86/03) BStBl. 2005 II S. 756

Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 54/00) BStBl. 2002 II S. 869

1. Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog. Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.

2. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

3. Ein niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt, versicherungs- oder beitragspflichtig sind.

BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VI R 113/99) BStBl. 2002 II S. 684

1. Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zufließen, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.

2. Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 VermBG 5 gehören zu den Einkünften eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50/01) BStBl. 2002 II S. 575

Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 163/00) BStBl. 2002 II S. 174

1. Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide erlässt.

2. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

3. Der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.

BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 164/98) BStBl. 2002 II S. 89

Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden.

BFH-Urteil vom 25.7.2001 (VI R 78/98) BStBl. 2002 II S. 88

Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden.

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 56/98) BStBl. 2001 II S. 832

Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war.

BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 176/00) BStBl. 2001 II S. 675

Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 107/99) BStBl. 2001 II S. 294

1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.

3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 165/99) BStBl. 2001 II S. 279

Schicken die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist.

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 89/99) BStBl. 2000 II S. 580

Ein etwaiger Wohnwert einer Heimunterbringung gehört grundsätzlich zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines behinderten Kindes und stellt deshalb keinen anzusetzenden Bezug dar.

BFH-Urteil vom 2.3.2000 (VI R 13/99) BStBl. 2000 II S. 522

1. Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist.

2. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht anzurechnen.

3. Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

BFH-Urteil vom 12.4.2000 (VI R 135/99) BStBl. 2000 II S. 466

Ein Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, obwohl die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99).

BFH-Urteil vom 12.4.2000 (VI R 34/99) BStBl. 2000 II S. 464

1. Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen; fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.

2. Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.

BFH-Urteil vom 1.3.2000 (VI R 19/99) BStBl. 2000 II S. 462

1. Die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind ergeben sich aus § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG. Demgegenüber regelt § 66 Abs. 2 EStG Rechtsfolgen.

2. Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, bleiben außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate.

BFH-Urteil vom 1.3.2000 (VI R 196/98) BStBl. 2000 II S. 461

Ist das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 1. März 2000 VI R 19/99).

BFH-Urteil vom 1.3.2000 (VI R 162/98) BStBl. 2000 II S. 459

1. Kindergeld wird bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG gewährt. Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) gezahlt wird.

2. Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen.

BFH vom 14.1. 2000 (VI R 11/99) BStBl. 2000 II S. 199

Das während eines Urlaubssemesters als Fremdsprachenassistent geleistete Auslandspraktikum eines Studenten der Germanistik und Anglistik (Studienziel: Magisterexamen) gehört zur Berufsausbildung.

BFH vom 15.10.1999 (VI R 182/98) BStBl. 2000 II S. 79

Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, ist dann nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs decken kann.

BFH vom 15.10.1999 (VI R 40/98) BStBl. 2000 II S. 75

Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist und daneben ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist außerstande, sich selbst zu unterhalten; Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs.

BFH vom 15.10.1999 (VI R 183/97) BStBl. 2000 II S. 72

Bei der Ermittlung des im Einzelnen nicht nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes wird das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld nicht auf den Behinderten-Pauschbetrag angerechnet.

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BFH vom 9.6.1999 (VI R 16/99) BStBl. 1999 II S. 713

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung eines Kindes.

Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 ist die Zweckrichtung des Kindergeldes geändert. Der nachrangige Förderzweck des Kindergeldes vermag an dessen einheitlicher steuerrechtlicher Beurteilung nichts zu ändern.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 143/98) BStBl. 1999 II S. 710

Zur Berücksichtigung von Sprachaufenthalten im Ausland, z.B. im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen als Berufsausbildung eines Kindes.

Zm Umfang der erforderlichen Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft eines Kindes durch die Sprachausbildung.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 92/98) BStBl. 1999 II S. 708

Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 50/98) BStBl. 1999 II S. 706

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 9.6.1999 (VI R 33/98) BStBl. 1999 II S. 701

Der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, können Berufsausbildung eines Kindes sein, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (z.B. Sprachaufenthalte im Ausland im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen). Das gilt auch, wenn dadurch Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen werden.

Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung.

BFH vom 16.10.1998 (VI B 222/97) BStBl. 1999 II S. 136

1. Zur Frage, ob ein Behinderter, der im Rahmen von Eingliederungshilfe in einem Heim untergebracht ist, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn seine Erwerbsunfähigkeitsrente auf den Sozialhilfeträger übergeleitet ist und dieser die Eltern des Behinderten auch nicht zu einem Kostenbeitrag heranzieht.

2. Da hieran angesichts anhängiger Revisionsverfahren Zweifel bestehen, ist die Vollziehung der Herabsetzung des Kindergeldes auf 0 DM auszusetzen.