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BFH-Urteil vom 20.2.2003
(III R 34/01) BStBl. 2003 II S. 700 1. Eine Personengesellschaft kann ihren Gewerbebetrieb an einen ihrer Gesellschafter veräußern. 2. Setzen sich die Gesellschafter zweier personenidentischer Gesellschaften, die jeweils einen Betrieb unterhalten, dergestalt auseinander, dass jeder der Gesellschafter einen Betrieb als Einzelunternehmen fortführt, liegt keine Realteilung vor. EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 738 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. März 2001 15 K 56/98 (EFG 2001, 1443) *** BFH-Urteil vom 6.3.2003 (IV R 26/01) BStBl. 2003 II S. 702 Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99) ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen. EStG § 2 Abs. 1, § 13, § 13a a.F. (bis EStG 1998), § 15 Abs. 2. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 27. März 2001 V 640/98 (EFG 2001, 744) *** BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 12/02) BStBl. 2003 II S. 704 Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer. EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2. Vorinstanz: Sächsisches FG vom 5. Dezember 2001 4 K 1176/01 *** BFH-Urteil vom 11.3.2003 (VIII R 33/01) BStBl. 2003 II S. 705 Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht. EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 Nr. 1; HGB § 230. Vorinstanz: FG Nürnberg vom 1. Februar 2001 IV 282/97 *** BFH-Urteil vom 8.4.2003 (IX R 36/00) BStBl. 2003 II S. 706 Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht. EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Januar 1999 VII 455/97 *** BFH-Beschluss vom 14.4.2003 (XI B 226/02) BStBl. 2003 II S. 708 Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. EStG § 10 Abs. 3. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2002 5 V 26/02 *** BFH-Urteil vom 6.5.2003 (IX R 51/00) BStBl. 2003 II S. 710 Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 LBO BW a.F. = § 37 Abs. 2 LBO BW n.F.) zählen zu den Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme als Herstellung i.S. von § 255 Abs. 2 HGB anzusehen ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702). EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. September 1999 2 K 120/98 *** BFH-Urteil vom 22.5.2003 (IX R 9/00) BStBl. 2003 II S. 712 Der Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern. EStG 1986 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1; AktG § 186. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 1998 3 K 1793/95 *** BFH-Urteil vom 5.6.2003 (III R 10/02) BStBl. 2003 II S. 714 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Unterhaltshöchstbetrag für Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland auch dann nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet, wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland aufhalten. 2. Nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag geschätzt werden. EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1. Vorinstanz: FG Nürnberg vom 30. Mai 2001 III 110/2000 *** BFH-Beschluss vom 13.11.2002 (I B 147/02) BStBl. 2003 II S. 716 1. Wird Bauabzugsteuer an das FA abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das FA den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu. 2. Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG regelmäßig nicht versagt werden. 3. Eine Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. EStG § 48, § 48a, § 48b; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; InsO § 81, § 91, §§ 129 ff. Vorinstanz: FG Berlin vom 19. Juli 2002 3 B 4195/02 (EFG 2002, 1066) *** BFH-Beschluss vom 29.4.2003 (VI R 140/90) BStBl. 2003 II S. 719 Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann billigem Ermessen entsprechen, wenn das BVerfG eine verfassungswidrige Norm weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht obsiegen kann. AO 1977 § 363 AO (in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung) ; FGO § 138 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. Oktober 1989 VIII 366/89 *** BFH-Urteil vom 13.2.2003 (IV R 49/01) BStBl. 2003 II S. 721 Im Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig. EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Mai 2001 14 K 747/98 (EFG 2001, 1315) *** BFH-Urteil vom 26.2.2003 (I R 49/01) BStBl. 2003 II S. 723 Wirtschaftsförderung i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließliche und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus. KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18; GewStG § 3 Nr. 25. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 11. April 2001 2 K 2718/98 K,F,G (EFG 2001, 850) *** BFH-Urteil vom 28.1.2003 (VI R 48/99) BStBl. 2003 II S. 724 Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. EStG § 8 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 19, § 42d Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. Januar 1999 XI 264/95 (EFG 1999, 552) *** BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 88/00) BStBl. 2003 II S. 726 1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht. 2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden. EG Art. 5 Abs. 3; ZK Art. 96, Art. 203, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a.F., Art. 379 Abs. 2 a.F., Art. 380 a.F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB § 166 Abs. 1, § 278; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2. Vorinstanz: FG Bremen (ZfZ 2001, 24) *** BFH-Urteil vom 18.7.2002 ( R 44/01) BStBl. 2003 II S. 730 1. Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provisionen für den An- und Verkauf von Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines Mandanten, so führt er an die Bank steuerfreie Wertpapierumsätze aus. 2. Eine (unselbständige) Nebenleistung kommt nur in Betracht, wenn sie gegenüber derselben Person wie die Hauptleistung erbracht wird. UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. e; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5; FGO § 90a Abs. 2 Satz 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 6. April 2001 11 K 16/92 EFG 2001, 999) *** BFH-Urteil vom 16.1.2003 (V R 92/01) BStBl. 2003 II S. 732 Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. UStG 1980/1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Vorinstanz: FG Hamburg vom 17. Oktober 2001 VII 44/99 (EFG 2002, 292) *** BFH-Urteil vom 5.6.2003 (V R 25/02) BStBl. 2003 II S. 734 Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2001 12 K 29/01 *** BFH-Urteil vom 24.4.2003 (VII R 3/02) BStBl. 2003 II S. 739 1. Die nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 zu erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu beurteilen. 2. Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen. 3. Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt haben. 4. Die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung der Prüfung erkennen kann. AO 1977 § 171 Abs. 4, §§ 193 ff.; EGAO Art. 97a § 2 Nr. 5; HandwBestG DDR § 3, § 13. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 7. Februar 2001 6 K 1033/99 SR (EFG 2002, 1418) *** BFH-Urteil vom 5.6.2003 (III R 47/01) BStBl. 2003 II S. 744 1. Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652). 2. Die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig zu. EigZulG § 9 Abs. 1 bis 4. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 25. Mai 2000 4 K 1409/99 EZ (EFG 2000, 916) *** BFH-Urteil vom 11.3.2003 (VIII R 16/02) BStBl. 2003 II S. 746 Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarung bestanden hätte. EStG 2000 § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Satz 9. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. Februar 2002 2 K 293/00 (EFG 2002, 770) *** BFH-Urteil vom 10.4.2003 (XI R 4/02) BStBl. 2003 II S. 748 1. Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein. 2. Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden. EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1. Vorinstanz: FG Köln vom 20. Februar 2002 3 K 3249/01 (EFG 2002, 682) *** BFH-Urteil vom 29.4.2003 (VI R 86/99) BStBl. 2003 II S. 749 Die Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder qualifizierteren Berufsausbildung ist unabhängig davon zu ermitteln, ob daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 4 und Abs. 3. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 24. Februar 1999 II 352/98 (EFG 1999, 889) *** BFH-Urteil vom 4.6.2003 (X R 49/01) BStBl. 2003 II S. 751 Ein Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 10e Abs. 1 EStG angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen. EStG § 10e Abs. 1 Satz 8, § 23 Abs. 1; EStDV § 9a. Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 19. Januar 2001 1 K 238/98 (EFG 2002, 16) *** BFH-Urteil vom 24.6.2003 (IX R 2/02) BStBl. 2003 II S. 752 Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816 Tz. 8) EStG a.F. § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Mai 2001 10 K 3771/98 E *** BFH-Urteil vom 26.6.2003 (IV R 61/01) BStBl. 2003 II S. 755 Ein ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert. EStG §§ 13, 14, 14a, 16, 34. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4. Oktober 2001 V 353/99 (EFG 2002, 82) *** BFH-Urteil vom 1.7.2003 (VIII R 24/01) BStBl. 2003 II S. 757 Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind. EStG § 15; BGB §§ 709, 710. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Mai 2001 14 K 3/98 (EFG 2001, 1274) *** BFH-Urteil vom 1.7.2003 (VIII R 96/02) BStBl. 2003 II S. 759 Erzielt ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, dann ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997 zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden. EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 7 und 8. Vorinstanz: FG Hamburg vom 20. März 2002 I 403/98 *** BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 34/01) BStBl. 2003 II S. 761 Ein selbständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1. Vorinstanz: Sächsisches FG vom 16. Mai 2001 5 K 491/97 *** BFH-Urteil vom 13.6.2002 (VI R 168/00) BStBl. 2003 II S. 765 Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden. EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Mai 2000 13 K 252/96 (EFG 2001, 487) *** BFH-Urteil vom 29.1.2003 (I R 50/02) BStBl. 2003 II S. 768 Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt. GewStG 1991 § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: FG Köln vom 28. Mai 2002 6 K 1517/98 (EFG 2002, 1186) *** BFH-Urteil vom 19.3.2003 (II R 12/01) BStBl. 2003 II S. 770 Bei einer im Zusammenhang mit der "Rückgängigmachung" eines Erwerbsvorgangs erfolgenden Weiterveräußerung des Grundstücks ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich ausgeübt und hierbei im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat. Das Handeln des Ersterwerbers "im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse" ist für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausschließt. GrEStG § 16 Abs. 1. Vorinstanz: Sächsisches FG vom 4. November 1999 6 K 238/99 *** BFH-Urteil vom 5.9.2002 (III R 37/01) BStBl. 2003 II S. 772 Die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude setzt kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude voraus. Unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ist auch der Nießbraucher anspruchsberechtigt, wenn er die Erhaltungsarbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat. InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Vorinstanz: Thüringer FG vom 22. August 2001 III 911/00 (EFG 2001, 1620) *** BFH-Urteil vom 20.2.2003 (III R 7/02) BStBl. 2003 II S. 776 Für Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt. Die erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a InvZulG 1993) betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässig waren. InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1. Vorinstanz: Thüringer FG vom 16. Januar 2002 IV 203/99 (EFG 2002, 1052) *** BFH-Urteil vom 1.4.2003 (I R 51/02) BStBl. 2003 II S. 779 1. Für die Vorabausschüttung einer GmbH ist auch dann die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2 KStG 1991 herzustellen, wenn sie von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Die Rückforderung und Rückzahlung der überhöhten Vorabausschüttung ändert daran nichts (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung und von Abschn. 77 Abs. 10 Satz 6 KStR 1993). 2. Das gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss wegen des Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts ausnahmsweise unwirksam ist. KStG 1991 § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 30, § 31. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 5. Juni 2002 2 K 2992/00 (EFG 2002, 1054) *** BFH-Urteil vom 10.4.2003 (V R 35/01) BStBl. 2003 II S. 782 1. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen setzt zunächst voraus, dass dem Unternehmer abziehbare Vorsteuerbeträge berechnet worden sind. 2. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG verstößt weder gegen das DBA-Brasilien noch gegen das GG. UStG § 18 Abs. 9 Satz 6; UStDV § 59; Richtlinie 86/560/EWG Art. 2; DBA Brasilien Art. 25 Abs. 1; GATS Art. II, XVII. Vorinstanz: FG Köln vom 16. Februar 2001 2 K 4913/98 (EFG 2001, 789) *** BFH-Beschluss vom 12.5.2003 (V B 211/02, V B 220/02) BStBl. 2003 II S. 784 Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht. UStG 1993 § 15, § 15a. Vorinstanz: FG Hamburg vom 30. August 2002 V 76/02, V 22/02 *** BFH-Urteil vom 10.4.2003 (V R 26/02) BStBl. 2003 II S. 785 Werden nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so können die steuermindernden Tatsachen sowohl gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 als auch gemäß § 177 AO 1977 zu berücksichtigen sein (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Oktober 1995 V R 60/92, BFHE 179, 1, BStBl II 1996, 149). AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 177; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15. Vorinstanz: FG Berlin vom 8. Mai 2001 7 K 7331/00 (EFG 2001, 1259) *** BFH-Beschluss vom 4.6.2003 (VII B 138/01) BStBl. 2003 II S. 790 1. Die AO 1977 enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Rechtsfragen sind geklärt. 2. Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. 3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie 95/46/EG herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das BDSG und entsprechende landesrechtliche Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze den Vorrang einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die AO 1977 enthält eine in diesem Sinne abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten. AO 1977 § 91; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; Richtlinie 95/46/EG. Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. März 2001 2 K 5316/99 *** BFH-Beschluss vom 13.11.2002 (I R 13/02) BStBl. 2003 II S. 795 Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann? 2. Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können? EStG 1987 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 21 Satz 2; DBA-Frankreich Art. 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1; EGV Art. 52 und Art. 73b (= EG Art. 43 und Art. 56) Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2001 1 K 1148/0 *** BFH-Urteil vom 20.3.2003 (IV R 42/00) BStBl. 2003 II S. 798 1. Die einem Kommanditisten als fiktiver Gewinn zuzurechnende Einlageminderung i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wird nicht nur durch die ausgleichsfähigen Verlustanteile des Jahres der Einlageminderung und der zehn vorangegangenen Jahre begrenzt. Vielmehr sind diese ausgleichsfähigen Verlustanteile zuvor mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie hätten verrechnet werden können, wenn sie mangels eines ausreichenden Kapitalkontos nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i.S. des § 15a Abs. 2 EStG gewesen wären. 2. Für eine Saldierung kommen nur die Gewinne in Betracht, die für eine Verrechnung mit den jeweiligen Verlusten, wenn sie lediglich verrechenbar gewesen wären, zur Verfügung gestanden hätten. Es kann demnach nicht ein Verlustanteil fiktiv mit dem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres verrechnet werden. EStG § 15a Abs. 3. Vorinstanz: FG Köln vom 18. Mai 2000 2 K 491/94 (EFG 2000, 934) |
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