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  BFH-Urteil vom 30.7.1980 (I R 148/79) BStBl. 1981 II S. 3

1. Steuerbescheide sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung in der Regel auch dann den Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben, wenn sich diese gegenüber der Finanzbehörde durch einen Steuerberater vertreten lassen.

2. Nimmt das FA in den Erläuterungen des Steuerbescheids auf eine telefonische Rücksprache mit dem Steuerberater Bezug, so hat es in der Regel der Steuerpflichtige zu vertreten, wenn er darauf vertraut, der Steuerberater habe die Besteuerungsgrundlagen gebilligt, und wenn er es daher unterläßt, den Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist anzufechten.

AO 1977 §§ 80, 91, 110, 121, 126 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 11/78) BStBl. 1981 II S. 5

Wird ein Rechtsstreit vor dem FG nach Ergehen eines Änderungsbescheids übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so schließt dies Rechtsbehelfe gegen den Änderungsbescheid nicht aus.

FGO § 42 Abs. 1, § 50; AO § 232 Abs. 1 (jetzt AO 1977 § 351 Abs. 1), § 235 (jetzt AO 1977 § 354).

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BFH-Urteil vom 20.5.1980 (VIlI R 64/78) BStBl. 1981 II S. 6

1. Unter die nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfreien Kapitalentschädigungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts gewährt werden, fallen nicht die auf solche Entschädigungen gezahlten Zinsen.

2. Die auf die Wiedergutmachungsentschädigung geleisteten Zinsen sind auch keine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und daher nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigt.

3. Anwaltskosten, die durch den Erwerb einer steuerfreien Entschädigungsleistung veranlaßt sind, sind keine Werbungskosten der auf die Entschädigungsleistung zu zahlenden Zinsen.

EStG § 3 Nr. 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 12.6.1980 (IV R 150/79) BStBl. 1981 II S. 8

Der aus einem Zwangsvergleich herrührende Gewinn ist schon mit der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs (§ 184 KO) und nicht erst mit Ablauf der Beschwerdefrist (§ 189 KO) realisiert.

EStG §§ 4, 5.

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BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 150/77) BStBl. 1981 II S. 9

Kann eine mittels Fotografien durchgeführte Inventur nur von Sachverständigen des betreffenden Geschäftszweigs innerhalb einer angemessenen Frist nachgeprüft werden, so ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig i. S. des § 10d EStG i. d. F. vor 1975.

EStG i.d.F. vor 1975 § 10d; AO 1977 § 145.

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BFH-Urteil vom 17.7.1980 (IV R 15/76) BStBl. 1981 II S. 11

Die einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung im Wege einer gemischten Schenkung sind im Rahmen des § 17 EStG in der Weise zu bestimmen, daß die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine voll entgeltliche Anteilsübertragung (Veräußerung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) und eine voll unentgeltliche Anteilsübertragung (i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2) aufgeteilt wird.

EStG § 17.

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BFH-Urteil vom 17.7.1980 (IV R 140/77) BStBl. 1981 II S. 14

Ist die Entstehung von Übernachtungskosten anläßlich von Dienstreisen dem Grunde nach unbestritten, so ist das FG nicht gehindert, die Höhe der Kosten zu schätzen.

EStG § 4 Abs. 4; EStR Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 18.7.1980 (VI R 97/77) BStBl. 1981 II S. 16

Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung können nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975 nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit sie auf einen Arbeitslohn entfallen, der nach dem Montage-Erlaß von der inländischen Besteuerung befreit ist.

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 23.7.1980 (I R 43/77) BStBl. 1981 II S. 19

Wird ein Pflichtteilsberechtigter von den Erben statt mit Geld mit einem Grundstück abgefunden, das zum ererbten Betriebsvermögen gehört und etwa dem Wert des Pflichtteilsanspruchs entspricht, ist einkommensteuerrechtlich nicht davon auszugehen, daß der Pflichtteilsberechtigte das Grundstück unmittelbar vom Erblasser erworben hat. Eine Gewinnrealisierung tritt in diesem Falle nicht bei dem Pflichtteilsberechtigten ein.

EStG § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Beschluß vom 14.8.1980 (IV R 9/77) BStBl. 1981 II S. 21

Einkünfte aus dem Verkauf selbstgemalter Bilder sind Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt werden und den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Gutachterkommission einer staatlichen Kunstakademie die Bilder ohne weitere Begründung als "künstlerisch ohne Belang" gekennzeichnet hat.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 22.8.1980 (VI R 138/77) BStBl. 1981 II S. 23

Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hat der Steuerpflichtige seinen normalen Haushalt aufgelöst, sind seine Aufwendungen um die Haushaltsersparnis zu mindern. Die Haushaltsersparnis ist durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts und nicht durch einen Vergleich mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln.

EStG § 33.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.8.1980 (VI R 196/77) BStBl. 1981 II S. 25

Krankheitsbedingte Kosten anläßlich der Unterbringung in einem Pflegeheim sind auch bei älteren Menschen als Krankheitskosten nach § 33 EStG abziehbar. Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn der bisherige Hausstand weiterbesteht.

EStG 1971 § 33.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 19.9.1980 (VI R 161/77) BStBl. 1981 II S. 26

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die bei Vermögensübergabeverträgen dazu führt, daß laufende Zahlungen beim Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 als dauernde Last abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), muß sich aus dem Übergabevertrag selbst ergeben. Eine nachträgliche "Erläuterung" dahin gehend, daß von vornherein kein Ausschluß des § 323 ZPO gewollt gewesen sei, läßt den Leibrentencharakter der laufenden Zahlungen ebenso unberührt wie der Umstand, daß die tatsächlichen Zahlungen mit den im Vertrag vereinbarten nicht voll übereinstimmen.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.10.1980 (IV R 81/76) BStBl. 1981 II S. 29

Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft kann Zuwendungen, zu denen er sich im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangehörigen vor seiner Wahl verpflichtet hatte (z. B. Zuwendungen an eine betriebliche Urlaubskasse), bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit als Betriebsausgaben abziehen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 5.9.1980 (VI R 75/80) BStBl. 1981 II S. 31

Auch gelegentliche (z. B. nur ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr können Aufwendungen für den Unterhalt i. S. des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG sein. In solchen Fällen ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Zahlungsempfänger unterstützungsbedürftig ist, und ob die Leistungen dazu geeignet und bestimmt sind, dessen laufenden Lebensbedarf zu decken.

EStG 1975 § 33a Abs. 1

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.7.1980 (IV R 18/77) BStBl. 1981 II S. 33

1. Wurde dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder Gemeinschafter ein die Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft betreffender einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid nicht bekanntgegeben, so wird der ausgeschiedene Gesellschafter oder Gemeinschafter dadurch Verfahrensbeteiligter, daß er neben der Gesellschaft oder Gemeinschaft selbst Einspruch einlegt. Damit entfällt auch seine sonst erforderliche Zuziehung zum Einspruchsverfahren.

2. Die Zulässigkeit der Klage eines ausgeschiedenen Gesellschafters oder Gemeinschafters gegen einen die Zeit vor seinem Ausscheiden betreffenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid, durch dessen Inhalt er unmittelbar betroffen ist, setzt nicht voraus, daß ihm der Bescheid bekanntgegeben wurde. Das gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter oder Gemeinschafter am Einspruchsverfahren nicht beteiligt war.

AO §§ 233, 241; FGO §§ 40 Abs. 2, 44 und 48 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 5.8.1980 (VIII B 108/79) BStBl. 1981 II S. 35

Die Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann nicht hinsichtlich der angerechneten Lohnsteuerabzugsbeträge angeordnet werden.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 26.8.1980 (VII S 15/80) BStBl. 1981 II S. 37

Es ist zulässig, daß der Beklagte (Antragsgegner) Abweisung der Klage begehrt und daneben hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt.

FGO § 138.

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BFH-Beschluß vom 2.10.1980 (IV R 235/75) BStBl. 1981 II S. 38

Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Höhe des Verlusts streitig und ist davon auszugehen, daß der Verlustbetrag zum Ausgleich von nach höchsten Steuertarifsätzen zu bestehenden Einkünften dienen soll, so kann als Streitwert ein Betrag von 50 v. H. des streitigen Verlusts anzusetzen sein, auch wenn es nicht um den Verlust einer Abschreibungsgesellschaft geht (Anschluß an BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).

GKG § 13.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.6.1980 (I R 77/77) BStBl. 1981 II S. 39

Eine auf einer Betriebsaufspaltung beruhende Verpachtung von Wirtschaftsgütern an die Betriebs-GmbH ist - falls die übrigen nach der BFH-Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorliegen - auch dann als gewerblich zu beurteilen, wenn vor der Betriebsaufspaltung aus dem Gesamtunternehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen wurden.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 18, § 19; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.10.1980 (II R 5/79) BStBl. 1981 II S. 41

1. Ein in einem Wochenendhausgebiet gelegenes Grundstück mit einem Gebäude, das nur eine Wohnung enthält, deren Räume zur Führung eines selbständigen Haushaltes zu jeder Jahreszeit geeignet sind, ist ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG.

2. Der Umstand, daß das Wochenendhaus planungsgemäß nur dem zeitlich begrenzten Aufenthalt zum Zwecke der Erholung an Wochenenden, in den Ferien oder im Urlaub dient, steht der materiell vorläufigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht entgegen.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 29.10.1980 (II R 40/78) BStBl. 1981 II S. 43

Der Umstand, daß die erworbene Eigentumswohnung in einem Sondergebiet "Kur- und Ferienwohnungen" belegen ist, steht der materiell vorläufigen Grunderwerbsteuerbefreiung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG nicht entgegen.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 82/78) BStBl. 1981 II S. 43

Für ein Wirtschaftsgut (Reiseflugzeug), dessen privater Nutzungsanteil nicht nur geringfügig ist, wird eine Investitionszulage nicht gewährt, ohne daß es darauf ankäme, ob der betriebliche und der private Nutzungsanteil leicht und einwandfrei voneinander getrennt werden könnten.

BerlinFG § 19.

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BFH-Urteil vom 22.8.1980 (VI R 102/77) BStBl. 1981 II S. 44

1. Formlose Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheide können nicht rechtswirksam zugehen, wenn sie an nicht bestehende Antragsteller gerichtet sind, die bei Stellung fingierter Lohnsteuer-Jahresausgleichsanträge in betrügerischer Absicht erfunden wurden.

2. Wer zu Unrecht erstattete Lohnsteuer als Bote in Empfang nimmt, haftet nicht für die Zurückzahlung dieser Beträge. Eine Rückgabepflicht besteht aber dann, wenn jemand nach außen hin als Bote nicht bestehender Antragsteller auftritt, in Wirklichkeit aber als Strohmann für einen Dritten handelt, dem er diese Beträge weiterzuleiten hat.

AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 229 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.4.1980 (IV R 149/76) BStBl. 1981 II S. 50

1. Die Entscheidung des FA, das Einvernehmen (Zustimmung) zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu versagen, ist ermessensfehlerfrei, wenn für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht werden.

2. Als steuerliche Gründe im obigen Sinne kommen nicht nur die Erlangung einer "Steuerpause", sondern auch andere steuerliche Vorteile in Betracht, die über den Weg der Umstellung des Wirtschaftsjahres erreicht werden sollen.

EStG 1971 § 2 Abs. 5 Nr. 2; EStG 1977 § 4a Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 18.7.1980 (VI R 167/77) BStBl. 1981 II S. 52

Wird die Steuerbegünstigung eines Sportvereins (nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG / § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977) rückwirkend aufgehoben, so ist der Abzug sog. Durchlaufspenden als Sonderausgaben nicht rückgängig zu machen, wenn der Spender bei Hingabe der Spende hinsichtlich der Steuerbegünstigung des Sportvereins gutgläubig war.

EStG 1967 § 10b Abs. 1; EStDV 1967 § 48 Abs. 3 Nr. 1; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG § 4 Abs. 1 und 2.

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BFH-Beschluß vom 24.10.1980 (VI B 78/80) BStBl. 1981 II S. 54

Führt ein Steuerpflichtiger mit seinem nichtehelichen Kind und dessen Mutter einen gemeinsamen Haushalt, so wird das Kind ihm (dem Vater) zugeordnet, wenn er durch eine Bescheinigung des Jugendamtes (der zuständigen Behörde) nachweist, daß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat.

EStG 1975 (1979) § 32 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart -

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BFH-Beschluß vom 30.7.1980 (I B 27/80) BStBl. 1981 II S. 55

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß nach der bis zum Inkrafttreten der AO 1977 maßgebenden Rechtslage die bei Veräußerung eines Schiffes während der achtjährigen Sperrfrist des § 82 f EStDV wegen des rückwirkenden Wegfalls der Sonderabschreibungen erhöhten Einkommensteueransprüche der regelmäßigen Verjährung unterlagen, mithin die Verjährung nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Veräußerung begann. Etwas anderes galt nur dann, wenn die Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf den Lauf der Sperrfrist gemäß § 100 Abs. 1 AO für (teilweise) vorläufig erklärt worden waren.

AO § 100 Abs. 1, § 145 Abs. 2 Nrn. 1 und 4; EGAO 1977 Art. 97 § 10; EStDV § 82 f.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 19.6.1980 (VIII B 26/79) BStBl. 1981 II S. 57

Ein Ordnungsgeld kann gegen einen Zeugen nicht verhängt werden, wenn dieser aus zwingenden Gründen dem Vernehmungstermin ferngeblieben ist.

FGO § 82; ZPO §§ 380, 381.

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BFH-Urteil vom 30.7.1980 (I R 111/77) BStBl. 1981 II S. 58

Aufwendungen eines Unternehmers für die Pacht und Unterhaltung eines Angelteichs, der ausschließlich von den Betriebsangehörigen genutzt wird, unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG 1969.

EStG 1969 § 4 Abs. 5.

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BFH-Urteil vom 23.7.1980 (I R 28/77) BStBl. 1981 II S. 62

Im Jahresabschluß sind Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung dieses Jahresabschlusses zu bilden (Änderung der Rechtsprechung). Das gleiche gilt für die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger und zur Erstellung des Geschäftsberichts. Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Durchführung der Hauptversammlung ist steuerrechtlich nicht zulässig.

EStG § 5; AktG § 152 Abs. 7.

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BFH-Urteil vom 23.7.1980 (I R 30/78) BStBl. 1981 II S. 63

Im Jahresabschluß sind Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung dieses Jahresabschlusses zu bilden (Anschluß an BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297). Das gleiche gilt für die Verpflichtung zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen.

EStG § 5; AktG § 152 Abs. 7; HGB §§ 38 ff.

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BFH-Urteil vom 2.10.1980 (IV R 42/79) BStBl. 1981 II S. 63

1. Leben Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1519 ff. BGB a. F.), so ist ein zunächst zum eingebrachten Gut des Ehemannes gehörendes Unternehmen jedenfalls nach einer gewissen Zelt mangels entsprechenden Gegenbeweises zum ehelichen Gesamtgut zu rechnen. Dies kann zur Folge haben, daß die Einkünfte aus dem Unternehmen beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind.

2. Die in Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1969 (Abschn. 14 Abs. 4 EStR 1978) enthaltenen Verwaltungsvorschriften, nach denen unter gewissen Voraussetzungen auch der zu eigenen Wohnzwecken privat genutzte Teil eines Gebäudes als Betriebsvermögen behandelt werden kann, sind mit dem Gesetz vereinbar.

BGB a.F. §§ 1519 ff; StAnpG § 11 Nr. 5; EStG § 15, §§ 4, 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 117/79) BStBl. 1981 II S. 68

Als Teilwert eines dem Ehemann von seiner Ehefrau unentgeltlich eingeräumten Nutzungsrechts ist die Summe der AfA-Beträge anzusetzen, die die Ehefrau während des vereinbarten Nutzungszeitraums hätte geltend machen können, wenn sie das überlassene Wirtschaftsgut selbst steuerlich relevant genutzt hätte.

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.8.1980 (IV R 73/80) BStBl. 1981 II S. 70

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung läuft den gesetzlichen Erfordernissen nicht zuwider, wenn sie dahingehend erteilt wird, daß die Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie braucht eine Anleitung zur Berechnung des Fristablaufs nicht zu enthalten.

FGO § 47 Abs. 1, Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.8.1980 (V R 142/75) BStBl. 1981 II S. 71

Hebt der Bundesfinanzhof ein vor dem 1. Juli 1980 ergangenes Urteil eines Kölner Senates des Finanzgerichts Düsseldorf gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO auf, so war mangels einer Übergangsbestimmung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 6 FGO im Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1980 - AGFGO n. F. - (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1980 Seite 102) das Verfahren an das Finanzgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (vgl. nunmehr das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1980, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1980 Seite 754).

FGO § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 126 Abs. 3; AGFGO Nordrhein-Westfalen i.d.F. d. ÄndG vom 5. Februar 1980 (GVBl 1980, 102).

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BFH-Urteil vom 22.10.1980 (II R 104/79) BStBl. 1981 II S. 73

Kapitalerhöhungen unterliegen als Sanierungsmaßnahmen nur dann und insoweit dem ermäßigten Steuersatz aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972, als sie dem Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurückliegenden Herabsetzung des Kapitals dienen. Das gilt auch im Fall der Überschuldung, wenngleich objektiv die Überschuldung um den Preis des Verlustes des erhöhten Kapitals beseitigt bzw. verringert werden kann.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 56/79) BStBl. 1981 II S. 74

Der Erwerb eines Grundstückes schenkungshalber unter Vorbehalt des Nießbrauches unterliegt auch nach dem 31. Dezember 1973 der Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung des Wertes des Nießbrauches, wenn die Schenkungsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 ohne Abzug des Wertes des Nießbrauches berechnet und ganz oder teilweise zinslos gestundet worden ist.

GrEStG Baden-Württemberg § 3 Nr. 2 Satz 2; ErbStG 1974 § 25.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.9.1980 (VI R 183/77) BStBl. 1981 II S. 76

Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (nach § 40a Abs. 2 EStG 1975) ist auch dann zulässig, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb (i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG) gilt.

EStG 1975 § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, § 40a Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.10.1980 (II R 73/77) BStBl. 1981 II S. 78

Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Schenkende durch Vertrag mit einem Dritten und dem Beschenkten diesem eine frei verfügbare Forderung gegen den Dritten zuwendet.

Abgrenzung zur Schenkung unter Auflage.

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 8/76) BStBl. 1981 II S. 82

1. Der Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 18. Oktober 1972, wonach eine Erstattung des BFH-Urteils vom 9. Februar 1972 II R 99/70 (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) nur in Steuerfällen möglich sein soll, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils noch nicht abgeschlossen sind, hält sich nicht in den Grenzen, die § 131 AO dem Ermessen zog.

2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Grunderwerbsteuer (wegen sachlicher Unbilligkeit) kann rechtmäßig sein, wenn der Antrag unverhältnismäßig spät gestellt worden ist.

AO § 131; StAnpG § 2 Abs. 1; AO 1977 §§ 5, 227.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.10.1980 (II R 127/77) BStBl. 1981 II S. 84

Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere für steuerpflichtig erachtete Rechtsvorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (Anschluß an das Urteil vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316). Dieser Mangel wird nicht durch § 127 AO 1977 geheilt.

AO 1977 § 119 Abs. 1, §§ 127 und 157 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 136/77) BStBl. 1981 II S. 84

1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatvermögen, so ist der dabei realisierte Gewinn regelmäßig insgesamt ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn i. S. von § 6b EStG. Er ist, soweit der Erwerber als Gesellschafter am Vermögen der veräußernden Personengesellschaft beteiligt ist, nicht etwa ein nicht begünstigungsfähiger Entnahmegewinn.

2. Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören, ist die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG insoweit nicht gewahrt, als die Wirtschaftsgüter infolge einer entgeltlichen Änderung der personellen Zusammensetzung oder der Beteiligungsverhältnisse der Personengesellschaft anteilig Gegenstand entgeltlicher Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfte der Gesellschafter waren, es sei denn, daß aufgrund einer Sonderregelung (z.B. § 22 UmwStG 1969 = § 24 UmwStG 1977) eine Besitzzeitanrechnung Platz greift.

EStG § 6b, § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 5 Abs. 1; UmwStG 1969 § 22, § 20 Abs. 1, § 7 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 12/80) BStBl. 1981 II S. 90

Zur Anwendung des § 6b EStG bei einer Schiffsveräußerung durch eine Partenreederei nach vorausgegangener entgeltlicher Änderung in der personellen Zusammensetzung der Partenreederei.

EStG 1975 § 6b, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 489 ff.

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BFH-Urteil vom 23.9.1980 (VI R 53/79) BStBl. 1981 II S. 92

Eigene Einkünfte des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern auch dann den Ausbildungsfreibetrag, wenn sie im Kalenderjahr der Berufsausbildung in Zeiträumen außerhalb der Ausbildung erzielt werden.

EStG 1977 § 33a Abs. 2 und 4, § 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart

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BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 184/78) BStBl. 1981 II S. 97

Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag gehören, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 34/71, BFHE 110,137, BStBl II 1973, 786).

EStG § 16 Abs. 3; GewStG § 7; HGB § 89b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf - Senate in Köln -

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BFH-Beschluß vom 22.10.1980 (I S 1/80) BStBl. 1981 II S. 99

1. Sind bei der einheitlichen (gesonderten) Feststellung der Einkünfte einer Kommanditgesellschaft die Anteile einzelner als Mitunternehmer anerkannter Gesellschafter mit null DM festgestellt worden und begehren diese Gesellschafter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Ansatz von Verlustanteilen, so kann diesem Begehren nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO (nicht des § 114 FGO) entsprochen werden (Anschluß an die BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1979 VIII B 84/78, BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567 und vom 25. Oktober 1979 IV B 68/79, BFHE 129, 47, BStBl II 1980, 66).

2. Wird der vorläufige Rechtsschutz nicht von der Gesellschaft, sondern nur von einzelnen Gesellschaftern begehrt, so darf ggf. nur diesen gegenüber ein vorläufiger Verlustanteil angesetzt werden. Der den übrigen Gesellschaftern zugerechnete Anteil am Verlust (Gewinn) darf nicht verändert werden. Ihre Beiladung zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht notwendig (Weiterentwicklung des BFH-Beschlusses vom 10. August 1978 IV B 41/77, BFHE 125,356, BStBl II 1976, 584).

FGO § 60 Abs. 3, § 69 Abs. 2, 3, § 114.

Vorinstanz: FG Berlin

 

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