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BFH-Urteil vom 8.5.1981 (III R 109/76) BStBl. 1981 II S. 700

1. Die nach den "Grundsätzen für die Förderung der deutschen Seeschiffahrt" vom 17. Mai 1965 von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Schiffbauzuschüsse sind Kapitalzuschüsse.

2. Bei der Bewertung von Seeschiffen mit dem Teilwert im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sind solche Kapitalzuschüsse bei der Wertfindung zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 49 Abs. 3 VStR).

BewG 1965 §§ 10, 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.5.1981 (III R 26/79) BStBl. 1981 II S. 702

1. Die nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Errichtung oder Erweiterung von Blockheizwerken und Fernheizwerken vom 11. August 1964 i.d.F. vom 13. August 1965" von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen sind Kapitalzuschüsse.

2. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von Kohlekraftwerken sind solche Kapitalzuschüsse bei der Teilwertfindung zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 49 Abs. 3 VStR).

BewG 1965 §§ 10, 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 8.5.1981 (III R 33/79) BStBl. 1981 II S. 705

1. Die nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Errichtung oder Erweiterung von Blockheizwerken und Fernheizwerken vom 11. August 1964 i. d. F. vom 13. August 1965" von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen sind Kapitalzuschüsse.

2. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von Kohlekraftwerken sind solche Kapitalzuschüsse bei der Teilwertfindung zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 49 Abs. 3 VStR).

3. Ein Ertragszuschuß liegt dann vor, wenn die Beteiligten aus den für die Zuschußgewährung getroffenen Vereinbarungen unmittelbar Rechte für sich ableiten können, die auf einen Leistungsaustausch zielen. Auf einen solchen Zuschuß sind die Grundsätze über die Behandlung schwebender Geschäfte anzuwenden.

BewG 1965 §§ 10, 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 12.10.1978 (IV R 1/77) BStBl. 1981 II S. 706

Eine Synchronsprecherin ist in der Regel selbständig tätig.

EStG 1971 § 34 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 109/76) BStBl. 1981 II S. 707

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört auch die besondere Zuwendung, welche ein mit Mehrheit beteiligter Aktionär einem Mitglied des Vorstandes der Aktiengesellschaft für die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zusagt.

2. Eine Zahlung, die der Aktionär dem Mitglied des Vorstandes wegen dieser Zusage, aber auch wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds des Vorstandes aus dem Anstellungsverhältnis leistet, kann eine Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen sein.

EStG §§ 19, 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 22.5.1981 (VI B 12/81) BStBl. 1981 II S. 709

Der zusätzliche Sonderausgabenabzugsbetrag für Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 - früher sog. Vorwegabzug - steht zusammen veranlagten Ehegatten gemeinsam zu und ist nicht mit je 1.500 DM auf jeden von Ihnen aufzuteilen. Die Kürzung nach Satz 2 dieser Vorschrift ist daher auch dann von dem vollen Abzugsbetrag in Höhe von 3.000 DM vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind.

EStG 1977 § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 26b.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.7.1981 (VI R 77/78) BStBl. 1981 II S. 711

Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, wenn diese Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen wird. Ob das der Fall ist, ist jeweils aufgrund eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Darin muß der Amtsarzt bestätigen, daß diese Behandlung bei der Erkrankung des Steuerpflichtigen angebracht sein kann.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 22.5.1981 (VI R 140/80) BStBl. 1981 II S. 713

1. Unterhaltsaufwendungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 EStG abgezogen werden, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Die Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr muß auch bei Leistungen am Ende des Jahres unberücksichtigt bleiben.

2. Bei mehreren Unterhaltsleistungen an denselben Empfänger spricht eine tatsächliche, im Einzelfall jedoch widerlegbare Vermutung dafür, daß die vorangegangenen Unterhaltsaufwendungen zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienten (Ergänzung des BFH-Urteils vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31).

EStG 1975 § 33a Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Senate in Köln

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BFH-Urteil vom 20.5.1981 (II R 11/81) BStBl. 1981 II S. 715

Der auf einem Dienstvertrag des Erblassers mit seinem Arbeitgeber beruhende Erwerb einer Witwenrente gegenüber dem Arbeitgeber unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH zugleich deren Gesellschafter ist, es sei denn, daß die Rente das angemessene Maß übersteigt.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 27.5.1981 (I B 19/81) BStBl. 1981 II S. 719

Eine einstweilige Anordnung darf das Finanzgericht nicht aufgrund eines hiergegen gerichteten Antrages auf mündliche Verhandlung durch Beschluß aufheben und gleichzeitig unter Umdeutung des zu der aufgehobenen Anordnung führenden Begehrens in ein solches auf Aussetzung der Vollziehung über den umgedeuteten Antrag entscheiden.

FGO § 69, § 114 Absätze 4 und 5; ZPO § 925.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 9.7.1981 (IV B 44/80) BStBl. 1981 II S. 720

Fordert das Gericht ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 136 ff. BBauG über den Teilwert eines Grundstücks an, so können die Parteien einzelne Mitglieder des Ausschusses nicht mit Erfolg entsprechend § 82 FGO, § 406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (Anschluß an das BGH-Urteil vom 23. Januar 1974 IV ZR 92/72, BGHZ 62, 93).

BBauG §§ 136 ff.; FGO § 82; ZPO § 406.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.7.1981 (V R 156/78) BStBl. 1981 II S. 720

1. Stellt das FG seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, können die Beteiligten die Revision nicht auf eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 155 FGO i. V. m. § 278 Abs. 3 ZPO) stützen, wenn das FG durch Vorbescheid entschieden hat.

2. § 149 AO 1977 in der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung enthält jedenfalls im Anwendungsbereich des Satzes 1 bezüglich der gesetzlich geregelten Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung der Finanzbehörde zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung; deshalb kann bei Versäumung dieser Frist kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO 1977 festgesetzt werden.

UStG 1967/1973 § 18 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 149 a.F., § 152; ZPO § 278 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 1.7.1981 (II R 49/78) BStBl. 1981 II S. 723

Der Erwerb von Grundstücken zum Betrieb eines privaten Campingplatzes ist nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG steuerfrei (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Juli 1975 II R 187/66, BFHE 116, 288, BStBl II 1975, 745).

GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.7.1981 (VI R 204/78) BStBl. 1981 II S. 724

Die Verwaltungsvorschrift in Abschn. 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR 1975 über die Zuwendungen von Arbeitgebern bei Betriebsveranstaltungen stellt eine im Verwaltungsermessen liegende Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die die Gerichte nicht auf Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verwaltungsvorschrift ausdehnen können. Mit der Feststellung der Freigrenze von 50 DM enthält diese Verwaltungsvorschrift zugleich eine behördliche Schätzung, die die Steuergerichte auch für das Jahr 1976 zu beachten haben, da sie nicht offensichtlich unzutreffend war.

EStG 1975 § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.4.1981 (IV R 23/78) BStBl. 1981 II S. 726

1. Gibt ein alter, nicht mehr erwerbsfähiger Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf, so kann ein Erlaß der auf den Betriebsaufgabegewinn entfallenden Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen trotz vorhandenen Vermögens geboten sein, wenn der Steuerpflichtige auf das ihm verbliebene Vermögen für seinen Unterhalt angewiesen ist. Von der Steuer ist in einem solchen Fall so viel zu erlassen, daß der Steuerpflichtige in der Lage bleibt, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.

2. Die Erlaßwürdigkeit geht nicht in jedem Fall dadurch verloren, daß der Steuerpflichtige in der Zeit vor der Entscheidung über den Erlaßantrag einen über ein bescheidenes Maß hinausgehenden Verbrauch gehabt hat.

AO § 131 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 24.6.1981 (I B 18/81) BStBl. 1981 II S. 729

Eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen übergegangener Steuerschulden des Erblassers durch die Einreden der Dürftigkeit oder der Unzulänglichkeit des Nachlasses ist weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot geltend zu machen, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren.

AO 1977 §§ 45, 254, 265; BGB § 1990; ZPO § 780.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.2.1981 (IV R 41/78) BStBl. 1981 II S. 730

Ist der Anschaffungspreis für einen Mitunternehmeranteil niedriger als das übergehende Kapitalkonto, so muß der Erwerber den Minderbetrag in seiner Ergänzungsbilanz auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verteilen. Der Minderwert kann nicht als "negativer Geschäftswert" bilanziert werden.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 7, § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.3.1981 (IV R 39/78) BStBl. 1981 II S. 731

Ist ein Grundstück, das einem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, so ist es Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 26.5.1981 (IV R 153/75) BStBl. 1981 II S. 733

Der IV. Senat des BFH legt dem Großen Senat des BFH folgende Fragen zur Entscheidung vor:

1. Sind Wertpapiere, die im Rahmen eines sog. "echten" Pensionsgeschäfts übertragen werden, als Vermögensgegenstände des Pensionsgebers oder des Pensionsnehmers zu bilanzieren?

2. Kann der Pensionsnehmer, auf den im Wege eines "echten" Pensionsgeschäfts Wertpapiere der in § 3a EStG genannten Art übertragen worden sind, die Steuerfreiheit nach § 3a EStG in Anspruch nehmen?

EStG §§ 3a, 5.

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BFH-Urteil vom 9.7.1981 (IV R 35/78) BStBl. 1981 II S. 734

Ein unverzinsliches Darlehen ist auch dann mit seinem Nennwert zu aktivieren, wenn der Darlehnsnehmer anstelle von Zinsen eine andere für den Darlehnsgeber vorteilhafte Gegenleistung erbringt. Eine Teilwertabschreibung setzt den Nachweis voraus, daß der Zinsverlust höher ist als der Wert der Gegenleistung.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 15.5.1981 (VI R 66/78) BStBl. 1981 II S. 735

1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Arbeitsmittel (Elektronenrechner) sind auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ungewöhnlich hoch sind.

2. Die gelegentliche Ausleihe eines Arbeitsmittels an Kollegen allein ist kein hinreichender Grund, die Anschaffungskosten (teilweise) als privat veranlaßt anzusehen.

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.5.1981 (II R 52/79) BStBl. 1981 II S. 737

1. Hat das FA einen Grunderwerbsteuerbescheid vor dem Entstehen der Steuer erlassen, ist die Steuer aber bis zum Erlaß der Einspruchsentscheidung entstanden, so ist der den Gegenstand der Klage bildende Steuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht aus diesem Grunde rechtswidrig.

2. Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, bevor der Erwerbsvorgang (z. B. durch Genehmigung des Kaufvertrages) wirksam geworden ist, so beginnt die Nachversteuerungsfrist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hessen erst mit dem Wirksamwerden des Erwerbsvorganges.

FGO § 44 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2 Satz 1; GrEStG Hessen § 4 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 11 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.4.1981 (I R 160/80) BStBl. 1981 II S. 738

1. Mit dem rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift bei einem nicht mit der Sache befaßten Außensenat des Finanzgerichts, das die Vorentscheidung erlassen hat, ist die Revisionsfrist gewahrt.

2. Zur Frage der Zusammenrechnung von Beteiligungen bei der Betriebsaufspaltung.

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.7.1981 (VII R 84/80) BStBl. 1981 II S. 740

1. Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind grundsätzlich an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen.

2. Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 StBerG, wonach ein Widerruf der Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, bedeutet nicht, daß entgegen diesem Grundsatz die Rechtmäßigkeit einer nach § 46 Abs. 3 StBerG ergangenen Widerrufsverfügung nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.

3. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG nicht mehr vorliegt, kann allein deshalb eine Aufhebung des Widerrufs ex nunc nicht erfolgen.

FGO § 102; StBerG § 46 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, § 48 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.3.1981 (VIII R 149/76) BStBl. 1981 II S. 746

1. Oh bei einer Schule der einheitliche Grundbesteuermeßbetrag im Verhältnis der nach § 4 Nr. 21 UStG 1967 steuerfreien zu den anderen Leistungen aufzuteilen ist oder ob die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Erwerbekapital gesondert aufzuteilen sind, je nachdem, welchen Leistungen sie dienen, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

2. Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck i. S. des § 4 Nr. 21 UStG 1967 im Regelfall nur mittelbar.

GewStG § 3 Nr. 13; UStG 1967 § 4 Nr. 21.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 24.6.1981 (I S 3/81) BStBl. 1981 II S. 748

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Gesellschafter einer KG X, die ihrerseits Kommanditistin einer KG Y ist, in der Regel nicht als Mitunternehmer der KG Y anzusehen ist. Die KG Y ist daher nicht berechtigt, einen Gewerbeverlust eines Gesellschafters der KG X geltend zu machen.

FGO § 69; GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.6.1981 (I R 143/78) BStBl. 1981 II S. 749

Das für die Steuerfreiheit einer rechtsfähigen Unterstützungskasse den Zugehörigen des Betriebs zustehende Recht einer beratenden Mitwirkung kann in der Weise eingeräumt werden, daß satzungsmäßig und tatsächlich bei der Unterstützungskasse ein Beirat gebildet wird, dem Arbeitnehmer angehören. Diese müssen jedoch die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentieren, d.h. sie müssen von diesen unmittelbar oder mittelbar gewählt worden sein.

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 7; KStDV § 11 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.7.1981 (VII R 49/80) BStBl. 1981 II S. 751

1. Gegen Duldungsbescheide des FA im Rahmen einer Inanspruchnahme nach dem Anfechtungsgesetz ist der Einspruch gegeben.

2. Alle Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes haben zur Voraussetzung, daß die fragliche Rechtshandlung den anfechtenden Gläubiger objektiv benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die anfechtbare Rechtshandlung ein über seinen Wert belastetes Grundstück betrifft.

3. Behält sich bei der Schenkung eines Grundstücks der Schenker ein Wohnrecht und den Nießbrauch an dem Grundstück vor, so liegt in der Einräumung dieser Rechte keine Zuwendung des Beschenkten an den Schenker, die bei der Beurteilung, ob eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG vorliegt, zu berücksichtigen wäre. Der Rückgewähranspruch des Anfechtenden nach § 7 Abs. 1 AnfG umfaßt in diesem Falle nicht auch den Anspruch gegen den Beschenkten, diese Belastungen zu beseitigen.

AO 1977 § 348 Abs. 1 Nr. 4; AnfG §§ 1, 2, 3, 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.6.1981 (II R78/80) BStBl. 1981 II S. 758

Veräußert der Konkursverwalter ein Grundstück, für dessen Erwerb der Gemeinschuldner Grunderwerbsteuerbefreiung in Anspruch genommen hat, unbebaut weiter, so steht der Forderung auf die Nachsteuer kein Konkursvorrecht zu.

KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, §§ 65, 67; Nordrhein-westfälisches GrEStWoBauG § 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.7.1981 (III R 97/79) BStBl. 1981 II S. 759

Eine Ermäßigung des Gebäudewerts wegen Abbruchverpflichtung kommt nur in Betracht, wenn eine vertragliche Verpflichtung zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden eindeutig und unzweifelhaft besteht. Hieran fehlt es bei einer Vereinbarung, wonach die Baulichkeiten bei Vertragsbeendigung in das Eigentum des Grundstückseigentümers und Vermieters übergehen sollen, wenn der Mieter die Gebäude nicht innerhalb von sechs Monaten ab Aufforderung durch den Grundstückseigentümer abgebrochen hat.

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.7.1981 (III R 53/79) BStBl. 1981 II S. 761

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, die nach dem Sachwertverfahren zu bewerten und nach dem 31. Dezember 1963 fertiggestellt worden sind, ist der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Alters der Gebäude im Feststellungszeitpunkt zu der verkürzten Gesamtlebensdauer zu bemessen.

BewG 1965 § 94 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.7.1981 (III R 102/80) BStBl. 1981 II S. 764

Die Gewährung eines Abschlags wegen der Verpflichtung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Ablauf der Miet- und Pachtzeit abzubrechen, setzt voraus, daß eine vertragliche Abbruchverpflichtung eindeutig und unbedingt besteht. Hierfür ist nicht erforderlich, daß die Abbruchverpflichtung in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Lassen jedoch die vertraglichen Vereinbarungen Zweifel an dem Bestehen einer solchen Verpflichtung aufkommen, scheidet die Gewährung des Abschlags aus.

BewG 1965 § 94 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.7.1981 (IV R 89/80) BStBl. 1981 II S. 766

Steuerpflichtige, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG 1973) versteuern, können pauschale Wertberichtigungen auf Kundenforderungen zur Abdeckung des Ausfallwagnisses nur hinsichtlich der Nettorechnungsbeträge (d. h. ausschließlich Umsatzsteuer) vornehmen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Beschluß vom 4.6.1981 (VIII B 31/80) BStBl. 1981 II S. 767

Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch hinsichtlich des Steuerbetrags angeordnet werden, der auf festgesetzte fällige, aber nicht entrichtete Vorauszahlungen entfällt.

FGO § 69 Abs. 3; EStG 1975/77 § 36 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; EStG 1974 § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 8.7.1981 (II R 138/79) BStBl. 1981 II S. 770

Veräußert ein Gewerbetreibender sein Eigenheim, um mit dem Erlös eine Überschuldung seines Betriebes zu beseitigen, so liegen keine zwingenden beruflichen Gründe für die Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes (Eigennutzung des Eigenheimes) vor.

GrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2 Nr. 1

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 29.7.1981 (II R 48/78) BStBl. 1981 II S. 770

Ein Ehegatte erwirbt ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück dann "zur Teilung des Gesamtguts" und damit steuerfrei, wenn der Erwerb geschieht zur Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtguts nach beendeter Gütergemeinschaft, nicht dagegen, wenn bei fortbestehender Gütergemeinschaft das Grundstück aus dem Gesamtgut ausgegliedert und durch Ehevertrag zu seinem Vorbehaltsgut erklärt wird.

GrEStG § 3 Nr. 5; BGB §§ 1416, 1418, 1471, 1480 Satz 1, 1481 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 31.7.1981 (III R 42/79) BStBl. 1981 II S. 772

Für ein Taxi, das auch privat genutzt wird, ist Investitionszulage zu gewähren, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 17.7.1981 (VI R 205/78) BStBl. 1981 II S. 773

Zahlt ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausscheiden, Geldbeträge, so sind diese nicht als sog. Gelegenheitsgeschenke steuerfrei.

EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 17.9.1981 (V B 43/80) BStBl. 1981 II S. 775

Die Gewährung von Personalrabatt durch den Unternehmer beim Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter ist kein Leistung gegen Entgelt in Form ideellen Arbeitsanteils, sondern Preisnachlaß.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10.

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BFH-Urteil vom 24.3.1981 (VIII R 85/80) BStBl. 1981 II S. 778

Bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen können nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die richtigen steuerlichen Folgen durch Erlaß oder Änderung mehrerer Steuerbescheide gezogen werden, wenn sich die irrige Beurteilung des Sachverhalts in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgewirkt hat.

AO 1977 § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.6.1981 (IV R 135/78) BStBl. 1981 II S. 779

Ein als Kommanditist aufgenommenes Kind wird nicht Mitunternehmer, wenn es bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von der Verwaltung seiner Kommanditbeteiligung ausgeschlossen ist (Anschluß an die ständige Rechtsprechung). Ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übertragung dieser Verwaltungsrechte auf den Vater zivilrechtlich wirksam ist, hat dafür keine Bedeutung. Ebenso ist unerheblich, daß dem Vater die elterliche Vermögenssorge zustand; hieraus hätte er keine gleichartigen Verwaltungsrechte erlangt.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.7.1981 (I R 134/78) BStBl. 1981 II S. 780

Ergibt sich beim Übergang von der Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) durch Ansatz von Korrekturposten bei der Einkommensteuerveranlagung des Übergangsjahres eine Erhöhung des Gewinns, so ist diese auch dann den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn zugleich mit der Änderung der Gewinnermittlung infolge Strukturwandels der bisher landwirtschaftliche Betrieb zum Gewerbebetrieb wird. Es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

EStG §§ 4, 5, 13, 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.7.1981 (VI R 171/78) BStBl. 1981 II S. 781

Auch ein besonders hoher, beruflich veranlaßter Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Werbungskostenabzug führen, es sei denn, dieser Verschleiß ist von dem normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (Einschränkung der Rechtsprechung in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2, FGO § 76.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 30.7.1981 (IV R 37/78) BStBl. 1981 II S. 783

Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil.

EStG 1969 § 7b; EStDV 1969 § 52.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.3.1981 (III R 114/80) BStBl. 1981 II S. 785

Für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, das bestimmungsgemäß mit einem im Betriebsvermögen bereits vorhandenen beweglichen Wirtschaftsgut zu einer Einheit verbunden wird, wird eine Investitionszulage nicht gewährt (Änderung der Rechtsprechung).

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 13.8.1981 (IV R 72/77) BStBl. 1981 II S. 787

Handlungen eines örtlich unzuständigen FA unterbrechen gemäß § 147 Abs. 1 AO i. d. F. vor dem AOÄG die Verjährung, es sei denn, daß die Handlungen als unwirksam aufgehoben werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Handlungen eines FA in Berlin gegenüber Steuerpflichtigen im übrigen Bundesgebiet.

GG Art. 23; AO i.d.F. vor dem AOÄG § 147 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 11.8.1981 (VII S 1/81) BStBl. 1981 II S. 790

Der Streitwert für die Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG In der Regel mit 50.000 DM zu bestimmen.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; StBerG § 3, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 49.

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BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 148/78) BStBl. 1981 II S. 794

Wird ein Bodenschatz im Privatvermögen durch eine gemischte Schenkung erworben, dann ist der dabei gezahlte Geldbetrag Anschaffungsaufwand und damit Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Substanzverringerung.

EStG § 7 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.5.1981 (IV R 47/78) BStBl. 1981 II S. 795

1. Wenn ein Kommanditist seinen Kommanditanteil während eines Wirtschaftsjahres oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres entgeltlich veräußert, so ist ihm sein vertraglicher Anteil an dem Verlust, den die KG vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erlitten hat, grundsätzlich auch insoweit noch zuzurechnen, als dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sofern der Erwerber das negative Kapitalkonto übernimmt.

2. Durch die Veräußerung erzielt der Kommanditist einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG) in Höhe des vom Erwerber übernommenen negativen Kapitalkontos nach dem Stand im Zeitpunkt der Veräußerung zuzüglich eines etwaigen zusätzlichen Barentgelts und abzüglich etwaiger Veräußerungskosten.

3. Beim Erwerber des Kommanditanteils ist die Übernahme des negativen Kapitalkontos als Gegenleistung für den Anteil des ausgeschiedenen Kommanditisten an den stillen Reserven und/oder einem Geschäftswert im Gesellschaftsvermögen zu werten; der Erwerber hat einen Betrag in Höhe des übernommenen negativen Kapitalkontos und eines etwaigen zusätzlichen Barentgelts als Anschaffungskosten für die Anteile an den entsprechenden Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren.

EStG §§ 5, 6, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 2.7.1981 (IV R 136/79) BStBl. 1981 II S. 798

Veräußert ein Gewerbetreibender während des Betriebsaufgabevorgangs Umlaufvermögen, so können die Gewinne aus dieser Veräußerung zum begünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn es sich um Rücklieferungen an frühere Lieferanten handelt, die nicht den Charakter einer normalen gewerblichen Betätigung haben.

EStG § 16 Abs. 3; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

 

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