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BFH-Urteil vom 8.7.1982 (IV R 20/78) BStBl. 1982 II S. 700

Zur Unterscheidung zwischen gewerblichen Grundstücksgeschäften und privater Vermögensverwaltung.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 20.7.1982 (VII B 154/81) BStBl. 1982 II S. 705

1. Auch in Verfahren wegen Auskunftsbegehren, die nicht auf eine verbindliche Zolltarifauskunft gerichtet sind, beträgt der Streitwert für jedes Auskunftsbegehren 4.000 DM, sofern das finanzielle Interesse an den Auskünften nicht erkennbar ist.

2. Bestehen Zweifel, ob der Streitwert die für die Statthaftigkeit der Streitwertrevision maßgebende Höhe erreicht, ist ein Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Revision grundsätzlich nicht anzuerkennen, wenn dieser sein mit Rücksicht auf die Zweifel bestehendes rechtliches Interesse an der Zulassung der Revision nicht dargetan hat.

FGO § 115 Abs. 1 und 3; GKG § 13.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.3.1982 (IV R 25/79) BStBl. 1982 II S. 707

1. Der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) gehört auch bei einer GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, nicht zum Gewerbeertrag.

2. Wenn die Betriebsanlagen bei einem Brand total oder nahezu total zerstört werden und sich der Unternehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis wegen der Betriebszerstörung zur Betriebsaufgabe entschließt, ist der Gewinn aus der Realisierung der in den Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven, der dadurch entsteht, daß die auf die Anlagegüter entfallenden Versicherungsleistungen die Buchwerte übersteigen, dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn zuzuordnen.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7; EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.6.1982 (VI R 48/79) BStBl. 1982 II S. 710

1. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte muß nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden.

2. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Lohnsteuerhaftung muß das FA seine Ermessenserwägungen dann nicht kundtun, wenn der Arbeitgeber nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat. Die Überprüfbarkeit der Ermessensausübung selbst nach den dafür geltenden Grundsätzen bleibt davon unberührt.

EStG 1977 § 40a, § 42d; AO 1977 § 121 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.7.1982 (V R 7/76) BStBl. 1982 II S. 714

Das Finanzamt, das den gesetzlichen Vertreter gemäß § 103, § 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in Haftung genommen hat, hat darzutun, daß diesem hinreichende Mittel zur Verfügung standen, die von der vertretenen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.

RAO § 103, § 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.7.1982 (II R 125/79) BStBl. 1982 II S. 714

1. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann auch in der Erbauseinandersetzung zweier Miterben liegen, wenn der eine auf Kosten des anderen bereichert wird und die Bereicherung nicht der Beseitigung der Ungewißheit oder des Streits darüber hat dienen sollen, was dem einen bei der Auflösung der Erbengemeinschaft zusteht.

2. Ist Gegenstand der Auseinandersetzung nur Grundbesitz, so richtet sich das Ausmaß der Bereicherung (unentgeltlich erworbener Anteil am erlangten Grundbesitz) danach, inwieweit das Verhältnis der Verkehrswerte des erlangten und des aufgegebenen Grundbesitzes von den Erbteilen abweicht.

3. Bei der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ist der auf den unentgeltlich erworbenen Anteil am erlangten Grundbesitz entfallende Teil des Einheitswertes nach dem Verhältnis des unentgeltlich erworbenen zum entgeltlich erworbenen Anteil am erlangten Grundbesitz zu berechnen.

ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.4.1982 (IV R 52/81) BStBl. 1982 II S. 715

1. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Familie i. S. von § 181 Abs. 1 ZPO und kann ihr auch nicht gleichgestellt werden.

2. Soll mit der Zustellung eine Ausschlußfrist zur Vorlage einer Prozeßvollmacht in Lauf gesetzt werden, so wird ein Zustellungsmangel nicht dadurch geheilt, daß der Zustellungsadressat das Schriftstück nachweislich erhalten hat.

ZPO § 181 Abs. 1; VwZG § 9 Abs. 1 und 2; VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BVerfG-Urteil vom 3.11.1982 (1 BvR 620/78 / 1 BvR 1335/78 / 1 BvR 1104/79 / 1 BvR 363/80) BStBl. 1982 II S. 717

1. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht , das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen.

2. Im Einkommensteuerrecht darf aber nicht außer acht bleiben, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert sein kann, der bei Ehepaaren typischerweise nicht entsteht oder - bei Berufstätigkeit beider Ehepartner - leichter getragen werden kann.

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BFH-Beschluß vom 7.10.1982 (V B 9/82, V B 10/82 und V B 12/82) BStBl. 1982 II S. 732

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFH-EntlastG auch für die Beschwerde eines Zeugen, mit der dieser sich gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 82 FGO, § 380 Abs. 1 ZPO durch das Finanzgericht wendet?

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2; FGO §§ 57, 128 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.6.1982 (VI R 29/79) BStBl. 1982 II S. 733

Ein Kind wird auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war, wenn dieser das Kind kurz vor Jahresbeginn an- und kurze Zeit später wieder abgemeldet hat. Für die Anwendung des § 42 AO 1977 ist in einem solchen Fall kein Raum.

EStG 1977 § 32 Abs. 4 Satz 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.7.1982 (VIII R 207/80) BStBl. 1982 II S. 735

Der Miteigentümer eines Einfamilienhauses, der von einem anderen Miteigentümer einen Anteil hinzuerwirbt, erhält ein zweites Objekt (Anteil), für das er erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen des § 7b Abs. 5 Satz 2 EStG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Anteilserwerber Alleineigentümer wird.

EStG 1979 § 7b Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.7.1982 (II R 102/80) BStBl. 1982 II S. 736

Hat sich jemand in einem Vertrag, durch den ihm ein Grundstück geschenkt worden ist, verpflichtet, Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf seine Kinder zu übertragen, wobei es ihm freigestellt worden ist, den Zeitpunkt der Weiterübertragung selbst zu bestimmen, und überträgt er entsprechende Miteigentumsanteile zu seinen Lebzeiten auf seine Kinder, so ist dieser Erwerb der Kinder als Erwerb von einem Elternteil zu versteuern.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 525.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 1.9.1982 (I S 4/82) BStBl. 1982 II S. 737

Prozeßkostenhilfe zur Führung eines Revisionsverfahrens kann nicht bewilligt werden, wenn die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (Anschluß an BSG-Beschluß vom 13. April 1981 11 BA 46/81, MDR 1981, 1052, und an BGH-Beschluß vom 9. Juli 1981 VII ZR 127/81, VersR 1981, 884).

FGO § 142, § 56 I, II; ZPO § 117 II, IV, § 119 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 8.9.1982 (I B 31/82) BStBl. 1982 II S. 738

Gegen einen Beschluß, durch den eine Trennung von Verfahren abgelehnt wird, ist die Beschwerde an den BFH nicht gegeben.

FGO § 128 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 29.4.1982 (IV R 51/79) BStBl. 1982 II S. 738

Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile i. S. von § 18 Abs. 1 UmwStG 1969 (§ 21 Abs. 1 UmwStG 1977) unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim Einbringenden nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

UmwStG 1969 § 18 Abs. 1, § 17; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.6.1982 (II R 155/80) BStBl. 1982 II S. 741

Der BFH hält daran fest, daß mehrere Verträge auch dann ein einheitliches auf den Erwerb von fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk bilden können, wenn unterschiedliche Personen Vertragspartner des Erwerbers sind. Es ist im Einzelfall ausreichend, wenn der an dem Bauvorhaben selbst nicht beteiligte Grundstückseigentümer in das Vertragswerk derart eingebunden ist, daß der Initiator des Bauvorhabens den Interessenten ein geschlossenes Vertragsbündel anbieten kann, in dessen Rahmen der Grundstückskaufvertrag einen Teilvertrag bildet (Fortentwicklung des Urteils vom 21. Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330).

GrEStG Bln § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 9, 12.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.8.1982 (II R 32/81) BStBl. 1982 II S. 743

Der laufende Erwerb von Grundstücken durch ein Wohnungsbauunternehmen zur Weiterveräußerung nach Bebauung oder nach Baufertigstellung stellt keinen Ersatzerwerb i. S. von § 1 Nr. 6 GrEStWoBauG NW im Hinblick auf vorausgegangene planmäßige Veräußerungsgeschäfte dar.

GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.7.1982 (VI R 67/79) BStBl. 1982 II S. 744

§ 11 Abs. 2 EStG gilt auch für außergewöhnliche Belastungen. Sie können daher in einem Veranlagungszeitraum nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie erbracht worden sind. In einem späteren Veranlagungszeitraum geleistete Ausgaben haben auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn das ihnen zugrunde liegende Ereignis sowie der Rechtsgrund hierfür in das Streitjahr fallen, und die Ausgabe aus in diesem Jahr erwirtschaftetem Einkommen bestritten wird.

EStG §§ 11, 33 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.11.1981 (I R 157/79) BStBl. 1982 II S. 748

1. Rückstellungen für Verbindlichkeiten wegen Verletzung fremder Patentrechte sind zu bilden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß der Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15).

2. Eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen ist auch dann noch wahrscheinlich, wenn seit der Patentverletzung bereits mehrere Jahre vergangen sind und der Patentinhaber von der Verletzung seiner Patentrechte möglicherweise noch keine Kenntnis erlangt hat.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.6.1982 (VI R 41/79) BStBl. 1982 II S. 749

Schadensersatzzahlungen können dann zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG sein, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.6.1982 (IV R 151/79) BStBl. 1982 II S. 751

1. In der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Personenhandelsgesellschait auf ihre Gesellschafter liegt grundsätzlich eine gewinnrealisierende Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen kann nur angenommen werden, wenn die Gesellschafter durch eindeutige Handlungen erkennen lassen, daß die Wirtschaftsgüter ihrer Gesellschaftsbeteiligung dienen sollen.

2. Die Entnahme einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG als Aufgabe eines Teilbetriebs anzusehen; das gilt auch für die Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 29.6.1982 (VIII R 181/78) BStBl. 1982 II S. 753

Werden Vorsteuerbeträge vom FA mit Selbstverbrauchsteuer (§ 30 UStG 1967/1973) verrechnet, so sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die verrechneten Vorsteuerbeträge Einnahmen, die verrechnete Selbstverbrauchsteuer aber keine Werbungskosten.

EStG §§ 8, 9, 9b, 11; UStG 1967/1973 §§ 9, 30.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 29.6.1982 (VIII R 6/79) BStBl. 1982 II S. 755

1. Hat ein Steuerpflichtiger hinsichtlich seiner Umsätze aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 i.V. m. § 4 Nr. 12 UStG 1967 verzichtet und für die Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 4 UStG 1967 optiert, so scheiden Vorsteuerbeträge, die als Herstellungskosten eines später vermieteten Gebäudes behandelt worden sind, aus den Herstellungskosten aus und werden Werbungskosten.

2. Erstattete Vorsteuerbeträge führen im Veranlagungszeitraum der Erstattung zu Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt auch dann, wenn sich die entrichteten Vorsteuerbeträge in früheren Veranlagungszeiträumen als Werbungskosten nicht ausgewirkt haben (Abweichung vom BFH-Urteil vom 13. März 1964 VI 152/63, StRK, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 50).

EStG §§ 8, 9, 9b Abs. 1 Satz 1, 11; UStG 1967/1973 § 9; UStG 1967 § 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.7.1982 (I R 177/77) BStBl. 1982 II S. 758

Für ertragsteuerrechtliche Zwecke können die Anschaffungskosten auf einen erworbenen Geschäftswert nicht nach den Grundsätzen des § 153 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965 abgeschrieben werden. Es wird daran festgehalten, daß der für einen erworbenen Geschäftswert gezahlte und aktivierte Betrag nur dann abgeschrieben werden kann, wenn sich entweder die Anschaffung als eine Fehlmaßnahme erweist oder wenn der Teilwert des Geschäftswerts unter den seinerzeit gezahlten und noch aktivierten Betrag gesunken ist.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.7.1982 (I R 56/78) BStBl. 1982 II S. 761

Über Inhalt und Grenzen des Grundsatzes, daß Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und Ihren beherrschenden Gesellschaftern nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie von vornherein klar und eindeutig getroffen worden sind.

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 19.5.1982 (I R 257/78) BStBl. 1982 II S. 768

1. Entsteht bei der Veräußerung eines Kaufoptionsrechts, das ein in Spanien belegenes Grundstück betrifft, ein Spekulationsgewinn, kann dieser nach dem DBA-Spanien in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

2. Zur revisionsrichterlichen Prüfung ausländischen Rechts.

DBA-Spanien Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 26.8.1982 (IV R 207/79) BStBl. 1982 II S. 771

Der IV. Senat des BFH legt dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

1. Ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, als Kapitalgesellschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu beurteilen und als solche körperschaftsteuerpflichtig? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine KG, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG ist (doppelstöckige GmbH & Co. KG), und eine Schein-GmbH & Co. KG, d. h. eine im Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, die mangels vollkaufmännischer Betätigung in Wahrheit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist?

2. Ist eine Publikums-GmbH & Co. KG als nichtrechtsfähiger Verein i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu beurteilen und als solcher körperschaftsteuerpflichtig? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine KG mit nur wenigen Kommanditisten, sofern diese ihrerseits Treuhänder für zahlreiche Treugeber sind?

3. Falls die Fragen zu 1. und 2. zu verneinen sein sollten: Sind sämtliche Einkünfte (i. S. von § 2 Abs. 1 EStG) einer GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin eine GmbH ist, kraft dieser Rechtsform in gleicher Weise wie bei einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG 1977; § 16 KStDV a. F.) mit Wirkung für alle Mitunternehmer (i. S. von § 15 - Abs. 1 - Nr. 2 EStG) so zu beurteilen, als ob sie den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung überschreiten würden und deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine mehrstöckige GmbH & Co. KG und für eine Schein-GmbH & Co. KG?

4. Ist eine Personengesellschaft, insbesondere eine GmbH & Co. KG mit "Gewinnabsicht" (i. S. von § 1 Abs. 1 GewStDV) tätig und betreibt sie demgemäß ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 1 (i. V. m. Nr. 2) EStG, wenn sie keinen Gewinn in der Form einer Mehrung ihres Betriebsvermögens, insbesondere ihres Gesellschaftsvermögens erstrebt, sondern lediglich in der Absicht tätig ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne tarifbegünstigt versteuert werden müssen?

5. Ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere ein Kommanditist einer KG, die Gewinne in Form einer Mehrung ihres Betriebsvermögens, insbesondere ihres Gesellschaftsvermögens erstrebt, Mitunternehmer i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG des von der Gesellschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich nur befristet ist und durch die befristete Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens zu erwarten ist, der Gesellschafter also mit seiner Beteiligung lediglich Steuervorteile dergestalt erstrebt, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne (nach-)versteuert werden müssen?

6. Ist die durch eine ausländische Reederei veranlaßte Einschaltung einer inländischen "Basisgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die It. Gesellschaftsvertrag den Betrieb der Seeschiffahrt mit einem bestimmten Schiff bezweckt, jedenfalls dann rechtsmißbräuchlich i. S. von § 6 StAnpG (nunmehr: § 42 AO 1977), wenn

a) für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche (außersteuerrechtliche) Gründe fehlen, sich insbesondere die Errichtung der Gesellschaft mit Sitz im Inland und die Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären läßt und

b) die KG keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

FGO § 11 Abs. 3 und 4; EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2; GewStDV § 1 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG § 6 (AO 1977 § 42).

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BFH-Urteil vom 14.5.1982 (VI R 266/80) BStBl. 1982 II S. 772

Unterhaltsleistungen eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Gastarbeiters an seine im Heimatland lebenden Angehörigen können nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sie entsprechend nachgewiesen werden. Der Nachweis, daß Unterhaltsbeträge während des Heimaturlaubs in bar geleistet worden sind, kann in der Regel nicht lediglich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Bürgermeisters der Heimatgemeinde erbracht werden.

EStG 1977 § 33a Abs. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.5.1982 (VI R 18/81) BStBl. 1982 II S. 774

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG Unterhaltszahlungen eines in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeiters an seine Eltern in Jugoslawien durch Vorlage einer Bescheinigung als nachgewiesen angesehen hat, in der eine jugoslawische Bank bestätigt, daß die Eltern des Gastarbeiters monatlich bestimmte Beträge von dessen Devisenkonto abgehoben haben (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 266/80).

EStG 1977 § 33a Abs. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.5.1982 (VI R 136/80) BStBl. 1982 II S. 776

Unterhaltsbeträge, die einheitlich an mehrere Unterhaltsberechtigte geleistet wurden, sind im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG stets nach Kopfteilen aufzuteilen.

EStG 1975 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 30.7.1982 (VI R 257/80) BStBl. 1982 II S. 779

1. Die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26. Oktober 1979 IV B 6 - S 2365 - 85/79 (BStBl I 1979, 622) getroffene Regelung, nach der notwendige und angemessene Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland teilweise nur mit 1/3 oder 2/3 des in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrages zu berücksichtigen sind, sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie im Einzelfall offensichtlich nicht zu einem falschen Ergebnis führt.

2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG diese grundsätzlich erst ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendende Verwaltungsregelung der Schätzung des notwendigen und angemessenen Unterhaltsbedarfs von Empfängern im Ausland auch für frühere Jahre zugrunde legt, soweit der Steuerpflichtige hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorbringt.

EStG 1975 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 12.8.1982 (III R 118/79) BStBl. 1982 II S. 782

In einem Hotel eingebaute Bäder und Duschen gehören zur Bewertungseinheit des Gebäudes und sind keine selbständigen Gebäudeteile in Form von Betriebsvorrichtungen.

BerlinFG 1976 § 19 Abs. 1 und 2; BewG 1965 § 68.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 1.9.1982 (I R 44/78) BStBl. 1982 II S. 783

Ob eine Konzessionsabgabe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist entsprechend dem Abschn. 23 Abs. 2 Nr. 2 KStR u.a. davon abhängig, daß ein bestimmter Prozentsatz des Sachanlagevermögens als Handelsbilanzgewinn' verbleibt.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.7.1982 (VII R 21/82) BStBl. 1982 II S. 785

Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf nicht von einer Steuerberatungsgesellschaft oder deren Angestellten ausgeübt werden.

StBerG § 23 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

 

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