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BFH-Urteil vom 30.3.1983 (I R 162/80) BStBl. 1983 II S. 500

Hat der Ehegatte eines Einzelunternehmers aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses die Geschäftsleitung inne und sind ihm daher alle anderen Betriebsangehörigen unterstellt, so kann eine ihm erteilte Pensionszusage nicht deshalb als unangemessen beurteilt werden, weil anderen Arbeitnehmern keine betriebliche Altersversorgung eingeräumt ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450).

EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.4.1983 (VIII R 205/80) BStBl. 1983 II S. 502

Überläßt ein Vorbehaltsnießbraucher die Ausübung des Nießbrauchs an dem von ihm vermieteten Grundstück dem Eigentümer (§ 1059 BGB), dann sind Mieteinnahmen dem Eigentümer nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er durch rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme Vermieter des Grundstücks geworden ist.

EStG § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 2.5.1983 (VIII B 111/82) BStBl. 1983 II S. 504

1. Gegen den Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten begehrt wird.

2. Es ist nicht geboten, einen Rechtsanwalt, der den Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren vertreten hat, als weiteren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wenn für das Verfahren vor dem FG bereits ein Steuerberater beigeordnet worden ist.

FGO § 142; ZPO §§ 121, 127.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 28.4.1983 (III R 136/82) BStBl. 1983 II S. 506

Bei einer Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist der Streitwert grundsätzlich auch dann mit dem einfachen Jahresbetrag der Vermögensteuer, die auf dem streitigen Wertunterschied der Anteile des Steuerpflichtigen lastet, zu bemessen, wenn der festgestellte Wert nicht nur an einem Stichtag der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 77/82) BStBl. 1983 II S. 506

1. Die Anerkennung einer Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll (§ 3 Nr. 1 ErfVO) stellt eine "Abgabenangelegenheit" i. S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO dar. Gegen die Ablehnung der Anerkennung durch die oberste Finanzbehörde des Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (§ 3 Nr. 1 ErfVO) zu entscheidende Frage, ob eine Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

FGO § 33; ErfVO § 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.3.1983 (III R 20/82) BStBl. 1983 II S. 509

Zum Begriff der Anzahlungen in § 4b Abs. 4 Satz 1 InvZulG 1975.

InvZulG 1975 § 4b Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.3.1983 (I R 178/79) BStBl. 1983 II S. 512

Die Einführung des Verlustrücktrags durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I, 1054, BStBl I, 282) konnte für eine Kapitalgesellschaft Anlaß sein, Gesellschafterbeschlüsse über die Gewinnausschüttungen für das Jahr 1974 und die folgenden Jahre zu ändern. Diesen Änderungen ist die steuerrechtliche Anerkennung in der Regel nicht zu versagen.

EStG 1975 § 10d; KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.2.1983 (Vl R 51/79) BStBl. 1983 II S. 515

Bei einer auswärtigen Beschäftigung "von verhältnismäßig kurzer Dauer" hängt die Abziehbarkeit des beruflich veranlaßten Mehraufwands nicht davon ab, daß dem ledigen Arbeitnehmer für die Beibehaltung der Unterkunft am bisherigen Wohnort Aufwendungen entstehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR in der ab 1978 geltenden Fassung Abschn. 27 Abs. 5 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 29.4.1983 (VI S 10/82) BStBl. 1983 II S. 517

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege nach § 42 d EStG die für mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden darf.

EStG § 40 Abs. 1, § 42d.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.5.1983 (VI R 61/80) BStBl. 1983 II S. 520

Hilft die Gemeinde dem bei ihr eingelegten Einspruch gegen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht ab und legt sie deshalb die Sache dem FA zur Entscheidung vor, so ist gemäß § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG die Einspruchsentscheidung vom FA zu erlassen.

EStG § 39 Abs. 6 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VII R 32/81) BStBl. 1983 II S. 521

1. Wer für andere Personen beim FA Anträge auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellt, leistet Hilfe in Steuersachen, auch wenn es sich nur um formlose Anträge handelt, durch die eine Frist gewahrt werden soll.

2. Eine nach Art. 1 § 1 RBerG erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Einziehung von Forderungen gewährt nicht die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungsansprüchen.

StBerG § 1 Abs. 2 Nr. 3; RBerG Art. 1 §§ 1 und 4.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluß vom 28.4.1983 (V R 139/79) BStBl. 1983 II S. 525

Der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen, dagegen grundsätzlich nicht seines am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartners.

UStG 1967 §§ 14, 15; 1. UStDV § 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 11.5.1983 (III R 134/82) BStBl. 1983 II S. 528

1. In Vermögensteuerstreitigkeiten beträgt der Streitwert das Dreifache der streitigen Jahressteuer.

2. Hat der Vermögensteuerbescheid im Einzelfall nur eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.

FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.2.1983 (V R 76/77) BStBl. 1983 II S. 528

Die Zustellung nach § 3 VwZG i. V. m. § 182 ZPO ist nicht wirksam erfolgt, wenn die Mitteilung über die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks lediglich in das Postfach des Empfängers eingelegt wird.

VwZG § 3; ZPO § 182.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 60/80) BStBl. 1983 II S. 529

1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann gewähren, wenn diese Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben.

2. Wird ein solches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Dreijahreszeitraums veräußert, so brauchen die Sonderabschreibungen selbst dann nicht gewährt zu werden, wenn der Erwerber seinerseits das Wirtschaftsgut in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsstätte weiter wie bisher verwendet.

ZRFG § 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 217/82) BStBl. 1983 II S. 532

1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen für im Zonenrandgebiet belegene Gebäude nur dann gewähren, wenn diese Gebäude vom Steuerpflichtigen zum ausschließlichen oder fast ausschließlichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben wurden.

2. Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach seiner Fertigstellung an Dritte vermietet, so liegt hierin in der Regel kein eigenbetrieblicher Gebrauch.

ZRFG § 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 1.2.1983 (VIII R 30/80) BStBl. 1983 II S. 534

1. Hat das FG die Steuer dem Klagebegehren entsprechend herabgesetzt (im Streitfall auf null DM), so ist eine Revision des Klägers mangels Beschwer auch dann unzulässig, wenn das FG zu der Steuerfestsetzung nur deshalb gekommen ist, weil es einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) angenommen hat. Eine derartige nur in den Urteilsgründen enthaltene rechtliche Würdigung hat keine Bindungswirkung für andere Steuerfestsetzungen oder für ein eventuelles Steuerstrafverfahren.

2. Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) ist als solcher nicht strafbar, sondern nur dann, wenn der Steuerpflichtige pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern.

FGO § 40 Abs. 2; StAnpG § 6 (AO 1977 § 42).

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 19.10.1982 (VII R 64/80) BStBl. 1983 II S. 541

Die Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuererstattungsansprüche Ist Im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung.

AO 1977 § 226; Treu und Glauben.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 25.1.1983 (VIII R 54/79) BStBl. 1983 II S. 543

Hat das FA durch Übersendung der Anlage mit Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 1972 den Anschein erweckt, als ob es den Einkommensteuerbescheid 1972 habe bekanntgeben wollen, so ist der dagegen erhobene Einspruch zulässig, auch wenn der restliche Teil des Bescheids erst später zugestellt wird.

AO 1977 §§ 118, 157 Abs. 1, 347, 348 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 210b Abs. 1 Satz 1, 229 Nr. 1, 236 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 193/79) BStBl. 1983 II S. 544

1. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid erledigt sich nicht dadurch in der Hauptsache, daß die zugrunde liegenden Steueransprüche entfallen oder durch Zahlungen des Steuerschuldners erlöschen.

2. Der Haftungsanspruch kann nur so lange geltend gemacht werden, wie der Steueranspruch besteht.

FGO §§ 40 Abs. 2, 100 Abs. 1, 138; AO 1977 §§ 350, 69, 34 Abs. 1, 191 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 31.5.1983 (VII R 7/81) BStBl. 1983 II S. 545

1. Wer nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann vom FA durch Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 in Anspruch genommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; keine Abweichung von dem Urteil des BGH vom 3. März 1976 VIII ZR 197/74, NJW 1976, 967).

2. Eine Verfügung ist nicht unentgeltlich i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG, wenn sie durch Sitte oder Anstand geboten war.

AO 1977 § 191 Abs. 1; RsprEinhG § 2 Abs. 1; AnfG §§ 1, 3 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 7, 9, 10.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.3.1983 (I R 182/82) BStBl. 1983 II S. 548

Die Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts muß bei der Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten, die der Veranlagungsdienststelle bekannt sind. Geschieht dies nicht, weil erforderlich gewesene Rückfragen unterblieben sind, so können die in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen nach Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr Gegenstand eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein.

AO 1977 § 173.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.4.1983 (VI R 209/79) BStBl. 1983 II S. 551

Ein Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid kann vor seiner schriftlichen Bekanntgabe nicht wirksam mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen vor der Anfechtung entweder der Lohnsteuer-Erstattungsbetrag überwiesen worden ist oder ihm die Gründe, weshalb seinem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde, mündlich mitgeteilt worden sind.

AO 1977 § 157 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 1; EStG § 42 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 25.2.1983 (III R 81/82) BStBl. 1983 II S. 552

Zwei aneinandergrenzende bebaute Grundstücke, von denen das eine gewerblichen und das andere privaten Zwecken dient, bilden dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet liegen, das auf dem privat genutzten Grundstück errichtete Wohnhaus nur als Wohnung des Betriebsinhabers genutzt werden kann und die Grundstücke aus baurechtlichen Gründen nur gemeinsam veräußert werden dürfen.

BewG 1965 §§ 2, 70 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.2.1983 (VIII R 130/79) BStBl. 1983 II S. 554

Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks hat vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Finanzierungsaufwand, Grundsteuer), wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer späteren Bebauung und der Vermietung, Verpachtung oder Selbstnutzung des Gebäudes besteht. Der (enge) zeitliche Zusammenhang mit der späteren Bebauung ist kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern ein Umstand, der den wirtschaftlichen Zusammenhang offenkundig machen und dessen Nachweis erleichtern kann.

EStG § 9, § 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.4.1983 (IV R 198/80) BStBl. 1983 II S. 555

1. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind einkommensteuerrechtlich nur dann wie Verträge zwischen Fremden zu behandeln, wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

2. Ein solcher Fremdvergleich ist auch bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen aller beteiligten Gesellschafter vorzunehmen, wenn die Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung einvernehmlich handeln.

3. Werden nach dem Inhalt solcher Verträge Darlehen langfristig gewährt, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn nach den Vertragsmodalitäten die Realisierung des Zahlungsanspruchs der Darlehensgeber nicht gesichert erscheint.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 18/80) BStBl. 1983 II S. 559

Erwirbt ein Spirituosenhersteller Branntwein von der BMonV und verarbeitet er diesen zu Fertigprodukten, gehört die auf dem erworbenen Branntwein lastende Branntweinsteuer zu den Anschaffungskosten des Branntweins und damit zu den Herstellungskosten der Fertigprodukte.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 20/77) BStBl. 1983 II S. 562

Begnügt sich der im Betriebe angestellte Vater des Betriebsinhabers im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses im betrieblichen Interesse jahrelang mit niedrigeren Aktivbezügen als sie seiner (leitenden) Stellung entsprechen, so kann die Zusage einer im Verhältnis zu diesen Bezügen hohen Pension einen betrieblich veranlaßten Ausgleich bilden. Eine Pensionsrückstellung ist in diesem Falle nicht im Hinblick auf die niedrigen Aktivbezüge zu kürzen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).

EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.6.1983 (VIII R 237/80) BStBl. 1983 II S. 563

1. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber dem partiarischen Darlehen.

2. Eine stille Gesellschaft kann mit einer im Handelsregister eingetragenen GmbH begründet werden, die kein Handelsgewerbe betreibt.

3. Wer an einer GmbH mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt und daher in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluß auf die GmbH auszuüben, kann daneben typischer stiller Gesellschafter der GmbH sein.

EStG 1965 § 20 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5; DBA-Schweiz 1931 Art. 3 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2; BGB § 607 Abs. 1; HGB § 335 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 122/79) BStBl. 1983 II S. 566

Verluste aus gescheiterten Betriebsstättengründungen in Spanien können in sinngemäßer Anwendung des § 2 AIG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

AIG § 2; DBA-Spanien Art. 7; EStG § 3 Nr. 41, § 3c.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.12.1982 (I R 9/79) BStBl. 1983 II S. 570

Das Darlehen, das ein Gesellschafter der Personengesellschaft überläßt, ist steuerlich in der Regel Kapitaleinlage. Hierfür kann die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG nicht gewährt werden.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2; BerlinFG § 17 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VIII R 100/81) BStBl. 1983 II S. 572

1. Das einmalige Entgelt, das der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks für die Übernahme einer Baulast i. S. von § 106 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (GVBl Schleswig-Holstein 1967, 51) erhalten hat, darf nicht als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.

2. Eine Rückstellung für die sich aus der Übernahme der Baulast ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist nicht zulässig.

EStG § 5 Abs. 3 Nr. 2; AktG § 152 Abs. 7 und 9.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 10.6.1983 (VI R 106/79) BStBl. 1983 II S. 575

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze einen der Höhe nach entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Geldbetrag, so kann in dem einmaligen Bezug eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit liegen, die nach § 34 Abs. 3 EStG auf drei Jahre zu verteilen ist.

EStG 1971 § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.4.1983 (VIII R 80/79) BStBl. 1983 II S. 576

Auch ein Veräußerungsgewinn, der im 1. Halbjahr 1973 erzielt wurde, unterliegt dem Stabilitätszuschlag für das Kalenderjahr 1973.

StabZG § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5; EStG 1971 § 2 Abs. 1, § 25; AO 1977 § 38; BVerfGG § 31, § 13 Nr. 8a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 22.3.1983 (VIII B 117/80) BStBl. 1983 II S. 579

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist formgerecht eingelegt und begründet, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost das die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und seine Begründung enthaltende Schriftstück fernmeldetechnisch im Telekopierverfahren aufnimmt und als Fernkopie dem FG auf postalischem Weg zuleitet (im Anschluß an die Entscheidung des I. Senats im Zwischenurteil vom 10. März 1982 I R 91/81, BFHE 136, 38, BStBl II 1982, 573 zur Zulässigkeit der formgerechten Begründung einer Revision).

FGO § 115 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.5.1983 (II R 86/80) BStBl. 1983 II S. 580

Hat das FA grob pflichtwidrig nicht in angemessener Zeit über den Steuerbefreiungsantrag des Grundstückserwerbers gemäß Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen GrESWG entschieden, so kann es von dem Grundstücksveräußerer nicht mehr gemäß § 15 Nr. 1 Satz 1 GrEStG Bayern die Zahlung der Steuer verlangen.

GrESWG Bayern Art. 1 Nr. 1; GrEStG Bayern i.d.F. vom 16. Juli 1969 § 15 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.5.1983 (III R 52/80) BStBl. 1983 II S. 581

Zur Entscheidungskompetenz von FA und Wirtschaftsbehörde, wenn streitig ist, ob ein außerhalb des Fördergebiets eingesetztes Seeschiff drei Jahre lang in der Betriebsstätte verbleibt und in der Betriebsstätte überregionale Leistungen erbracht und Arbeitsplätze geschaffen werden.

InvZulG 1975 § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.5.1983 (VI R 111/81) BStBl. 1983 II S. 584

Unterläßt es ein Arbeitnehmer, Erstattungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Ausgleichsjahres im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geltend zu machen, so kann er später, abweichend von dem BFH-Urteil vom 19. Februar 1971 VI R 97/68 (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428) eine Erstattung nicht nach § 37 Abs. 2 AO 1977 begehren.

EStG § 42; AO 1977 § 37 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 29.4.1983 (VI R 139/80) BStBl. 1983 II S. 586

Ein PKW, der von einem Arbeitnehmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, ist ein Arbeitsmittel. Wird ein solcher PKW entwendet und später in stark beschädigtem Zustand wiederaufgefunden, so kann der dem Steuerpflichtigen entstandene und von der Versicherung nicht ersetzte Schaden als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung zu Werbungskosten führen.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 143/79) BStBl. 1983 II S. 587

Es entspricht einer sachgemäßen Ermessensausübung, die Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG für den Erwerb eines Gebäudes auch dann zu gewähren, wenn das Gebäude zu einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsstätte gehörte, die stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, der Betrieb aber im übrigen fortbesteht.

ZRFG § 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 108/81) BStBl. 1983 II S. 592

1. Wird über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, so ist das FA regelmäßig berechtigt, die Gesellschafter als Haftende für die Gesellschaftsteuer in Anspruch zu nehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126).

2. Wird geltend gemacht, daß die Tilgung der Gesellschaftsteuer noch durch Aufrechnung herbeigeführt werden könne, so hindert dies weder den Erlaß eines Haftungsbescheides noch einer Zahlungsaufforderung. Die berechtigten Interessen der Haftenden können ggf. durch Stundung gewahrt werden.

KVStG 1959/1972 § 10 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.1.1983 (IV R 180/80) BStBl. 1983 II S. 595

Wird ein Mitunternehmeranteil entgeltlich veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), gehört zum Veräußerungspreis im Sinne von § 16 Abs. 2 EStG des Veräußerers (und zu den Anschaffungskosten des Erwerbers) auch eine Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer von einer privaten Schuld gegenüber einem Dritten, die auf Zahlung wiederkehrender Bezüge gerichtet ist, freizustellen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Freistellung von einer dinglichen Last, die ihrem Rechtsinhalt nach einer rein schuldrechtlichen Verpflichtung gleichwertig ist.

EStG 1975 § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.3.1983 (IV R 123/80) BStBl. 1983 II S. 598

Erbringt eine Personenhandelsgesellschaft aufgrund eines entgeltlichen mit einem typischen Fremdgeschäft vergleichbaren Vertrags Leistungen zugunsten einer anderen gewerblich tätigen, ganz oder teilweise beteiligungsidentischen Personengesellschaft, gelten für die Gewinnermittlung die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze, es sei denn, daß bei der die Leistung empfangenden und hierfür eine Vergütung gewährenden Personengesellschaft auf diese Vergütung ausnahmsweise § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG anzuwenden ist.

EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

 

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