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BFH-Urteil vom 13.3.1986 (IV R 176/84) BStBl. 1986 II S. 601

Eine Betriebsveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb wegen seines die berufliche Tätigkeit ausschließenden Gesundheitszustandes zunächst befristet verpachtet und nach Erlangung der Gewißheit, daß er dauernd unfähig bleiben werde, den Betrieb wieder selbst zu übernehmen, veräußert.

EStG § 14 und § 16 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.3.1986 (IX R 4/83) BStBl. 1986 II S. 603

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1979 abziehbar sind.

2. Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen auf einen Betrag von 3.600 DM in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 ist für das Jahr 1980 verfassungsgemäß.

EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33a Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.4.1986 (IX R 52/83) BStBl. 1986 II S. 605

Wird minderjährigen Kindern vom Vater mit notariellem Vertrag unter Mitwirkung von Ergänzungspflegern und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein Grundstücksnießbrauch zugewandt, dieser jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, so sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dennoch den Kindern zuzurechnen, wenn sie aufgrund ihrer schuldrechtlich gesicherten Position tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters geworden sind.

EStG § 21 Abs. 1, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 115/84) BStBl. 1986 II S. 607

1. Tauschvorgänge in der Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

2. Der Erwerb von Feingold durch einen Zahnarzt ist nicht betrieblich veranlaßt.

EStG § 4 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 15.5.1986 (IV R 119/84) BStBl. 1986 II S. 609

Die Auszahlung eines Geldbetrags an eine über 50 Jahre in der Rechtsanwaltspraxis tätige Bürovorsteherin aufgrund eines Vermächtnisses des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts ist eine private unentgeltliche Zuwendung und keine durch das Arbeitsverhältnis und damit durch den Betrieb veranlaßte Betriebsausgabe.

EStG § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 18.2.1986 (VIII R 125/85) BStBl. 1986 II S. 611

Der VIII. Senat schließt sich in der Beurteilung besonderer Umstände, die es in Fällen der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Anteile von Ehegatten an einem Unternehmen zusammenzurechnen, der Rechtsauffassung des I. Senats (Urteil vom 27. November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221) an.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 14.5.1986 (II R 37/84) BStBl. 1986 II S. 613

Abkömmling von Geschwistern des Erblassers i. S. des § 15 Abs. 1 ErbStG 1974 - Steuerklasse III Nr. 4 (jetzt Nr. 3) - ist ein Adoptivkind auch dann, wenn sich die Wirkungen der Adoption nicht auf Verwandte des Annehmenden erstrecken und das Adoptivkind mit dem Erblasser selbst daher nicht verwandt ist.

ErbStG 1974 § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.5.1986 (II R 137/79) BStBl. 1986 II S. 615

1. Ist das Vermögen eines verstorbenen US-Bürgers durch eine nach dem Recht des Staates New York errichtete letztwillige Verfügung auf einen Trust übergegangen mit der Maßgabe, daß das Trustvermögen mit dem Tode seiner Witwe und seiner Tochter, denen Zwischennutzungsrechte eingeräumt wurden, auf die Abkömmlinge seiner Tochter übergehen solle, soweit diese diesen Zeitpunkt erlebten, so tritt ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb erst mit dem Erlöschen der Zwischennutzungsrechte ein (Anschluß an die ständige Rechtsprechung).

2. Zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden inländischen Betriebsvermögen gehören Anteile an einer GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin einer KG ist, an der auch der Nachlaßtrust über einen inländischen Treuhänder als Kommanditist beteiligt ist, dann nicht, wenn sich die GmbH nicht auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt, sondern daneben noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet (vgl. das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 III R 91/81, BFHE 143, 93, BStBl II 1985, 241).

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22; BewG 1965 § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 121 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.5.1986 (II R 22/84) BStBl. 1986 II S. 620

1. Erwerben mehrere Personen in rechtlich verbundenen Verträgen sämtliche Erbanteile an einem Nachlaß, der nur aus einem Grundstück besteht, können die Vereinbarungen bereits zivilrechtlich als Kauf der Miteigentumsanteile am Grundstück bei gleichzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu qualifizieren sein.

2. Nach § 6 StAnpG bzw. § 42 AO 1977 unterliegt ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück gerichtet ist, selbst dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn es zivilrechtlich noch als Erbteilskauf qualifiziert werden könnte.

StAnpG § 6 bzw. § 42 AO 1977; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.4.1986 (II R 135/83) BStBl. 1986 II S. 622

Steuerfreiheit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974 tritt nur bei einem Rückerwerb von Todes wegen ein.

ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 10.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.1.1986 (IV R 335/84) BStBl. 1986 II S. 623

1. Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft kann zur Ermittlung des Einbringungsgewinns geprüft werden, ob beim Ansatz durch die Kapitalgesellschaft die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter überschritten wurden.

2. Der Ansatz bei der Kapitalgesellschaft ist für die Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann maßgebend, wenn der Einbringende damit rechnen mußte, für die von der Kapitalgesellschaft übernommenen Schulden des Betriebs in Anspruch genommen zu werden. An Gläubiger geleistete Zahlungen können jedoch nachträgliche Anschaffungskosten auf die erlangte Kapitalbeteiligung darstellen.

UmwStG 1969 § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 7, § 18 Abs. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 5.3.1986 (I R 203/82) BStBl. 1986 II S. 625

1. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG 1969 kann nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Eingang beim FA rückbezogen werden.

2. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG 1969 ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw. Feststellung eines Veräußerungsgewinns i. S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG 1969 befaßt werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA.

UmwStG 1969 § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BVerfG-Beschluß vom 14.5.1986 (2 BvL 2/83) BStBl. 1986 II S. 628

Zu den Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (§ 20 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 AStG; Art. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. September 1972 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen).

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BFH-Urteil vom 27.5.1986 (VII R 183/83) BStBl. 1986 II S. 654

Das Vorliegen einer Betriebsübertragung im ganzen im Sinne der Haftungsvorschrift des § 75 AO 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Übernehmer den Betrieb nur dann in der bisherigen Weise fortführen kann, wenn er an der Stelle des Veräußerers in das Vertragsnetz eines anderen Unternehmens eintritt (hier: Kundendienstverträge des Inhabers eines Kfz-Werkstattbetriebs mit Automobilfirmen).

AO 1977 §§ 75, 191.

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BFH-Beschluß vom 28.5.1986 (I B 22/86) BStBl. 1986 II S. 656

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen die einer OFD eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragen dürfen.

AO 1977 § 195; FGO § 69.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.6.1986 (VII R 192/83) BStBl. 1986 II S. 657

Zur Berechnung der Höhe des Haftungsbetrages für nicht an das FA entrichtete Umsatzsteuer, wenn die dem Geschäftsführer während des Haftungszeitraums zur Verfügung stehenden Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausreichten.

AO §§ 109, 103.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.6.1986 (IV R 268/82) BStBl. 1986 II S. 659

Ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 AIG vom 18. August 1969 (BGBl I, 1211) kommt für die Veranlagungszeiträume bis zum Inkrafttreten der AO 1977 (1. Januar 1977) nur für Verluste in Betracht, die in einer gewerblichen Betriebsstätte entstanden sind.

AIG § 2 Abs. 1; StAnpG § 16.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.6.1986 (IV R 338/84) BStBl. 1986 II S. 661

Ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 AIG vom 18. August 1969 (BGBl I 1969, 1211, 1214) kommt für Veranlagungszeiträume vom Inkrafttreten der AO 1977 (1. Januar 1977) an nicht nur für Verluste in Betracht, die in gewerblichen Betriebsstätten entstanden sind, sondern auch für Verluste aus Betriebsstätten, die der Land- und Forstwirtschaft und der selbständigen Arbeit zuzuordnen sind. Eine Beschränkung des Verlustausgleichs auf Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten ist erst wieder nach Inkrafttreten des StÄndG 1980 vom 20. August 1980 (BGBl I 1980, 1545) eingetreten.

AIG § 2 Abs. 1; AO 1977 § 12.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.4.1986 (II R 201/83) BStBl. 1986 II S. 664

1. Wird ein Änderungsbescheid, der unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergangen ist, gemäß § 68 FGO in den Prozeß wegen des ursprünglichen (unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Bescheides eingeführt, so unterliegt die Umstellung des (ursprünglichen) Klageantrages keinen Beschränkungen. Eine spätere Erweiterung des umgestellten Klageantrages ist zulässig.

2. Eine am Bilanzstichtag 31. Juli noch offene Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütungen ist (jedenfalls) insoweit nicht als Betriebsschuld abzuziehen, als sie anteilig auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember entfällt.

3. Die Kosten des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Abschlußprüfung sind nicht als Schulden (Rückstellung) abziehbar (Anschluß an die Urteile vom 22. Mai 1964 III 49/60 U, BFHE 79, 463, BStBl III 1964, 402, und vom 25. November 1983 III R 25/82, BFHE 139, 422, BStBl II 1984, 51).

FGO § 68; ZPO § 264 Nr. 2; BewG 1965 § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.2.1986 (IV R 133/85) BStBl. 1986 II S. 666

Zur steuerlichen Zuordnung der Tätigkeit einer Grundstückserschliessungsgesellschaft, in die Landwirte zur Durchführung des Umlegungsverfahrens Grundstücke ihres Betriebsvermögens einbringen und als "Surrogat" baureifes Gelände zurückerhalten.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, § 13.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.3.1986 (III R 179/82) BStBl. 1986 II S. 669

Ein Unternehmer, der mit seinen Handelsvertretern vereinbart hat, daß deren Provisionsanspruch rechtlich bereits mit der Beendigung der Vermittlungstätigkeit oder dem Abschluß des Geschäfts entstehen soll, kann auch vor Ausführung des Geschäfts geleistete Provisionszahlungen als Betriebsausgaben abziehen.

EStG § 5; HGB § 87a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.4.1986 (IV R 282/84) BStBl. 1986 II S. 672

1. Im Falle eines Liquidationsvergleiches entsteht der Vergleichsgewinn erst mit Abschluß des Liquidationsverfahrens.

2. § 3 Nr. 66 EStG betrifft auch den Fall der übertragenden Sanierung.

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.6.1986 (IX R 2/79) BStBl. 1986 II S. 674

Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, den anderen Ehegatten lebenslänglich zu versorgen, während dieser dafür auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet, so kann der Verpflichtete seine wiederkehrenden Versorgungsleistungen als dauernde Last nur insoweit abziehen, als ihr Wert denjenigen des Zugewinnausgleichsanspruchs übersteigt.

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.4.1986 (II R 155/83) BStBl. 1986 II S. 676

§ 25 Abs. 1 ErbStG 1974 a. F. war auch anwendbar, wenn der Erbe einem Dritten als Abfindung für dessen Erbausschlagung ein Nießbrauchsrecht an Nachlaßgegenständen bestellte.

ErbStG 1974 a.F. § 25 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 7.5.1986 (I B 58/85) BStBl. 1986 II S. 677

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, durch den die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft abgelehnt wird, hat nicht die Rechtswirkung einer vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

2. Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann durch eine Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht erreicht werden.

FGO §§ 69, 114; AO 1977 §§ 51 ff.

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BFH-Beschluß vom 9.6.1986 (IX B 90/85) BStBl. 1986 II S. 679

1. Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann nicht in eine nach dieser Vorschrift statthafte zulassungsfreie Revision umgedeutet werden.

2. Ein Beteiligter war "im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), wenn das FG in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert bis zu 500 DM ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat, obwohl der Beteiligte eine solche nach Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG beantragt hatte.

3. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung, die Sachanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3; VGFG-EntlG Art. 3 § 5 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.6.1986 (VI R 167/83) BStBl. 1986 II S. 681

1. Auch der Wegebau kann zu den typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten i.S. des § 40a EStG gehören.

2. Ein Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, ist grundsätzlich selbst Fachkraft i.S. des § 40a Abs. 2 Satz 3 EStG.

3. Aufzeichnungen i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LStDV 1976 - 1979 (jetzt § 7 Abs. 2 Nr. 8 LStDV) sind nicht materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40a EStG.

4. In einem Haftungsbescheid kann ein durchschnittlicher Steuersatz zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitgeber keine Einwendungen gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes erhebt und nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern Regreß zu nehmen, und wenn das FA bei einer Berechnung der individuell auf jeden einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer weitere Nachforschungen über die persönlichen Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer anstellen müßte (Fortentwicklung der Urteile vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, und VI R 72/82, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170).

EStG ab 1975 § 40a Abs. 2; LStDV 1976 bis 1979 § 7 Abs. 2 Nr. 7 (jetzt § 7 Abs. 2 Nr. 8).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

 

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