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BFH-Urteil vom 9.7.1992 (IV R 116/90) BStBl. 1993 II S. 100

1. Die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs ist nicht dargetan, wenn die praktische Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c).

2. Als Nachweis reicht auch die Bestellung zum Kfz-Sachverständigen einer Industrie- und Handelskammer nicht aus, wenn auch Kfz-Meister zu Sachverständigen bestellt werden konnten.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 7.8.1992 (III R 20/92) BStBl. 1993 II S. 103

Beendet ein Sohn zum 30. September seine vierjährige Tätigkeit als Zeitsoldat und erhält er nachweislich einen Ausbildungsplatz erst zum folgenden 1. Januar, so steht den Eltern für das Vorjahr ein Kinderfreibetrag auch dann zu, wenn der Sohn für die Monate Oktober bis Dezember Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG erhalten hat.

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.8.1992 (IX R 320/87) BStBl. 1993 II S. 105

Nach § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG kann ein Miteigentümer erhöhte Absetzungen nur bis zur Höhe des seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teils der Höchstbemessungsgrundlage in Anspruch nehmen. Eine abweichende Vereinbarung der Miteigentümer ist einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.

EStG § 7 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.9.1992 (VI R 109/87) BStBl. 1993 II S. 106

Der Höchstbetrag von 1.200 DM gemäß § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG 1983 darf auch dann nur einmal abgezogen werden, wenn zwei Haushaltsangehörige schwer körperbehindert sind und deshalb zwei Haushaltshilfen beschäftigt werden.

EStG 1983 § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 509)

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BFH-Urteil vom 6.11.1992 (VI R 12/90) BStBl. 1993 II S. 108

Aufwendungen eines Finanzbeamten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 2.12.1992 (I R 46/91) BStBl. 1993 II S. 109

Leistungsprämien, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zahlt, um sie am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens teilhaben zu lassen, und deren Höhe (auch) vom Ertrag abhängig ist, mindern den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das sie gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Prämie teilweise nach dem in einem früheren Wirtschaftsjahr bezogenen Arbeitslohn bemißt.

EStG § 5 Abs. 1; AktG a. F. § 152 Abs. 7; HGB § 249 Abs. 1, 2 und 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1991, 598)

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BFH-Urteil vom 17.7.1992 (VI R 125/88) BStBl. 1993 II S. 111

Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Übernahme eines Verlustes einer GmbH durch einen mit 20 v. H. an dieser GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 2.10.1992 (VI R 11/91) BStBl. 1993 II S. 113

Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine am Arbeitsort angemietete Unterkunft auch dann nicht neben den Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten geltend machen, wenn er an bestimmten Tagen nur deshalb nicht zu seiner (Erst-)Wohnung zurückgefahren ist, weil er sich in Rufbereitschaft zu halten oder mehrere Schichten abzuleisten hatte (Fortführung der Rechtsprechung in BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nrn. 4, 5 und 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.10.1992 (VI R 176/88) BStBl. 1993 II S. 115

1. Promotionskosten sind steuerlich in der Regel nicht als Werbungskosten, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Promotion für das jeweilige Berufsziel erforderlich ist. Es ist unerheblich, ob die Promotion vor oder nach Eintritt in das Berufsleben erfolgt.

2. Ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Anfertigung der Promotion ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist.

EStG § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.10.1992 (VI R 62/88) BStBl. 1993 II S. 117

Trinkgeldeinnahmen von Kellnern sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Sie sind zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind.

EStG 1981 § 3 Nr. 51, § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 162; FGO § 96.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.6.1992 (IV R 139-140/91) BStBl. 1993 II S. 119

Eine Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Schriftsatz neben dem sachlichen Begehren auch ungehörige, unsachliche und beleidigende Äußerungen enthält.

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 65 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 1.10.1992 (V R 81/89) BStBl. 1993 II S. 120

Nach Ergehen eines Umsatzsteuerjahresbescheides kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides mit Rücksicht auf die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 68 FGO nicht mit der Erwägung begründet werden, das FA werde bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Jahresbescheid die Auffassung des Gerichts in einem rechtskräftigen Urteil über die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides berücksichtigen.

FGO §§ 68, 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 25.11.1992 (II B 86/91) BStBl. 1993 II S. 122

Für eine Anfechtungsklage gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Verwaltungsakt des FA besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das FG bereits über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO entschieden hat. Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung geklärt (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326).

FGO § 40, § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 18.9.1992 (III B 43/92) BStBl. 1993 II S. 123

1. a) Lehnt das FG einen Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens durch Beschluß ab, so ist die hiergegen eingelegte Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob das FG bereits in der Hauptsache entschieden hat.

b) Hat die Beschwerde Erfolg, kann der in der Nichtaussetzung liegende Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nachträglich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betr. die Höhe des Grundfreibetrags entfällt nicht dadurch, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid von sich aus für vorläufig erklärt.

FGO § 74, § 128 Abs. 2 Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.6.1992 (IV R 123-124/91) BStBl. 1993 II S. 125

1. Gibt der BFH eine fälschlich an ihn gerichtete Revision an das zuständige FG ab, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren sein, wenn die Revisionsschrift das FG wegen überlanger Postlaufzeit nicht rechtzeitig erreicht, der Revisionskläger aber im Vertrauen auf den rechtzeitigen Eingang von der Revisionseinlegung beim FG abgesehen hat.

2. Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530, und IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).

EStG § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2; FGO § 56.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.6.1992 (I R 108/88) BStBl. 1993 II S. 127

1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH, daß die Gewinnanteile erst später fällig werden sollen, so modifiziert der Beschluß nur die Leistungsverpflichtung der GmbH. Er begründet keine Leistungsverpflichtung der Gesellschafter.

2. Sollte der unter Nr. 1 genannte Beschluß entweder dem § 29 GmbHG oder der Satzung widersprechen, so ist er deshalb jedoch nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Er ist bei Anwendung des KVStG der Besteuerung so lange zugrunde zu legen, als er von den Gesellschaftern nicht angefochten wird.

3. Das "Stehenlassen" von Gewinnansprüchen kann nur für die Zeit nach Fälligkeit den Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1972 erfüllen.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 29.7.1992 (I B 44/92) BStBl. 1993 II S. 129

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zwischen zwei Schwesterkapitalgesellschaften vollzogene Verschmelzung durch Aufnahme ohne Kapitalerhöhung gemäß § 19 KapErhG eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1986 steuerpflichtige Leistung ist.

KVStG 1986 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 4, § 7 Abs. 4 Nr. 3; KapErhG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 1.7.1992 (I R 5/92) BStBl. 1993 II S. 131

§ 20 Abs. 1 UmwStG 1977 gilt nicht für die sog. verschleierte Sachgründung.

UmwStG 1977 § 20.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.8.1992 (IV R 13/91) BStBl. 1993 II S. 134

Ist Betriebsgesellschaft eine GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmen in der Gesellschafterversammlung verfügen, so übt der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH nicht ohne weiteres die Herrschaft in der KG aus.

GewStG 1974 § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 Satz 2; HGB § 164.

Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 417)

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BFH-Urteil vom 19.1.1990 (III R 115/84) BStBl. 1993 II S. 136

Erwirbt ein Unternehmer teilfertige Gebäude in Berlin (West) und stellt er die Bauwerke alsbald nach dem Erwerb unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten fertig, so kann ihm die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG auch insoweit gewährt werden, als ihm Aufwendungen für den Erwerb der unfertigen Gebäude (Rohbauten) entstanden sind und diese beim Veräußerer Herstellungskosten waren.

BerlinFG vom 22. Dezember 1978 § 19 (BGBl I, S. 1, BStBl I 1979, S. 3).

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.7.1992 (I R 18/91) BStBl. 1993 II S. 139

1. Eine mündliche Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern, durch die sich die Gesellschaft verpflichtete, als Gegenleistung für einen ihr durch schriftlichen Vertrag übertragenen Mandantenstamm eine laufende Rentenschuld der Gesellschafter zu übernehmen, kann nicht schon deshalb als klar und von vornherein abgeschlossen angesehen werden, weil die Gesellschaft alsbald nach Übernahme des Mandantenstamms anstelle der Gesellschafter die Rentenzahlungen leistete.

2. Lediglich bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung - wie z. B. die von Dienst- oder Mietverträgen - einen regelmäßigen Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien voraussetzt, kann im allgemeinen aufgrund der Regelmäßigkeit der Leistungen und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung bereits aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch der Schluß gezogen werden, daß ihm eine mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung zugrunde liegt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).

KStG 1977/1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2; BGB §§ 133, 157.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.9.1992 (I R 89-98/91) BStBl. 1993 II S. 141

War der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 4 GmbHG rechtswirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so sind Leistungen der Gesellschaft aufgrund später abgeschlossener In-sich-Geschäfte nicht allein deshalb vGA, weil die Befreiung erst nach Abschluß dieser Geschäfte in der Satzung geregelt und im Handelsregister eingetragen wurde.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 35 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.11.1992 (VIII R 25/89) BStBl. 1993 II S. 146

Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ist bereits dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, daß ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist.

AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.4.1992 (I R 102/91) BStBl. 1993 II S. 149

1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung auf Grund des Bezugs von im Inland steuerfreien Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

2. Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG ist das Abzugsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht zu berücksichtigen, soweit die mit den Pflichtbeiträgen in Zusammenhang stehenden steuerfreien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Berechnung der Einkommensteuer einzubeziehen sind.

EStG 1986 § 3 c, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.9.1992 (XI R 31/91) BStBl. 1993 II S. 151

1. § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG bezieht sich nur auf das Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage aufzulösen ist.

2. § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG, der rückwirkend an einen Tatbestand der Vergangenheit anknüpft, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG § 6 b Abs. 6, § 52 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.9.1992 (X R 159/90) BStBl. 1993 II S. 152

Wird ein dem Ehemann gehörendes Einfamilienhaus auf Betreiben seiner Gläubiger zwangsversteigert und erhält die Ehefrau den Zuschlag, liegt keine Anschaffung "vom" Ehemann im Sinn von § 10 e Abs. 1 Satz 7 EStG 1987 vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 e EStG 1987 steht der Ehefrau daher ein Abzugsbetrag nach Absatz 1 dieser Vorschrift zu.

EStG 1987 § 10e Abs. 1; ZVG § 90.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1991, 80)

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BFH-Urteil vom 2.10.1992 (III R 54/91) BStBl. 1993 II S. 153

Für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen sind Rückstellungen zu bilden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird; diese Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bis zum Tag der Bilanzaufstellung die den Anspruch begründenden Tatsachen durch Aufdeckung der Tat bekanntgeworden sind.

EStG § 5 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7; HGB n.F. §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1992 (VI R 126/88) BStBl. 1993 II S. 155

Stromableser können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn die Vertragsparteien "freie Mitarbeit" vereinbart haben und das Ablesen in Ausnahmefällen auch durch einen zuverlässigen Vertreter erfolgen darf.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.10.1992 (II R 21/92) BStBl. 1993 II S. 158

Überträgt der Nacherbe nach Eintritt des (Vor-) Erbfalles, aber vor Eintritt der Nacherbfolge sein Nacherbenanwartschaftsrecht unentgeltlich auf einen Dritten, so unterliegt der Erwerb des Dritten bei Eintritt des Nacherbfalles gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG 1974 i. V. m. den §§ 1922, 2139 BGB der Erbschaftsteuer. Steuerklasse, Steuersatz und Höhe des persönlichen Freibetrages nach § 16 ErbStG 1974 richten sich in diesem Fall nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG 1974) bzw. zum Erblasser (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG 1974), nicht hingegen nach dem Verhältnis des Nacherben zu den genannten Personen.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h, § 10 Abs. 4, § 15, § 16, § 19; BGB § 1922, § 2139.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 5.11.1992 (II R 62/89) BStBl. 1993 II S. 161

1. Eine Zweckzuwendung i. S. des § 8 ErbStG 1974 liegt nicht vor, wenn die Zuwendung aus der Sicht des Zuwendenden unmittelbar seiner Person selbst zugute kommen soll, auch wenn es sich um immaterielle Belange handelt. Das bloße Interesse des Zuwendenden an dem bestimmten Zweck und dessen Förderung steht der Annahme einer Zweckzuwendung nicht entgegen.

2. Die Auflage i. S. des § 8 ErbStG 1974 setzt die rechtliche Verpflichtung des Empfängers der Zuwendung voraus, das Zugewendete für den von dem Zuwendenden bestimmten Zweck zu verwenden. Die Verpflichtung braucht nicht ausdrücklich angeordnet zu sein. Sie kann sich auch aus einer nicht nur den Wortlaut und den damit verbundenen Sinn, sondern auch den inneren Zusammenhang der letztwilligen Verfügung sowie die Motive und Interessenlage des Erblassers berücksichtigenden Auslegung des Testaments ergeben. Die mit einem zugewendeten Gegenstand einhergehenden Lasten stellen für sich keine Auflage dar.

ErbStG 1974 § 8, § 10 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 9; BGB § 1940.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 11.11.1992 (II R 117/89) BStBl. 1993 II S. 163

Das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude kann auch dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Erwerber des Grundstücks im Rahmen eines Bauherrenmodells auf der Veräußererseite auftretende Gesellschaften rechtlich und/oder faktisch beherrscht.

GrEStG H § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.10.1992 (VI R 97/90) BStBl. 1993 II S. 166

Die Bindung an eine Auskunft des Betriebsstätten-FA darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (Anrufungsauskunft), beschränkt sich auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren und erstreckt sich nicht auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 9. März 1979 VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451).

EStG § 42 e; LStDV 1971 § 56.

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BFH-Urteil vom 9.10.1992 (VI R 47/91) BStBl. 1993 II S. 169

1. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Lebensversicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG sind steuerpflichtiger und nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG von der Steuer befreiter Arbeitslohn.

2. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42 d EStG ist in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer beim Arbeitnehmer deshalb nicht nachgefordert werden kann, weil seine Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig ist und die für eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 1974 VI R 24/69, BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756).

EStG § 3 Nr. 62, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 d; AO 1977 § 5, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 1; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.6.1992 (X R 47/88) BStBl. 1993 II S. 174

1. Ein Steuerbescheid, der sich an einen verstorbenen Steuerschuldner richtet, ist mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (unwirksam). Der Zusatz "z. H. ......" (des Bevollmächtigten) ändert hieran nichts.

2. Der Befugnis der Rechtsnachfolger des Steuerschuldners, die Nichtigkeit eines solchen Bescheids feststellen zu lassen und aus der Nichtigkeit abgeleitete Erstattungsansprüche geltend zu machen, können die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

AO 1977 §§ 118, 119 Abs. 1, 155, 157, 125 Abs. 1, 124 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 5.11.1992 (I R 38/92) BStBl. 1993 II S. 177

Der Verlustvor- bzw. -rücktrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG setzt nicht voraus, daß der Verlust im Verlustentstehungsjahr gesondert festgestellt worden ist.

AStG § 10 Abs. 3 Satz 5, § 18 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.7.1992 (I R 114/91) BStBl. 1993 II S. 180

1. Der Rücklage nach § 6 d EStG können auch die Anschaffungskosten für solche Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden, die zwar nicht Eigentum des Betriebsinhabers und daher auch nicht Betriebsvermögen des erworbenen (Teil-)Betriebs waren, aber aufgrund einer Nutzungsüberlassung zu dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten.

2. Die Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid ist für die Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht bindend.

EStG § 6 d; KStG § 47.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.10.1992 (IV R 16/91) BStBl. 1993 II S. 182

Veräußert ein Tierarzt seine "Großtierpraxis" unter Zurückbehaltung der "Kleintierpraxis", so handelt es sich nicht um eine Teilbetriebsveräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG.

EStG § 18 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.11.1992 (I R 61/89) BStBl. 1993 II S. 185

Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die - z. B. durch Satzungsbestimmung - Rechtsansprüche auf ihre Leistungen ausschließen, sind auch dann Unterstützungskassen i. S. der §§ 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG und 4 d EStG 1975, wenn aufgrund der Rechtsprechung des BAG Rechtsansprüche auf die Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für das Trägerunternehmen bestehen.

EStG 1975 §§ 4 c, 4 d; KStG 1975 § 6 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 19.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 24.11.1992 (IX R 62/88) BStBl. 1993 II S. 188

Die AfA nach § 7 Abs. 5 i. V. m. § 7 Abs. 5 a EStG kann bei einer Eigentumswohnung nur in Anspruch genommen werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht neu ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808). Eine Eigentumswohnung wird nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG (neu) hergestellt.

EStG §§ 7 Abs. 5, 7 Abs. 5 a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.10.1992 (I R 1/91) BStBl. 1993 II S. 189

1. Eine Kapitalrückzahlung aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung ist von den zu Buche stehenden Anschaffungskosten der Kapitalanteile abzusetzen; deren Buchwert ist nicht nur im Verhältnis der Kapitalherabsetzung zum bisherigen Nennkapital zu mindern.

2. Soweit die Kapitalrückzahlung den Buchwert der Kapitalanteile überschreitet, entsteht ein steuerbarer Gewinn.

3. In dieser Weise ist ebenfalls die Kapitalrückzahlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu beurteilen, wenn deren Personal- und Gesellschaftsstatut für die Anwendung des deutschen Ertragsteuerrechts maßgebend ist.

4. Einnahmen aus Kapitalrückzahlung sind nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. Art. 10 DBA-Schweiz (Fassung vor 1990) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit.

EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Schweiz (vor 1990) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 b, Art. 10.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.3.1992 (VI R 55/89) BStBl. 1993 II S. 192

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels erforderlich wird, nicht als Werbungskosten (Umzugskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1; AUV § 12 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 340)

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BFH-Urteil vom 23.10.1992 (VI R 31/92) BStBl. 1993 II S. 193

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz (Bildschirmtätigkeit) getragen wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 2.12.1992 (II R 112/91) BStBl. 1993 II S. 194

Erläßt das FG ein Urteil im schriftlichen Verfahren, obwohl das FA einen Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht erklärt hatte, so beinhaltet der darin liegende Verstoß gegen § 90 Abs. 2 FGO einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO, den auch der Kläger mit Erfolg rügen kann.

FGO § 90 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.10.1992 (VI R 1/92) BStBl. 1993 II S. 195

1. Wird der geldwerte Vorteil (Arbeitslohn) eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassenen Kfz nach der sog. 1-v. H.-Methode ermittelt, so kann nicht berücksichtigt werden, daß sich der Arbeitnehmer in einem früheren Veranlagungszeitraum durch einen Zuschuß an den Anschaffungskosten des Kfz beteiligt hatte.

2. Der VI. Senat des BFH schließt sich dem BFH-Beschluß vom 18. August 1992 VIII R 9/92 (BFHE 168, 508) an, daß das FG Berlin wegen der im Dezember 1990 für eine Amtsperiode von vier Jahren durchgeführten Wahl der ehrenamtlichen Richter nicht vorschriftswidrig besetzt ist (§ 119 Nr. 1 FGO).

FGO § 119 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 1990 Abschn. 31 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.9.1992 (II R 75/89) BStBl. 1993 II S. 197

Die Grundsätze, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in einem zukünftigen, von der Veräußererseite noch herbeizuführenden Zustand anzusehen ist (sog. Bauherrenmodelle), gelten nicht nur für die Beurteilung solcher Rechtsgeschäfte, bei denen sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 ergibt, sondern auch für in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eingebettete nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO 1977 der Steuer unterliegende Vorgänge.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3; AO 1977 § 42.

 

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