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  BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 5/96) BStBl. 1997 II S. 5

1. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bedarf regelmäßig keiner besonderen Begründung.

2. Erfolgt die Aufhebung des Vorbehalts durch die Einspruchsentscheidung, kann der Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) unterbleiben.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 164 Abs. 3 Satz 2, § 367 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 405)

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (X R 119/92) BStBl. 1997 II S. 6

Auch in den Fällen, in denen eine Einkommensteuer-Nachzahlung zum 30. April des zweiten auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres fällig wurde, entstand nach § 233a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO 1977 - in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung - i. V. m. § 238 AO 1977 grundsätzlich ein Zinsanspruch.

AO 1977 §§ 108, 233a, 238; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 5; EStG § 36 Abs. 1 und Abs. 4; BGB §§ 187, 188.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1993, 5)

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BFH-Urteil vom 24.9.1996 (VII R 31/96) BStBl. 1997 II S. 8

Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber bestehe, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme i. S. von § 231 Abs. 1 AO 1977.

AO 1977 §§ 228, 229 Abs. 1, § 231 Abs. 1, § 284 Abs. 3 Satz 2

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 462)

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BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 70/94) BStBl. 1997 II S. 11

1. Wird ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG 1974 bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA nicht angezeigt, wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die von dem anzeigepflichtigen Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 dann nicht weiter hinausgeschoben, wenn dem FA aufgrund der Angaben in der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung der Name des Erblassers und der des (anzeigepflichtigen) Erwerbers sowie der Rechtsgrund für den Erwerb bekannt werden.

2. Die Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der vom FA innerhalb der Festsetzungsfrist abgesandte Steuerbescheid dem Adressaten nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten nicht vorgesehenen Weg bekannt wird.

AO 1975 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG 1974 § 30 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1995, 56)

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BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 12/92) BStBl. 1997 II S. 12

1. Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine "feste" Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 Satz 1 AO 1977 dar. Der Betriebstättenbegriff erfordert nicht, daß die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muß.

2. Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens i. S. von § 12 Satz 1 AO 1977, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline vor.

AO 1977 § 12 Abs. 1; StAnpG § 16 Abs. 4; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1992, 717)

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BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 4/96) BStBl. 1997 II S. 15

Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbständige Arbeit im Inland ausüben, arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich dennoch in der Bundesrepublik i. S. des Art. 10 DBA-Niederlande auf (Änderung der Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 10. Mai 1989 I R 50/85, BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755).

DBA-Niederlande Art. 10; AO 1977 § 9.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 641)

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (VII R 35/96) BStBl. 1997 II S. 17

1. Der auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gründende Rückgewährsanspruch nach § 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück besteht gegen den Käufer des Grundstücks nicht, wenn nur eine Auflassungsvormerkung für diesen im Grundbuch eingetragen worden ist.

2. Ist der Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gegen den Anfechtungsgegner als Grundstückseigentümer gerichtet, so umfaßt er nicht die Geltendmachung eines dem Anfechtungsgegner gegenüber etwa in Betracht kommenden Duldungsanspruchs auf Verzicht seiner Sicherungsrechte aus der für ihn im Grundbuch bisher nur eingetragenen Auflassungsvormerkung.

AO 1977 § 191 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 7, § 9.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1996, 633)

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BFH-Urteil vom 22.11.1995 (I R 6/91) BStBl. 1997 II S. 20

Einem Kind steht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann zu, wenn es weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig ist, jedoch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) erfüllt und im übrigen die Übertragung auf die unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern möglich ist.

EStG § 33b Abs. 5, § 50 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.1.1996 (III R 137/93) BStBl. 1997 II S. 21

Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen ein Entgelt frei, das den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes entspricht, und bestreitet er dann (auch) den vollen Kindesunterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils. Der freigestellte Elternteil behält seinen Anspruch auf einen (halben) Kinderfreibetrag.

EStG § 32 Abs. 6 Satz 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.1.1996 (IX R 80/90) BStBl. 1997 II S. 23

1. Aufwendungen für die Unterhaltung des Gartens eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses, dessen Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln ist, sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Bei der Ermittlung des Nutzungswerts (§ 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG) ist der Rohmietwert grundsätzlich so anzusetzen, daß er die Kosten der Gartenunterhaltung mit einschließt.

EStG §§ 9, 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 30.1.1996 (IX R 18/91) BStBl. 1997 II S. 25

Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennen ist.

EStG §§ 9, 21 Abs. 2; BGB § 94.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.3.1996 (III R 146/93) BStBl. 1997 II S. 27

Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile sind nicht um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 EStG zu kürzen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von den im Urteil vom 10. April 1992 III R 184/90 (BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) aufgestellten Grundsätzen wieder abzurücken. Insbesondere ist dem Verbot der Besserstellung Alleinerziehender im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern (bereits) durch pauschalierende und typisierende Höchstbetragsregelung in § 33c Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG hinreichend Rechnung getragen.

EStG § 33c; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.3.1996 (III R 7/93) BStBl. 1997 II S. 30

1. Bei der Anwendung des § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG sind die dem Steuerpflichtigen für die Ausbildung eines Kindes erwachsenen Aufwendungen den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen.

2. Bei Eltern, die Studienkosten ihrer Kinder tragen, kann typisierend davon ausgegangen werden, daß in jedem Kalendermonat Ausbildungskosten anfallen, wenn sich das Studium einschließlich der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten über den ganzen Veranlagunszeitraum erstreckt.

EStG § 33a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.4.1996 (X R 160/94) BStBl. 1997 II S. 32

Schlagen sowohl der Erbe als auch ein nach ihm zum Alleinerben berufener Abkömmling jeweils die Erbschaft aus, um existenzsicherndes Vermögen den Enkeln bzw. Kindern zukommen zu lassen, und verpflichten sich letztere, dem zuerst berufenen Erben lebenslängliche Versorgungsleistungen zu zahlen, können diese Leistungen als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar sein.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 15/85) BStBl. 1997 II S. 33

1. Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile sind nicht um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 EStG zu kürzen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 10. April 1992 III R 184/90, BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814, und vom 8. März 1996 III R 146/93, BFHE 179, 422).

2. Die Höchstbetragsregelung in § 33c Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß.

3. Nach § 53b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1985 ist der Freibetrag nach § 53a EStG 1979 grundsätzlich neben den Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG zu gewähren; nur soweit die Aufwendungen für die Beschäftigung der Hausgehilfin gleichzeitig Kinderbetreuungskosten sind, entfällt eine Berücksichtigung nach § 53a EStG 1979.

EStG § 33c; EStG i.d.F. des StBereinG 1985 § 53b; EStG 1979 § 53a; GG Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.6.1996 (IV R 80/95) BStBl. 1997 II S. 36

Wird neben dem (festen) Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Kommanditisten geführt, handelt es sich nicht um ein Darlehenskonto, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden. Bestehen insoweit Zweifel, so ist anhand der sonstigen Umstände des Falles zu untersuchen, ob es sich bei den von den Kommanditisten vereinnahmten Beträgen um Entnahmen oder um Darlehen handelt.

EStG § 4, § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 654)

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BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 84/95) BStBl. 1997 II S. 38

Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet. Eine dadurch bedingte Rückvergütung beruht nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i. S. von § 44a Abs. 5 EStG.

EStG § 43 Abs. 1, §§ 44a Abs. 5; KStG § 49 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern (EFG 1995, 1108)

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BFH-Urteil vom 11.7.1996 (IV R 103/94) BStBl. 1997 II S. 39

Müssen Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für einen betrieblich beteiligten Gesellschafter in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, so hat dies grundsätzlich innerhalb der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft zu geschehen.

EStG §§ 4, 5; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1995, 219)

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BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 48/94) BStBl. 1997 II S. 42

Erzielt der Eigentümer einer Ferienwohnung durch deren Vermietung ständig Werbungskostenüberschüsse, ist zu prüfen, ob die Grundsätze der sog. "Liebhaberei" anzuwenden sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 163/84, BFHE 165, 63, BStBl II 1992, 23).

EStG §§ 2, 21.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 9/95) BStBl. 1997 II S. 43

Baut der Steuerpflichtige im Anschluß an den Erwerb eines Zweifamilienhauses die beiden Wohnungen, von denen die eine im Veranlagungszeitraum 1986 vermietet war, in den darauf folgenden Jahren zu einer neuen, eigengenutzten Wohnung um, so ist für diese neue Wohnung ein Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3 EStG nicht zu ermitteln.

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.8.1996 (X R 25/93) BStBl. 1997 II S. 44

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks anläßlich der Begründung der Betriebsaufspaltung mit dem zu 1/20 am Stammkapital beteiligten Mitgesellschafter vereinbart, daß in allen Grundstücksangelegenheiten, soweit Verträge abzuschließen sind, und für die Kündigung und Aufhebung von Verträgen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters erforderlich ist.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1993, 595)

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BFH-Urteil vom 27.8.1996 (IX R 86/93) BStBl. 1997 II S. 47

Wird das anläßlich einer Vermögensübergabe vorbehaltene Wohnungsrecht an einer Wohnung später mit Rücksicht auf die zunehmende Gebrechlichkeit der Übergeberin auf ein Nutzungsrecht an einem Zimmer beschränkt und verpflichtet sich die Übernehmerin nunmehr, der Übergeberin alters- und gesundheitsgemäße Speisen zuzubereiten, so können diese zusätzlich übernommenen Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Lasten zu berücksichtigen sein, wenn ihr Wert den Mietwert der ursprünglich der Übergeberin zugewiesenen Wohnung übersteigt.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.10.1996 (IV R 43/95) BStBl. 1997 II S. 50

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfaßt nur die für die künftige private Nutzung erforderlichen Zubehörflächen. Die steuerfreie Entnahme weiterer Flächen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt wurden.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 Satz 8.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.12.1995 (IX R 85/93) BStBl. 1997 II S. 52

Es ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der unterhaltsverpflichtete Sohn seiner Mutter den Unterhalt in Geld auszahlt und wegen der Überlassung einer Wohnung einen Mietvertrag mit ihr abschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).

AO 1977 § 42; EStG § 21.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 109)

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BFH-Urteil vom 28.3.1996 (III R 208/94) BStBl. 1997 II S. 54

1. Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1634 BGB gemacht werden, sind nicht außergewöhnlich i. S. des § 33 Abs. 1 EStG, sondern durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten.

2. Die steuerliche Behandlung von ihren Kindern getrenntlebender Eltern nach Abschaffung des Freibetrages für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 33a Abs. 1 a EStG a. F. und die Abgeltung der Mehraufwendungen eines geschiedenen oder getrenntlebenden Elternteils durch den Kinderfreibetrag sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

3. Ein Kläger kann für das Gericht bindend seine materiell-rechtlichen Rügen auf bestimmte Streitpunkte beschränken und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im übrigen nicht der Prüfung des Gerichts unterstellen, wenn die Steuerfestsetzung insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 vorläufig ist; das gilt auch dann, wenn wegen der Vereinbarkeit des in seinem Fall anzuwendenden Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ein Verfahren beim BVerfG nicht anhängig ist.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1a; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1994, 1050)

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BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 15/94) BStBl. 1997 II S. 57

1. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 1 DBA-USA 1954/1965 verwendete Ausdruck "Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten" ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen. Er ist Oberbegriff zu den Einkünften i. S. der Art. III bis XIII DBA-USA 1954/1965.

2. Es liegt in der Funktion des Methodenartikels, daß er die steuerliche Behandlung der in den Art. III bis XIII DBA-USA 1954/1965 genannten Einkünfte im Ansässigkeitsstaat regelt. Deshalb ist für jede abkommensrechtliche Einkunftsart zu entscheiden, ob sich die Rechtsfolge des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 2 DBA-USA 1954/1965 auf Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG oder aber auf Einnahmen bezieht.

3. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck "Dividende" sind Betriebseinnahmen i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG zu verstehen.

4. Bezieht sich die in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/1965 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen aus § 3c EStG ein Betriebsausgabenabzugsverbot, soweit dieselben aus Anlaß der Finanzierung der Anschaffungskosten für die Beteiligung anfallen.

5. In entsprechender Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2. a) ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehenszinsen und steuerfreien Schachteldividenden anzunehmen, wenn das Darlehen, das die Zinsen auslöst, zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung verwendet wurde, durch die die steuerfreie Schachteldividende veranlaßt ist. Der Veranlassungszusammenhang bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Darlehensverwendung und nicht nach einer wirtschaftlich zu wertenden Betrachtungsweise.

DBA-USA 1954/1965 Art. VI, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Sätze 1 und 3; EStG § 3c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 345)

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BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 167/94) BStBl. 1997 II S. 60

1. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1954/65 verwendete Ausdruck "Einkünfte aus Quellen der Vereinigten Staaten" ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen.

2. Unter dem abkommensrechtlichen Ausdruck "Dividende" i. S. des DBA-USA 1954/65 sind Betriebseinnahmen i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG zu verstehen.

3. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 sieht die Anwendung des Satzes 1 auf "Dividenden" (= Bruttobetrag) vor.

4. Bezieht sich die in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Satz 3 DBA-USA 1954/65 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden fließen.

DBA-USA 1954/1965 Art. VI, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa Sätze 1 und 3; EStG § 3c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 181)

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BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 21/95) BStBl. 1997 II S. 63

1. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich stellt für die Gewährung des Schachtelprivilegs nur auf die allgemeine Quellenbesteuerungsnorm des Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich und nicht auf die Sondervorschrift des Art. 9 Abs. 4 DBA-Frankreich ab.

2. In Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich (Methodenartikel) wird der Einkünftebegriff als Oberbegriff für die in Art. 3 bis 18 DBA-Frankreich genannten Einkunftsarten verwendet. Er ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen.

3. Es muß dem Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich entnommen werden, ob sich die Steuerbefreiung auf "Einkünfte" oder "Einnahmen" im Sinne des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts bezieht.

4. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Dividende" i. S. des Art. 9 Abs. 6 DBA-Frankreich die Einnahme eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung vor allem an einer Kapitalgesellschaft zu verstehen.

5. Bezieht sich die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b (aa) DBA-Frankreich vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden fließen. Fließen steuerfreie Dividenden, besteht ein Abzugsverbot nur bis zu ihrer Höhe, wenn und soweit im übrigen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und steuerfreien Schachteldividenden besteht.

6. Es besteht keine Veranlassung, § 3c EStG speziell für den Bereich steuerfreier Schachteldividenden teleologisch reduziert dahin auszulegen, daß sämtliche Betriebsausgaben der die Dividende vereinnahmenden Muttergesellschaft abziehbar sind.

DBA-Frankreich Art. 9, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b (aa); EStG § 3c.

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BFH-Urteil vom 27.9.1996 (VI R 47/96) BStBl. 1997 II S. 68

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

EStG 1996 § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 695)

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BFH-Urteil vom 11.9.1996 (II R 15/93) BStBl. 1997 II S. 70

Der Erwerb einer Unterstützungskasse von Todes wegen ist nur insoweit von der Erbschaftsteuer befreit, als an dem für die Entstehung der Erbschaftsteuer maßgebenden Todestag des Erblassers keine Überdotierung des Vermögens eingetreten ist.

ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 13.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.10.1996 (II R 43/96) BStBl. 1997 II S. 73

1. Nach § 30 Abs. 3 ErbStG 1974 entfällt die Anzeigepflicht u. a. dann, wenn sich aus der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft "das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser" ergibt. Damit sind nicht die "persönlichen Verhältnisse" des Erwerbers zum Erblasser (Schenker), insbesondere nicht der Verwandtschaftsgrad, gemeint, sondern die (Rechts-)Verhältnisse zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker, die den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertatbestand ausgelöst haben.

2. Kann das FA der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie den Rechtsgrund für den Erwerb entnehmen, entfällt gemäß § 30 Abs. 3 ErbStG 1974 die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG 1974.

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BFH-Beschluß vom 13.6.1996 (III B 23/95) BStBl. 1997 II S. 75

Besteht für das Gericht erkennbar der Verdacht, daß ein Bevollmächtigter eine ihm erteilte, kein konkretes gerichtliches Verfahren benennende allgemeine Prozeßvollmacht in mißbräuchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers (Klägers) verwendet haben könnte, so hat es die Vorlage einer neuen, vom Kläger selbst auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht zu verlangen. Der Verdacht eines Vollmachtsmißbrauchs kann sich aus einer besonders ungewöhnlichen, keinerlei Erfolg versprechenden Prozeßführung ergeben.

FGO § 62 Abs. 3; ZPO §§ 81, 83.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 9.8.1996 (VI R 37/96) BStBl. 1997 II S. 77

Hat ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren vor der Übertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so bezieht sich das Einverständnis nur auf die Entscheidung durch den Senat, es sei denn, es ist ausdrücklich auch für den Fall einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt worden.

FGO § 6, § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 768)

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BFH-Urteil vom 6.8.1996 (VII R 77/95) BStBl. 1997 II S. 79

Wird ein mit der Klage angefochtener Haftungsbescheid, mit dem Haftungsbeträge für zwei verschiedene Steuerarten festgesetzt worden sind, während des Klageverfahrens durch einen neuen Bescheid dahin "geändert", daß die Haftung für die eine Steuer aufgehoben (zurückgenommen) wird, während die Festsetzung der Haftungssumme für die andere Steuer unter Hinweis auf den ursprünglichen Bescheid ohne eine eigenständige neue Regelung lediglich wiederholt wird, so bleibt der ursprüngliche Haftungsbescheid, soweit er nicht aufgehoben worden ist, wirksam. Das Klageverfahren gegen ihn ist fortzuführen, ohne daß es eines Antrags nach § 68 FGO bedarf.

FGO § 68; AO 1977 § 124 Abs. 2, §§ 130, 131.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 933)

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BFH-Beschluß vom 12.6.1996 (IV B 133/95) BStBl. 1997 II S. 82

Die Frage, welche Folgen sich beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug ergeben, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 10a; EStG § 15.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 69/94) BStBl. 1997 II S. 85

Schließen die Beteiligten neben einem notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück einen Generalunternehmervertrag ab über die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück, der mit dem Grundstücksvertrag in rechtlichem oder objektiv-sachlichem Zusammenhang steht, so haben sie den Abschluß des Generalunternehmervertrags als gegenleistungserhöhende Vereinbarung auch dann anzuzeigen, wenn auch dieser notariell beurkundet wurde.

GrEStG 1983 § 9, § 18, § 19; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 495)

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BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94) BStBl. 1997 II S. 87

1. Die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 ist zu versagen, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern seine vermögensmäßige Beteiligung verringern soll. Für einen solchen Plan reichen die einseitigen Absichten oder allein die Vorstellungen des grundstückseinbringenden Gesellschafters nicht aus; vielmehr bedarf es insoweit einer Einbindung auch der Gesamthand bzw. der übrigen Gesamthänder durch Vereinbarungen bzw. sonstige Absprachen.

2. Gibt der grundstückseinbringende Gesamthänder innerhalb eines kürzeren Zeitraums nach der Grundstückseinbringung seine Beteiligung tatsächlich auf bzw. verringert er seine Beteiligung, besteht die (widerlegbare) Vermutung, daß das Ausscheiden bzw. die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Plan beruhte. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, daß er Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1994, 976)

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BFH-Urteil vom 14.9.1994 (I R 6/94) BStBl. 1997 II S. 89

1. Die Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Entstehung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches voraus, der - ohne den Verzicht - nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu aktivieren wäre.

2. Die Übernahme von Risikogeschäften löst auch im Verlustfall bei einer Zweimann-GmbH keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risikogeschäftes zugestimmt hatten.

3. Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen ihren Gesellschafter begründet so lange keinen Abfluß i. S. des § 27 Abs. 1 KStG 1984, als der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann.

KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2; GmbHG § 43.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 121)

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BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 49/95) BStBl. 1997 II S. 91

Die auf die Körperschaftsteuer angerechnete Schweizer Verrechnungsteuer mindert die Tarifbelastung i. S. des § 27 Abs. 1 KStG.

KStG § 27.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 695)

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BFH-Urteil vom 29.5.1996 (I R 118/93) BStBl. 1997 II S. 92

1. Ein Anspruch auf Rückgewähr von vGA hat steuerrechtlich den Charakter einer Einlageforderung (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung). Er schließt weder die Annahme einer vorherigen vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch einer anderen Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aus.

2. Der Rückgewähranspruch ist gliederungsrechtlich erst im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 zu erfassen (Änderung der Rechtsprechung).

KStG § 8 Abs. 1 und 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 19.7.1996 (VI R 38/93) BStBl. 1997 II S. 95

Die Unterbrechung einer Dienstreise durch vorübergehende Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der Dreimonatsfrist des Abschn. 25 Abs. 3 LStR 1987.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.8.1996 (VI R 88/93) BStBl. 1997 II S. 97

Das Ergebnis einer Gesamtwürdigung, ob eine Zuwendung an den Arbeitnehmer - z. B. in Form einer Auslandsreise - im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder Arbeitslohn darstellt, ist grundsätzlich ein einheitliches im Sinne einer dieser beiden Möglichkeiten. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 245)

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 43/90) BStBl. 1997 II S. 98

Bei der Veräußerung eines Grundstücks kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 auf einen abgrenzbaren Teil beschränkt werden.

UStG 1980 § 9, § 4 Nr. 9 Buchst. a.

 

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