| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 28.5.1998 (V R 100/96) BStBl. 1998 II S. 502

Hat das Finanzamt Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, darf es den Vorbehalt auch dann aufheben, wenn es den Steuerfall nicht abschließend geprüft hat.

AO 1977 § 164 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 259)

*****

BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 150/94) BStBl. 1998 II S. 503

1. Eine Rückwärtsberichtigung fehlerhafter Bilanzansätze ist nur möglich, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz sich steuerlich noch nicht ausgewirkt hat oder wenn die auf ihm beruhenden Veranlagungen nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden können.

2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung zu, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern.

3. Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der ersten noch offenen Bilanz setzt voraus, daß noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt.

AO 1977 § 174 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 17.2.1998 (VIII R 28/95) BStBl. 1998 II S. 505

Der Verpächter eines Unternehmens hat in seiner Handels- und Steuerbilanz den Anspruch auf Erhaltung und Erneuerung der Pachtgegenstände - Pachterneuerungsanspruch - in Höhe des jährlich zuwachsenden Teilanspruchs zu aktivieren (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG §§ 4, 5.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 19.2.1998 (IV R 38/97) BStBl. 1998 II S. 509

Setzt ein Steuerpflichtiger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erbin seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein, so führt das im Zeitpunkt des Todes zu einer Betriebsaufgabe in der Person des Erblassers.

EStG § 14, § 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1178)

*****

BFH-Urteil vom 4.3.1998 (XI R 64/95) BStBl. 1998 II S. 511

Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Kredit auf und führt die Kreditmittel einem (reinen) Betriebsausgabenkonto seiner Gesellschaft zu, so sind die Kreditzinsen auch dann Sonderbetriebsausgaben, wenn er in zeitlicher Nähe von einem Guthabenkonto der Gesellschaft gleichhohe Beträge entnimmt, um sein Einfamilienhaus zu finanzieren.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 19.3.1998 (IV R 110/94) BStBl. 1998 II S. 513

Leitet ein Steuerpflichtiger planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so stellen die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn mit dem Kreditinstitut für Guthaben und Schulden die gleichen Zinssätze vereinbart sind (Zinskompensation).

EStG § 4 Abs. 4; HGB § 355.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 28.4.1998 (IX R 66/95) BStBl. 1998 II S. 515

Die Grundsätze des sog. anschaffungsnahen Aufwands gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802).

EStG § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Beschluß vom 26.5.1998 (VI R 58/97) BStBl. 1998 II S. 517

Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem es um die Frage geht, ob die 1996 eingeführte Verpflichtung des privaten Arbeitgebers zur Auszahlung des Kindergeldes an seine Arbeitnehmer verfassungsgemäß ist.

EStG 1996 § 73; KAV § 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 762)

*****

BFH-Urteil vom 15.5.1998 (VI R 127/97) BStBl. 1998 II S. 518

Einen Zinszuschuß zahlt der Arbeitgeber dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn er ihn mit einer Gratifikation (Jahresabschlußprämie) verrechnet, auf deren Zahlung der Kläger einen Rechtsanspruch hat.

EStG 1987 § 3 Nr. 68; EStG 1995 § 52 Abs. 2b.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1363)

*****

BFH-Urteil vom 11.12.1997 (V R 44/96) BStBl. 1998 II S. 519

1. Im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG 1991 i. V. m. §§ 51 ff. UStDV hat der Leistungsempfänger für bestimmte Umsätze die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers einzubehalten und abzuführen. Der Leistungsempfänger ist als Haftender gemäß § 55 UStDV Gesamtschuldner mit dem Leistenden für diese Steuer.

2. Die sog. Null-Regelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV ist nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. Der Leistungsempfänger darf die Anmeldung und Abführung der Steuer nicht mit der Begründung unterlassen, eine entsprechende "Null-Situation" trete ein, wenn er zwar die Steuer einbehalte, aber den Vorsteuerabzug nicht geltend mache.

UStG 1991 § 18 Abs. 8; UStDV §§ 51 ff.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 1009)

*****

BFH-Urteil vom 11.12.1997 (V R 28/97) BStBl. 1998 II S. 521

1. Die sog. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 setzt voraus, daß über Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, von dem leistenden Unternehmer ohne gesonderten Steuerausweis abgerechnet worden ist. Sie gilt nicht für "Ohne-Rechnung-Geschäfte".

2. Bleibt im Abzugsverfahren die Behauptung des Finanzamts unbewiesen, die als Rechnungsaussteller bezeichnete Person habe die abgerechnete Leistung nicht erbracht, trägt das Finanzamt insoweit die Feststellungslast.

UStG 1980 § 18 Abs. 8; UStDV 1980 § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, §§ 55, 56 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 134)

*****

BFH-Urteil vom 12.3.1998 (V R 17/93) BStBl. 1998 II S. 523

Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 das Gesamtentgelt - zur Ermittlung des in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung - nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen.

UStG 1980 § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 469)

*****

BFH-Urteil vom 12.3.1998 (V R 50/97) BStBl. 1998 II S. 525

1. Die Vorsteueraufteilungsvorschrift des § 15 Abs. 4 UStG 1993 ist nicht nur anwendbar, wenn ein gelieferter Gegenstand - z. B. ein bebautes Grundstück - in wechselnder Folge für sog. Abzugs- bzw. Ausschlußumsätze verwendet wird, sondern auch bei unterschiedlicher Verwendung einzelner Gebäudeteile zu solchen Umsätzen.

2. Die Ermittlung des Teils der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge eines solchen gemischt verwendeten Gegenstands nach "wirtschaftlicher Zurechnung" zu den Ausschlußumsätzen läßt dem Unternehmer einen gewissen Spielraum. Er kann bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die Wertermittlung für die unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile bei der Kaufpreisbildung zurückgreifen.

3. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge durch den Unternehmer ist jedenfalls dann als sachgerechte Schätzung anzuerkennen, wenn sie auf einer identischen Wertfindungsmethode für beide unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile beruht und wenn nachgewiesen wird, daß der Gesamtkaufpreis für das bebaute Grundstück entsprechend gebildet wurde.

UStG 1993 § 15 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1269)

*****

BFH-Urteil vom 2.4.1998 (V R 60/97) BStBl. 1998 II S. 530

Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist nicht anwendbar, wenn hinsichtlich der Steuerhinterziehung ein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370; StGB § 20.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 253)

*****

BFH-Urteil vom 7.4.1998 (VII R 82/97) BStBl. 1998 II S. 531

1. Die Gesellschafter einer vermögenslosen Vor-GmbH haften den Finanzbehörden gegenüber unmittelbar im Verhältnis ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung für die durch die Vorgesellschaft begründeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

2. Erweist sich die Gründungsgesellschaft als unechte Vorgesellschaft, weil die Eintragungsabsicht schon ursprünglich fehlte oder später aufgegeben worden ist, ohne daß die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, haften diese nach den für Personengesellschaften geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt.

AO 1977 § 191 Abs. 1, Abs. 4; HGB § 1 Abs. 2, § 123 Abs. 2, § 128; BGB § 421, § 705 ff.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 934)

*****

BFH-Urteil vom 5.2.1998 (IV R 17/97) BStBl. 1998 II S. 535

1. Ob bei fehlerhaften Eintragungen im Eingabewertbogen für das maschinelle Steuerfestsetzungsverfahren ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muß nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt.

2. Sind Ehegatten Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs, können Eintragungen im Eingabewertbogen, die zur Gewährung des personenbezogenen Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 34e EStG für jeden Ehegatten führen, nach den Umständen des Einzelfalls auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes beruhen, so daß ein Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann.

AO 1977 § 129 Satz 1; EStG § 34e Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 711)

*****

BFH-Urteil vom 27.1.1998 (VIII R 64/96) BStBl. 1998 II S. 537

Der Erlaß von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters kann zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, wenn die Gesellschaft ohne den Erlaß sanierungsbedürftig würde (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690).

EStG §§ 3 Nr. 66, 6 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 397.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 1016)

*****

BFH-Urteil vom 3.2.1998 (IX R 38/96) BStBl. 1998 II S. 539

Die gleichzeitige Vereinbarung eines Nießbrauchs und eines Mietvertrages ist jedenfalls dann kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977), wenn das dingliche Nutzungsrecht lediglich zur Sicherung des Pacht- oder Mietverhältnisses vereinbart und nicht tatsächlich ausgeübt wird.

AO 1977 § 42; EStG § 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 175)

*****

BFH-Urteil vom 4.2.1998 (XI R 35/97) BStBl. 1998 II S. 542

Allein eine sog. Scheidungsklausel führt noch nicht dazu, daß der rechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum verliert (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645).

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1228)

*****

BFH-Beschluß vom 28.4.1998 (VII R 102/97) BStBl. 1998 II S. 544

Hat der zuständige Senat des FG eine Rechtsstreitigkeit nach § 6 Abs. 1 FGO durch ordnungsgemäßen Beschluß auf den Einzelrichter übertragen, so bleibt bei einer durch Präsidiumsbeschluß festgelegten Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat bei diesem als gesetzlicher Richter der Einzelrichter zuständig. Welcher Richter das ist, bestimmt sich nach dem senatsinternen Mitwirkungsplan.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 6 Abs. 1, Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 70/97) BStBl. 1998 II S. 545

1. Im allgemeinen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, daß diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann.

2. Vereinbaren Kapitalgesellschaft und beherrschender Gesellschafter lediglich, daß der Gesellschafter eine "angemessene" Vergütung erhalten soll, so ist die gezahlte Vergütung eine vGA.

3. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der "angemessenen" Vergütung dem gemeinsamen Steuerberater überlassen.

4. Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter erst im Laufe eines Veranlagungszeitraumes die Zahlung einer Gewinntantieme, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer vGA zeitanteilig zu kürzen.

5. Wird eine Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1141)

*****

BFH-Urteil vom 25.11.1997 (IX R 28/96) BStBl. 1998 II S. 550

Die Verzinsung von an Steuerpflichtige zurücküberwiesenen Vorauszahlungen ist jedenfalls dann gemäß § 233a AO 1977 nicht zulässig, wenn die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler des FA beruht, die Steuerpflichtigen das FA unverzüglich auf diesen Fehler aufmerksam machen und den Betrag zur sofortigen Rückzahlung auf einem Girokonto bereithalten.

AO 1977 § 233a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 738)

*****

BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 82/97) BStBl. 1998 II S. 552

1. Dem FA können auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus älteren, bereits archivierten Akten ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß zur Hinzuziehung solcher Vorgänge nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärungen oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand.

2. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften. Das FA ist nicht gehalten von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um die Versteuerung der in solchen Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherzustellen.

3. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 173 Abs. 2 AO 1977 ergangen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.

AO 1977 § 88, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; EStG § 17; UmwStG 1977 § 21.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 346)

*****

BFH-Urteil vom 18.3.1998 (II R 7/96) BStBl. 1998 II S. 555

Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302).

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 172 Abs. 1, § 181 Abs. 5, § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 576)

*****

BFH-Urteil vom 19.3.1998 (IV R 64/96) BStBl. 1998 II S. 556

Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind. Daher kommt es weder auf den Zugang noch auf den Zeitpunkt des Zugangs an (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518).

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 1017)

*****

BFH-Beschluß vom 17.12.1997 (I B 108/97) BStBl. 1998 II S. 558

1. § 6 Abs. 1 AStG verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil der Wegzug anders als der Zuzug besteuert wird.

2. Im Verfahren gemäß § 69 FGO besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH.

3. § 6 Abs. 1 AStG verletzt weder Art. 8 noch Art. 8 a EUV.

4. Soweit § 6 Abs. 1 AStG die Grundfreiheiten der Art. 48, 52 und/oder 59 EUV tangiert, ist die sich ergebende Beschränkung gerechtfertigt.

AStG § 6; EStG § 17; GG Art. 3; EUV Art. 6, 8a, 48, 52, 59, 177.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 28.4.1998 (VIII R 22/95) BStBl. 1998 II S. 560

1. Eine "Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke" i. S. von § 24 Nr. 3 EStG setzt voraus, daß sich ein öffentlich-rechtlicher Funktionsträger das Grundstück unter Einsatz oder Androhung von Hoheitsmitteln (etwa eines Enteignungsverfahrens) beschafft.

2. Die aufgrund eines Zwangsversteigerungsverfahrens von der öffentlichen Hand als Ersteherin gezahlten sog. Bargebotszinsen stellen keine "Zinsen auf Entschädigungen" i. S. von § 24 Nr. 3 EStG dar.

EStG § 24 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 917)

*****

BFH-Urteil vom 28.5.1998 (X R 21/95) BStBl. 1998 II S. 563

1. Wird ein Darlehen für die Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung - unter Einbehalt des vereinbarten Disagios - erst nach Bezug der Wohnung ausbezahlt, ist das Disagio nicht nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).

2. Hat der Eigentümer die eigengenutzte Wohnung bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10e Abs. 6 EStG, wenn er das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt, d. h. regelmäßig mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.

3. Erwerben Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) vorliegen, eine Wohnung zu Miteigentum, die einer der Ehegatten bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt hat, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10e Abs. 6 EStG in dem Zeitpunkt, in dem nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Miteigentümerehegatten übergehen. Wann der andere Miteigentümerehegatte einzieht, ist unerheblich.

EStG § 10e, § 26, § 26b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 28.5.1998 (X R 32/97) BStBl. 1998 II S. 565

Hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 68 EStG zusätzlich zum Arbeitslohn einen steuerfreien Zinszuschuß gewährt oder geschuldeten Arbeitslohn in einen steuerfreien Zinszuschuß umgewandelt, kann der Arbeitnehmer die vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandenen Schuldzinsen nur gekürzt um den Zinszuschuß als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.

EStG § 3 Nr. 68, § 3c, § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 801)

*****

BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 29/97) BStBl. 1998 II S. 567

Keine "Zufallserfindung", sondern eine planmäßige Erfindertätigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern.

EStG §§ 15, 16, 18, 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 1.4.1998 (X R 150/95) BStBl. 1998 II S. 569

1. Der gemeine Wert eines Grundstücks, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG "im Zeitpunkt der Aufgabe" anzusetzen ist, wird durch einen später auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert.

2. Ein solcher Verdacht ist daher auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1987 § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 4); BewG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2; WertV § 4 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 280)

*****

BFH-Urteil vom 29.10.1997 (I R 24/97) BStBl. 1998 II S. 573

1. Einzelne Kriterien des Fremdvergleichs, dem die Geschäftsbeziehungen einer Kapitalgesellschaft zu der ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person zu unterziehen sind (hier: Darlehensvertrag), können nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Sie sind indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluß auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen. Die Würdigung vorzunehmen, ist die Aufgabe des FG.

2. In der Regel kann ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden.

3. Das FG kann prüfen, ob ein unvollständiger Darlehensvertrag den Rückschluß auf das Fehlen einer ernstlich gemeinten Zinsvereinbarung erlaubt.

4. Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde.

5. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt eines Darlehens, so greift § 609 BGB ein.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 26/97) BStBl. 1998 II S. 576

§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG macht die Steuerbefreiung nicht vom Ausschüttungsverhalten der Genossenschaft/des Vereins abhängig. Er bestimmt nicht, daß die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Genossenschaft/der Verein die Gewinne ganz oder überwiegend thesauriert und zur Bildung von Reserven verwendet.

KStG 1977/1984 § 5 Abs. 1 Nr. 14; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1045)

*****

BFH-Urteil vom 24.3.1998 (I R 79/97) BStBl. 1998 II S. 578

1. Über die Frage, ob eine Komplementär-GmbH verdeckt Gewinne ausgeschüttet hat, ist im Rahmen des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens der KG zu entscheiden.

2. Über die Frage, ob der im Feststellungsverfahren als vGA beurteilte Vorgang eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 KStG ist, ist selbständig im Veranlagungsverfahren der Komplementär-GmbH zu entscheiden.

KStG § 8 Abs. 3, § 27 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1997, 1263)

*****

BFH-Urteil vom 14.5.1998 (VII R 139/97) BStBl. 1998 II S. 579

Das FA darf, ohne seine Amtsermittlungspflicht zu verletzen, die ihm von der Verkehrsbehörde übermittelte Einstufung eines Kraftfahrzeuges als LKW der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zugrunde legen, wenn kein konkreter, d. h. durch die für das FA ersichtlichen Umstände des Einzelfalls begründeter Anlaß besteht, an der Richtigkeit dieser Einstufung zu zweifeln.

KraftStG § 8; AO 1977 § 173 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 413)

*****

BFH-Urteil vom 26.5.1998 (VI R 9/96) BStBl. 1998 II S. 581

Krankentagegelder, die ein Arbeitnehmer als Mitglied einer (schweizerischen) Betriebskrankenkasse aufgrund eigener Beiträge selbst beanspruchen kann, sind auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zum Versicherungsbeitritt verpflichtet war und der Arbeitgeber sowohl in den Beitragseinzug als auch in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist.

EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 168)

*****

BFH-Urteil vom 23.10.1997 (V R 36/96) BStBl. 1998 II S. 584

Die Überlassung der von einem Kieferorthopäden bei der Heilbehandlung für einen Patienten selbst angefertigten kieferorthopädischen Apparate ist regelmäßig Teil des steuerfreien Umsatzes aus der Tätigkeit als Zahnarzt.

UStG 1980 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 22.4.1998 (XI R 61/97) BStBl. 1998 II S. 586

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die entgeltliche Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch einen Treuhand-Kommanditisten kann die Gesellschaft insoweit als Vorsteuer abziehen, als die Verwaltungsaufgaben zum Geschäftsführungsbereich der Gesellschaft gehören.

UStG 1980 § 15 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 4 Nr. 8 Buchst. f.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 423)

*****

BFH-Urteil vom 28.5.1998 (V R 26/95) BStBl. 1998 II S. 589

1. Die unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen dient auch dann grundsätzlich dem privaten Bedarf des Personals und damit unternehmensfremden Zwecken, wenn der Unternehmer sie zur Gewährleistung des Betriebsablaufs auf den Schiffen als Gemeinschaftsverpflegung und zu bestimmten Essenszeiten bereitstellt.

2. Ort der Verpflegungsleistung ist gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1980 der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 3a Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BVerwG-Urteil vom 8.7.1998 (BVerwG 8 C 23.97) BStBl. 1998 II S. 590

Der Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) setzt voraus, daß die Unrentabilität auf der Kulturguteigenschaft (kausal) beruht.

*****

BFH-Urteil vom 19.5.1998 (I R 140/97) BStBl. 1998 II S. 599

Ändert das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so trägt es grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, daß diese "neu" sind. Die Beweislast trifft jedoch den Steuerpflichtigen, wenn dieser die Verletzung der Ermittlungspflichten durch das FA rügt.

AO 1977 § 88, § 173 Abs. 1 Nr. 1.

 

   :