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BFH-Urteil vom 17.6.1999 (III R 37/98) BStBl. 1999 II S. 600

Prozeßkosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des - andere Personen als Erben bestimmenden - Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlaß ein Gewerbebetrieb gehört.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1626)

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BFH-Urteil vom 4.2.1999 (IV R 57/97) BStBl. 1999 II S. 602

1. Eine unverzinsliche, durch eine Wiederaufbauklausel beschränkte Brandentschädigungsforderung ist nicht abzuzinsen.

2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist bei Gewinnschätzung unzulässig (gegen R 35 Abs. 6 EStR).

EStG § 4 Abs. 1; AO 1977 § 141, § 162.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1423)

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BFH-Urteil vom 18.3.1999 (IV R 26/98) BStBl. 1999 II S. 604

Das Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwStG 1977 findet bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse in einer Personengesellschaft keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, dessen Beteiligungsquote sich erhöht, keine Leistung erbringt, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven des Gesellschaftsvermögens führt.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1020)

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BFH-Urteil vom 18.5.1999 (II R 16/98) BStBl. 1999 II S. 606

Durch den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Nachlaßpfleger über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück wird i. S. von § 23 Abs. 1 GrEStG 1983 ein Erwerbsvorgang nicht verwirklicht, bis die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt ist und der Nachlaßpfleger dem anderen Vertragsteil hiervon Mitteilung gemacht hat.

GrEStG 1983 i.d.F. des JStG 1997 § 23 Abs. 4, § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 894)

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BFH-Urteil vom 10.12.1998 (III R 50/95) BStBl. 1999 II S. 607

Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 946)

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BFH-Urteil vom 28.1.1999 (III R 77/96) BStBl. 1999 II S. 610

Werden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von dem investierenden Besitzunternehmen an das in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen, können die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage gegeben sein. Die Eintragung des Betriebsunternehmens ist dem Besitzunternehmen zuzurechnen.

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 1051)

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BFH-Urteil vom 23.3.1999 (III R 85/97) BStBl. 1999 II S. 613

Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber nicht neu i. S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993, wenn es vor dem Erwerb durch ihn zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hatte und von diesem i. S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 angeschafft oder hergestellt worden war.

InvZulG 1993 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1998, 326)

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BFH-Urteil vom 27.4.1999 (III R 32/98) BStBl. 1999 II S. 615

Stellt ein Unternehmen den Betrieb ein, weil für seine Produkte kein Absatzmarkt mehr besteht, sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden wegen wirtschaftlichen Verbrauchs anzuerkennen ist, für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen.

InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6a und b; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1216)

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BFH-Urteil vom 18.5.1999 (III R 65/97) BStBl. 1999 II S. 619

Die bloße Vercharterung einer einzelnen, in einem üblichen Yachthafen stationierten Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens, das weitere Segelyachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen anbietet, geht noch nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Die Gewährung einer Investitionszulage zu den Anschaffungskosten der Segelyacht scheidet deshalb mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet aus.

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 324)

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BFH-Urteil vom 15.6.1999 (VII R 66/98) BStBl. 1999 II S. 623

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern im Veranlagungsverfahren wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Hilfe leisten, wenn die Einkünfte durch (teilweise) Vermietung einer als eigene Wohnung genutzten Eigentumswohnung, eines als eigene Wohnung genutzten Einfamilienhauses oder eines Zweifamilienhauses erzielt werden, in dem das Mitglied mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

StBerG § 4 Nr. 11 Satz 2, § 13 Abs. 1; AO 1977 § 80 Abs. 5; EStG §§ 7b, 10e, 21, 21a Abs. 1, § 52 Abs. 21; FGO § 139 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1362)

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BFH-Urteil vom 28.1.1999 (V R 4/98) BStBl. 1999 II S. 628

Ein sog. Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände verkauft und bewirkt, daß dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, kann umsatzsteuerrechtlich Leistender sein.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 420)

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BFH-Urteil vom 22.7.1999 (V R 51/98) BStBl. 1999 II S. 630

Einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH kann nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gestattet werden, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen.

UStG 1993 § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1998, 1371)

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BFH-Urteil vom 18.5.1999 (I R 60/98) BStBl. 1999 II S. 634

Durch den Beschluß über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO 1977 i. d. F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluß ein erstmaliger ist.

AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 § 38, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a und Abs. 7; EGAO 1977 i.d.F. des JStG 1997 Art. 97 § 15; KStG § 23 Abs. 5, § 27 Abs. 1 und Abs. 3, § 43, § 48.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 1109)

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BFH-Beschluß vom 28.7.1999 (II R 34/99) BStBl. 1999 II S. 637

Vor dem BFH kann sich ein Beteiligter durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person handelt, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG zur Vertretung befugt ist. Einer Bevollmächtigung des Einvernehmensanwalts durch den Beteiligten bedarf es nicht. Das Einvernehmen ist jedoch schriftlich nachzuweisen.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1; RADG § 4 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern

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BFH-Urteil vom 21.1.1999 (IV R 27/97) BStBl. 1999 II S. 638

1. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile.

2. Die Substanzabspaltung hat zur Folge, daß Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile nach Maßgabe der Gesamtwertmethode den Bezugsrechten bzw. den neuen Anteilen zuzuordnen sind.

3. Diese Grundsätze gelten auch für Anteile, die Gegenstand einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind (Anschluß an das Urteil vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105).

4. Zu Liebhaberei bei Land- und Forstwirtschaft.

EStG § 13, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 12.4.1999 (IX B 25/99) BStBl. 1999 II S. 647

Die Frage, ob nach der sog. kleinen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 4 und 5 EStG Aufwendungen gemäß § 82a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

EStG § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 20.4.1999 (VIII R 38/96) BStBl. 1999 II S. 647

Übersteigt die Ausschüttung aus dem EK 04 einer Kapitalgesellschaft den Buchwert der Beteiligung an dieser Gesellschaft, so ist sie beim Gesellschafter in Höhe des übersteigenden Betrags als Beteiligungsertrag zu erfassen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 2 (Satz 3).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 943)

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BFH-Urteil vom 20.4.1999 (VIII R 58/97) BStBl. 1999 II S. 650

Der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine wesentliche Beteiligung insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 819)

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BFH-Urteil vom 29.4.1999 (IV R 49/97) BStBl. 1999 II S. 652

1. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf Gewinneinkünfte nicht entsprechend anzuwenden.

2. Die außerbetrieblich veranlaßte verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar.

EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4, 21 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 1368)

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BFH-Urteil vom 5.5.1999 (XI R 1/97) BStBl. 1999 II S. 653

Der Erbe kann Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

EStG § 10d; AO 1977 § 45 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 736)

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BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 64/97) BStBl. 1999 II S. 656

Eine Rückstellung darf in der Steuerbilanz nicht gebildet werden, wenn ein steuerliches Abzugsverbot (hier: gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG für Geldbußen) besteht. Läßt das Abzugsverbot Ausnahmen zu (hier: gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils), müssen die Voraussetzungen dafür am Bilanzstichtag objektiv vorliegen.

EStG 1987 § 5 Abs. 1; EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 und 4, § 52 Abs. 5a; HGB § 249 Abs. 1; OWiG § 17 Abs. 1 und Abs. 4; GWB a.F. § 38 Abs. 4 (= § 81 Abs. 2 GWB).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1300)

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BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 100/97) BStBl. 1999 II S. 658

Bemißt sich die wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße - über den regulären gesetzlichen Höchstbetrag hinaus - unter Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses (§ 38 Abs. 4 Satz 1 GWB a. F., § 81 Abs. 2 Satz 1 GWB), wird zugleich der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft (§ 13 Abs. 4 Satz 1 OWiG a. F., § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hat die Bußgeldbehörde die Ertragsteuern, die auf diesen Vorteil entfallen, bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, mindert die Geldbuße deshalb bis zu den gesetzlichen zulässigen Höchstbeträgen den Gewinn (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG). Darauf, daß sich der abschöpfende Teil der einheitlichen Geldbuße eindeutig abgrenzen läßt, kommt es nicht an.

EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 und 4, § 52 Abs. 5a, OWiG a.F. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 (= OWiG § 17 Abs. 1 und 4); GWB a.F. § 38 Abs. 4 (= GWB § 81 Abs. 2).

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1422)

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BFH-Urteil vom 28.7.1999 (X R 122/98) BStBl. 1999 II S. 662

Für die Fristwahrung eines Antrags nach § 68 FGO ist maßgeblich, wann er bei Gericht eingeht. Insoweit ist die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO - Wahrung der Klagefrist durch Anbringung der Klage bei der zuständigen Behörde - nicht anwendbar, auch nicht analog.

FGO § 47 Abs. 2, § 68.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 395 - Leitsatz)

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (IV R 23/98) BStBl. 1999 II S. 664

Auch bei einer nach Versäumung der Ausschlußfrist gemäß § 364b AO 1977 erhobenen Klage ist das FG verpflichtet, die mündliche Verhandlung nach Maßgabe des § 79 Abs. 1 FGO vorzubereiten und alle prozeßleitenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsstreit nach Möglichkeit bis zur mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsreife zu bringen. Auf welchen Tag die mündliche Verhandlung angesetzt wird, ist in einem solchen Fall vom FG unter Berücksichtigung seiner Geschäftslage nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

FGO § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 79b Abs. 3; AO 1977 § 364b.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 387)

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BFH-Zwischenurteil vom 9.6.1999 (I R 6/99) BStBl. 1999 II S. 666

1. Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt. Eine von ihnen vorgenommene Prozeßhandlung ist unwirksam (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, BStBl 1999 II 363).

2. Wird die Prozeßhandlung innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO durch einen vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten nachgeholt, ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Unwirksamkeit der zunächst vorgenommenen Revisionseinlegung unbekannt war und unbekannt sein konnte. Der Irrtum eines Rechtsanwalts über die Verfahrensrechtslage kann insoweit ausnahmsweise unverschuldet sein, wenn dieser Rechtslage eine Auffassung zugrunde liegt, die bei Vornahme der Prozeßhandlung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten wurde und nicht der bisherigen Gerichtspraxis entsprach.

FGO § 56; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 23.6.1999 (X R 113/96) BStBl. 1999 II S. 668

1. Dem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift unter bestimmende Schriftsätze (hier: die Klageschrift sowie die Revision) ist genügt, wenn der Schriftzug gewährleistet, daß das Schriftstück vom Unterzeichner stammt, und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt.

2. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung.

FGO § 64 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.4.1999 (III R 21/96) BStBl. 1999 II S. 670

Wer durch falsche Angaben im Antrag auf Bescheinigung der Förderungswürdigkeit nach § 2 InvZulG 1982 oder im Investitionszulagenantrag den Tatbestand des Subventionsbetrugs vorsätzlich erfüllt, haftet im Rahmen des über § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 entsprechend anzuwendenden § 71 AO 1977 für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Darüber hinaus erstreckt sich die Haftung auch auf Zinsen gemäß § 235 AO 1977.

InvZulG 1982 § 5 Abs. 5, 7; AO 1977 §§ 69, 71, 235; StGB § 264.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 626)

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BFH-Urteil vom 18.5.1999 (I R 38/98) BStBl. 1999 II S. 674

1. Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1990 das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs" nach § 10 Abs. 4 GewStG-DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

2. Offen bleibt für diesen Fall die Frage, ob für 1990 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist, wenn sich dieser ausschließlich aus dem (anteiligen) negativen Ergebnis des Jahres 1991 ergibt.

GewStG DDR § 10 Abs. 4.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 1278)

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BFH-Urteil vom 27.10.1998 (IX R 44/95) BStBl. 1999 II S. 676

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet.

2. Der Werbungskostenabzug setzt zunächst voraus, daß die Herstellungskosten dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zugeordnet werden. Dabei sind die ausschließlich auf diesen entfallenden Kosten gesondert auszuweisen. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten sind anteilig zuzuordnen; das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat.

3. Des weiteren ist erforderlich, daß die dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil zugeordneten Herstellungskosten tatsächlich nur mit dem Darlehen gezahlt worden sind, dessen Zinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) zu Lasten eines Kontos geleistet worden sind, dessen Guthaben nur aus Darlehensmitteln besteht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 313)

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BFH-Urteil vom 27.10.1998 (IX R 19/96) BStBl. 1999 II S. 678

Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung von Eigentumswohnungen, von denen eine oder mehrere dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die andere(n) der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dienen, mit Eigenmitteln und einem Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung(en) verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 913)

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BFH-Urteil vom 27.10.1998 (IX R 29/96) BStBl. 1999 II S. 680

Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten (Eigentumswohnungen), das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen und hat er die Herstellungskosten einheitlich abgerechnet, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Maßgebend ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 1089)

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BFH-Urteil vom 29.4.1999 (IV R 14/98) BStBl. 1999 II S. 681

Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, mit dessen Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im ganzen verbunden sind, ist auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewußt nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukt). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt. Die Berücksichtigung des mit dem Verlustprodukt verbundenen Erfolgsbeitrags für das Unternehmen bei der Bewertung dieses Wirtschaftsgutes verstößt, auch wenn es sich dabei um geschäftswertbeeinflussende Umstände handelt, nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung.

EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2; HGB § 253 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 633)

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BFH-Beschluß vom 23.7.1999 (VI B 116/99) BStBl. 1999 II S. 684

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Zufluß von Arbeitslohn nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern grundsätzlich erst durch dessen Erfüllung begründet wird.

2. Das gilt auch für den Fall, daß der Anspruch - wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis - lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (V R 10/98) BStBl. 1999 II S. 686

Der Bezirksdirektor einer Bausparkasse, die den Vertrieb ihrer Dienstleistungen so organisiert hat, daß die Tätigkeit des Bezirksdirektors unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse ist, kann Bausparkassenvertreter i. S. des § 4 Nr. 11 UStG sein.

UStG 1980 § 4 Nr. 11; HGB §§ 84 ff.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 699)

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BFH-Urteil vom 10.6.1999 (IV R 69/98) BStBl. 1999 II S. 691

1. Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemeinden aus, so ist für die dadurch erzielten Einkünfte nur eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zugleich Wohnsitzfinanzamt, so bedarf es für die außerhalb der Wohnsitzgemeinde erzielten Einkünfte keiner gesonderten Feststellung.

2. Eine gesonderte Feststellung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, darf nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 auch dann aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vorlagen.

AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 164 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 21.4.1999 (I R 99/97) BStBl. 1999 II S. 694

1. Eine Montage beginnt nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist. Als "Montagearbeiten" in diesem Sinne sind auch solche Arbeiten anzusehen, die der unmittelbaren Vorbereitung der eigentlichen Montage (Zusammenfügen der Gegenstände zu einer einheitlichen Sache) dienen.

2. Ist eine Montage Bestandteil eines Werklieferungsvertrags und ist in diesem Vertrag eine Abnahme des fertigen Werks unter Mitwirkung des Montageunternehmens vorgesehen, so endet die Montage frühestens mit der Abnahme.

3. Werden Montagearbeiten vor dem Abschluß der Montage aus im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so wird hierdurch der Lauf der für die Betriebstättenbegründung maßgeblichen Fristen nicht berührt. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Unterbrechung.

4. Werden Montagearbeiten aus nicht im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so werden die genannten Fristen gehemmt, sofern die Unterbrechung nicht nur ganz kurzfristig ist und während der Unterbrechungszeit die Arbeitnehmer und Beauftragten des Montageunternehmens vom Montageort abgezogen werden.

5. Ist eine Montage unterbrochen und wird während der Unterbrechungszeit mit einer weiteren Montage begonnen, so sind für Zwecke der Fristberechnung beide Montagen in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. c AO 1977 zusammenzuzählen.

6. Geht es um die Frage nach dem Bestehen einer Montagebetriebstätte i. S. des DBA-Schweiz, so ist ein Zusammenrechnen mehrerer Montagen nicht zulässig. Arbeiten an mehreren Anlagen können jedoch doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Montage darstellen, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht.

DBA-Schweiz Art. 5 Abs. 2 Buchst. g, Art. 15 Abs. 2; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8, § 167 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 487)

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BFH-Urteil vom 20.4.1999 (VIII R 44/96) BStBl. 1999 II S. 698

Übersteigen die Ausschüttungen aus dem EK 04 einer Kapitalgesellschaft die Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. von § 17 EStG, sind in Höhe des übersteigenden Betrags negative Anschaffungskosten anzusetzen.

EStG § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 (Satz 3).

 

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