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  BFH-Urteil vom 9.11.2000 (IV R 60/99) BStBl. 2001 II S. 101

Wird nach der unentgeltlichen Übertragung eines (forstwirtschaftlichen) Teilbetriebs der (landwirtschaftliche) Restbetrieb aufgegeben, so steht dem Land- und Forstwirt hierfür der volle Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG a.F. zu.

EStG a.F. § 14, § 16 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 1122)

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BFH-Urteil vom 9.11.2000 (IV R 18/00) BStBl. 2001 II S. 102

Ein Steuerpflichtiger, der freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen ist und eine Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre beantragt hat, kann ohne besonderen wirtschaftlichen Grund nicht zwei Jahre nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart erneut zur Einnahmen-Überschussrechnung übergehen.

EStG § 4 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 1115)

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BFH-Urteil vom 6.9.2000 (XI R 18/00) BStBl. 2001 II S. 106

Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum.

EStG § 4 Abs. 1; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 441)

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BFH-Urteil vom 20.7.2000 (VI R 121/98) BStBl. 2001 II S. 107

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind auch vorab entstandene Werbungskosten aus einer Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1416)

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BFH-Beschluss vom 13.9.2000 (VI B 134/00) BStBl. 2001 II S. 108

Die Klage eines Ausländers, der nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, auf Zahlung von Kindergeld hat bei summarischer Beurteilung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann deshalb PKH gewährt werden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.10.2000 (VI R 65/99) BStBl. 2001 II S. 109

1. § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen.

2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 AO 1977 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.

EStG § 66 Abs. 3 a.F.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 849)

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BFH-Urteil vom 19.10.2000 (IV R 25/00) BStBl. 2001 II S. 112

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.8.2000 (VIII R 1/00) BStBl. 2001 II S. 114

Bei einer Personengesellschaft geht die Möglichkeit zum Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit verloren, als der Fehlbetrag aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter über eine Organgesellschaft (GmbH) mittelbar an der Personengesellschaft (KG) beteiligt bleibt.

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 10a; KStG § 14 Nr. 1 und Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 329)

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BFH-Urteil vom 7.9.2000 (III R 39/98) BStBl. 2001 II S. 116

Sind nach den Regelungen der AO 1977 in einer Großstadtgemeinde (z.B. Berlin) mehrere FÄ für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig, kann der Antrag auf Gewährung von Investitionszulage fristwahrend bei jedem dieser FÄ gestellt werden.

AO 1977 § 19 Abs. 1 und 3, § 25; InvZulG 1991 § 6 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.8.2000 (VII R 42/00) BStBl. 2001 II S. 118

Eine "praktische" Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist eine solche, bei der das theoretische Wissen, das der Bewerber bei der in dieser Bestimmung umschriebenen wissenschaftlichen Vorbildung erworben hat, beruflich aktiv angewandt wird. Diese Voraussetzung erfüllt die Anfertigung einer Dissertation nicht.

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 a.F.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (IV R 85/99) BStBl. 2001 II S. 122

Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses erfasst auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 bis 3; EStG § 14a Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 49)

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BFH-Urteil vom 24.10.2000 (IX R 62/97) BStBl. 2001 II S. 124

Die Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, der nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erlassen wurde, gemäß § 367 Abs. 2 AO 1977 die Steuer auch über die im Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid hat.

AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 351, 367 Abs. 2; EStG § 21.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1163)

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BFH-Urteil vom 21.7.1999 (I R 57/98) BStBl. 2001 II S. 127

1. Wird ein Wirtschaftsgut von einem neugegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BewG), ist die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 1 EStG 1994 auch dann zu gewähren, wenn die in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1994 angeführten Größenmerkmale überschritten werden (Abweichung von R 83 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStR 1993/1996). Gleichermaßen ist die Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1994 zu gewähren, weil die in Abs. 2 genannten Größenmerkmale bei einem neugegründeten Gewerbebetrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1994), stets erfüllt sind (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 19. Januar 1996, BStBl I 1996, 1441, dort unter 1.).

2. Für die Vorabausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist auch dann die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG herzustellen, wenn sie von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Die Rückforderung und Rückzahlung der überhöhten Vorabausschüttung ändert daran nichts (Bestätigung von Abschn. 77 Abs. 10 Satz 6 KStR 1993/1995).

EStG 1994 § 7g; BewG § 23; KStG § 27.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1540)

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BFH-Urteil vom 14.10.1999 (IV R 15/99) BStBl. 2001 II S. 130

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch bei Ausscheiden eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls gebildet werden (gegen R 35 Abs. 2 EStR).

EStG § 4 Abs. 1; EStR R 35 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 691)

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 38/97) BStBl. 2001 II S. 132

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

EStG § 3 Nr. 64, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 1385)

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BFH-Urteil vom 18.7.2000 (VII R 32, 33/99) BStBl. 2001 II S. 133

Festgesetzte Einkommensteuer wird nur in dem Umfang fällig, in dem in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung ausgewiesen wird.

EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4; AO 1977 §§ 118, 130, 220, 228, 229, 254 Abs. 1, §§ 270, 273, 276 Abs. 3 und 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.9.2000 (III R 26/99) BStBl. 2001 II S. 137

Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 qm ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.

InvZV § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 795)

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BFH-Urteil vom 9.8.2000 (I R 12/99) BStBl. 2001 II S. 140

Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 499)

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BVerfG-Beschluss vom 15.11.2000 (1 BvR 1213/00) BStBl. 2001 II S. 142

Leisätze (vom BFH gebildet)

1. Die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach § 93 AO Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden erteilen zu müssen, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

2. Die in § 93 AO enthaltende Auskunftspflicht ist ein Gemeinwohlbelang, der dem Ziel dient, durch die Inpflichtnahme Privater die Ermittlung steuerrelevanter Tatbestände zu fördern und so für eine wirkungsvolle und gleichmäßige Erfüllung von Steuerschulden Sorge zu tragen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist sowohl im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage als auch auf das konkrete Auskunftsverlangen nicht verletzt.

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BFH-Urteil vom 31.10.2000 (VIII R 14/00) BStBl. 2001 II S. 156

Die Regelung, dass bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid die Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann, gilt für die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist sinngemäß.

AO 1977 § 164 Abs. 1, 2 und 4, § 181 Abs. 1 und Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.12.2000 (VII R 7/99) BStBl. 2001 II S. 158

1. Wird ein Rechtsbehelf fehlerhaft an eine andere als die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde adressiert, so ist weder das Verhalten der empfangenden Behörde bei der Weiterleitung noch die Verzögerung des Eingangs bei der zuständigen Behörde geeignet, die Sorgfaltspflichtverletzung des Absenders oder die Kausalität seines Verhaltens für die Fristversäumnis entfallen zu lassen.

2. Die einen fehlgeleiteten Schriftsatz empfangende Behörde ist nicht verpflichtet, diesen auf seinen rechtlichen Gehalt zu überprüfen, ggf. den richtigen Adressaten zu ermitteln und das Schriftstück unverzüglich weiterzuleiten.

3. Eine etwaige Fehlleistung der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung eines Rechtsbehelfs führt im Fall der Fristversäumnis jedenfalls bei einer falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde in der Regel nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 258)

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BFH-Urteil vom 8.6.2000 (IV R 37/99) BStBl. 2001 II S. 162

1. Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt sind.

2. Eine selbst originär gewerblich tätige Personengesellschaft kann eine nur eigenes Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen; dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor 1986.

AO 1977 § 362; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 654)

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BFH-Urteil vom 18.4.2000 (VIII R 11/98) BStBl. 2001 II S. 166

§ 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 schränkt nicht die Anwendbarkeit von § 15a EStG ein, sondern begrenzt nur die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten i.S. von § 82f EStDV sowie § 7 Abs. 2 EStG (§ 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990). Aus § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 kann daher nicht gefolgert werden, dass Verluste, die nicht nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 begünstigt sind und in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, zusammen mit begünstigten Verlusten über § 15a EStG hinaus bis zum Eineinhalbfachen der insgesamt geleisteten Einlage ausgleichs- oder abzugsfähig seien.

EStG 1990 § 15a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4, § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz, § 7 Abs. 2; EStDV § 82f; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.), § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 815)

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BFH-Urteil vom 27.4.2000 (I R 58/99) BStBl. 2001 II S. 168

1. Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung. Wird der in einer Fremdwährung geleistete Einzahlungsbetrag später an den Gesellschafter zurückgezahlt und hat sich der - in DM berechnete - Wert jenes Betrags inzwischen durch einen Kursverlust der fremden Währung vermindert, so entsteht für den Gesellschafter auch dann kein sofort abzugsfähiger Aufwand, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält.

2. Ist die empfangende Gesellschaft eine ausländische, so ist nach dem jeweiligen ausländischen Handelsrecht zu beurteilen, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft erhöht oder zur Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Kapitalrücklage" führt.

EStG § 4 Abs. 1; HGB § 272.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 764)

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BFH-Urteil vom 4.5.2000 (IV R 16/99) BStBl. 2001 II S. 171

Hat der Gesellschafter ein Verrechnungskonto zu verzinsen, das einen Sollsaldo aufweist und auf der Aktivseite der Gesellschaftsbilanz aufzuführen ist, kann dieses Konto entweder eine Darlehensforderung gegen den Gesellschafter dokumentieren oder aber als (negativer) Bestandteil des Kapitalkontos anzusehen sein. Handelt es sich um einen Bestandteil des Kapitalkontos, dient die Verzinsung allein der zutreffenden Gewinnverteilung und führt nicht zu einer Erhöhung des Gewinns.

EStG §§ 4, 5, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 214)

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BFH-Urteil vom 29.8.2000 (VIII R 7/99) BStBl. 2001 II S. 173

Muss ein GmbH-Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung an die GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückzahlen, so stellt die Rückzahlung nicht nur aus Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters eine Einlage dar, die nur im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH berücksichtigt werden kann. Die Rückzahlung führt hingegen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569).

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5: KStG § 8 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 380)

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BFH-Beschluss vom 13.9.2000 (X R 147/96) BStBl. 2001 II S. 175

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des -gepachteten- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt (Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188)?

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 1215)

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BFH-Urteil vom 21.9.2000 (IV R 54/99) BStBl. 2001 II S. 178

1. Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998, 268).

2. Ein bei der Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht tarifbegünstigt.

3. Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

UmwStG § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 28 Abs. 6; EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 911)

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BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97) BStBl. 2001 II S. 183

Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die so genannte Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).

WertV i.d.F. vom 6. Dezember 1988 §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff.; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 446)

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BFH-Urteil vom 31.10.2000 (VIII R 85/94) BStBl. 2001 II S. 185

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) für die phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anzuwenden.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 109)

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BFH-Urteil vom 7.11.2000 (VIII R 16/97) BStBl. 2001 II S. 186

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung - abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB - mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/83, BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2; HGB § 119 Abs. 1, § 164, § 116 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 291)

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BFH-Urteil vom 9.11.2000 (IV R 45/99) BStBl. 2001 II S. 190

Legt ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verzichtet hat.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1, § 19.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 1172)

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 5/99) BStBl. 2001 II S. 192

Miteigentumsanteile an einem während der ersten Ehe nach § 7b EStG erhöht abgeschriebenen und vor der Scheidung verkauften Einfamilienhaus gelten wieder als ein Objekt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut die Ehe eingehen und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.

EStG § 7b Abs. 6, § 10e Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.1.2001 (VI R 26/98) BStBl. 2001 II S. 194

1. Eine über 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelmäßig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.

2. Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt und nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (I R 102/99) BStBl. 2001 II S. 195

1. Führt der Arbeitgeber für zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn nachträglich Lohnsteuer an das FA ab, so fließt dem Arbeitnehmer hierdurch zusätzlicher Arbeitslohn zu. Das gilt unabhängig davon, ob die nachträglich lohnversteuerten Einkünfte tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren oder nicht.

2. Nach Art. 15 DBA-Zypern in Zypern zu besteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, wenn sie nach dem Steuerrecht Zyperns nicht der dortigen Einkommensteuer unterliegen.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 38; DBA-Zypern Art. 15 Abs. 1 und 2; Protokoll zum DBA-Zypern.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 74)

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 93/98) BStBl. 2001 II S. 199

Führt ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 3c EStG.

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 3 Nr. 2, § 3c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 1675)

 

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