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  BFH-Urteil vom 7.11.2000 (III R 7/97) BStBl. 2001 II S. 200

1. Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden.

2. Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.

FGO § 90 Abs. 2; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 559)

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (I R 90/99) BStBl. 2001 II S. 204

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1305) BStBl. 2001 II S. 204

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BFH-Urteil vom 28.9.2000 (III R 43/97) BStBl. 2001 II S. 211

1. Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind. Daher kommt es auf den Zugang des Steuerbescheides nicht an, wenn dessen Bekanntgabe wiederholt wird (Anschluss an BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).

2. Die Finanzbehörde ist beweispflichtig, dass der Steuerbescheid ihren Bereich rechtzeitig verlassen hat. Dieser Beweis kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten ist.

AO 1977 §§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 171 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.12.2000 (VII R 63/99) BStBl. 2001 II S. 217

Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die Hälfte der vom Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge ist nicht deshalb ermessenswidrig, weil der Steuerschuldner in dem betreffenden Zeitraum zahlungsunfähig gewesen ist.

AO 1977 § 69 Satz 2, § 191 Abs. 1, § 240, § 227.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 12/00) BStBl. 2001 II S. 218

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 durch Anfechtung eines vor Fristablauf erlassenen Änderungsbescheides gehemmt, wenn das FA den Änderungsbescheid aufgrund rechtlicher Schlussfolgerungen in einer sog. Kontrollmitteilung erlassen hat und ihm die zugrunde liegenden Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist bekannt werden. Der im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides bestehende Mangel, dass die Tatsachen nicht bekannt waren, kann auch in diesem Fall durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden.

AO 1977 i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StBereinG 1999 § 171 Abs. 3; AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 367 Abs. 2 Satz 1; FGO § 44 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.1.2000 (I R 94/97) BStBl. 2001 II S. 222

1. Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb gemäß § 42 AO 1977 rechtsmissbräuchlich, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt.

2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen company limited by shares ausgeschüttet werden.

AO 1977 § 42; AStG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 5 und 6; DBA-Irland Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.5.1999 (VIII R 59/97) BStBl. 2001 II S. 226

1. Die Rückgewähr von vGA (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sog. Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu qualifizieren.

2. Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, stehen diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielten Einnahmen.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.9.2000 (IV R 18/99) BStBl. 2001 II S. 229

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (IV R 82/99) BStBl. 2001 II S. 232

Eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung konnte bis zum 1. Januar 1999 auch dann für "eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers" gewinnneutral entnommen werden, wenn sie zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörte.

EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 62/93) BStBl. 2001 II S. 234

Hat eine GmbH I, die vom Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin einer weiteren GmbH (GmbH II) beherrscht wird, der GmbH II als "Darlehen" bezeichnete Beträge überlassen, die bei dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH I als vGA besteuert worden sind, erhöht die Gewährung des "Darlehens" als mittelbare verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH II auf ihre wesentliche Beteiligung.

EStG § 17 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 39)

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BFH-Urteil vom 13.12.2000 (X R 93/98) BStBl. 2001 II S. 237

Gestalten Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen, nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.

EStG § 10e Abs. 1, 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1307)

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BFH-Urteil vom 14.12.2000 (IV R 16/00) BStBl. 2001 II S. 238

1. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.

2. Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen auf das eigene Konto umleitet, nicht zu Betriebseinnahmen.

EStG §§ 4 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 Nr. 2, 18.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1244)

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (IV R 48/99) BStBl. 2001 II S. 241

1. Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen.

2. Eine aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten einbringen, das für einen Auftraggeber der GbR bestimmt ist.

3. Ein Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich tätig.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1999, 646)

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BFH-Beschluss vom 21.11.2000 (IX R 39/97) BStBl. 2001 II S. 244

Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.

EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)

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BFH-Beschluss vom 7.2.2001 (II B 11/00) BStBl. 2001 II S. 245

Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen auf Grund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; BGB § 430, § 428.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluss vom 12.1.2001 (VI R 49/98) BStBl. 2001 II S. 246

1. Klagt der Sozialleistungsträger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten das Kindergeld bisher festgesetzt war.

2. Eine notwendige Beiladung ist ab 1. Januar 2001 auch in der Revisionsinstanz statthaft.

FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; FGO n.F. § 123 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 14.11.2000 (VII R 85/99) BStBl. 2001 II S. 247

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.

2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.

AO 1977 § 218 Abs. 1, § 226; BGB § 362 Abs. 1, § 387, § 389, § 390 Satz 1; MOG § 10 Abs. 1 und 3; PsprEinhG § 2 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 1, § 49a Abs. 1; ZPO § 302; FGO § 69; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 800/99 Art. 52 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 389)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (I R 17/99) BStBl. 2001 II S. 251

1. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst den Gewinn aus der Auflösung einer gemäß § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage, wenn der ohne Bildung der Rücklage entstandene Veräußerungsgewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre und wenn auch bei der Auflösung der Rücklage die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen. Daran fehlt es nicht deshalb, weil der veräußerte Grundbesitz im Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört (Abweichung vom Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 124/88, BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76).

2. Die erweiterte Kürzung erfasst jedoch nicht den Gewinnzuschlag gemäß § 6b Abs. 7 EStG.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 6b Abs. 3 und 7.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 571)

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BFH-Urteil vom 7.9.2000 (III R 48/97) BStBl. 2001 II S. 253

Der Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung von Wärme für das Betriebsgebäude dient, stellt grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung dar, für die der Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen kann.

InvZulG 1993 § 2 Satz 1; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht (EFG 1997, 1205)

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BFH-Urteil vom 7.11.2000 (III R 19/98) BStBl. 2001 II S. 256

Investitionszulage ist nach ständiger Rechtsprechung auch für vor Betriebseröffnung angeschaffte Wirtschaftsgüter zu gewähren, sofern der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (seit BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636).

Der Beendigung der Anschaffung steht es nicht entgegen, wenn derartige Wirtschaftsgüter wegen der erst noch nachfolgenden Betriebseröffnung tatsächlich noch nicht eingesetzt werden.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1, § 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1150)

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BFH-Beschluss vom 7.8.2000 (I R 14/99) BStBl. 2001 II S. 258

Zieht eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile unter Herabsetzung ihres Nennkapitals ein und enthält das Nennkapital einen nach § 29 Abs. 3 KStG verwendbaren Teil, ist die Verwendungsfiktion des § 41 Abs. 2 KStG nicht anwendbar, weil eine Auszahlung an den Gesellschafter unterbleibt (Bestätigung von Abschn. 95 Abs. 2 Satz 1 KStR 1985/Abschn. 95 Abs. 3 Satz 1 KStR 1995).

KStG § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 399)

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BFH-Urteil vom 23.8.2000 (I R 4/97) BStBl. 2001 II S. 260

Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss beruhende Gewinnausschüttung führt bei der ausschüttenden Gesellschaft zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung unabhängig davon, ob eine vorangegangene Veräußerung der Anteile an dieser Gesellschaft (sog. Anteilsrotation) als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist.

AO 1977 § 42; KStG § 27 Abs. 3 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 482)

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BFH-Urteil vom 28.6.2000 (I R 89/99) BStBl. 2001 II S. 261

Es ist mit dem GG vereinbar, dass das Einkommen einer am Anrechnungsverfahren teilnehmenden Körperschaft im Fall der Gewinnthesaurierung einer Steuerbelastung von mehr als 50 v.H. unterworfen wird.

GG Art. 14 Abs. 1; KStG § 27, § 43; EStG § 36 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern

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BFH-Urteil vom 5.12.2000 (VII R 18/00) BStBl. 2001 II S. 263

Es verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet wird.

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1; EG Art. 141; EGV Art. 119; Richtlinie 76/207/EWG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 2 und 3; Art. 6 Abs. 4; Arbeitsplatzschutzgesetz § 13 Abs. 1; BErzGG § 15; ZDG § 78 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 514)

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (V R 49/00) BStBl. 2001 II S. 266

Der Unternehmer kann sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist insoweit unanwendbar.

UStG 1999 § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1a Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 1150)

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BFH-Urteil vom 1.8.2000 (VII R 110/99) BStBl. 2001 II S. 271

Für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Verspätungszuschläge gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch dann, wenn er die Lohnsteueranmeldungen pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

AO 1977 § 69 Satz 1 und Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.12.2000 (X R 96/98) BStBl. 2001 II S. 274

Der Lauf der Zinsen gemäß § 233a AO 1977 endet mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post (Bekanntgabe des Verwaltungsakts i.S. des § 122 Abs. 2 AO 1977), auch wenn der Steuerbescheid dem Inhaltsadressaten tatsächlich früher zugeht.

AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 3, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1561)

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BFH-Urteil vom 9.5.2000 (VIII R 2/99) BStBl. 2001 II S. 275

Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden und im Jahre 1986 selbstgenutzten Wohnung ist dann nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG steuerbefreit, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet war.

EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1, Abs. 21, § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 15, § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 236)

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BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 60/96) BStBl. 2001 II S. 277

1. Der Begriff der erhöhten Absetzungen i.S. von § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 54/90, BFHE 163, 36, BStBl II 1991, 221).

2. Gegen den Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem Zusammenhang belegener Objekte in § 10e Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die Wohnungen jeweils als Miteigentümer erwerben.

EStG § 10e Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 21 Satz 4; GG Art. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 219)

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 165/99) BStBl. 2001 II S. 279

Schicken die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist.

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 §§ 8, 9.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 79)

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BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 10/99) BStBl. 2001 II S. 282

1. Voraussetzungen der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG.

2. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., der eine Bilanzänderung mit Zustimmung des FA zulässt, ist jedenfalls dann bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde und ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung bestand. Die in § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 getroffene Regelung, dass die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden sei, ist verfassungskonform einzuschränken.

3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6b EStG verfolgten Zielen ergeben.

4. Eine Personengesellschaft darf eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch dann noch bilden, wenn eine Reinvestition wegen einer bevorstehenden Betriebsaufgabe nicht mehr in Betracht kommt und Gesellschaftsvermögen bereits an die Gesellschafter ausgekehrt ist; es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag noch möglich war.

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6b Abs. 3, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 9 i.d.F. des StBereinG 1999.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 697)

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BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 52/93) BStBl. 2001 II S. 286

Wird einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ein Darlehen gewährt und kann die GmbH das Darlehen wegen Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der Darlehensforderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden.

EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; GmbHG § 31a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluss vom 24.1.2001 (I R 81/99) BStBl. 2001 II S. 290

Ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu.

EStG § 49 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; 1 ZPEMRK § 1 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1230)

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BFH-Urteil vom 11.10.2000 (I R 34/99) BStBl. 2001 II S. 291

1. Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden ist.

2. Über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu entscheiden.

EStG § 50d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; AO 1977 § 169 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 649)

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BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 107/99) BStBl. 2001 II S. 294

1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.

3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 8.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 985)

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BFH-Urteil vom 21.9.2000 (IV R 50/99) BStBl. 2001 II S. 299

1. Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine "Gewinnverschiebung" zwischen den Schwestergesellschaften nicht berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in angemessener Höhe den Gewerbeertrag der KG.

2. Soweit der der stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren Schwestergesellschaft.

3. Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist - entsprechend den von der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten Grundsätzen - im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden, die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten lässt.

GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1999, 709)

 

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