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BFH-Urteil vom 22.7.1980 (VIII R 114/78) BStBl. 1981 II S. 101

1. Der einfach Beigeladene (§ 60 Abs. 1 FGO) ist zur Einlegung der Revision auch dann befugt, wenn keiner der Hauptbeteiligten Revision eingelegt hat.

2. Der Beigeladene bleibt mit seinem Antrag im Revisionsverfahren "innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten" (§ 60 Abs. 6 Satz 1 FGO), wenn der Antrag dem des Klägers oder Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren entspricht.

3. Der Beigeladene ist durch das Urteil des FG in seinen rechtlichen Interessen berührt - und damit beschwert -, wenn das FA aufgrund der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in der finanzgerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, einen gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 zu seinen Ungunsten zu ändern.

FGO § 60 Abs. 1 und 6; AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5.

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BFH-Urteil vom 22.10.1980 (II R 169/78) BStBl. 1981 II S. 104

Der BFH ist an die Feststellung autonomen Satzungsrechts einer Gebietskörperschaft durch das FG wie an Tatsachenfeststellungen gebunden. Die unvollständige Anwendung dieses Satzungsrechts kann deshalb nicht mit der Behauptung angegriffen werden, materielles Recht sei unrichtig angewendet worden, sondern nur mit einer Verfahrensrüge.

FGO §§ 118, 160, 155; ZPO § 562.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 9.12.1980 (VII R 95/80) BStBl. 1981 II S. 105

Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins auf Eintragung einer bestimmten Person als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine beträgt 4.000 DM.

FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; StBerG §§ 23 Abs. 3, 30.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.10.1980 (II R 37/78) BStBl. 1981 II S. 105

1. Ein zum Ausbau einer öffentlichen Straße erworbenes Grundstück ist nur dann innerhalb der Nachversteuerungsfrist zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden, wenn die Straße innerhalb der Nachversteuerungsfrist dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird.

2. Wurde die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Teilflächen eines zum Ausbau einer Bundesstraße erworbenen Grundstückes, die nicht für den Ausbau Verwendung finden sollen, vor Verjährungsbeginn bis zur abschließenden Vermessung nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen ausgesetzt, so wurde der Beginn der Verjährung gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 4 AO in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung hinausgeschoben.

3. Wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die als Steuerschuldnerin Klage erhoben hat, kraft Gesetzes durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts vertreten, so kann letztere sich im Revisionsverfahren durch einen Bediensteten, welcher die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen.

GrEStG 1940 § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a (= § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG Nordrhein-Westfalen), Abs. 2; AO i.d.F. ab 1. Januar 1966 § 145 Abs. 2 Nr. 4; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.9.1980 (I R 88/77) BStBl. 1981 II S. 108

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Geburtstagsfeier Ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, zu der die Geschäftsfreunde und die leitenden Angestellten des Unternehmens geladen worden waren, sind in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.4.1980 (VII R 4/79) BStBl. 1981 II S. 110

Die auf § 167 AO beruhende und im Einzelfall bis zum 31. März 1977 verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für des Veranlagungsjahr 1975 bleibt auch nach Inkrafttreten des § 149 AO 1977 rechtswirksam. Bei Nichteinhaltung der Frist können daher Zwangsgelder gemäß §§ 328 ff. AO 1977 verhängt werden.

AO § 167; AO 1977 §§ 149 a.F., 328 ff.; EGAO 1977 Art. 97 §§ 1 und 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 15.10.1980 (VII R 27/80) BStBl. 1981 II S. 112

Einleitende Worte des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die der Beruhigung der Bewerber dienen, gehören ebenso zur Prüfungszeit im Sinne des § 21 Abs. 3 DVStBerG wie die Befragung der Bewerber nach den gewählten Vortragsthemen.

DVStBerG § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 15.10.1980 (VII R 48/80) BStBl. 1981 II S. 113

Bewerber für die Steuerbevollmächtigtenprüfung haben keinen Rechtsanspruch darauf, bei einer krankheitsbedingten nur vorübergehenden Behinderung in den Genuß besonderer Erleichterungen für die Fertigung der Klausurarbeiten zu gelangen.

DVStBerG 1962 §§ 15 Abs. 3,18 Abs. 1, 23 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.7.1980 (VIII R 160/78) BStBl. 1981 II S. 115

Soll bei der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO die Mitteilung über die Niederlegung an der Wohnungstür befestigt werden, dann genügt dafür nicht das Einschieben des Schriftstücks in einen seitlichen Türspalt.

VwZG § 3; ZPO § 182.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.6.1980 (l R 109/77) BStBl. 1981 II S. 118

1. Die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder grundsätzlich nur ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.

2. Ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Ingenieurs vergleichbar ist. Er kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zwar eine Ausbildung, die mit der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung vergleichbar ist, nicht nachweisen kann, seine Tätigkeit aber mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden.

3. Die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen, der lediglich Gutachten über Unfallschäden und die voraussichtlichen Kosten zu deren Behebung erstellt, erfüllt die unter Ziff. 2 genannten Voraussetzungen nicht.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.6.1980 (I R 113/78) BStBl. 1981 II S. 121

Das Projektieren von Förderanlagen durch jemand, der die nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebene oder eine vergleichbare Ausbildung nicht nachweisen kann, ist nur dann ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf Im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn diese Tätigkeit mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden.

EStG 1971 § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 31.7.1980 (I R 66/78) BStBl. 1981 II S. 121

Das Projektieren von Elektro- und Blitzschutzanlagen durch jemand, der die nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebene oder eine vergleichbare Ausbildung nicht nachweist, ist nur dann ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf I. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn diese Tätigkeit zumindest gelegentlich besonders schwierige und vielfältige Fragen mit sich bringt, deren Lösung Kenntnisse voraussetzt, wie die üblicherweise durch die Berufsausbildung eines Ingenieurs vermittelt werden.

EStG 1971 § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1980 (IV R 65/77) BStBl. 1981 II S. 124

In der Fristbestimmung des § 14a Abs. 4 EStG 1971 "innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung" ist unter Veräußerung die Veräußerung im bürgerlich-rechtlichen Sinne (als Fristbeginn also die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch) zu verstehen.

EStG 1971 § 14a Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 9.9.1980 (VIII R 64/79) BStBl. 1981 II S. 125

Eine private Kontokorrent-Bankschuld, die fälschlicherweise bilanziert worden ist, ist in der ersten noch offenen Bilanz gewinneutral auszubuchen, auch soweit der Saldo auf gewinnmindernde Buchungen in den Vorjahren zurückgeführt werden kann.

EStG § 4 Abs. 2, HGB § 355.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 22/76) BStBl. 1981 II S. 128

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dürfen auch die für eine spätere Instandsetzung vorgesehenen Einnahmen - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - nicht abweichend vom Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Verausgabung als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 21.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.11.1980 (VI R 106/78) BStBl. 1981 II S. 130

Die freiwillige Ablösung von laufenden Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes in einer Anstalt ist keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG.

EStG 1974 § 33.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 202/79) BStBl. 1981 II S. 131

Telefongrundgebühren sind auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers mangels geeigneter Unterlagen entsprechend dem geschätzten Verhältnis der dienstlich und der privat geführten Gespräche aufzuteilen und mit dem dienstlichen Anteil als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 12.11.1980 (VII B 8/80) BStBl. 1981 II S. 136

1. Der in § 66 Abs. 3 FGO für das Klageverfahren zum Ausdruck gekommene Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch dann, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein anderer Rechtsweg als bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen begründet wird.

2. § 66 Abs. 3 FGO ist im Antragsverfahren gemäß § 287 Abs. 4 AO 1977 und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren analog anwendbar.

AO 1977 § 287 Abs. 4; FGO § 66 Abs. 3; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 5.11.1980 (II R 53/77) BStBl. 1981 II S. 137

Art. 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Halbsatz des Bayerischen GrESWG, wonach der Veräußerer für das Bauvorhaben nicht mehr als die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten aufgewendet haben darf, gilt nicht für solche Fälle, in denen das Grundstück zwecks bezugsfertiger Erstellung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen erworben wird.

Bayerisches GrESWG 1969 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.10.1980 (VI R 136/77) BStBl. 1981 II S. 138

1. Das FA hat bei der Einspruchsentscheidung gegen einen Haftungsbescheid Zahlungen auf die Steuerschuld durch einen anderen Haftungsschuldner zu berücksichtigen, wenn der gegen den letzteren ergangene Haftungsbescheid bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist.

2. Das FG kann bei einer gegen den Haftungsbescheid gerichteten Klage den Haftungsbetrag wegen Zahlungen Dritter auf die Steuerschuld während des Klageverfahrens nicht herabsetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Dezember 1979 V R 125/76, BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103).

AO §§ 103, 109; StAnpG § 7 Abs. 1, 3 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.10.1980 (VI R 185/77) BStBl. 1981 II S. 141

Die Abtretung eines Bausparvertrages ist nicht schon dann prämienschädlich, wenn der Abtretungsempfänger die Bausparsumme nicht unverzüglich nach Abschluß des Abtretungsvertrages zum Wohnungsbau für sich oder seine Angehörigen verwendet. Erst nach Auszahlung der Bausparsumme (oder der aufgrund einer Beleihung zustehenden Geldbeträge) ist es prämienschädlich, wenn der Abtretungsempfänger die Mittel nicht unverzüglich zweckentsprechend verwendet.

WoPG 1969 § 2 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.10.1980 (IV R 168-170/79) BStBl. 1981 II S. 150

1. Ist ein Bescheid, der auf einer Schätzung des FA beruht, ohne Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 Abs. 1 AO 1977) ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererklärung eingereicht, so kann der daraufhin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt werden.

2. Eine Anfechtungsklage, mit der allein die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts erstrebt wird, ist unzulässig.

AO 1977 § 132 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 2a, § 173 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 25.7.1980 (III R 46/78) BStBl. 1981 II S. 152

Ist eine Mehrheit von Räumen in ihrer Gesamtheit gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen und hat sie insbesondere einen selbständigen Zugang, so ist sie auch dann als Wohnung anzusehen, wenn im Küchenraum lediglich die erforderlichen Anschlüsse vorhanden sind.

BewG 1974 § 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 74 Satz 2, § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.9.1980 (III R 21/78) BStBl. 1981 II S. 153

1. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke verdient die Wertermittlung durch unmittelbare Ableitung aus Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke den Vorzug vor der Wertermittlung auf der Grundlage von Durchschnittswerten, sogenannten Richtwerten.

2. Die Ableitung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke unmittelbar aus Kaufpreisen setzt voraus, daß eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, bei denen die Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen anzusehen sind. Außerdem ist erforderlich, daß die maßgebenden Wertfaktoren der zu vergleichenden Grundstücke im wesentlichen übereinstimmen und die Verkäufe im Hauptfeststellungszeitpunkt oder in zeitlicher Nähe hierzu stattgefunden haben.

BewG 1965 § 9.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 13/79) BStBl. 1981 II S. 155

Unter "Beginn der Rente" in der Tabelle in § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG ist für die Ermittlung des Ertragsanteils der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Die Verjährung einzelner Rentenansprüche beeinflußt nicht den Vomhundertsatz, der der Tabelle zu entnehmen ist.

EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 7.10.1980 (VIII R 111/78) BStBl. 1981 II S. 157

Erwirbt ein Erbe die Erbanteile seiner Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen eine Abfindung, entstehen ihm dadurch keine Anschaffungskosten, von denen AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen werden könnten.

EStG §§ 7, 9, 21; EStDV § 11d.

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BFH-Urteil vom 17.10.1980 (VI R 98/77) BStBl. 1981 II S. 158

1. Unter die nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anzurechnenden "anderen" Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, fallen alle Leistungen, die keine Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG sind, auch wenn sie zusätzlich vom Unterstützungspflichtigen oder dessen Ehefrau erbracht werden.

2. Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind Leibrenten in vollem Umfang auch dann anzurechnen, wenn das Rentenstammrecht entgeltlich erworben wurde.

EStG 1971/1974 §§ 33, 33a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.10.1980 (VIII R 190/78) BStBl. 1981 II S. 160

Die Abzinsung von Kaufpreisraten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431) ist bei allen Forderungen vorzunehmen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden.

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 20.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.10.1980 (VIII R 34/76) BStBl. 1981 II S. 161

Verlorene Baukostenzuschüsse gehören beim Vermieter zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie mindern nicht die Herstellungskosten des Gebäudes.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStR 1962 und 1963 Abschn. 163.

Vorinstanz: FG Düsseldorf - Senate in Köln-

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BFH-Beschluß vom 10.11.1980 (GrS 1/79) BStBl. 1981 II S. 164

1. Einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Außenverhältnis nach den Vorschriften des HGB, insbesondere des § 167 Abs. 3 HGB, bestimmt, ist ein Verlustanteil, der nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde. Dies gilt nicht, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt.

2. Beim Wegfall eines durch einkommensteuerrechtliche Verlustzurechnung entstandenen negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten ergibt sich in Höhe dieses negativen Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Gewinn des Kommanditisten.

3. Dieser Gewinn entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb der KG veräußert oder aufgegeben wird (§ 16 EStG). Soweit jedoch schon früher feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt (Nr. 1 Satz 2), ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

4. Dieser Gewinn ist in den Fällen der Nr. 3 Satz 1 ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (§§ 16, 34 EStG), in den Fällen der Nr. 3 Satz 2 ein laufender Gewinn.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 34; HGB §§ 163, 167, 169.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.12.1980 (VIII R 32/75) BStBl. 1981 II S. 170

Der Hersteller eines Films ist nur dann Künstler i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG, wenn er an allen Tätigkeiten, die für den künstlerischen Wert des einzelnen Films bestimmend sind, selbst mitwirkt und dabei den entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung des Films ausübt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.10.1980 (II R 167/78) BStBl. 1981 II S. 172

Schenkt ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück in der Weise, daß eingetragene Grundpfandrechte bestehen bleiben, besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Schenker auch von der persönlichen Schuld befreit sein solle (Aufgabe der Rechtsauffassung des Urteils vom 13. Juli 1960 II 173/58 U, BFHE 71, 436, BStBl III 1960, 412).

GrEStG 1940 § 3 Nr. 2, §§ 10, 11.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.10.1980 (II R 177/78) BStBl. 1981 II S. 173

Wird eine auf einem erworbenen Betriebsgrundstück errichtete Betriebstätte innerhalb der Nachversteuerungsfrist wieder aufgegeben, so liegt hierin keine Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Satz 2 GrEStStrukturG Niedersachsen.

GrEStStrukturG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.11.1980 (II R 28/75) BStBl. 1981 II S. 174

Berechnung der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, wenn eine Personenhandelsgesellschaft an Gesellschafter oder deren Verwandte zu Unterpreis Grundstücke verkauft, welche diese Gesellschafter vorher als Miteigentümer "zum Einheitswert" in die Gesellschaft "eingebracht" hatten und deren "Mehrwert" ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag allein (also nicht auch den übrigen Gesellschaftern) "zustehen" sollte.

GrEStG § 11.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 5.11.1980 (II R 25/78) BStBl. 1981 II S. 176

Der Senat hält nicht mehr an der im Urteil vom 7. August 1963 II 39/62 (HFR 1964, 178) vertretenen Auffassung fest, daß die Finanzbehörde, wenn sie einen Grunderwerbsteueranspruch gegen den Veräußerer und den Erwerber in getrennten Einzelsteuerbescheiden geltend macht, in den Bescheiden stets auf die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners unter Angabe seines Namens hinweisen müßte.

GrEStG § 15 Nr. 1; GrEStDV § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.11.1980 (II R 1/78) BStBl. 1981 II S. 177

Ist in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag einer KG, die aus der späteren Erblasserin und ihren beiden Töchtern besteht, bestimmt worden, daß der Gesellschafteranteil der Erblasserin, soweit er einer Tochter (der Klägerin) "zufällt", "der Auszahlung unterliegt", ist dieser in dem Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt worden, in Anrechnung auf den Abfindungsanspruch die Übereignung eines aus zwei Gesellschaftsgrundstücken auszuwählenden Grundstückes zu verlangen und nimmt die Erblasserin in ihrem privatschriftlichen Testament auf diese gesellschaftsvertragliche Regelung Bezug, so ist der Erwerb des von der Klägerin aus gewählten Grundstückes gemäß § 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (Weiterführung des Urteils vom 12. Dezember 1979 II R 79/75, BFHE 129, 410, BStBl II 1980, 220).

GrEStG § 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 21.11.1980 (III R 19/79) BStBl. 1981 II S. 179

Werden Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten (Leistungsberechtigten) die Schecksumme tatsächlich zufließt.

EStG 1975 § 7a Abs. 2 Satz 5; InvZulG 1975 § 4b Abs. 3 und 4.

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BFH-Beschluß vom 20.11.1980 (I B 31/80) BStBl. 1981 II S. 180

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für die bei verdeckten Gewinnausschüttungen nach dem Körperschaftsteuergesetz 1977 herzustellende Ausschüttungsbelastung der verwendbare Teil des Eigenkapitals entscheidend ist, der sich zum Schluß des letzten vor der Gewinnausschüttung abgelaufenen Wirtschaftsjahres ergibt. Dies gilt auch für Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr 1977 vorgenommen wurden.

KStG 1977 § 27 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.11.1980 (I R 52/77) BStBl. 1981 II S. 181

1. Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt nicht vor, wenn ein Gläubiger anläßlich des Gesellschafterwechsels bei seinem Abnehmer einen Teil seiner Lieferantenforderungen erläßt, um die künftige Warenabnahme und Regulierung der Zahlungsverpflichtungen auf eine neue Basis zu stellen.

2. Eine (steuerfreie) verdeckte Einlage ist nicht gegeben, wenn sich die Muttergesellschaft gegenüber einem Lieferanten ihrer Tochtergesellschaft (GmbH) verpflichtet, ihren eigenen Warenbedarf bei diesem Lieferanten für eine bestimmte Zeit zu möglicherweise überhöhten Preisen zu decken.

KStG 1961 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 3.12.1980 (I R 125/77) BStBl. 1981 II S. 184

Sind an einer GmbH zwei Gesellschaften mit je 50 v.H. beteiligt und üben die beiden Muttergesellschaften auf die GmbH einen beherrschenden Einfluß i. S. des § 17 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 aus, haben die Muttergesellschaften den Anspruch auf die Gewinnausschüttung gegen die GmbH in ihren Steuerbilanzen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr auszuweisen, wenn die Entstehung dieser Forderung tatsächlich gesichert erscheint (Fortführung der Entscheidung vom 2. April 1980 I R 75/76, BFHE 131, 196, BStBl II 1980, 702).

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 6.11.1980 (IV R 52/77) BStBl. 1981 II S. 186

1. Wird der Gewinn einer KG, an der die Mutter als Komplementärin und ihre minderjährigen Kinder als Kommanditisten beteiligt sind, durch einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt, so genügt es zur wirksamen Bekanntgabe dieses Bescheids, daß er der Komplementärin zugeht.

2. Klagen einzelne Gesellschafter in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffen, und geht es dabei um Fragen, die sie persönlich betreffen (§ 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO), so braucht die Gesellschaft nicht beigeladen zu werden, wenn alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt sind, wenn über den Fortbestand der Gesellschaft Ungewißheit besteht und wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist.

AO § 219 Abs. 1; VwZG § 7 Abs. 3; BGB § 1629, § 1909; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.12.1980 (V R 120/73) BStBl. 1981 II S. 189

Die Beratung und Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers berufstypisch und unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 5; WPO §§ 2, 43, 129, 130.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.12.1980 (V R 27/76) BStBl. 1981 II S. 193

Ein Rechtsanwalt, der wegen dieser Eigenschaft zum Vormund bestellt wird, übt insoweit eine Tätigkeit aus, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 unterliegt.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.12.1980 (V R 103/74) BStBl. 1981 II S. 196

Ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Verwaltungsrats einer GmbH dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 unterliegt, hängt davon ab, welche Funktion dem Wirtschaftsprüfer als Verwaltungsratsmitglied zugewiesen ist und von ihm wahrgenommen wird.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 18.12.1980 (V B 24/80) BStBl. 1981 II S. 197

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob an der bisherigen Rechtsprechung einer Verneinung der Kreditgewährung jedenfalls für den Fall festgehalten werden kann, daß der Verkäufer wegen vereinbarter Teilzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 1, 1a AbzG gegen hierfür gesondert berechnete Teilzahlungszuschläge den Kaufpreis selbst kreditiert.

UStG 1967/1973 § 4 Nr. 8.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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