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BFH-Urteil vom 12.11.1982 (VI R 125/78) BStBl. 1983 II S. 300

Werden Arbeitnehmer-Erfindervergütungen für mehrere Jahre gezahlt, so sind beim Lohnsteuerabzug die Vorschriften des § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG neben der Begünstigungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbnErfV anzuwenden. Soweit dem die Grundsätze des zum Verhältnis von § 34 Abs. 3 EStG und § 4 Abs. 2 ArbnErfV ergangenen Urteils vom 16. November 1973 VI R 122/70 (BFHE 111, 144, BStBl II 1974, 163) entgegenstehen, hält der Senat an ihnen nicht mehr fest.

EStG 1975 § 34 Abs. 3, § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10; ArbnErfV § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 14.12.1982 (VIII R 53/81) BStBl. 1983 II S. 303

1. Beim Tausch mit Lieferung und Erwerb der Wirtschaftsgüter in verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen tritt bei Vorhandensein stiller Reserven Gewinnverwirklichung mit der wirtschaftlichen Vertragserfüllung durch den Veräußerer ein

2. Beim Tausch mit verzögerter Gegenleistung (Nr. 1) erfolgt der Gewinnausweis dadurch, daß der Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts auszubuchen und mit dem gemeinen Wert dieses Wirtschaftsguts eine Forderung auf Lieferung des eingetauschenen Wirtschaftsguts einzubuchen ist.

3. Sind Ausbuchung und Einbuchung (Nr. 2) unterblieben, so sind die fehlerhaften Bilanzansätze in der ersten noch änderbaren Schlußbilanz erfolgswirksam richtigzustellen.

4. Im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung zum Gewinnausweis eines Tauschs (Nr. 3) kann die Steuervergünstigung nach § 6b EStG in Anspruch genommen werden. Soweit für die Steuervergünstigung Fristen eingehalten werden müssen, ist auf die tatsächlichen Vorgänge der Veräußerung und des Erwerbs der in § 6b EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter abzustellen.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 6b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.12.1982 (VI R 64/81) BStBl. 1983 II S. 306

Der Senat hält daran fest, daß

1. eine doppelte Haushaltsführung im Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus beruflichen Gründen entstanden ist, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist, beide Eheleute ihre bisherigen Wohnungen an getrennten Orten auch nach der Eheschließung beibehalten und die Eheleute die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus des nichtberufstätigen Ehegatten zur Familienwohnung bestimmen,

2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch gegeben sein können, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen hat, von denen er sich abwechselnd zur Arbeitsstätte begibt,

3. Kosten für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung aber nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden können, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und wenn sie nicht so weit von der Arbeitsstätte entfernt liegt, daß ein Arbeitnehmer es bei dem von ihm regelmäßig benutzten Beförderungsmittel arbeitstäglich auf die Dauer nicht auf sich nehmen würde, am selben Tag zur Arbeitsstätte hin und zurück zu fahren, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.1.1983 (I R 57/79) BStBl. 1983 II S. 312

1. Zu den Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe.

2. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können Wirtschaftsgüter auch dann gehören, wenn sie keine erheblichen stillen Reserven enthalten (Maschinenbestand einer Fabrik).

EStG §§ 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.1.1983 (VI R 136/79) BStBl. 1983 II S. 313

1. Bei Vorliegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung ist eine Besuchsreise der Ehefrau zu ihrem dienstlich unabkömmlichen Ehemann nicht schon deshalb privat veranlaßt, weil der Ehemann im Ausland beschäftigt ist und der Aufenthalt der Ehefrau von längerer Dauer ist.

2. Neben den Reisekosten der Ehefrau sind bei einer Besuchsreise auch diejenigen der minderjährigen Kinder jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer bei Durchführung aller ihm steuerwirksam möglichen Familienheimfahrten hätte abziehen können.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 14.12.1982 (VIII R 54/81) BStBl. 1983 II S. 315

1. Die Revision des FA ist zulässig, wenn das FG aufgrund einer Fortsetzungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse des Klägers anerkannt hat, den Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt hat und die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gegeben sind.

2. Die Geltendmachung der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung nach einem Rücktritt von einem Kauf- und Übereignungsvertrag erneut erworben hat.

EStG 1977 § 7b; AO 1977 § 42; FGO § 100 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.3.1983 (VII R 27/82) BStBl. 1983 II S. 318

1. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

2. Voraussetzung für die Untersagung einer bestimmten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Verwaltung ist, daß dafür ein Anlaß aufgrund einer entsprechenden Tätigkeit der betreffenden Person besteht.

GG Art. 12; StBerG §§ 1 bis 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.2.1983 (IV R 153/80) BStBl. 1983 II S. 324

1. Zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 auf vor dem 1. Januar 1977 ergangene Steuerbescheide.

2. Aus der Veräußerung eines Grundstücks, für das als Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Teilwert gemäß § 55 Abs. 5 EStG festgestellt wurde, fallen nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, wenn der Steuerpflichtige Im Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 EStG unterhält.

3. Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 muß der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise vertreten wie das Verschulden eines Bevollmächtigten.

4. Den Steuerpflichtigen trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Abgabe der Steuererklärung die ihm zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.

5. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob den steuerlichen Berater ein vom Steuerpflichtigen zu vertretendes grobes Verschulden trifft. Bei Festlegung der ihm zuzumutenden Sorgfalt ist zu berücksichtigen, daß von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften erwartet wird.

6. Die Klage auf Abänderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist eine Verpflichtungsklage.

EGAO 1977 Art. 97 § 9, § 10; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 55 Abs. 5; FGO § 101.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.11.1982 (II R 85-86/78) BStBl. 1983 II S. 329

Auch verbindliche Teilungsanordnungen des Erblassers sind für die Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben ohne Bedeutung (Aufgabe des Urteils vom 16. März 1977 II R 11/69, BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640). Das gilt auch für den Fall der qualifizierten Nachfolge in einen vererblich gestellten Anteil an einer Personengesellschaft.

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 23; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Zwischenurteil vom 24.11.1982 (I R 195/82) BStBl. 1983 II S. 331

Streiten die Beteiligten im Revisionsverfahren über die Besteuerungsgrundlagen einer Einkommensteuerschuld, so ist bei der Bemessung der Revisionssumme eine von der nach der Tabelle berechneten Einkommensteuerschuld abgezogene Investitionsprämie nach dem KoG nicht zu berücksichtigen.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 155; ZPO §§ 3 bis 9; KoG § 32.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 2.12.1982 (IV B 35/82) BStBl. 1983 II S. 332

Entsteht nach Ergehen einer isolierten Kostenentscheidung des FG Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben, muß das Verfahren fortgesetzt werden. Gegen die den Verfahrensfortgang ablehnende Entscheidung des FG ist die Beschwerde gegeben.

FGO § 128, § 138 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.1.1983 (VII R 92/80) BStBl. 1983 II S. 334

1. Hat das FG bei Versäumung der Klagefrist zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt, so ist der BFH befugt, die Wiedereinsetzung selbst zu gewähren.

2. Zieht ein Beteiligter zur Unterstützung bei der Fristwahrung Hilfspersonen zu, so ist ihm deren Verschulden nicht zuzurechnen. Die Hinzuziehung muß aber sachgerecht sein und der Beteiligte muß die Hilfspersonen in zumutbarer Weise unterweisen und beaufsichtigen.

FGO § 56.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.12.1982 (II R 58/81) BStBl. 1983 II S. 336

Eigenleistungen, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht an einem gemischten Kauf- und Werkvertrag erbracht werden, sind der Gegenleistung (§ 10, § 11 GrEStG) weder als Leistung an Erfüllungs Statt noch als sonstige Leistung zuzurechnen.

GrEStG 1940 § 10, § 11; BGB § 364, § 946.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.12.1982 (III R 102/79) BStBl. 1983 II S. 338

Die Steuermeßzahl beträgt auch für eine Eigentumswohnung, die als Einfamilienhaus bewertet ist und die die Voraussetzungen einer Kleinwohnung im Sinn des § 62 WEG erfüllt, 3,5 v. T.

GrStG § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 161/80) BStBl. 1983 II S. 339

Wird vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen bei Gründung einer AG die Bildung eines sog. Organisationsfonds verlangt, führt dies jedenfalls dann nicht zu einem Ausgabeaufgeld im Sinne des § 11 Nr. 1 a KStG a. F., wenn die Forderung zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die sich aus dem Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I, 3139) ergebenden Änderungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen (VAG) noch nicht wirksam waren.

KStG a.F. § 11 Nr. 1a.

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BFH-Urteil vom 21.12.1982 (VII R 118/82) BStBl. 1983 II S. 341

Die am 12. August 1980 endende Frist für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter verlängert sich, wenn die hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens durch die Ableistung des Grundwehrdienstes unterbrochen worden ist, auch dann um die Dauer des geleisteten Grundwehrdienstes, wenn die letzte am 12. August 1980 noch nicht erfüllte Vorbildungsvoraussetzung nicht die (schon vorher erfüllte) hauptberufliche Tätigkeit, sondern die erforderliche Allgemeinbildung betrifft.

StBerG § 156 Abs. 2 und 5; DVStB § 6 Abs. 2; ArbPlSchuG § 13.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.2.1983 (VII R 133/82) BStBl. 1983 II S. 344

1. Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung können vom Bewerber gemäß § 84 AO 1977 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dabei sind bei vor dem Prüfungsverfahren bekannten Ablehnungsgründen auch die Sätze 2 und 3 der genannten Vorschrift anzuwenden (Abkehr vom BFH-Urteil vom 2. Mai 1979 VII R 9/79, BFHE 127, 569, BStBl II 1979, 593).

2. Auch nach §§ 26 Abs. 3 Satz 2, 12 DVStB sind, wie nach den §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 11 der außer Kraft getretenen DVStBerG, an den Bewerber Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 15/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447).

StBerG §§ 35, 158, 164a; AO 1977 § 84; DVStB §§ 12, 26 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 30.11.1982 (Vll R 9/82) BStBl. 1983 II S. 348

Der VII. Senat des BFH teilt nicht die im Vorlagebeschluß des FG Düsseldorf vom 20. Juli 1981 II 91/81 (EFG 1982, 206) vertretene Auffassung, die Ermächtigungsvorschriften des § 158 Nr. 1 Buchst. b) bis d) StBerG verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen das durch Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit.

StBerG § 158 Nr. 1 Buchst. b) bis d); GG Art. 12, Art. 80 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.12.1982 (V R 81/78) BStBl. 1983 II S. 349

1. Die Vorschrift des § 5 der 3. UStDV ist rechtsungültig.

2. Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle I. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 Iiegt vor, wenn der Unternehmer den Verzehr von Speisen und Getränken durch ihre Zubereitung und/oder die Art und Weise ihrer Darreichung, mithin durch Dienstleistungen ermöglicht, die über die übliche Verteilerfunktion im Lebensmittelhandel und -handwerk hinausgehen.

UStDV § 5; UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.1.1983 (V R 94/78) BStBl. 1983 II S. 353

Bei Abgabe von Mensaessen in den Räumen einer Hochschule durch eine Großküche, die das Essen in Kübeln heranschafft und in den Räumen der Hochschule portioniert, liegt eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 vor.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 16.12.1982 (V R 46/82) BStBl. 1983 II S. 354

Bei Lieferung von Bratwürsten durch einen Imbißstand zur Mitnahme statt zum Verzehr an Ort und Stelle kann die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 nur ausgeschlossen werden, wenn die "Warenabgabe zur Mitnahme" in einer für warme Speisen geeigneten Form der Verpackung erfolgt.

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 8.2.1983 (VIII R 163/81) BStBl. 1983 II S. 355

1. Die Abschlußgebühren für Bausparverträge sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn alleiniger Zweck des Vertragsabschlusses die Erlangung des Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 80/73, BFHE 116, 38, BStBl II 1975, 699).

2. In diesen Fällen sind die Zinsen aus dem Bausparguthaben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

EStG § 9, § 20 Abs. 3, § 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.1.1983 (IV R 211/82) BStBl. 1983 II S. 360

1. Zur Unterscheidung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung.

2. Die Anordnung einer Außenprüfung kann vom Leiter der Betriebsprüfungsstelle veranlaßt und unterschrieben werden.

AO 1977 § 195 Satz 1, § 196.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.11.1982 (VIII R 95/81) BStBl. 1983 II S. 361

Eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften ist schon vor einem Vertragsabschluß zulässig und geboten, wenn der Steuerpflichtige ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat, dessen Annahme mit Sicherheit erwartet werden kann.

EStG § 5 Abs. 1; AktG § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.10.1982 (VIII R 74/81) BStBl. 1983 II S. 364

Eine (auch außerhalb des Wohnhauses) auf dem (gemischt genutzten) Grundstück errichtete Schwimmhalle ist in den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 EStG miteinzubeziehen.

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 24.11.1982 (I R 51/82) BStBl. 1983 II S. 365

1. Wird auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, dessen untere Stockwerke zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, während die darüberliegenden Stockwerke nichtbetrieblichen Zwecken dienen und als Privatvermögen zu behandeln sind, so wird bei einer Entnahme der oberen Stockwerke grundsätzlich auch der dem privaten Gebäudeteil entsprechende Grundstücksanteil entnommen.

2. Zum Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks oder Grundstücksanteils im Zusammenhang mit einer Bebauung zu (teilweise) privaten Zwecken.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 1.12.1982 (I B 11/82) BStBl. 1983 II S. 367

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise durch § 49 Abs. 2 EStG In der Fassung des 2. StÄndG 1973 vom 18. Juli 1974 (BGBl I, 1489, BStBl I, 521) geändert worden ist.

2. Zur beschränkten Steuerpflicht von Vergütungen aus zeitlich begrenzter Überlassung von Im Inland verwerteten Rechten.

EStG 1974 § 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 6, Abs. 2, § 50a Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.12.1982 (I R 142/81) BStBl. 1983 II S. 369

Ob ein gegenseitiger Vertrag am Bilanzstichtag voll oder nur teilweise erfüllt ist und daher noch ein zum Teil schwebendes Geschäft vorliegt, ist unter Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden, die für das jeweilige Rechtsgeschäft gelten. Erfüllt ist, wenn und soweit die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wurde.

EStG § 5; BGB §§ 320 ff.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.12.1982 (IV R 54/80) BStBl. 1983 II S. 371

Ersatzleistungen für ein durch Brand zerstörtes Anlagegut können auch dann in einer Rücklage für Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden, wenn sie aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung stammen. Dies gilt auch, wenn es sich um Mehrkosten für die beschleunigte Wiederbeschaffung handelt. Die Höhe der Rücklage wird nicht durch den Teilwert des zerstörten Wirtschaftsguts beschränkt.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.12.1982 (IV R 200/79) BStBl. 1983 II S. 373

Auch wenn Mineralölvorkommen in Niedersachsen nach § 3 Abs. 2 Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (PrGS 1934, 463) noch zu den Grundeigentümermineralien gehören, können sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirte gehören, unter deren Grund und Boden die Vorkommen entdeckt wurden und die die Ausbeute einem Mineralölunternehmen übertragen haben (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).

EStG § 4 Abs. 1, § 13; EStDV § 11d; Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (PrGS 1934, 463) §§ 1, 3 Abs. 1 und 2; BBergG §§ 3, 149, 150.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.12.1982 (VIII R 48/82) BStBl. 1983 II S. 373

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung und Verpachtung oder der Nutzung der Wohnung im eigenen Haus entfallen, sind keine nachträglichen Werbungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, §§ 21, 21a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.1.1983 (IV R 168/81) BStBl. 1983 II S. 375

Der Kaufmann ist handelsrechtlich nicht verpflichtet und damit einkommensteuerrechtlich nicht befugt, für künftige Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Handelsvertretern nach § 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückstellungen zu bilden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1980 IV B 35/80, BFHE 132, 273, BStBl II 1981, 266).

EStG § 5; HGB § 89b.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.3.1983 (VI R 189/79) BStBl. 1983 II S. 378

Hat der Steuerpflichtige für Aufwendungen, die er als außergewöhnliche Belastung geltend macht, einen Gegenwert erhalten, so schließt dies eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG nur dann aus, wenn der Gegenwert in einem Gegenstand besteht, der nicht nur für den Steuerpflichtigen oder eine von ihm unterstützte Person, sondern auch für einen Dritten von Vorteil wäre, also eine gewisse Marktgängigkeit besitzt.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.5.1983 (IV R 138/79) BStBl. 1983 II S. 380

Zinsen für einen Kredit, den ein Miterbe beim Erwerb eines Kommanditanteils im Rahmen einer Erbauseinandersetzung im Hinblick auf die an die anderen Miterben zu leistenden Ausgleichszahlungen aufgenommen hat, sind als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.

EStG § 4 Abs. 4, § 15 (Abs. 1) Nr. 2; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 12.1.1983 (I R 90/79) BStBl. 1983 II S. 382

1. Das Anbringen eines Hilfsantrags des Klageverfahrens als Hauptantrag im Revisionsverfahren ist eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

2. Negative Einkünfte einer Inländischen KG aus einer Italienischen Betriebsstätte können weder in die deutsche Besteuerung einbezogen noch wegen Fehlens eines Progressionsvorbehalts im DBA-Italien bei der Anwendung und Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden.

FGO § 123; DBA-Italien Art. 3 Abs. 3, Art. 11 Nr. 1c; EStG (1963) § 2 Abs. 2, § 32 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.12.1982 (II R 72/81) BStBl. 1983 II S. 384

Der Ablauf einer eigentlich am 31. Dezember 1967 endenden Verjährungsfrist bei einem Grunderwerbsteueranspruch wurde durch eine vor dem 1. Januar 1968 begonnene Betriebsprüfung auch dann gehemmt, wenn erst nach dem 31. Dezember 1967 die Prüfungsanordnung auf die Grunderwerbsteuer erstreckt worden ist und erst nach diesem Zeitpunkt vom Prüfer Ermittlungen zur Grunderwerbsteuer aufgenommen worden sind.

AO in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung § 146a Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.3.1983 (I R 100/79) BStBl. 1983 II S. 386

Die Überlassung des Rechts zur Errichtung und Ausnutzung von Anschlagsäulen auf öffentlichen Wegen und Plätzen stellt einen Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde dar, wenn die zu Pachtbeginn in ausreichender Zahl vorhandenen gebrauchsfähigen Anschlagsäulen von der Gemeinde an den Werbeunternehmer zwar formal verkauft werden, der Kaufpreis für die Anschlagsäulen sich jedoch in Wirklichkeit als zusätzliches Pachtentgelt darstellt.

KStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStDV §§ 1, 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 10.3.1983 (V B 46/80) BStBl. 1983 II S. 389

Sichert der Gläubiger dem Schuldner vertraglich zu, er werde seine Forderung nur noch im Umfang eines festgelegten Nachbesserungsfalles geltend machen, tritt wegen vereinbarten Einforderungsverzichts des Gläubigers (pactum de non petendo) Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 UStG 1967 ein.

UStG 1967 § 17; BGB §§ 397, 398, 364.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 24.3.1983 (V B 56/82) BStBl. 1983 II S. 391

Die Abgrenzung steuerbarer betrieblicher Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste gegen die sog. freiwilligen Sachzuwendungen erfordert eine eingehende Prüfung der gesamten Beziehungen von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer; diese darf sich nicht auf die schriftliche Vertragslage beschränken.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 14.4.1983 (V B 28/81) BStBl. 1983 II S. 393

Wirbt ein Verkaufsagent um Käufer mit dem Versprechen, er werde zum Zwecke der Kaufpreisermäßigung dem Käufer bei Abschluß eines Kaufvertrages einen Teil seiner Verkaufsprovision zuwenden, bildet die Annahme des vom Verkaufsagenten (im Auftrage des Verkäufers) unterbreiteten Vertragsangebots durch den Käufer keine von diesem gegenüber dem Verkaufsagenten erbrachte sonstige entgeltliche Leistung mit einer Gegenleistung in Form des zugewendeten Provisionsteils.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.10.1982 (I R 98/81) BStBl. 1983 II S. 397

Zur Ermessensgrenze bei einer Stundungsentscheidung, wenn der Stundungsantrag mit Gegenansprüchen (Erstattungsansprüchen) begründet wird.

AO 1977 § 222 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 2.3.1983 (VII R 120/82) BStBl. 1983 II S. 398

1. Die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund des § 7 AnfG ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, auf dem der Rückgewähranspruch beruht. Die Verpflichtung kann durch Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 verfolgt werden.

2. Als Verfügungen I. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG kommen nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen In Betracht; maßgebend Ist, daß der eine Ehegatte zugunsten des anderen einen Zugriffswert opfert. Hat der Ehemann ein Grundstück der Ehefrau Im Wege der Zwangsversteigerung erworben, das mit einer der Ehefrau zustehenden Grundschuld belastet ist, und bleibt die Grundschuld nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, so kann eine Vermögensverfügung auch darin bestehen, daß der Ehemann eine der Ehefrau zustehende Löschungsbewilligung erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Löschung der Grundschuld zu erwirken.

AO 1977 § 191; AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 7, 9; ZVG §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 91.

Vorinstanz: FG Köln

 

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