| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 3.8.1984 (VI R 8/81) BStBl. 1984 II S. 800

Fahren Ehegatten, die bei demselben Arbeitgeber in derselben Schicht tätig sind, regelmäßig gemeinsam mit ihrem PKW zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung, mußte die Ehefrau aber ausnahmsweise nach Ende der Schicht mit dem PKW allein nach Hause fahren, weil der Ehemann aus beruflichen Gründen länger an der Arbeitsstätte zurückbleiben mußte, so ist die abendliche Abholfahrt der Ehefrau beruflich veranlaßt. Aufwendungen anläßlich eines auf der Abholfahrt eingetretenen Unfalls können dann grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

***

BFH-Urteil vom 17.7.1984 (VIII R 20/82) BStBl. 1984 II S. 802

Eine mit wesentlichen Mängeln behaftete Vollmachtsurkunde hindert das Gericht, eine Sachentscheidung zu fällen, weil auch in diesem Fall Unklarheit besteht, ob die Vollmacht jemals ihre volle rechtliche Wirksamkeit entfalten kann.

FGO § 62; VGFG-EntlG Art. 3 § 1; ZPO § 80.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 11.7.1984 (II R 177/81) BStBl. 1984 II S. 804

Ein Unternehmen hatte nur dann i. S. des § 29 Satz 2 UmwStG 1969 am 1. Januar 1968 bestanden, wenn es an diesem Stichtag als betriebswirtschaftlicher Organismus vorhanden gewesen war und ihm nicht seitdem wesentliche Teile entzogen worden waren. Rechtsträger und Rechtsform konnten dagegen seitdem gewechselt haben.

UmwStG 1969 § 29 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 10.8.1984 (III R 98/83) BStBl. 1984 II S. 805

Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten sind bei diesem Investitionen i. S. des § 4b Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975, wenn sie bei der Gewinnermittlung des Nutzungsberechtigten wie Herstellungskosten von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu behandeln sind.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Beschluß vom 13.9.1984 (V B 57/82) BStBl. 1984 II S. 806

Die Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, die vom Arbeitgeber kostenlos durchgeführt werden, sind keine steuerbaren freiwilligen Sachzuwendungen und werden daher von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 nicht erfaßt. Ob diese Beförderungen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 unterliegen, ist wegen uneinheitlicher Beurteilung ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 4.10.1984 (V R 82/83) BStBl. 1984 II S. 808

Nicht nur bei leitenden Angestellten im Innendienst, sondern auch bei Außendienstmitarbeitern kann die Zurverfügungstellung eines unternehmenseigenen Pkw zur privaten Nutzung eine Maßnahme des Arbeitgebers sein, mit der eine Vergütung für geleistete Dienste erbracht werden soll (Anschluß an Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 , BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391).

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 3.8.1984 (VI R 129/79) BStBl. 1984 II S. 809

Erhalten Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Arbeit am 24. Dezember ab 16 Uhr und am 31. Dezember ab 21 Uhr neben dem Grundlohn tarifvertragliche Zuschläge, so können diese als "Feiertagszuschläge" steuerfrei sein.

EStG 1971 § 34a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 20.6.1984 (I R 111/80) BStBl. 1984 II S. 815

Im Regelfall sind gemäß § 4 Abs. 2 BpO(St) die drei letzten Besteuerungszeiträume, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden, zu prüfen; in besonderen Fällen - z. B. bei einer Betriebsaufgabe - kann von dieser Regelung abgewichen werden.

AO 1977 §§ 193 Abs. 1, 194 Abs. 1; BpO(St) § 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 13.6.1984 (III R 131/80) BStBl. 1984 II S. 816

1. Einheitswertbescheide sind nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen lassen.

2. Ist Eigentümer des Grund und Bodens der eine Ehegatte und wirtschaftlicher Eigentümer der aufstehenden Gebäude der andere Ehegatte, sind Grund und Boden und Gebäude nach § 26 Nr. 1 BewG trotz der Vorschrift des § 70 Abs. 3 BewG (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.

BewG 1965 §§ 26, 70 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 24.8.1984 (III R 118/81) BStBl. 1984 II S. 818

1. Der Teilwert von Mietereinbauten und -umbauten ist auf der Grundlage des Kostenaufwands zu ermitteln, der dem Mieter für die Ein- und Umbauten entstanden ist. Dieser Kostenaufwand ist nicht beschränkt auf Herstellungskosten im Sinne des Ertragsteuerrechts. Er umfaßt die Summe der Bauaufwendungen, die mit der Erlangung des - längerfristigen - Gebrauchsvorteils wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.

2. An den auf das Jahr des Einbaus oder Umbaus folgenden Stichtagen ist als Teilwert der um die jeweilige AfA gekürzte Kostenaufwand anzusetzen. Bei der Bemessung der AfA ist grundsätzlich auf die Vertragsdauer des Mietverhältnisses abzustellen. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über die Mietdauer, ist Hilfsmaßstab für die Bemessung der AfA die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Mietereinbauten und -umbauten.

BewG §§ 10, 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 2.5.1984 (VIII R 276/81) BStBl. 1984 II S. 820

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft sind betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, die dem Inhaber des Handelsgeschäfts gehören, nicht als dessen Sonderbetriebsvermögen zu beurteilen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1; StAnpG § 11.

***

BFH-Urteil vom 23.5.1984 (I R 122/81) BStBl. 1984 II S. 823

1. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Zwangsverwalter i. S. der §§ 146 ff. ZVG fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern in der Regel unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2. Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ist eine einheitlich gewerbliche, wenn er zur Erfüllung seiner Aufgaben gewerblich tätige Verwaltungsgesellschaften als Erfüllungsgehilfen einschaltet.

EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 30.5.1984 (I R 146/81) BStBl. 1984 II S. 825

Bei einem Immobilien-Leasing in der Form des Full-pay-out- Leasings (sog. Vollamortisationsvertrag) ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer steuerlich zuzurechnen, wenn zu erwarten ist, daß nach Ablauf der Grundmietzeit das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand ohne Zahlung eines zusätzlichen Entgelts oder gegen Zahlung nur eines geringen Entgelts auf den Leasingnehmer übergeht.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 20.6.1984 (I R 283/81) BStBl. 1984 II S. 828

1. Bestreitet der Steuerschuldner seine beschränkte Steuerpflicht gemäß §§ 49, 50a Abs. 4 EStG, ist darüber - als Grundlage für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge - in einem Freistellungsbescheid zu entscheiden.

2. Eine ausländische sog. Konzertdirektion, die sich gegenüber einem inländischen Veranstalter verpflichtet, im Inland durch Dritte künstlerische Leistungen erbringen zu lassen, übt bereits nach den im Inland gegebenen Besteuerungsmerkmalen eine gewerbliche Tätigkeit aus. Auf § 49 Abs. 2 EStG kommt es damit nicht an (entgegen Abschn. 223 Abs. 1 EStR).

EStG §§ 49, 50a Abs. 4 und 5; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 26.7.1984 (IV R 137/82) BStBl. 1984 II S. 829

Bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen eine Zeitrente mit einer Laufzeit von 25 Jahren kann ein Wahlrecht zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns und einer nichttarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehen.

EStG § 16, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 4.7.1984 (II R 188/82) BStBl. 1984 II S. 831

1. Hat das FG die durch einen Bevollmächtigten erhobene Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen, weil die Prozeßvollmacht nicht nachgewiesen wurde, so kann der Mangel der Vollmacht im Revisionsverfahren nur noch behoben werden, wenn bereits vor Erlaß des Prozeßurteils eine schriftliche Vollmacht ausgestellt war (Anwendung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, HFR 1984, 389). Der Mangel der Vollmacht kann in diesen Fällen jedoch nicht mehr behoben werden, wenn die nach Art. 3 § 1 VGFG-EntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist für das Einreichen der Vollmacht verstrichen ist.

2. Hat das FG die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte keine Prozeßvollmacht vorlegte, so sind die Kosten des Verfahrens vor dem FG zu Recht dem Kläger selbst und nicht dem vollmachtlosen Prozeßbevollmächtigten auferlegt worden, wenn der Kläger sein Klagebegehren durch Revision gegen das FG-Urteil weiterverfolgt.

FGO § 62, § 135, § 155; ZPO § 89; VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Beschluß vom 19.7.1984 (IX R 16/81) BStBl. 1984 II S. 833

Es ist statthaft, daß ein Beteiligter gegen dasselbe Urteil des FG das ihm zustehende Rechtsmittel der Revision mehrfach einlegt. Über das Rechtsmittel der Revision ist einheitlich zu entscheiden, auch wenn eine Revisionseinlegung zurückgenommen ist.

FGO §§ 115 Abs. 1, 124, 125 Abs. 2, 155; ZPO §§ 566, 515 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Beschluß vom 4.9.1984 (VIII B 157/83) BStBl. 1984 II S. 834

1. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt. Als offenbar ist anzusehen, was durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist.

2. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch dann berichtigt werden, wenn sie aus dem Urteil unmittelbar nicht erkennbar ist.

FGO §§ 107, 76, 96 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 129.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Beschluß vom 11.9.1984 (VIII B 23/84) BStBl. 1984 II S. 836

1. Entsteht zwischen zwei Finanzgerichten Streit über die Rechtmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens, entscheidet der Bundesfinanzhof.

2. Ein Rechtshilfeersuchen muß genügend deutlich abgefaßt sein. Ein Ersuchen um Zeugenvernehmung hat die Tatsachen zu bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll.

FGO § 13, § 82, § 155; GVG § 158, § 159.

***

BFH-Beschluß vom 3.10.1984 (II S 2/84) BStBl. 1984 II S. 837

Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch Preissteigerung kann ggf. als besondere Belastung i. S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO berücksichtigt werden.

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2.

***

BFH-Beschluß vom 7.8.1984 (VII B 27/84) BStBl. 1984 II S. 838

1. Eine nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist zulässig, wenn das Gericht über den Antrag erst so spät entschieden hat, daß dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der Instanz nicht möglich war.

2. Die Beschwerde ist in diesem Falle aber unbegründet, wenn die Klage in der Hauptsache von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist.

FGO § 142; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 11.7.1984 (II R 87/82) BStBl. 1984 II S. 840

Erläßt das FA einen Gesellschaftsteuerbescheid, weil es der Auffassung ist, eine Gesellschafterin habe der Kapitalgesellschaft dadurch eine freiwillige Leistung erbracht, daß sie dieser ein zinsloses Darlehen gewährt habe, und stellt das FG fest, daß das gewährte Darlehen verzinslich gewesen sei, so hat es ggf. auch zu prüfen, ob der Steuerbescheid nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden kann, die Gesellschafterin habe nachträglich auf entstandene Zinsen verzichtet.

FGO § 65 Abs. 1, § 96 Abs. 1; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 14.6.1984 (I R 152/81) BStBl. 1984 II S. 841

Die dem Prozeßbevollmächtigten gesetzte Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht ist wirksam, wenn die vom Vorsitzenden oder von dem von ihm bestimmten Richter mit vollem Namen unterzeichnete Verfügung in Urschrift dem Bevollmächtigten zugestellt worden ist.

VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 4.7.1984 (I R 195/81) BStBl. 1984 II S. 842

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung löst als sonstiger Vorteil i. S. des § 43 Abs. 3 EStG 1974/75 Kapitalertragsteuer aus, wenn sie dem Empfänger im Sinne einer Vermögensmehrung zufließt.

2. Nimmt eine ausländische Muttergesellschaft von ihrer inländischen Tochtergesellschaft Waren zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis zurück oder verkauft eine ausländische Muttergesellschaft ihrer inländischen Tochtergesellschaft Waren zu einem unangemessen hohen Kaufpreis oder übernimmt eine inländische Tochtergesellschaft Aufwendungen, die ausschließlich den Belangen ihrer Muttergesellschaft dienen, so liegen hierin jeweils sonstige Vorteilsgewährungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft.

3. Die Vorteilsgewährungen sind tatbestandsmäßig als Bruttobetrag (Roheinnahme) zu verstehen, d. h. sie fallen unabhängig von einem evtl. Rückgewähranspruch an.

4. Behält die inländische Tochtergesellschaft von den ihrer ausländischen Muttergesellschaft gewährten Vorteilen keine Kapitalertragsteuer ein, so haftet sie gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974/75.

EStG 1974/75 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 203/81) BStBl. 1984 II S. 844

1. Der formellen Satzungsmäßigkeit ist genügt, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigung aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben (Bestätigung des Urteils des Senats vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482).

2. "Umweltschutz" als Satzungszweck umfaßt seinem weiten Bereich entsprechend eine Vielzahl verschiedenartiger und vielgestaltiger Tätigkeiten. Dazu zählen grundsätzlich satzungsgemäße Aktivitäten im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum Bau einer nuklearen Entsorgungsanlage für radioaktive Abfälle, dem Bau einer solchen Anlage und deren Betrieb, auch wenn dabei nach den gegebenen Verhältnissen eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinung bezüglich der Energiepolitik nicht auszuschließen ist und sich die Tätigkeiten gegen Maßnahmen richten, die im Rahmen der geltenden atomrechtlichen Bestimmungen von den staatlichen Organen genehmigt worden sind.

3. Das satzungsgemäße Wirken einer Bürgerinitiative kann - wie der Einsatz einzelner Bürger - der objektiven Meinungsbildung als Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden Ziel- und Interessenkonflikte dienen und damit die Allgemeinheit fördern.

4. Das Eintreten einer Bürgerinitiative für den Umweltschutz rechtfertigt es für sich allein nicht, eine solche Bürgervereinigung wegen möglicher politischer Auswirkungen ihrer Tätigkeiten steuerlich als politischen Verein einzustufen.

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9; StAnpG §§ 17 ff.; GemV §§ 1 ff.; AO 1977 §§ 51 ff.

***

BFH-Urteil vom 27.6.1984 (II R 12/80) BStBl. 1984 II S. 850

Das Halten eines im Land Berlin zugelassenen Kfz-Anhängers mit 3 Achsen und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg ist seit dem 1. Mai 1978 nur dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Berliner Verordnung vom 8. Februar 1978 "zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950" bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin von 1946 Art. 2, 3, 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 5, 33 Abs. 1, 35 Abs. 1; Verfassung von Berlin von 1950 Art. 47 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2; FGO § 36 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Satz 2, § 183 Satz 1; FVG § 22; AO 1977 § 218; Drittes Überleitungsgesetz von 1952 § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1; KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Nr. 5; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 5; Berliner KraftStÄndG von 1950 Art. I Nr. 2, Art. II; Berliner Durchführungsbestimmungen von 1950 zum KraftStÄndG § 1 Abs. 1; Berliner Durchführungsverordnung von 1978 zum KraftStÄndG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; Berliner AOAnwG § 1 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 27.6.1984 (II R 194/81) BStBl. 1984 II S. 854

1. Das Halten eines im Land Berlin zugelassenen Kfz-Anhängers (verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 20.000 kg, zwei Achsen), der auch bei Fahrten außerhalb des Landes Berlin mitgeführt wird, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der Halter nicht das vom FA ausgegebene Kontrollbuch führt.

2. Das Führen eines solchen Kontrollbuches kann nicht ersetzt werden durch eine Sammlung von Belegen (Lieferscheinen, Warenbegleitscheinen, Wegekarten u. a.).

3. Zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch das FG.

GG Art. 2 Abs. 1; KraftStG 1972 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 5; KraftStG 1979 § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3; Berliner KraftStÄndG 1950 Art. I Nr. 2, Art. II; Berliner DVO 1978 zum KraftStÄndG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; AO 1977 § 162; FGO § 100 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 23.8.1984 (V R 17/78) BStBl. 1984 II S. 856

Zum Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 6 Abs. 1 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) bei Einschaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter Ehemann und Ehefrau sind, als Zwischenmieter von Räumlichkeiten, welche von den Eheleuten auf einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstück errichtet worden sind.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BVerfG-Urteil vom 6.11.1984 (2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83) BStBl. 1984 II S. 858

1. Die Erhebung einer Sonderabgabe aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) setzt voraus, daß in dem Gesetz nicht nur die Belastung mit der Abgabe und die Verwendung ihres Aufkommens, sondern auch die gestaltende Einflußnahme auf die Wirtschaft zum Ausdruck kommt. Entsprechendes gilt bei der Inanspruchnahme der Kompetenz für das Wohnungswesen (Art. 74 Nr. 18 GG).

2. Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3 a bis c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt wird.

3. Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keine Kompetenzen des Bundes im Verhältnis zu den Ländern oder besondere Befugnisse des Staates im Verhältnis zum Einzelnen; er betrifft nur das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative.

4. Der Steuerbegriff der Artikel 105 ff. GG umfaßt nur Abgaben, die dem Staat endgültig zufließen. Abgaben, deren Rückzahlung von vornherein vorgesehen ist (sog. Zwangsanleihen), sind keine Steuern im Sinne der Verfassung.

***

BVerwG-Urteil vom 21.9.1984 (8 C 62.82) BStBl. 1984 II S. 870

Ein Grundsteuer-Änderungsbescheid, der erst nach dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März ergeht und die zuvor für den Erlaßzeitraum festgesetzte Grundsteuer heraufsetzt, eröffnet (nur) für einen durch diese Grundsteuererhöhung veranlaßten Erlaßantrag eine (neue) dreimonatige Ausschlußfrist im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG.

Die Erhaltung eines Gebäudes liegt nur dann im öffentlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, wenn die dem Grundbesitz wegen der Bedeutung dieses Gebäudes etwa für die (Heimat-) Geschichte von der Rechtsordnung auferlegte Unrentierlichkeit auf Nutzungsbeschränkungen (etwa des förmlichen Denkmalschutzes) beruht, die über das hinausgehen, was Grundstückseigentümern von der Rechtsordnung, insbesondere durch das Baurecht allgemein an Rücksichtnahme auf Gemeininteressen zugemutet wird.

Das Merkmal "in der Regel" in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG hebt auf eine Unrentierlichkeit als Dauerzustand ab. Ihre Feststellung erfordert eine prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u. a. der wirtschaftlichen Daten der Vergangenheit.

GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanzen: VG Stuttgart vom 19. Januar 1981 - 4 K 236/80 - VGH Mannheim vom 29. April 1982 - 2 S 821/81 -

 

   :