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BFH-Beschluß vom 8.7.1998 (I B 111/97) BStBl. 1998 II S. 702

1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbehörde einschlägige Verwaltungsanweisungen abwarten will.

2. Erklärt die Finanzbehörde gleichwohl in einem solchen Fall die Steuerfestsetzung für vorläufig und wird der entsprechende Bescheid nicht fristgerecht angefochten, so kann der Bescheid in der Folge auch dann nicht geändert werden, wenn die Rechtslage inzwischen zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt worden ist und dieser nunmehr die Änderung beantragt.

AO 1977 § 165.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.8.1998 (VII R 118/95) BStBl. 1998 II S. 705

Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier: Veräußerungsgewinn anstelle einer Schiffspart), den auch weder Erbe noch Nachlaßkonkursverwalter durch eigenes Handeln verhindern konnten, und ist dadurch der Erbe Einkommensteuerschuldner hinsichtlich des Veräußerungsgewinns geworden, so ist dieser Veräußerungsgewinn und die darauf entfallende Steuer nach erbrechtlichen Grundsätzen dem Erblasser zuzurechnen. Die betreffende Einkommensteuerschuld ist daher als Erbfallschuld in der Form der Nachlaßverwaltungskostenschuld eine Nachlaßverbindlichkeit i. S. des § 1967 Abs. 2 BGB, für die der Erbe im Vollstreckungsverfahren seine Erbenhaftung gegenüber dem FA gemäß § 1975 BGB auf den Nachlaß beschränken kann.

AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 265; BGB § 1922, § 1967, § 1975; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 2; HGB § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 1, § 489, § 492, § 493 Abs. 5, § 506; KO § 14, § 23 Abs. 1; ZPO § 781.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.11.1996 (I R 152/93) BStBl. 1998 II S. 711

1. Ein Sportverein fördert nicht die Allgemeinheit, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, daß nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglieder werden sollen. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Beiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an. Die finanzielle Belastung eines Mitglieds durch die Gewährung eines zinslosen Aufnahmedarlehens besteht in dem Zinsverlust oder - falls sich das Mitglied die Darlehensmittel durch Aufnahme eines Kredits verschafft hat - in den Refinanzierungskosten.

2. Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt (Änderung der Rechtsprechung).

3. Ein wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke erlassener Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid darf in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Das gilt auch dann, wenn die Körperschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen ist.

AO 1977 § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.5.1998 (I R 86/97) BStBl. 1998 II S. 715

1. Auskehrungen nach Abschluß der Liquidation einer Zwischengesellschaft sind keine Gewinnanteile i. S. des § 11 Abs. 1 AStG.

2. Zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung sind sie wie Veräußerungsgewinne i. S. des § 11 Abs. 3 AStG zu behandeln (Bestätigung des Schreibens des BMF vom 2. Dezember 1994 IV C 7 - S 1340 - 20/94, BStBl I 1995 Sondernummer 1, Tz. 11.1.2).

AStG § 11.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.12.1997 (IX R 11/94) BStBl. 1998 II S. 718

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 20.5.1998 (III B 9/98) BStBl. 1998 II S. 721

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob im Hinblick auf die zivil- und steuerrechtlich - jedenfalls bislang - anerkannte Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft deren Grundstücksverkäufe beim beherrschenden Gesellschafter im Rahmen einer für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angerechnet werden dürfen.

AO 1977 § 42 Sätze 1 und 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 575.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.6.1998 (XI R 64/97) BStBl. 1998 II S. 727

Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen.

Der Aufgabegewinn läßt sich durch Gegenüberstellung des Aufgabe-Anfangsvermögens und des Aufgabe-Endvermögens ermitteln. Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils - mangels stiller Reserven - mit denselben Werten auszuweisen sind, wirken sie sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus.

EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.7.1998 (I R 24/96) BStBl. 1998 II S. 728

Die Verpflichtung einer Bank zur Leistung einer Sparprämie, die am Ende der Laufzeit eines Sparvertrages gutgeschrieben wird, ist als zusätzliche Verzinsung für das angesparte Kapital anzusehen, für die eine Rückstellung gebildet werden kann. Die rückzustellenden Beträge sind nach der Zinsstaffelmethode zu ermitteln und überdies auf die Laufzeit des Sparvertrages abzuzinsen.

EStG § 5 Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 3; HGB § 249 Abs. 1, § 253.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 578)

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BFH-Urteil vom 6.8.1998 (IV R 75/97) BStBl. 1998 II S. 732

Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, sind nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit.

Allg. Abk. über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17, Art. 18 Buchst. b; EStG § 18, § 19.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1440)

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BFH-Urteil vom 18.6.1998 (IV R 56/97) BStBl. 1998 II S. 735

1. Eine Betriebsunterbrechung i. S. des § 2 Abs. 4 GewStG liegt nicht vor, wenn eine GbR einige Zeit nach der Verpachtung des letzten selbst bewirtschafteten Teilbetriebs einen weiteren Teilbetrieb hinzuerwirbt und selbst bewirtschaftet.

2. Eine gewerbliche Gaststättenverpachtung wird nicht bereits deshalb zum "Gaststättenhandel", weil innerhalb von fünf Jahren mehr als drei der verpachteten Gaststätten verkauft werden.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 a.F., § 2 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 598)

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BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 36/97) BStBl. 1998 II S. 739

1. Zur Tarifierung einer aus einem Notenbuch und einer CD zusammengestellten Ware.

2. Der Übergang vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt hat.

KN Pos. 4904, 8524 Anm. 6 zu Kap. 85, AV 3b; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (ZfZ 1998, 386; EFG 1998, 124)

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BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 3/96) BStBl. 1998 II S. 742

1. Auch Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen sind nach dem Gesamtinhalt solcher Verwaltungsakte auszulegen.

2. Unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder mißverständlich gefaßt ist, daß hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

FGO § 55, § 65 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 717)

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BFH-Beschluß vom 20.8.1998 (VI B 157/97) BStBl. 1998 II S. 744

Die Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) ist auch dann erfüllt, wenn das FA den bei ihm gestellten Antrag mangels Begründung durch den Antragsteller ohne weitere Sachprüfung abgelehnt hat.

FGO § 69 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.3.1998 (IV R 23/97) BStBl. 1998 II S. 745

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 363)

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BFH-Urteil vom 22.4.1998 (I R 109/97) BStBl. 1998 II S. 748

Im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis ist der beim Organträger zusammenzufassende Gewerbeertrag des Organkreises nur insoweit um Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften zu erhöhen, als die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen. Der Teilwert der Beteiligung kann jedoch auch ohne Rücksicht auf während des Organschaftsverhältnisses entstandene Verluste unter den Betrag der Anschaffungskosten sinken. In einem solchen Fall sind Teilwertabschreibungen zulässig (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73).

GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 1448)

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BFH-Urteil vom 11.8.1998 (VII R 72/97) BStBl. 1998 II S. 750

1. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (hier: Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bestellung als Steuerberater).

2. Die Auffassung, die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule sei mit dem Beruf eines Steuerberaters nicht nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vereinbar, ist nicht handgreiflich falsch.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1143)

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BFH-Urteil vom 21.1.1998 (II R 16/95) BStBl. 1998 II S. 758

Verbindlichkeiten, die in Ausführung des Stiftungsgeschäftes auf die Stiftung übergehen, mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Vermögen; der zur Erfüllung derartiger Ansprüche notwendige Teil des Stiftungsvermögens steht den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verfügung. Die Erfüllung derartiger Ansprüche stellt keinen Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit dar; für die Anwendung des § 58 Nr. 5 AO 1977 ist insoweit kein Raum.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 56, § 57, § 58 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 650)

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BFH-Urteil vom 13.5.1998 (II R 4/96) BStBl. 1998 II S. 760

Ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt regelmäßig in Ausübung seines Berufes i. S. des § 191 Abs. 2 AO 1977.

AO 1977 § 191 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 666)

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BFH-Urteil vom 23.6.1998 (VII R 4/98) BStBl. 1998 II S. 761

Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigt, haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH.

AO 1977 § 34 Abs. 1, §§ 69, 191 Abs. 1; BGB § 26.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 702)

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BFH-Urteil vom 23.7.1998 (VII R 143/97) BStBl. 1998 II S. 765

Die Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 2 AO 1977 gilt auch dann, wenn der Erwerb des Unternehmens vom Sequester im Einvernehmen mit dem Konkursgericht erfolgt und sich die Eröffnung des Konkursverfahrens an die Sequestration anschließt.

AO 1977 § 75 Abs. 1 und 2; BGB § 419; HGB § 25.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 163)

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BFH-Urteil vom 7.7.1998 (VII R 119/96) BStBl. 1998 II S. 768

Bei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines geschichtlichen oder völkerkundlichen Werts eines Sammlungsstücks stellt, nämlich daß dieses einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen muß, handelt es sich nicht um zwei selbständige, unabhängig voneinander zu prüfende Alternativen. Vielmehr ist die zweite Alternative im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden. Der geschichtliche oder völkerkundliche Wert muß sich demnach aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen oder Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den dadurch eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen.

KN Position 9705 und 9706; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage Nr. 54 Buchst. b.

Vorinstanz: FG München (ZfZ 1997, 313)

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BFH-Urteil vom 30.9.1997 (IX R 80/94) BStBl. 1998 II S. 771

Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen (z. B. bei Ferienwohnungen, bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie), ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuß zu erwirtschaften.

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.11.1997 (XI R 44/95) BStBl. 1998 II S. 774

Die Vermietung nur eines Wohnmobils an wechselnde Mieter ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG.

EStG § 15, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.5.1998 (IV R 48/97) BStBl. 1998 II S. 775

1. Der Begriff des firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts hat aufgrund der 1987 eingetretenen Gesetzesänderung - Wegfall der Bezeichnung "Geschäfts- oder Firmenwert" im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und Einführung einer Abschreibungsdauer von 15 Jahren für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 - seine ursprüngliche steuerliche Bedeutung verloren. Je nachdem, ob sie einem Wertverzehr unterliegen, können solche immateriellen Wirtschaftsgüter abschreibbar oder als nichtabnutzbare immerwährende Rechte zu behandeln sein.

2. Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte sind zu aktivieren. Bestehen diese Belieferungsrechte aus mehreren Einzelwirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Wettbewerbsverbote, so ist für jedes dieser Wirtschaftsgüter gesondert zu entscheiden, ob sich ihr Wert innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. In diesem Fall sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.

EStG 1986 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1380)

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BFH-Urteil vom 28.7.1998 (VIII R 87/94) BStBl. 1998 II S. 777

Gibt der überlebende Ehegatte nach dem Tod des mit ihm zusammenveranlagten anderen Ehepartners eine "strafbefreiende Erklärung" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ab, so führt dies grundsätzlich nicht zu einem Absehen von der Steuerfestsetzung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG gegenüber den Erben. Dies folgt aus der Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG und gilt auch insoweit, als der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist.

§ 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG steht allerdings der Anwendung der Begünstigungsnorm des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG auf die Erben dann nicht entgegen, wenn nach den besonderen Umständen eine durch den Erbfall ausgelöste Verpflichtung Dritter zur Anzeige des Kapitalvermögens bei der zuständigen Finanzbehörde (vgl. insbesondere § 33 ErbStG) nicht bestand.

StrbEG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.12.1995 (I R 51/95) BStBl. 1998 II S. 781

1. Eigene Anteile sind abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter, die mit den Anschaffungskosten zu aktivieren sind.

2. Ein Absinken des Teilwerts der eigenen Anteile wirkt sich im Regelfall nicht gewinnmindernd aus.

KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; HGB § 253 Abs. 3, § 266 Abs. 2, § 272 Abs. 4, § 265 Abs. 3 Satz 2; AktG a.F. § 151 Abs. 1, § 150a Abs. 1, § 155.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 27.8.1997 (XI R 35/91) BStBl. 1998 II S. 784

Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Können Ehegatten, die die Herstellungskosten ihres im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses gemeinsam getragen haben, und die jeder einen Raum des Hauses für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, jeweils die auf diesen Raum entfallende AfA in voller Höhe als eigenen Aufwand abziehen (Fortführung der in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze)?

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und 5a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 10)

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BFH-Urteil vom 4.3.1998 (XI R 46/97) BStBl. 1998 II S. 787

Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 21.7.1998 (III R 110/95) BStBl. 1998 II S. 789

Die einzelnen, miteinander nicht fest verbundenen, zusammen als Schreibarbeitsplatz genutzten Teile einer Schreibtischkombination, bestehend aus Tisch, darunter geschobenem Rollcontainer und seitlich an den Tisch gestelltem (selbständig stehendem) Computertisch, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen.

InvZulG 1993 § 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2.

 

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