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BFH-Urteil vom 22.10.1998 (I R 122/97) BStBl. 1999 II S. 101

1. Der I. Senat hält daran fest, daß Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im EK 02 anzusetzen sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Oktober 1991 I R 97/89, BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154).

2. Dies gilt auch für solche Differenzbeträge, die auf eine unrichtige Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zurückzuführen sind.

3. Enthält ein Feststellungsbescheid i. S. des § 47 Abs. 1 KStG zu einzelnen Eigenkapitalteilen (§ 30 KStG) keine ausdrücklichen Angaben, so ist davon auszugehen, daß diese mit Null festgestellt worden sind.

AO 1977 § 182 Abs. 1, § 179 Abs. 3; KStG §§ 29, 30, 47.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 406)

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BFH-Urteil vom 25.6.1998 (V R 57/97) BStBl. 1999 II S. 102

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist Teil der Gegenleistung für die Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.

HGB § 89b; UStG 1980/1991 § 3a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 5, § 4 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 788)

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BFH-Urteil vom 6.8.1998 (V R 74/96) BStBl. 1999 II S. 104

1. Aufwendungen für eine Motorjacht, die der Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen (unternehmerisch) - aber ohne Gewinnabsicht - vermietet, unterliegen dem Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EStG.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 bezweckt die Umsetzung des Ausschlusses von Repräsentationsaufwendungen vom Vorsteuerabzugsrecht gemäß Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG. Der Eigenverbrauch erfaßt daher nur solche Aufwendungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

3. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 kann nicht (je Besteuerungszeitraum) auf den Betrag der Aufwendungen begrenzt werden, der die Entgelte für die unternehmerische Verwendung des sog. Repräsentationsgegenstands übersteigt.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 2; Richtlinie 77/388/ EWG Art. 17 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 432)

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BFH-Urteil vom 27.8.1998 (V R 84/97) BStBl. 1999 II S. 106

Ein Unternehmer kann auch dann Umsätze im Zahlungsverkehr erbringen, wenn er kein Kreditinstitut i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt.

UStG 1980 bis 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. d; KWG § 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 507)

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BFH-Urteil vom 19.11.1998 (V R 30/98) BStBl. 1999 II S. 108

Ort der sonstigen Leistungen, die ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet) an Bord eines Kreuzfahrtschiffes im Ausland (Außengebiet) an die Passagiere erbringt, ist gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

UStG 1980 § 1 Abs. 2, § 3a Abs. 1, § 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; AO 1977 § 12.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 29.9.1998 (2 BvL 64/93) BStBl. 1999 II S. 110

Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.

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BFH-Urteil vom 15.10.1998 (III R 75/97) BStBl. 1999 II S. 119

Überträgt ein als Einzelunternehmer tätiger Handelsvertreter einen Teil der ihm obliegenden Tätigkeiten auf eine von ihm und seiner Ehefrau gegründete GmbH (Untervertretung), deren Geschäftsführer er und seine Frau sind, liegt darin kein Gestaltungsmißbrauch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Gestaltung außersteuerliche Gründe maßgebend sind und der Handelsvertreter bei den übertragenen Tätigkeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der GmbH auftritt.

AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 342)

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BFH-Urteil vom 10.11.1998 (I R 108/97) BStBl. 1999 II S. 121

1. Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481). Dieser kann, muß aber nicht Gesellschafter der liechtensteinischen Domizilgesellschaft sein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).

2. Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, den unter Nr. 1 genannten Empfänger zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, daß die von der Domizilgesellschaft angebotenen Leistungen nicht von deren Personal erbracht werden können und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist.

AO 1977 § 160.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 116)

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BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 112/97) BStBl. 1999 II S. 123

1. Wird eine verzinsliche Forderung als Sicherheit für eine Steuerforderung in der Weise an den Steuergläubiger abgetreten, daß dieser auch die anfallenden Zinsen mit der Steuerschuld verrechnen soll, so sind die Zinsen dem Abtretenden als Einnahmen zuzurechnen.

2. Die entgeltliche Abtretung einer verzinslichen Forderung an eine im Ausland ansässige Person kann einen Gestaltungsmißbrauch darstellen, wenn sie dazu dient, das Fortbestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland und damit den Eintritt der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu vermeiden. Ein Gestaltungsmißbrauch liegt in diesem Fall jedenfalls dann vor, wenn die Abtretung dem Forderungsschuldner gegenüber nicht offengelegt worden ist und das vom Zessionar zu zahlende Entgelt sich nach dem Betrag der vom Schuldner geleisteten Zahlungen abzüglich eines Festbetrags bemißt.

3. Eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung ("Verböserung") ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449, und vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635).

AO 1977 § 42, § 171 Abs. 3, § 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2; EStG § 20; AStG § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1486)

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BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 54/95) BStBl. 1999 II S. 128

Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).

EStG § 10e Abs. 1, 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 475)

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BFH-Beschluß vom 9.9.1998 (I R 6/96) BStBl. 1999 II S. 129

Der I. Senat des BFH legt dem Großen Senat folgende Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung vor:

Ist der BFH verpflichtet, Fragen nach dem Inhalt von Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform vom 25. Juli 1978 (ABlEG Nr. L 222) dem EuGH vorzulegen?

EGV Art. 177, 189; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB §§ 238 ff.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 424)

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BFH-Urteil vom 23.9.1998 (XI R 11/98) BStBl. 1999 II S. 133

Pflegesätze, die für die Unterbringung von Kindern in einem Kinderhaus gezahlt werden, sind keine Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.

Kinder, die in einem Kinderhaus untergebracht sind, sind keine Pflegekinder.

EStG § 3 Nr. 11, § 32; SGB VIII §§ 33, 34, 39, 77.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.10.1998 (X R 129/97) BStBl. 1999 II S. 135

Aufwendungen für eine Wohnung, die im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude selbst hergestellt wird, sind nicht für Baumaßnahmen "an einem Gebäude" entstanden und deshalb nicht nach § 10h EStG begünstigt.

EStG § 10h.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 460)

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BFH-Beschluß vom 16.10.1998 (VI B 222/97) BStBl. 1999 II S. 136

Es ist nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 ernstlich zweifelhaft, ob ein in einem Pflegeheim untergebrachtes behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn es Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die der Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet hat.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 113)

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BFH-Beschluß vom 10.11.1998 (VI B 125/98) BStBl. 1999 II S. 137

Bei mehreren Berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; FGO § 142.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.12.1998 (VIII R 6/98) BStBl. 1999 II S. 138

Die Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen das GG (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499)

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 30a, § 194 Abs. 3; EStG 1993 § 20 Abs. 1 (Nr. 7).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 769)

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BFH-Beschluß vom 18.12.1998 (VI B 221/98) BStBl. 1999 II S. 140

Es kann dahinstehen, wie Zusicherungen der Familienkasse, die sie vor ihrer Geltung als Finanzbehörde gegeben hat, bei Durchführung des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) zu beurteilen sind, wenn eine Bindung bereits vor 1996 entfallen ist.

EStG § 31, § 62 Abs. 2 Satz 1; BKGG § 1 Abs. 3; SGB X § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 21.1.1999 (VII B 214/98) BStBl. 1999 II S. 141

1. Ein Universitätsstudium ist in dem Zeitpunkt "abgeschlossen", in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Vor Ergehen der Prüfungsentscheidung ist das Studium auch dann nicht abgeschlossen, wenn das Prüfungsrecht dem Prüfungskandidaten die Wahl läßt, sich von der Teilnahme an weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, es sei denn, der Prüfungskandidat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

2. Es bleibt offen, ob ein Grund für eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung wegen Vorwegnahme der Hauptsache auch dann verneint werden kann, wenn dem Antragsteller in diesem Fall droht, sein angebliches Recht auf Teilnahme an einer bestimmten Steuerberaterprüfung endgültig nicht durchsetzen zu können.

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.5.1998 (V R 85/97) BStBl. 1999 II S. 145

Leistungen durch Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett sind keine steuerbefreiten Nebenleistungen zur Theatervorstellung, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und im unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen (Gaststätten, Restaurants) ausgeführt werden.

UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 150)

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BFH-Urteil vom 17.9.1998 (V R 28/98) BStBl. 1999 II S. 146

1. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980 n. F. ist das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach aufzuteilen.

2. Zur gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Unternehmers zählen auch Vorbereitungshandlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen.

3. Hierzu können auch Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung gehören, die unmittelbar auf den Beruf eines selbständigen Rundfunkgebührenermittlers vorbereitet.

UStG 1980 n.F. § 19 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1998, 1227)

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BFH-Urteil vom 24.9.1998 (V R 3/98) BStBl. 1999 II S. 147

§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ermächtigt die zuständige Landesbehörde zu bescheinigen, daß die begünstigten Unternehmer die in der Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllt haben. Die Wirkung der Bescheinigung bezieht sich auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe.

UStG 1993 § 4 Nr. 20 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 510)

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BFH-Urteil vom 5.11.1998 (V R 81/97) BStBl. 1999 II S. 149

Die Überlassung einer Milchquote gegen Entgelt unterliegt nicht der Durchschnittsatzbesteuerung, wenn sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen steht.

UStG 1980/1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 24 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.12.1998 (V R 48/98) BStBl. 1999 II S. 150

Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Halle - wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird.

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1703)

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BVerfG-Beschluß vom 8.1.1999 (1 BvL 14/98) BStBl. 1999 II S. 152

Leitsätze (vom BMF gebildet)

1. Aus den Beschlüssen des Zweiten Senats des BVerfG vom 22. Juni 1995 zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (BVerfGE 93, 121 ff.; 93, 165 ff.) läßt sich kein allgemeiner Grundsatz der steuerlichen Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens ableiten.

2. Bei der Auswahl des Besteuerungsgegenstandes verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BVerfG).

3. Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 18. August 1998 - VIl (III) 306/97 -) zur Grunderwerbsteuer ist unzulässig.

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BFH-Urteil vom 3.12.1998 (V R 29/98) BStBl. 1999 II S. 158

Wenn ein Steuerbescheid nicht gemäß § 174 Abs. 2 AO 1977 aufgehoben oder geändert werden darf, weil die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so kann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides im Regelfall nicht auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 mit der Begründung gestützt werden, der Steuerpflichtige verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem er die Zustimmung zu einer Berichtigung des Steuerbescheides verweigere.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 2 Treu und Glauben.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1998, 1238)

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (II R 53/95) BStBl. 1999 II S. 160

Die nachhaltige Unrentabilität eines Unternehmens rechtfertigt keinen pauschalen Abschlag auf den Wert des Betriebsvermögens.

BewG a.F. §§ 10, 98a, 103, 106, 109.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 1046)

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (II R 60/96) BStBl. 1999 II S. 162

Ab 1. Januar 1993 ist ein in der Steuerbilanz einer GmbH auszuweisender Körperschaftsteuererstattungsanspruch auch dann in der Vermögensaufstellung anzusetzen, wenn er auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruht.

BewG i.d.F. des StÄndG 1992 § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 2, § 268, § 278.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 1082)

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BFH-Urteil vom 13.10.1998 (VIII R 78/97) BStBl. 1999 II S. 163

Ist das Darlehen eines Kommanditisten in der Handels- und Steuerbilanz der KG als Fremdkapital auszuweisen, so gehören die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden (angemessenen) Zinsen - sofern sie nicht als Gewinnvoraus geschuldet werden - nicht zu den Gewinnen, die dem Kommanditisten nach § 15a Abs. 2 EStG aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (sog. Saldierungsverbot).

EStG § 15a Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 945)

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BFH-Urteil vom 26.11.1998 (IV R 59/97) BStBl. 1999 II S. 167

Ein international tätiger Berater von Berufsfußballspielern ist typischerweise nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.12.1998 (VIII R 77/93) BStBl. 1999 II S. 168

1. Auch der mittelbar über eine Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist "Gesellschafter" i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.

2. Grundbesitz einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft "dient" i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb einer anderen Gesellschaft (KG), wenn diese die von ihr angemieteten Wohnungen zur Vermietung an Dritte nutzt.

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 497)

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BFH-Urteil vom 22.10.1998 (I R 35/97) BStBl. 1999 II S. 171

1. Bei der Gliederung des vEK zum Ende eines Wirtschaftsjahres sind Vorabausschüttungen für das betreffende Wirtschaftsjahr auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie noch in demselben Jahr beschlossen und durchgeführt worden sind.

2. Am 31. Dezember 1994 noch vorhandenes EK 56 ist innerhalb der Gliederung des vEK zum 31. Dezember 1994 in EK 50 umzugliedern. Eine in 1994 für dieses Jahr erfolgte Vorabausschüttung ist mit demjenigen vEK zu verrechnen, das sich im Anschluß an diese Umgliederung ergibt.

3. § 54 Abs. 11 Satz 2 KStG ist nicht verfassungswidrig.

KStG § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 47, § 54 Abs. 11 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1055)

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BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998 (2 BvL 42/93) BStBl. 1999 II S. 174

Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen:

a) Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf.

b) Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.

c) Der Wohnbedarf ist nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln.

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BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91) BStBl. 1999 II S. 182

1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.

2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 (85); 87, 153 (169 ff.)) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.

3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.

b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.

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BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998 (2 BvR 1220/93) BStBl. 1999 II S. 193

Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für ein Kind in dem Veranlagungszeitraum 1985.

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BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998 (2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97) BStBl. 1999 II S. 194

Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988.

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BFH-Urteil vom 10.11.1998 (VIII R 3/98) BStBl. 1999 II S. 199

Die während einer Außenprüfung vom Prüfer gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassene schriftliche Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten sowie genau bezeichnete Belege, Verträge und Konten vorzulegen, ist in der Regel kein Verwaltungsakt, sondern eine nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlung, wenn sie ausschließlich der Ermittlung steuermindernder Umstände dient und deshalb nicht erzwingbar ist. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen mußte.

AO 1977 § 118, § 160, § 328; FGO § 40, § 41; VwGO § 44a.

 

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