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BFH-Urteil vom 11.12.1997 (III R 14/96) BStBl. 1999 II S. 401

1. Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, haben keine abschließende Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG im Hinblick auf solche Umstände vorzunehmen, welche bei den einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände zu einer abweichenden Einkünftezuordnung führen; sie entfalten diesbezüglich bei der sog. Zebra-Gesellschaft keine Bindungswirkung.

2. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG aufgrund von einem Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale hat nicht das Gesellschafts-FA im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige FA zu treffen. Der Bescheid ist Grundlagenbescheid für die vom Gesellschafts-FA verbindlich vorzunehmende Einkünfteermittlung. Die Einkünftefeststellung des Gesellschafts-FA als solche ist insoweit ihrerseits Grundlagenbescheid.

3. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ohne Bindung an einen Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).

EStG § 15; GewStG §§ 7, 14; AO 1977 §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 410)

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BFH-Urteil vom 23.2.1999 (IX R 19/98) BStBl. 1999 II S. 407

1. Die Entscheidung des FG beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wenn das Gericht ohne ersichtlichen Grund im Anschluß an eine mündliche Verhandlung trotz Kenntnis des schlechten Gesundheitszustandes einer zu Beginn des Verfahrens 81jährigen Zeugin das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt und erst Jahre später - nach dem Tod der Zeugin - über eine tatsächlich und rechtlich einfache Vorfrage durch Zwischenurteil entscheidet und dabei die Bekundungen der Zeugin als nicht "ausführlich genug" ansieht.

2. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch ein FG führt grundsätzlich weder dazu, daß der staatliche Steueranspruch verwirkt ist, noch zu einer Umkehr der Feststellungslast.

3. Ist aufgrund von Versäumnissen des Gerichts die Sachaufklärung erschwert, darf dies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.

GG Art. 19 Abs. 4; FGO §§ 76, 79; EStG §§ 21, 21a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.12.1998 (X R 15-16/97) BStBl. 1999 II S. 412

1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde.

2. Die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt - anders als die in § 579 Abs. 2 ZPO geregelte abstrakte Begrenzung - grundsätzlich auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

FGO § 6, § 79a Abs. 3, 4, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 3 Satz 1, § 134; ZPO §§ 578 ff.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 628)

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (I R 53/98) BStBl. 1999 II S. 414

Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinn an ihre Anteilseigner in einer Fremdwährung aus, ist die für die Besteuerung, insbesondere die Herstellung der Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 1 KStG), gebotene Umrechnung in DM nach dem Währungskurs im Zeitpunkt der Ausschüttung vorzunehmen.

KStG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (DStRE 1998, 671)

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BFH-Urteil vom 21.4.1999 (I R 5/98) BStBl. 1999 II S. 415

1. Die Verwendung der nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals aus dem EK 01 und EK 03 bleibt gemäß § 28 Abs. 4 KStG 1977/§ 28 Abs. 5 KStG 1984 nicht in voller Höhe, sondern nur in jenem Umfang unverändert, in dem dieser Verwendung tatsächlich Vergütungen von Körperschaftsteuer an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner nach § 52 KStG 1977/1984 oder nach § 36e EStG zugrunde gelegen haben.

2. Es obliegt der Körperschaft, den Nachweis zu erbringen, daß und welchen Anteilseignern Körperschaftsteuer vergütet worden ist.

KStG 1977/1984 § 28 Abs. 4 (Abs. 5), § 30 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3, § 52.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 402)

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BFH-Urteil vom 11.6.1997 (XI R 33/94) BStBl. 1999 II S. 418

Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980, nach der die Verpachtung der für den Betrieb einer Gaststätte erforderlichen Räume ohne Inventar durch eine Gemeinde als nichtunternehmerische Tätigkeit einzustufen ist, kann im Einzelfall als gemeinschaftswidrig (Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) nicht anwendbar sein, wenn die Behandlung der Pachtentgelte als nichtsteuerbar zu größeren Wettbewerbersverzerrungen führen würde.

UStG 1980 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Teil B Buchst. b.

Vorinstanz: FG München (EFG 1994, 767)

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BFH-Urteil vom 11.6.1997 (XI R 65/95) BStBl. 1999 II S. 420

Eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Strandpromenade kann auch dann nicht dem Gewerbebetrieb einer Gemeinde "Verpachtung von Strandhäusern" zugeordnet werden, wenn die Gemeinde ihren Pächtern an Teilflächen der Promenade ein Sondernutzungsrecht einräumt.

UStG 1980 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Teil B Buchst. b; NStrG § 18.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1998 (VII R 47/98) BStBl. 1999 II S. 423

1. Der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin stellt einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch dar, gegen den das FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung aufrechnen kann.

2. Eine Aufrechnungslage, die zwischen Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots und der Eröffnung des Konkursverfahrens zustande kommt, fällt nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO.

AO 1977 §§ 226, 251; KO §1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 55 Nr. 1, § 58 Nr. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; VglO § 11 Abs. 2, §§ 12, 43, 59, 103, 105.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1382)

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EuGH-Urteil vom 6.2.1997 (C-247/95) BStBl. 1999 II S. 426

Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) ist so auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die in Artikel 13 dieser Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, obwohl sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.

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BFH-Beschluß vom 4.2.1999 (VII R 112/97) BStBl. 1999 II S. 430

Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ungeachtet des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Zessionar unzulässig. Die Vorschrift kann auch dann nicht einschränkend ausgelegt werden, wenn der Einkommensteuererstattungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Arbeitsvertrages (zivilrechtlich) dem Arbeitgeber zusteht.

AO 1977 § 46 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1159)

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BFH-Urteil vom 10.3.1999 (II R 99/97) BStBl. 1999 II S. 433

Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist der Stand der Rechtsprechung sowie der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheides unerheblich, wenn anderweitig feststeht, daß die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre.

AO 1977 § 173 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 796)

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BFH-Urteil vom 10.3.1999 (XI R 10/98) BStBl. 1999 II S. 434

1. Das Verlangen des FA, die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben genau zu benennen, ist auch bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen jedenfalls in bezug auf diejenigen Empfänger rechtmäßig, bei denen nicht geringfügige Steuerausfälle zu befürchten sind.

2. Bei der Bemessung des als Betriebsausgaben nicht abziehbaren Betrages sind die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse der Empfänger zugrunde zu legen.

AO 1977 § 160 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1998 (I R 138/97) BStBl. 1999 II S. 437

1. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO 1977) einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann sich (hier: im Bauleistungsgewerbe) in der Wohnung ihres Geschäftsführers oder in Baucontainern befinden.

2. Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, nehmen am Anrechnungsverfahren teil.

AO 1977 § 10; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 27 ff.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 576)

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BFH-Urteil vom 1.4.1999 (VII R 82/98) BStBl. 1999 II S. 439

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem sinngemäß die angeblichen Steuererstattungsansprüche des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Einkommensteuerveranlagungen "für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre" gepfändet werden sollen, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der gepfändeten Forderungen nichtig.

AO 1977 § 46 Abs. 1, § 309; ZPO § 829.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1998, 1618)

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BFH-Urteil vom 17.2.1999 (II R 73/97) BStBl. 1999 II S. 442

Bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert sich nicht aus letztjährigen Verkäufen ableiten läßt, hat die Hinzurechnung einer Schachtelbeteiligung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG i. d. F. des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl I, 1853, BStBl I 1992, 682) zu unterbleiben, wenn die Schachtelbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet besteht.

BewG a.F. § 11 Abs. 2 Satz 4, § 102 Abs. 1, § 136 Nr. 3 Buchst. b (und Nr. 4 Buchst. c).

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1361)

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BFH-Urteil vom 15.10.1998 (IV R 20/98) BStBl. 1999 II S. 445

Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Betriebsgesellschaft (GmbH) durch die Gesellschafter des Besitzunternehmens liegt nicht bereits deshalb vor, weil die das Besitzunternehmen beherrschenden Ehemänner der an der GmbH beteiligten Gesellschafterinnen zugleich bei der GmbH angestellt sind, und der GmbH-Vertrag vorsieht, daß die Geschäftsanteile der Ehefrauen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Ehemannes eingezogen werden können.

EStG § 15, § 21.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 530)

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BFH-Urteil vom 29.10.1998 (XI R 80/97) BStBl. 1999 II S. 448

Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang stellen im allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, daß der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 284)

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BFH-Beschluß vom 24.2.1999 (X R 171/96) BStBl. 1999 II S. 450

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift

1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;

2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben;

3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.

GG Art. 3 Abs. 1; Art. 100; Art. 106 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1, 3 und 6; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 20 Abs. 1 Nr. 3; § 32a; § 32c i.d.F. des StandOG; KStG § 1; § 3 Abs. 1; § 27; § 49 Abs. 1; GewStG § 2; § 7; § 8; § 9 Nr. 2a; BVerfGG § 80 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (FR 1997, 308)

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BFH-Urteil vom 20.4.1999 (VIII R 63/96) BStBl. 1999 II S. 466

Die Zuordnung von (Devisen-)Termingeschäften zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt neben einem eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt des Unternehmers voraus, daß die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung solcher Geschäfte zur Förderung des Betriebes ist bei branchenfremden Unternehmen nicht ohne weiteres ausgeschlossen, unterliegt aber wegen der hohen Risikoträchtigkeit der Geschäfte strengen Anforderungen.

EStG § 4 Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 1146)

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BFH-Urteil vom 8.12.1998 (IX R 49/95) BStBl. 1999 II S. 468

1. Hat sich ein Immobilienfonds der Möglichkeit begeben, ein Grundstück zeitlich unbegrenzt zu nutzen, weil er einem Dritten rechtswirksam ein Ankaufsrecht eingeräumt hat, und steht fest, daß nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Ankaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so fehlt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf derjenigen der Gesellschafter die Einkünfteerzielungsabsicht.

2. Solange zu einer bestimmten Frage keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, sich diese vielmehr erst allmählich entwickelt, kommt ein Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nicht in Betracht.

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 25.2.1999 (IV R 55/97) BStBl. 1999 II S. 473

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1253)

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BFH-Urteil vom 10.3.1999 (XI R 28/98) BStBl. 1999 II S. 475

1. Die Änderung gemäß § 35b Abs. 1 GewStG setzt eine Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb voraus.

2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt nicht zu, daß die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird.

GewStG § 35b Abs. 1; AO 1977 § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1038)

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BFH-Urteil vom 17.2.1999 (II R 65/97) BStBl. 1999 II S. 476

Die mit der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft verbundene (anteilige) Belastung des Erwerbers mit Gesellschaftsschulden ist schenkungsteuerrechtlich kein Entgelt für die Übertragung des Gesellschaftsanteils; eine gemischte Schenkung liegt insoweit nicht vor. Dies gilt auch für lediglich grundbesitzende Personengesellschaften (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1995 II R 79/94, BFHE 179, 166, BStBl II 1996, 546).

ErbStG (in der vor Inkrafttreten des JStG 1997 bis 27. Dezember 1996 geltenden Fassung) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5, § 12; BGB § 705.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1997, 1402)

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BFH-Urteil vom 14.4.1999 (XI R 30/96) BStBl. 1999 II S. 478

Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO 1977 umfaßt - anders als im Fall des § 171 Abs. 4 AO 1977 - nicht den gesamten Steueranspruch; vielmehr tritt die Hemmung nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die festzusetzende Steuer auswirken.

AO 1977 § 171 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.4.1999 (IV R 68/98) BStBl. 1999 II S. 481

Das FA kann den Gewinn auch dann nach den Richtsätzen der Finanzverwaltung schätzen, wenn der Landwirt eine Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vorlegt, aber seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht nachweisen kann.

AO 1977 § 90, § 162; EStG § 4 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 29)

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BFH-Urteil vom 24.11.1998 (VIII R 61/97) BStBl. 1999 II S. 483

An der Rechtsprechung, daß bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft hat, ist festzuhalten.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 93)

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BFH-Beschluß vom 18.1.1999 (VIII B 80/98) BStBl. 1999 II S. 486

Für den Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war. Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, daß der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Erben die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (hier: Erblasser) zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG 1992; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

EStG § 17.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.4.1999 (IV R 7/98) BStBl. 1999 II S. 488

1. Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergeht.

2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso genutztes Wirtschaftsgut ersetzt wird. Das Erfordernis der Funktionsähnlichkeit ist nicht erfüllt, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude durch eine Mehrzweckhalle ersetzt und nach Fertigstellung mehrere Jahre an einen Gewerbetreibenden vermietet wird.

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3; EStR 1987 Abschn. 35; EStR R 35.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 863)

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BFH-Urteil vom 10.3.1999 (II R 35/97) BStBl. 1999 II S. 491

Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG HA (= § 1 Abs. 2 GrEStG 1983) steuerpflichtige Erwerb des Rechts zur Verwertung eines Grundstücks "auf eigene Rechnung" erfordert nicht nur, daß der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teilhat, sondern daß er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, d. h. vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Die Befugnis, die Veräußerung des Grundstücks herbeizuführen, kann auch bei einem Dritten liegen, soweit gewährleistet ist, daß dieser im Interesse desjenigen tätig sein wird, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung zukommt, der Dritte somit als Hilfsperson des aus der Grundstücksverwertung Begünstigten anzusehen ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 1965 II 78/62 U, BFHE 83, 166, BStBl III 1965, 561). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und dem dispositionsbefugten Dritten ein entsprechendes schuldrechtliches (Auftrags-)Verhältnis besteht oder wenn es sich um Gesellschaften handelt, die aufgrund einer Gesellschafter-/Geschäftsführerverflechtung einer einheitlichen Willensbildung unterliegen.

GrEStG 1966 HA § 1 Abs. 2 (= § 1 Abs. 2 GrEStG 1983).

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 899)

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BFH-Urteil vom 21.4.1999 (II R 44/97) BStBl. 1999 II S. 493

Der durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung DDR herbeigeführte Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Entstehung des Grunderwerbsteueranspruchs.

GG Art. 3; GrEStG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1 (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983), § 17 (= § 16 GrEStG 1983); Grundstücksverkehrsordnung DDR § 2; EinigVtr Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1, Kapitel III Sachgebiet B Abschn. II Nr. 1; VwVfG § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1, § 80b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1997, 900)

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BFH-Urteil vom 21.4.1999 (II R 5/97) BStBl. 1999 II S. 496

Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Räume, die objektiv als Wohnung zu beurteilen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß ihre Überlassung zu Wohnzwecken im Rahmen einer pflegerischen und therapeutischen Gesamtkonzeption erfolgt.

GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 558)

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 12/97) BStBl. 1999 II S. 498

Wohnmobile zählen als Pkw i. S. des § 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagebegünstigten Wirtschaftsgütern.

InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 696)

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BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 124/97) BStBl. 1999 II S. 499

1. Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft.

2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 KiStG Nordrhein-Westfalen) verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG-Urteil vom 9. Juli 1965 VII C 16/62, BVerwGE 21, 330).

GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1.

 

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