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BFH-Urteil vom 7.12.1999 (VIII R 26/94) BStBl. 2000 II S. 300

Ergeht während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns ein geänderter Feststellungsbescheid und wird dieser auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO), so ist das FG grundsätzlich verpflichtet, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Beigeladener gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegt. Eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch des Beigeladenen ist in einem solchen Fall nur dann nicht geboten, wenn der (zulässige) Einspruch einen anderen Streitgegenstand betrifft und der Ausgang des Einspruchsverfahrens keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens haben kann.

FGO § 60 Abs. 6, § 68, § 74.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (V R 23/99) BStBl. 2000 II S. 302

Treten zwei umsatzsteuerrechtlich als Einzelunternehmer zu behandelnde Musiker als Duo auf, sind die Leistungen des einzelnen Musikers keine steuerfreien oder steuerbegünstigten Leistungen eines Kammermusikensembles oder einer sonstigen in § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1991 aufgeführten Einrichtung.

UStG 1991 § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 629)

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BFH-Urteil vom 6.7.1999 (VIII R 17/97) BStBl. 2000 II S. 306

1. Eine sog. betriebsnahe Veranlagung, der keine förmliche Prüfungsanordnung i.S. von § 196 AO 1977 zugrunde liegt, hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977.

2. Die Veräußerung eines vierten Objekts im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 § 118, § 171 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2, § 196; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 a.F.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1219)

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BFH-Urteil vom 24.6.1999 (IV R 73/97) BStBl. 2000 II S. 309

Auch wenn der Pächter im Fall der eisernen Verpachtung den Verpachtungsbetrieb vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung bei ihm als Zufluss zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. April 1989 I R 41/85, BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612).

BGB § 582a; EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 13.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 353)

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BFH-Urteil vom 2.12.1999 (IX R 45/95) BStBl. 2000 II S. 310

1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar.

2. Nimmt ein Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.12.1999 (IX R 21/96) BStBl. 2000 II S. 312

1. Haben Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört, zunächst ein gemeinsames Darlehen aufgenommen, dieses später aber in der Weise umgeschuldet, dass nur noch der Ehemann Darlehensschuldner ist, sind die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Zeit nach der Umschuldung grundsätzlich auch dann nicht abziehbar, wenn die Ehefrau für das neue Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit eingesetzt hat (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

2. Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemannes überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 1151)

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (IV R 75/98) BStBl. 2000 II S. 314

1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.

2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 270)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (VIII R 51/98) BStBl. 2000 II S. 316

Der bei einer Sonderrechtsnachfolge in den Mitunternehmeranteil beim Erblasser entstehende Gewinn aus der Entnahme des Sonderbetriebsvermögens unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

GewStG §§ 7, 2 Abs. 5; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 1427)

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BFH-Urteil vom 8.2.2000 (II R 51/98) BStBl. 2000 II S. 318

1. Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3,5 v.H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i.S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Mai 1999 II R 16/98, BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606).

2. Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung).

GrEStG 1983 § 11 Abs. 1, § 23; BGB § 1629, § 1643 Abs. 1, § 1821, § 1828, § 1829 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 141)

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BFH-Beschluss vom 23.9.1998 (I B 82/98) BStBl. 2000 II S. 320

1. Das FA darf durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung des Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu erteilen, sofern der Antragsteller zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen und ihrer Art nach gemeinnützigen Zwecke auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und seine wirtschaftliche Existenz ohne eine derartige Regelungsanordnung bedroht ist (Änderung der Rechtsprechung).

2. Es kann ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit sein, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet.

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 10b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 14/98) BStBl. 2000 II S. 325

1. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG setzt zwar voraus, dass das sie beanspruchende Körperschaftsteuersubjekt mit seiner Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, die Wirtschaft - d.h. andere Unternehmen - zu fördern. Keine derartige absolute Beschränkung enthält die Vorschrift aber hinsichtlich der Art der Förderungsmaßnahmen und -ziele. Insoweit reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn andere Unternehmen überwiegend durch die in § 5 Abs. 1 Nr. 17 Satz 1 KStG genannten Maßnahmen gefördert werden und wenn überwiegend mittelständische Unternehmen gefördert werden.

2. Keine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die geförderten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 17.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1092)

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BFH-Urteil vom 19.8.1999 (III R 57/98) BStBl. 2000 II S. 330

Nicht wiedereinsetzungsfähig sind die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind, wie z.B. die Fristen des § 169 AO 1977.

Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch des FA aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden des FA in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist.

AO 1977 § 110, § 169 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3 und 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1623)

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BFH-Urteil vom 2.3.2000 (VI R 48/97) BStBl. 2000 II S. 332

Bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berücksichtigen, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen.

AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 2, § 177 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 930)

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BFH-Urteil vom 1.2.2000 (VII R 49/99) BStBl. 2000 II S. 334

§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ist entsprechend auch auf die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an den im Ausland ansässigen Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten anzuwenden.

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (ZfZ 1999, 315)

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BFH-Urteil vom 21.7.1999 (I R 71/98) BStBl. 2000 II S. 336

1. Zahlt eine inländische KG (hier: während der Geltungsdauer des DBA-USA 1954/1965) an einen ihrer Kommanditisten eine Vergütung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung der KG an einer limited partnership in den USA stehen, so kann die Vergütung im Inland dann steuerpflichtig sein, wenn die KG die Vergütung "getragen" hat.

2. Die Frage, inwieweit die Vergütung von der KG oder der US-amerikanischen Gesellschaft "getragen" wurde, beantwortet sich nicht danach, wer sie gezahlt hat, sondern danach, ob, ggf. in welchem Umfang die Aufwendungen durch die Tätigkeit der KG oder der US-amerikanischen Gesellschaft veranlasst waren.

DBA-USA 1954/1965 Art. III, X; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 1268)

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BFH-Urteil vom 28.10.1999 (VIII R 41/98) BStBl. 2000 II S. 339

Ein Festpreis, den eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter für die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden auf gesellschaftseigenen Grundstücken zahlt, ist keine Tätigkeitsvergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1003)

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BFH-Urteil vom 14.12.1999 (VIII R 49/98) BStBl. 2000 II S. 341

Der Senat hält für die Zeit bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1993 an seiner Rechtsprechung fest, dass die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem Veräußerer der Beteiligung auch dann zeitanteilig für die Dauer seiner Rechtsinhaberschaft zuzurechnen sind, wenn Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses der Erwerber war.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 §§ 3 Abs. 1, 38.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1180)

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BFH-Urteil vom 25.1.2000 (VIII R 63/98) BStBl. 2000 II S. 343

Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.

EStG § 17 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.3.2000 (X R 46/99) BStBl. 2000 II S. 344

Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12.000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.

EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2, § 34f Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1183)

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BFH-Urteil vom 28.3.2000 (VIII R 28/98) BStBl. 2000 II S. 347

Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.

EStG § 15a; HGB § 172a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 813)

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BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 83/98) BStBl. 2000 II S. 350

Schüttet die Körperschaft den Gewinn eines Jahres aus und hat sie die darauf entfallende Körperschaftsteuer nur teilweise gezahlt, ist der gezahlte Teilbetrag mit der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung wie folgt zu verrechnen: (1) nichtabziehbare Betriebsausgaben, (2) Gewinnausschüttung, (3) thesaurierte Vermögensmehrungen. Lediglich in jenem Umfang, in dem hiernach der anrechnungsfähige Teil der Körperschaftsteuer nicht gedeckt und nicht beitreibbar ist, ist die Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36a EStG beim beherrschenden Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft ausgeschlossen.

EStG 1983 § 36a Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 1467)

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BFH-Beschluss vom 29.3.2000 (IX B 111/98) BStBl. 2000 II S. 352

Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.

EigZulG §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 17.2.2000 (I R 52-55/99) BStBl. 2000 II S. 354

Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist ermessensfehlerhaft, wenn das FG bei rechtzeitiger und sachgerechter Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel in der Verhandlung zu berücksichtigen.

FGO § 79b Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 756)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (I R 69/99) BStBl. 2000 II S. 355

Zinserträge werden auch dann nicht von der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasst, wenn sie aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren und wenn diese Anlage vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen tilgen zu können.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3, § 21.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 1042)

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BFH-Urteil vom 1.3.2000 (II R 53/98) BStBl. 2000 II S. 357

Die Stellung als Alleingesellschafter einer GmbH begründet keine Befugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, die Grundstücke der GmbH für eigene Rechnung zu verwerten. Daran ändert sich durch das Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der GmbH mit dem Alleingesellschafter nichts. Es fehlt an einem Wechsel in der Grundstückszuordnung.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1661)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (II R 30/98) BStBl. 2000 II S. 359

1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verlangt u.a. als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Die Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus.

2. Wird vom Berechtigten eine Gesellschaft als Grundstückserwerberin benannt, so reicht für die Annahme, der Berechtigte habe im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter der benannten Gesellschaft gehandelt, das sich allein aus der Gesellschafterstellung ergebende Interesse nicht aus. Dies gilt auch für solche mittelbaren Vorteile, die dem Benennungsberechtigten infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen zufallen. In beiden Fällen muss vielmehr durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinaus reicht.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 1086)

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BFH-Urteil vom 16.3.2000 (V R 16/99) BStBl. 2000 II S. 360

Gebühren, die eine Fluggesellschaft im Falle der Umbuchung eines Fluges von den Flugreisenden erhebt (Umbuchungsgebühren), gehören zum Entgelt der Beförderungsleistung.

UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 1100)

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BFH-Urteil vom 16.3.2000 (V R 44/99) BStBl. 2000 II S. 362

1. Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird.

2. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Das kann der Fall sein, wenn ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 164 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1157)

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BFH-Urteil vom 22.2.2000 (VII R 73/98) BStBl. 2000 II S. 366

1. Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO 1977 sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.

2. Eine Rangfolge, welche von mehreren - möglicherweise - als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen in Anspruch zu nehmen ist, schreibt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht vor. Die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung bedarf jedoch einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist in der Regel auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbunden ist.

3. Über die Begründungserfordernisse des § 93 Abs. 1 und 2 AO 1977 hinaus ist eine Begründung des Auskunftsersuchens dazu, warum das FA einen bestimmten Auskunftspflichtigen vor einem anderen Auskunftsverpflichteten in Anspruch nimmt, nur erforderlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der andere vorrangig in Anspruch zu nehmen sein könnte.

AO 1977 § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1 und Abs. 2, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 332.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 1304)

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BFH-Urteil vom 16.3.2000 (IV R 3/99) BStBl. 2000 II S. 372

Einigen sich der Steuerpflichtige und das FA auf die zusätzliche Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens und übersehen sie bei ihrer Einigung, dass der streitige Betrag in dem angefochtenen Bescheid bereits als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt war, so liegt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FA nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, was die Annahme einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit ausschließt.

AO 1977 § 129.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluss vom 3.5.2000 (IV B 46/99) BStBl. 2000 II S. 376

1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtigerweise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.

2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft ..." richtet.

AO 1977 § 196; FGO § 51; ZPO § 42.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (II R 25/99) BStBl. 2000 II S. 378

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer ist weiterhin zulässig. Die Anordnung im Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), wonach das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. Bezogen auf diese Tatbestände können Zuwiderhandlungen gegen das bisherige Recht nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden. § 2 Abs. 3 StGB trifft nicht zu.

AO 1977 § 235, § 369 Abs. 2, § 370; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 417)

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BFH-Urteil vom 15.12.1999 (I R 91/98) BStBl. 2000 II S. 381

1. Vermögensgegenstände, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind, sind in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren.

2. (Ungewisse) Verbindlichkeiten nach dem VermG sind mit dem Wert der zurückzugebenden Vermögensgegenstände zu passivieren.

3. Nur die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintretenden wesentlichen Werterhöhungen sind - als wertbegründende Umstände - zu berücksichtigen. Wertbegründende Faktoren, die erst nach Ablauf der Vier-Monatsfrist eintreten, bleiben auch bei der Bewertung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) unberücksichtigt.

4. Für die steuerliche Gewinnermittlung gelten die (zwingenden) Vorschriften des DMBilG. FA und FG sind daher nicht verpflichtet, der Besteuerung die vom Steuerpflichtigen in der Handelsbilanz angesetzten und subjektiv für richtig gehaltenen Werte ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen.

5. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Schätzung von Verkehrswerten durch das FG gebunden. Auch die Wahl der Schätzmethode durch das FG gehört zu den bindenden Tatsachenfeststellungen.

DMBilG §§ 6, 7, 9, 10, 36, 50; EStG § 5 Abs. 1, 6; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 418.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1624)

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BFH-Urteil vom 13.7.1999 (VIII R 29/97) BStBl. 2000 II S. 386

1. Ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ist ausnahmsweise dann von vornherein steuerlich anzuerkennen, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles ein ernsthafter Bindungswille der Angehörigen zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn den Angehörigen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht anzulasten ist, dass sie die Formvorschriften zunächst nicht beachtet haben, und wenn sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen.

2. Ist in einem tatsächlich durchgeführten Pachtvertrag zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter ein angemessener monatlicher Pachtzins vereinbart, kann die Gesellschaft als Pächterin die monatlichen Pachtzahlungen selbst dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn außerdem ein Verzicht auf Wertausgleich gemäß §§ 812, 951 BGB für die von der Gesellschaft errichteten Bauten vereinbart ist und dieser Verzicht als privat veranlasst zu werten sein sollte.

EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1; BGB § 181, § 812, § 951, § 1629 Abs. 2, § 1795.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 599)

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BFH-Urteil vom 28.10.1999 (VIII R 42/98) BStBl. 2000 II S. 390

Für die Frage, ob Schuldzinsen eines Mitunternehmers Sonderbetriebsausgaben sind, kann es von Bedeutung sein, ob der Mitunternehmer mit den Mitteln des von ihm aufgenommenen Kredits eine für die betrieblichen Zwecke der Mitunternehmerschaft verwendete Einlage finanziert oder ob er eine steuerrechtlich anzuerkennende Darlehensverpflichtung gegenüber der Mitunternehmerschaft erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Zinsaufwand dadurch entsteht, dass der Mitunternehmer Darlehensschulden der Mitunternehmerschaft übernimmt.

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1044)

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BFH-Urteil vom 25.1.2000 (VIII R 50/97) BStBl. 2000 II S. 393

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (hier: partiarische Darlehen) können zwar auch dann ertragsteuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn das Vertragsverhältnis zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen geschlossen und auf eine Besicherung verzichtet wird. Dies steht jedoch nicht nur unter dem Vorbehalt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; darüber hinaus muss der Darlehensvertrag auch zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 270)

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BFH-Urteil vom 26.1.2000 (IX R 87/95) BStBl. 2000 II S. 396

1. Einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.

2. Das Zurückzahlen von - gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen - Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen.

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluss vom 10.2.2000 (VI B 108/99) BStBl. 2000 II S. 398

Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; JAG NRW § 1; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 390)

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BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 114/97) BStBl. 2000 II S. 399

1. Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung sind die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers notwendig beizuladen. Sind diese unbekannt, ist für den Prozess ein Pfleger zu bestellen.

2. Hat der Kläger seine Klagebefugnis nicht dargetan (§ 40 Abs. 2 FGO), so kann eine notwendige Beiladung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage unterbleiben.

3. Die zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entwickelten Gewinnermittlungsgrundsätze gelten auch, wenn eine inländische KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt ist.

4. Die (jüngere) Rechtsprechung des BFH zur Gewinnermittlung bei Leistungsaustausch zwischen Schwestergesellschaften bzw. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung berührt nicht die Gewinnermittlungsgrundsätze bei unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen mitunternehmerischer Ober- und Untergesellschaft.

5. Ist eine inländische KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt, so sind Darlehen und Bürgschaften der inländischen KG an die bzw. zugunsten der österreichischen KG und die Beteiligung der inländischen KG an der österreichischen Komplementär-GmbH nicht in der Steuerbilanz der inländischen KG zu erfassen. Die mitunternehmerischen Gewinne/Verluste der österreichischen GmbH & Co. KG können - soweit nicht § 2 Abs. 1 AIG (heute: § 2a Abs. 3 EStG) greift - nur in Österreich besteuert werden.

FGO § 60 Abs. 3; DBA-Österreich Art. 4, 14; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AIG § 2 Abs. 1; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 480)

 

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