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BFH-Urteil vom 18.3.1980 (VIII R 69/78) BStBl. 1980 II S. 501

Wird im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb übertragen, werden in dem einheitlichen Vertrag bürgerlich-rechtlich unterschiedliche Leistungen vereinbart und erfüllt eine Leistungsverpflichtung die Merkmale einer Leibrente, sind die auf dieser Verpflichtung beruhenden wiederkehrenden Bezüge eine Leibrente. Vom Berechtigten brauchen sie nur mit dem Ertragsanteil versteuert zu werden; vom Verpflichteten können sie nur mit dem Ertragsanteil (als Sonderausgaben) berücksichtigt werden.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Nr. 1 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 144/77) BStBl. 1980 II S. 503

Einkünfte eines Hochschullehrers (Professor) aus Gutachter- und Beratertätigkeit sind nicht Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit i. S. des § 34 Abs. 4 EStG, sondern solche eines beratenden Ingenieurs, wenn sich die Tätigkeit im ganzen gesehen einschließlich einer wissenschaftlichen Begutachtung als laufende Beratung bei der Planung und Abwicklung eines großen Vorhabens in allen schwierigen Einzelfragen darstellt.

EStG 1967 § 34 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 26.6.1980 (IV R 35/74) BStBl. 1980 II S. 506

1. Eine noch offene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt (Arbeitslohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Urlaubsgeld) kann bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag: 30. Juni) nur insoweit als Verbindlichkeit bilanziert werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt.

2. Auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld (Weihnachtsgratifikation) kann bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur in einer Höhe bilanziert werden, die bei zeitproportionaler Aufteilung des Weihnachtsgeldes auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entfällt.

EStG 1967 und 1969 § 5.

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BFH-Urteil vom 6.3.1980 (VI R 148/77) BStBl. 1980 II S. 509

Der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG voraussichtlich ergeben wird, darf auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des nach § 7 b EStG begünstigten Objekts eingetragen werden.

EStG 1977 § 7b Abs. 1, § 39a Abs. 1; LStDV 1971 § 26b Abs. 2 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 7/77) BStBl. 1980 II S. 512

1. Auch bei Eheleuten können Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung grundsätzlich nur bei dem Ehegatten als Werbungskosten berücksichtigt werden, durch dessen Arbeitsverhältnis sie veranlaßt worden sind.

2. Haben die Eheleute am Ort der nichtselbständigen Beschäftigung des Ehemannes einen gemeinsamen Haushalt geführt, so können Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen Ort zieht, während der Mann vorerst am Beschäftigungsort bleibt, beim Ehemann auch dann nicht als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung anerkannt werden, wenn die Ehefrau wegen eines am anderen Ort einzugehenden Arbeitsverhältnisses dorthin gezogen ist und die Eheleute später diesen Ort auch zum Familienwohnsitz bestimmen.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5.

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BFH-Zwischenurteil vom 12.3.1980 (I R 148/76) BStBl. 1980 II S. 514

Tatsachen, die der Kläger erst im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Gerichtsbeschluß glaubhaft gemacht hat, die aber zur Aufhebung dieses Beschlusses durch das BVerfG geführt haben, sind der erneuten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zugrunde zu legen.

FGO § 56; BVerfGG § 31 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 26.3.1980 (II R 67/79) BStBl. 1980 II S. 515

1. Die Rüge, der vom FG bestellte Sachverständige sei befangen, kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden; über die Frage der Befangenheit ist dadurch endgültig entschieden, daß das FG die Ablehnung für nicht begründet erklärt hat und die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

2. Ein Vorstoß gegen den Grundsatz der (formellen) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor, wenn der vom FG bestellte Sachverständige zur Materialbeschaffung für sein Gutachten eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dritte Personen befragt und mündlich behördliche Auskünfte eingeholt hat. Will ein Beteiligter die Ermittlungen des Sachverständigen nicht gelten lassen, kann er gerichtliche Beweiserhebung beantragen. Unterläßt er dies, so kann er in der Revisionsinstanz die Materialbeschaffung durch den Sachverständigen nicht mehr mit Erfolg rügen.

3. Die Beteiligten haben in Beziehung auf außergerichtliche Informationsmaßnahmen des Sachverständigen grundsätzlich ein Recht auf ausreichend frühzeitige Benachrichtigung und auf Anwesenheit, die Verletzung dieses Rechts kann als fehlerhafte Erhebung des Sachverständigenbeweises anzusehen sein.

FGO § 81 Abs. 1, § 82, § 83 Satz 1; ZPO § 42, § 406.

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BFH-Beschluß vom 14.5.1980 (II S 2/80) BStBl. 1980 II S. 517

Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Steuer im Zeitpunkt des Erlasses eines berichtigten Steuerbescheides bereits verjährt war, so kann gleichwohl nicht im Wege der Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des berichtigten Steuerbescheides die Erstattung von Steuern angeordnet werden, die bereits vor Erlaß des berichtigten Steuerbescheides aufgrund eines vorangegangenen vorläufigen oder endgültigen Steuerbescheides gezahlt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der vorangegangene vorläufige oder endgültige Steuerbescheid unwirksam gewesen sein sollte.

Offen bleibt, ob etwas anderes dann gilt, wenn mit der Anfechtungsklage gegen den berichtigten Steuerbescheid zugleich eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des vorangegangenen vorläufigen oder endgültigen Steuerbescheides erhoben wird.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 4.

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BFH-Beschluß vom 13.3.1980 (IV E 2/80) BStBl. 1980 II S. 520

1. Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung einer Abschreibungsgesellschaft die Höhe des Verlustes streitig, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 v. H. des streitigen Verlustbetrages zu bemessen.

2. Ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet, einen vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Zahlungsverpflichtung zu erlangen, so ist der Streitwert auf 10 v. H. des Wertes der Hauptsache zu bemessen.

3. Wird der Rechtsstreit gegen das Feststellungs-FA (auch) um den Grund und die Höhe der letztlich zu zahlenden Steuer geführt, so ist eine Herabsetzung des Streitwertes nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich eine unmittelbare rechtliche Auswirkung nur auf die Einkommensteuervorauszahlungsverfahren der Gesellschafter ergibt.

GKG §§ 13, 20 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 30.4.1980 (II R 133/77) BStBl. 1980 II S. 521

Zahlt der Organträger einer Organgesellschaft einen Betrag in Höhe der Gewerbesteuer, welche er (der Organträger) durch die Verrechnung seines Gewinnes mit dem Verlust der Organgesellschaft erspart hat, so unterliegt diese Zahlung nicht der Gesellschaftsteuer.

KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 26/75) BStBl. 1980 II S. 522

Veräußert eine Personenhandelsgesellschaft ein Grundstück gemäß (nicht notariell beurkundeter) Vereinbarung mit einem Gesellschafter an dessen Sohn, so wird dadurch kein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 1 Abs. 2 GrEStG zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter verwirklicht, selbst wenn letzterer das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt in die Gesellschaft "zum Einheitswert eingelegt" hatte und es zum "gleichen Betrag" wieder entnehmen durfte.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 26.3.1980 (II R 143/78) BStBl. 1980 II S. 523

1. Erhält jemand im Versteigerungstermin den Zuschlag, weil der Meistbietende nach Schluß der Versteigerung erklärt, er habe für jenen geboten (§ 81 Abs. 3 ZVG), ist jener auch dann nicht Ersterwerber des bebauten Grundstücks, wenn das Wohngebäude von dem Versteigerungsschuldner errichtet worden ist.

2. Es kann jedoch im Einzelfall sachlich unbillig sein, die Steuer zu erheben, wenn der Meistbietende für den im Versteigerungstermin anwesenden Auftraggeber handeln wollte, dies aber erst nach Schluß der Versteigerung deutlich macht.

GrEStG Ba-Wü 1970 § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 10.

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BFH-Urteil vom 16.4.1980 (II R 141/77) BStBl. 1980 II S. 525

Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG 1940 ist nicht auf Vorgänge beschränkt, die (auch) nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1940 der Grunderwerbsteuer unterliegen würden (Ergänzung zum Urteil vom 10. Juli 1974 II R 89/68, BFHE 113, 474, BStBl II 1974, 86).

GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2; GrEStG-Berlin § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 16.1.1980 (I R 7/77) BStBl. 1980 II S. 526

Der nicht formell geschäftsführende, aber beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der die tatsächliche Leitung des Unternehmens innehat, kann als Verfügungsberechtigter i. S. des § 108 AO zur Haftung für die Steuern der Kapitalgesellschaft heranzuziehen sein.

AO § 108 (AO 1977 § 35).

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BFH-Urteil vom 12.6.1980 (IV R 23/79) BStBl. 1980 II S. 527

Das FA kann einen dem angefochtenen Steuerbescheid beigefügten Nachprüfungsvorbehalt im Einspruchsverfahren aufrechterhalten.

AO 1977 § 164 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 19/78) BStBl. 1980 II S. 528

1. Nach Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) ist über den Antrag auf Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden.

2. Gegen die Versagung der beantragten Sonderabschreibung ist - auch wenn sie mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden ist - die Beschwerde gegeben.

ZRFG § 3; AO 1977 § 163, § 348 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 186/76) BStBl. 1980 II S. 531

1. Im Gewinnfeststellungsverfahren einer KG ist auch darüber zu entscheiden, ob der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu erhöhen ist.

2. Art. 6 DBA-Niederlande begründet unmittelbar keine Steuerpflicht und ist keine selbständige Rechtsgrundlage für eine Steuererhöhung. Er enthält eine Ermächtigung an den Gesetzgeber des Vertragstaates.

DBA-Niederlande Art. 6; AO § 215 Abs. 2; KStG 1961 § 6 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 14.2.1980 (V R 49/74) BStBl. 1980 II S. 533

Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967.

UStG 1967 § 15 Abs. 3 bis 5.

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BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 90/75) BStBl. 1980 II S. 535

Stellt ein Unternehmer, der sich zur Durchführung bestimmter Baumaßnahmen unter Verwendung selbstbeschaffter Hauptstoffe verpflichtet hat, die Arbeiten vorzeitig und endgültig ein, kann das bis dahin errichtete halbfertige Werk Gegenstand einer anderweitigen, hinter der ursprünglichen Vereinbarung zurückbleibenden Leistung sein.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (V R 32/76) BStBl. 1980 II S. 538

Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im voraus festgelegte Beträge zu zahlen, handelt es sich - soweit nicht ohnehin Schadensersatz vorliegt - um Entgelt für nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 (UStG 1967) steuerfreie Leistungen.

UStG 1951 § 4 Nr. 8; UStG 1967 § 4 Nr. 8.

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BFH-Beschluß vom 17.4.1980 (V S 18/79) BStBl. 1980 II S. 540

Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Abrechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in einen Nettopreis und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird, es sei denn, dieser macht sich die Änderung in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen.

UStG 1967 §§ 14, 15; 1. UStDV § 5.

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BFH-Beschluß vom 24.4.1980 (V S 14/79) BStBl. 1980 II S. 541

Fällt der Besteller eines Werkes vor dessen Fertigstellung in Konkurs und lehnt der Konkursverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werkes, der gemäß § 26 KO nicht mehr zurückgefordert werden kann. Die Gegenleistung ist grundsätzlich nach den Vertragspreisen des ursprünglichen Werkvertrages zu bestimmen.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1; KO §§ 17, 26.

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BVerfG-Beschluß vom 5.2.1980 (2 BvR 914/79) BStBl. 1980 II S. 544

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 1979 - I R 148/76 - verletzt Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

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BVerfG-Beschluß vom 26.3.1980 (1 BvR 121/76 - 1 BvR 122/76) BStBl. 1980 II S. 545

1. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen (§ 19 EStG) und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung (§ 22 Nr. 1 Buchst. a EStG) war jedenfalls in den Jahren 1969 und 1970 mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

2. Zur Pflicht des Gesetzgebers, zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen.

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BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 4/79) BStBl. 1980 II S. 554

Die Fristenregelung für Gebäude gilt entsprechend auch für Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden und mit diesen eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.

InvZulG 1975 § 4b.

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BFH-Beschluß vom 11.7.1980 (III B 3/80) BStBl. 1980 II S. 559

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Schulden aus niedrig verzinslichen, öffentlichen Wohnungsbaudarlehen nur mit dem Gegenwartswert anzusetzen sind oder ob nicht die besonderen Verpflichtungen, die mit der Annahme solcher Wohnungsbaudarlehen übernommen werden, eine Bewertung der Schulden mit dem Nennbetrag rechtfertigen.

BewG 1974 §§ 12, 103.

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BFH-Beschluß vom 20.5.1980 (VII S 2/80) BStBl. 1980 II S. 561

Der Gegenstandswert bei Streit um die Rechtmäßigkeit einer richterlichen Durchsuchungsermächtigung bemißt sich in der Regel nach dem Betrag, wegen dessen vollstreckt werden soll. Der zu erwartende finanzielle Erfolg einer Pfändung in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners ist nur dann maßgebend, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß die Forderung nicht in voller Höhe befriedigt werden wird.

BRAGebO §§ 7, 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 Satz 4; GKG § 13 Abs. 1; AO 1977 § 287.

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BFH-Urteil vom 23.5.1980 (III R 117/78) BStBl. 1980 II S. 561

1. Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren bemißt sich die Wertminderung wegen Alters (§ 86 Abs. 1 BewG) nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern nach der technischen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Dabei ist unter dem Begriff Art, die Bauart der Gebäude, nicht auch deren Verwendungszweck zu verstehen.

2. Eine von der technischen Lebensdauer abweichende, auf wirtschaftlichen Gründen beruhende kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden ist nicht bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts zu berücksichtigen. Sie kann jedoch in Sonderfällen eine Ermäßigung des Gebäudesachwerts gemäß § 88 BewG rechtfertigen.

BewG 1965 §§ 86, 88.

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BFH-Urteil vom 17.4.1980 (IV R 174/76) BStBl. 1980 II S. 566

Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), so bestimmt sich der "entsprechende Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. gleichzeitiger Veräußerung aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 22.4.1980 (VIII R 120/76) BStBl. 1980 II S. 570

Die vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu zahlenden Zinsen für eine Enteignungsentschädigung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Enteignungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum am Grundstück erlangt.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 21, § 24 Nr. 3; BBauG § 99 Abs. 1 und 3, § 116 Abs. 1 bis 4.

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BFH-Urteil vom 22.4.1980 (VIII R 236/77) BStBl. 1980 II S. 571

Die Darlehensforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten.

EStG § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 20.5.1980 (VI R 108/77) BStBl. 1980 II S. 573

Ist in einem Vermögensübergabevertrag, in dem sich der Sohn seiner Mutter gegenüber verpflichtet, sie durch laufende Zahlungen in bestimmter Höhe zu versorgen, ausdrücklich bestimmt, daß "eine Änderung nach § 323 ZPO nicht ausgeschlossen ist", so fehlt den Zahlungen i. d. R. das Merkmal der Gleichmäßigkeit. Es handelt sich dann nicht um Leibrenten, sondern um dauernde Lasten, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien mit einer Änderung der Zahlungen konkret gerechnet haben.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 30.5.1980 (VI R 153/77) BStBl. 1980 II S. 575

Bemessen sich die aufgrund eines Übergabevertrages zur Versorgung des Übergebers vereinbarten laufenden Zahlungen nach der Höhe eines Gewinns oder Gewinnanteils, so sind sie beim Verpflichteten eine als Sonderausgaben voll abziehbare dauernde Last. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn für die laufenden Zahlungen feste Mindestbeträge vereinbart sind.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 11.6.1980 (I R 253/78) BStBl. 1980 II S. 577

Eine erst im maßgeblichen Veranlagungszeitraum von der Körperschaftsteuer befreite landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaft verliert ihre Steuerfreiheit nicht allein deshalb, weil sie in diesem Veranlagungszeitraum eine während der Zeit ihrer Steuerpflicht gebildete Rücklage nach § 6 b EStG auflöst und den aus der Auflösung herrührenden Gewinn zum größten Teil an ihre Mitglieder ausschüttet.

EStG § 6b; KStG 1968 § 23 Nr. 1; KStDV 1968 § 31 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 20.5.1980 (VI R 54/77) BStBl. 1980 II S. 580

Ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug liegt auch dann vor, wenn die in Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR 1972 festgelegte Freigrenze von 50 DM, bis zu der Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben, nur geringfügig überschritten wird.

EStG 1971 § 19 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 20.5.1980 (VI R 241/77) BStBl. 1980 II S. 582

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi können Werbungskosten sein.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 48/78) BStBl. 1980 II S. 584

Überträgt ein Steuerpflichtiger die stillen Reserven, die in einem gemäß Abschn. 35 EStR aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgut enthalten waren, auf ein Ersatzwirtschaftsgut und beantragt er für dieses Ersatzwirtschaftsgut eine Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG, so handelt die Finanzverwaltung nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Höhe der Sonderabschreibung auf der Grundlage der um die übertragenen stillen Reserven geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts bemißt.

ZRFG § 3.

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BFH-Urteil vom 26.3.1980 (I R 87/79) BStBl. 1980 II S. 586

Ist im Verfahren der einheitlichen (gesonderten) Gewinnfeststellung neben der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) auch der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich klagebefugt (z. B. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), so kann nur das FG, nicht der BFH als Revisionsgericht eine Äußerung darüber herbeiführen, ob eine Klage nur im Namen der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers erhoben wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Juli 1978 I R 96/77, BFHE 125, 486, BStBl II 1978, 648).

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 26.3.1980 (I R 111/79) BStBl. 1980 II S. 587

Eine gemäß § 60 Abs. 3 FGO erforderliche Beiladung einer GmbH darf nicht deshalb unterbleiben, weil die GmbH aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden ist.

FGO § 58 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 3; ZPO § 57.

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BFH-Urteil vom 30.4.1980 (VII R 94/74) BStBl. 1980 II S. 588

1. Mängel bei der Bezeichnung des Urteils in der Revisionsschrift sind unschädlich, wenn die fehlenden Angaben bis zum Ende der Revisionsfrist beim Finanzgericht aus den vorinstanzlichen Akten entnommen werden können.

2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Beklagte nicht eines besonderen rechtlichen Interesses für den Antrag auf Klageabweisung bedarf, wenn der Kläger nach unzulässig erhobener Klage die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt (Urteil des Senats vom 9. August 1977 VII R 123/74, BFHE 122, 443, BStBl II 1977, 697).

FGO §§ 120 Abs. 2, 138.

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BFH-Beschluß vom 28.5.1980 (IV R 135/79) BStBl. 1980 II S. 591

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflußt, die sich bei einem für den Steuerpflichtigen positiven Ausgang des Rechtsstreits als Folge einer Gewinnminderung ergibt.

FGO § 115 Abs. 1.

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BFH-Beschluß vom 22.7.1980 (VII B 16/78) BStBl. 1980 II S. 592

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuches auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, wenn das FG nach Einlegung der Beschwerde unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in der Hauptsache entschieden hat und gegen die Entscheidung Revision eingelegt ist?

FGO §§ 10 Abs. 3, 51; ZPO § 46.

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BFH-Beschluß vom 22.7.1980 (VII B 3/80) BStBl. 1980 II S. 592

§ 69 FGO läßt grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen zu, nicht solche, die vollendete Tatsachen schaffen und damit das Ergebnis des in der Hauptsache schwebenden Rechtsstreits vorwegnehmen.

FGO §§ 69, 114; AO 1977 § 76.

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BFH-Urteil vom 29.4.1980 (VII K 5/77) BStBl. 1980 II S. 593

Ist eine vZTA wegen Änderung der in ihr angewendeten Tarifstelle außer Kraft getreten, so kann ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, die vZTA sei rechtswidrig gewesen, jedenfalls dann aus seiner Absicht, eine neue vZTA zur gleichen Ware zu beantragen, hergeleitet werden, wenn eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr in dem jetzt erledigten Rechtsbehelfsverfahren nachdrücklich vertretenen Auffassung bei der Erteilung der neuen vZTA festhalten wird.

ZG § 23; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

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BFH-Urteil vom 30.4.1980 (VII K 1/77) BStBl. 1980 II S. 594

1. ...

2. Hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren die Zuweisung einer Ware zu einer bestimmten Tarifnummer durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) angestrebt, so kann er dieses Ziel auch mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen.

GZT Tarifnrn. 84.25, 84.63, Vorschrift 2b zu Abschn. XVI; FGO §§ 40 Abs. 1, 101.

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BFH-Urteil vom 26.3.1980 (II R 152/78) BStBl. 1980 II S. 594

Veräußert ein Ehegatte nach der Eheschließung das bisher von ihm bewohnte Eigenheim, weil er in die Wohnung des anderen Ehegatten zieht, um die Haushaltsführung zu übernehmen, so kann hierin ein zwingender beruflicher Grund für die Aufgabe der eigenwohnlichen Nutzung zu sehen sein.

GrESBWG Schleswig-Holstein § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 23.4.1980 (II R 84/76) BStBl. 1980 II S. 595

1. Verpflichtet sich jemand, zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung aufgrund Übernahme der Stammeinlage auf das erhöhte Kapital ein Grundstück auf die Gesellschaft zu übertragen, so ist Besteuerungsgrundlage der Wert der Gegenleistung.

2. Der Wert des "jungen" Geschäftsanteils ist zur Findung der Besteuerungsgrundlage von Faktoren zu bereinigen, die nicht unmittelbar mit der Grundstückseinlageverpflichtung zusammenhängen.

GrEStG 1940 §§ 10, 11.

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BFH-Urteil vom 4.6.1980 (II R 109/77) BStBl. 1980 II S. 597

Ein Landwirt kann nicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des GrEStAgrG NW Grundstücke steuerfrei erwerben, wenn der von ihm bewirtschaftete Hof seiner Ehefrau bereits die Größe eines Familienbetriebes i. S. dieser Vorschrift hat.

GrEStAgrG NW 1966 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 23/77) BStBl. 1980 II S. 598

Die unter Wahrung der Identität der Gesellschaft vollzogene Übertragung aller Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zur Grunderwerbsteuerpflicht hinsichtlich der Grundstücke der Gesellschaft, wenn der Gesellschaftszweck in der Grundstücksverwaltung besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Grundbesitz dem Betrieb eines Gesellschafters diente, nach der Übertragung aller Gesellschaftsanteile aber einem anderen Betrieb zugeführt wird.

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG § 6.

 

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