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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 191/85) BStBl. 1988 II S. 300

Eine in einer Bar eingebaute Schallschutzdecke ist keine Betriebsvorrichtung.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.10.1987 (I R 110/83) BStBl. 1988 II S. 301

1. Fehlt bei einem Vertrag, der von vornherein klar und eindeutig zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter vereinbart worden ist, die Detailvereinbarung über eine vertragliche Nebenpflicht, so kann deshalb das von der Kapitalgesellschaft gezahlte Entgelt nicht insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Eine solche ist allenfalls insoweit anzunehmen, als die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbracht hat, zu der sie vertraglich nicht verpflichtet war.

2. Der Grundsatz, daß ein Vertrag, den eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter abschließt, tatsächlich auch durchgeführt werden muß, gilt nur dann, wenn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung - was die Regel sein wird - darauf schließen läßt, daß die Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung des Gesellschafters verdecken soll.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.9.1987 (V R 105/77) BStBl. 1988 II S. 303

1. Unter "Werbung" i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 UStG 1973 ist eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflussung zu verstehen, welche Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll, und zwar mindestens insoweit, als das Werbeziel darin besteht, den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auszulösen.

2. Zum Tatbestandsmerkmal der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i. S. von § 4 Nr. 8 UStG 1973.

UStG 1973 § 8 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 9 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1977, 619)

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BFH-Urteil vom 11.11.1987 (X R 54/82) BStBl. 1988 II S. 307

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, durch welche auf der Grundlage eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen "insbesondere der Vorsteuerabzug" geprüft wird, bewirkt keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO 1977.

AO 1977 § 173 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (II R 212/82) BStBl. 1988 II S. 309

1. Die ablehnende Entscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes, die auf das Auslandsvermögen des Antragstellers entfallende deutsche Vermögensteuer gemäß § 9 Abs. 4 VStG a.F. in einem Pauschbetrag festzusetzen, war kein innerbehördlicher Beteiligungsakt, sondern ein Verwaltungsakt, der wie ein Steuerbescheid (Grundlagenbescheid) zu behandeln war.

2. Eine Verpflichtungsklage, mit der die Verurteilung zum Erlaß des abgelehnten Verwaltungsakts begehrt wurde, war nicht gegen das FA, sondern gegen die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten.

3. Das FG durfte auf die gegen das FA gerichtete Anfechtungsklage nicht auch die Ermessensentscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes über die beantragte Vermögensteuerpauschalierung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.

VStG a.F. § 9 Abs. 4; VStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 118, § 155 Abs. 1, § 157, § 171 Abs. 10, § 172 Abs. 2, § 349 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 4; FVG § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 17 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.2.1987 (VII R 122/84) BStBl. 1988 II S. 313

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Finanzverwaltung ihre Rechte als Gläubiger nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO 1977 geltend machen kann.

2. Hat ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten (Schuldner) einen Vermögensgegenstand anfechtbar durch unentgeltliche Verfügung erworben, so können die Eheleute nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung die unentgeltliche Zuwendung in eine entgeltliche Verfügung umwandeln.

AO 1977 § 191 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.3.1987 (X R 28/80) BStBl. 1988 II S. 316

Gegen eine in Liquidation befindliche Personengesellschaft kann ein Steuerverwaltungsakt bis zu ihrer Vollbeendigung erlassen werden. Sie ist grundsätzlich erst dann vollbeendet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem FA abgewickelt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540).

AO 1977 § 118; BGB § 730, § 735.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 12.8.1987 (II R 202/84) BStBl. 1988 II S. 318

Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Hemmung durch § 171 Abs. 10 AO 1977 auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 10, §§ 181, 182 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1985, 7)

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BFH-Urteil vom 1.12.1987 (IX R 90/86) BStBl. 1988 II S. 319

1. Die Neufassung des § 180 Abs. 2 AO 1977 durch das StBereinG 1986 in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung vom 19. Dezember 1986 ist in anhängigen gerichtlichen Verfahren auch für solche Feststellungszeiträume anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen.

2. Treuhandunternehmen sind nach der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet, Feststellungserklärungen für die von ihnen betreuten Ersterwerbergemeinschaften für diese Feststellungszeiträume abzugeben.

AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 § 180 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.12.1987 (IV R 77/86) BStBl. 1988 II S. 322

1. Wird gemäß § 195 Satz 2 AO 1977 ein anderes FA mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt, kann dieses auch die Prüfungsanordnung erlassen. Aus der Anordnung müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben.

2. Die Zuständigkeit des FA wird durch den innerdienstlichen Auftrag begründet. Dieser Auftrag muß den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen. Ob ein Auftrag vorliegt und dieser die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann nach Anfechtung der Prüfungsanordnung vom Steuergericht überprüft werden.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 127, § 195 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (III R 225/83) BStBl. 1988 II S. 324

1. Öffentliche Zuschüsse zur Liquiditätsstärkung eines Betriebs z.B. nach § 44 StBauFG sind als Betriebseinnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen, wenn nicht besondere Vorschriften die Befreiung von der Einkommensteuer vorsehen.

2. Die Besteuerung dieser Zuschüsse widerspricht weder der Systematik noch den Wertungen des EStG; ein Steuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit ist deshalb nicht gerechtfertigt.

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1; AO 1977 § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (IV R 49/86) BStBl. 1988 II S. 327

1. Erhält ein bilanzierender Landwirt, der sich nach der VO (EWG) Nr. 1078/77 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 verpflichtet hat, auf die Dauer von fünf Jahren keine Milch und keine Milcherzeugnisse zu vermarkten, einen Anspruch auf eine Nichtvermarktungsprämie zuerkannt, so ist der Prämienanspruch durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die fünfjährige Verpflichtungszeit zu verteilen.

2. Geht ein Landwirt, dem eine solche Nichtvermarktungsprämie zuerkannt ist, von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen zum Bestandsvergleich über, so ist die auf den Zeitraum der Durchschnittsgewinnermittlung entfallende Prämie durch den Grundbetrag abgegolten. Die auf die Zeit des Vermögensvergleichs entfallende Prämie ist durch Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens in der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) auf die restliche Verpflichtungszeit zu verteilen; der noch nicht ausbezahlte Prämienbetrag ist zu aktivieren.

EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 13a Abs. 2, 3 und 4; VO (EWG) Nr. 1078/77 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 Art. 2, 3 und 4; VO (EWG) Nr. 1307/77 Art. 8; VO (EWG) Nr. 1391/78; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.9.1987 (III R 254/84) BStBl. 1988 II S. 330

Zahlt wegen des Abrisses eines Gebäudes auf Grund von Baumängeln der Bauhaftpflichtversicherer eine Entschädigung für das Gebäude, so kann grundsätzlich eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der in Abschn. 35 EStR dargestellten Rechtsgrundsätze gebildet werden.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.10.1987 (III R 219/83) BStBl. 1988 II S. 332

Zahlungen, die ein Vater in Erfüllung eines auf vorzeitigen Erbausgleich gerichteten Verlangens seines nichtehelichen Kindes leistet, sind jedenfalls dann keine aus rechtlichen Gründen zwangsläufigen Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn weder die nach § 1934d Abs. 4 Satz 1 BGB vorgesehene notariell beurkundete Vereinbarung durchgeführt wird noch eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch ergeht (§ 1934e BGB).

EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1; BGB § 1934d, § 1934e.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1983, 501)

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BFH-Urteil vom 5.11.1987 (IV R 180/85) BStBl. 1988 II S. 334

Übt ein selbständig tätiger Arzt seinen Beruf in der Weise aus, daß er - ohne eine eigene Praxis zu unterhalten - bei anderen Ärzten in einem Umkreis von 25 km Praxisvertretungen übernimmt, so kann er für die mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen seiner Wohnung und den einzelnen Praxen nur einen Betrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Betriebs- ausgaben geltend machen.

EStG 1982 § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 266/83) BStBl. 1988 II S. 335

Zur Frage der Korrektur einer überhöhten AfA.

EStG § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.12.1987 (VIII R 265/83) BStBl. 1988 II S. 336

Verfolgte i.S. von § 10a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nur solche Personen, die entweder aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind oder ein solches Schicksal aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten haben.

EStG § 10a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1987 (I R 68/87) BStBl. 1988 II S. 338

Die einem Arbeitnehmer gemachte Zusage, er werde einen bestimmten Lohn auch für den Fall erhalten, daß er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt wird, berechtigt nicht zur Bildung einer Rückstellung.

EStG § 5 Abs. 1; AktG § 152 Abs. 7; HGB § 249.

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BFH-Urteil vom 9.7.1987 (IV R 87/85) BStBl. 1988 II S. 342

1. Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einer Eigentumswohnungen errichtenden Bauherrengemeinschaft und erbringt er für diese entgeltlich Leistungen im Rahmen seines eigenen Betriebs, so sind die Entgelte, soweit sie anteilig auf die vom Steuerpflichtigen errichteten Eigentumswohnungen entfallen, keine Betriebseinnahmen, sondern Einlagen. Die im Betrieb anfallenden Aufwendungen sind, soweit sie auf die Eigentumswohnungen des Steuerpflichtigen entfallen, keine Betriebsausgaben, sondern Entnahmen.

2. Werden bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zahlungen für Leistungen, die ein Bauherr im Rahmen seines Betriebs für die Bauherrengemeinschaft empfängt, als Werbungskosten abgezogen, so ergibt sich aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids, daß der Empfänger die Zahlung auch insoweit als Betriebseinnahme erfassen muß, wie sie anteilig auf seine Eigentumswohnungen entfällt.

AO 1977 §§ 180 Abs. 2, 182 Abs. 1; EStG §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1, 21 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 25.8.1987 (IX R 98/82) BStBl. 1988 II S. 344

1. Der gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 am Verfahren Beteiligte hat die Rechtsstellung eines notwendig Beigeladenen i.S. von § 60 Abs. 3 FGO (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 22. Juli 1980 VIII R 114/78, BFHE 131, 429, BStBl II 1981, 101).

2. Freiwillige Zuwendungen einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Familienstiftung, die diese nicht nach der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind (vom 13. Februar 1926, RGBl I 1926, 101) abziehen kann, sind beim Empfänger keine sonstigen Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG 1975.

AO 1977 § 174 Abs. 5; FGO § 60 Abs. 3; EStG 1975 § 22 Nr. 1; KStG 1975 § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 26.10.1987 (GrS 2/86) BStBl. 1988 II S. 348

1. Der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, ist steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut.

2. Eine Kapitalgesellschaft, die einer anderen, ihr unmittelbar nachgeschalteten Kapitalgesellschaft einen unentgeltlichen Nutzungsvorteil im Sinne der Rechtsfrage 1 gewährt, kann diesen Vorteil steuerrechtlich nicht gewinnerhöhend ansetzen.

3. Gewährt eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Nutzungsvorteil im Sinne der Rechtsfrage 1, fließt der gemeinsamen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung zu, der jedoch ein gleich hoher Aufwand gegenübersteht; zu einer verdeckten Einlage bei der Schwestergesellschaft kommt es nicht.

KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2; KStG 1977 § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und 3, § 49 Abs. 1; EStG 1971/74 § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1; EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3; EStG 1979 § 4 Abs. 1 Satz 5; HGB a.F. § 39 Abs. 1; HGB n.F. § 246 Abs. 1.

Vorlagebeschluß vom 20. August 1986 I R 41/82 (BFHE 147, 502, BStBl II 1987, 65)

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BFH-Urteil vom 30.10.1987 (VI R 76/84) BStBl. 1988 II S. 358

Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch Beschäftigungsort ist, wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlaßt sein, wenn zwischen der Aufgabe der Familienwohnung am Beschäftigungsort und der späteren Errichtung des zweiten Haushalts kein enger Zusammenhang besteht.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.10.1986 (VII R 82/85) BStBl. 1988 II S. 359

1. Für die Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, unbekannte Steuerfälle zu ermitteln, an einen Dritten richtet, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Die Steuerfahndungsbehörde darf nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nur bei hinreichendem Anlaß tätig werden. Dieser liegt vor, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.

3. Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Rahmen der Steuerfahndung bestehen keine höheren Anforderungen, als für das Tätigwerden nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977. Es genügt, daß die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung besteht. Die Steuerfahndungsbehörde darf daher eine Zeitung um Auskunft über Name und Adresse der Aufgeber einzelner Chiffre-Anzeigen ersuchen, in denen ausländische Immobilien von beträchtlichem Wert zum Verkauf angeboten wurden.

FGO § 33; AO 1977 §§ 93, 208.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 24.11.1987 (VII R 138/84) BStBl. 1988 II S. 364

1. Zur Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen (hier: Widerruf der Bewilligung eines offenen Zollagers).

2. Der Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung kann den Widerruf der Bewilligung eines offenen Zollagers rechtfertigen.

AO 1977 § 131 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 102, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4; ZG § 42 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AZO § 88 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (VII R 50-51/86) BStBl. 1988 II S. 366

Das Hauptzollamt ist befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung aufzurechnen mit einer (auch rechtswegfremden) Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht. Diese Aufrechnung ist aber nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht. Die Entscheidung darüber im entsprechenden Anfechtungsverfahren ist vorgreiflich für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung.

FGO §§ 69, 74; VwGO § 80; BGB §§ 387 ff.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 20.1.1988 (I R 146/85) BStBl. 1988 II S. 372

Langfristige Kapitalforderungen sind nur dann nach § 12 Abs. 1 2. Halbsatz BewG wegen Unverzinslichkeit unter dem Nennwert zu bewerten, wenn auch die Unverzinslichkeit langfristig besteht.

KVStG § 8 Nr. 1a; BewG § 12 Abs. 1 2. Halbsatz.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (IV R 93/85) BStBl. 1988 II S. 374

Ein bei Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten in eine Personengesellschaft entstehender Gewinn aus der Überführung eines nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsguts in das Privatvermögen unterliegt auch dann nicht der Gewerbeertragsteuer, wenn dieser Gewinn bei der Einkommensbesteuerung nach dem Tarif zu versteuern ist.

GewStG § 7; EStG § 16; UmwStG 1969 § 22 (= UmwStG 1977 § 24).

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.11.1987 (II R 167/81) BStBl. 1988 II S. 377

1. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage hängt dann nicht von der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens ab, wenn die Klägerin durch die Einspruchsentscheidung erstmals beschwert ist.

2. Das FA darf über den Einspruch einzelner Gesellschafter einer GbR nicht durch eine gegen die GbR als solche gerichtete Einspruchsentscheidung befinden, weil die GbR grunderwerbsteuerrechtlich ein anderes Rechtssubjekt ist als ihre Gesellschafter (Anschluß an BFH-Urteile vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325, und vom 22. Oktober 1986 II R 118/84, BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183).

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 44, § 57 Nr. 1; AO 1977 § 367 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.12.1987 (VI R 204/83) BStBl. 1988 II S. 379

Der Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 EStG in Höhe von 2.400 DM vervielfältigt sich nicht, wenn der Arbeitgeber Beiträge für eine Direktversicherung für zurückliegende Jahre nachzuzahlen hat. Eine analoge Anwendung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG ist für diese Fallgestaltung nicht möglich.

EStG § 40b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.1.1988 (VII R 60/86) BStBl. 1988 II S. 380

Das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe nach dem StBerG umfaßt auch die Einrichtung der Finanzbuchhaltung (Erstellung des Kontenplanes) und die Einrichtung der Lohnbuchhaltung (Einrichtung der Lohnkonten). Mechanische Arbeitsgänge und steuerlich irrelevante Hilfeleistungen bei der Einrichtung dieser Buchhaltungen sind von dem Privileg ausgenommen.

StBerG §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 bis 5, 6 Nr. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 119.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.12.1987 (X R 7/82) BStBl. 1988 II S. 384

1. Schätzer, die nach § 27 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse i. d. F. vom 16. März 1938 (Oldenburgisches Gesetzblatt Jahrgang 1938 Band 50 S. 565) bestellt sind, üben ihre Sachverständigentätigkeit ehrenamtlich aus (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 4. April 1974 V R 70/73, BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528).

2. Zum Rechtsbegriff "ehrenamtliche Tätigkeit".

UStG 1967 § 4 Nr. 26.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (V R 29/83) BStBl. 1988 II S. 387

1. Die Prüfung, ob ein Vertrag über die Vermietung von Wohnungen mit dem Recht der Weitervermietung auch wirklich durchgeführt worden ist, hat Vorrang vor der Beurteilung, ob die Gestaltung einen Rechtsmißbrauch i. S. von § 42 AO 1977 darstellt.

2. Unterschiedliche Zwecke des Eigentümers bei Überlassung mehrerer Wohnungen eines Gebäudes an einen "Zwischenmieter" können zu unterschiedlicher Beurteilung der jeweiligen "Zwischenvermietung" führen.

3. Sind Wohnungen an einen Mieter zur Weitervermietung als Appartements für Feriengäste vermietet worden und wird eine dieser Wohnungen einem Arbeitnehmer des Mieters überlassen, so liegt insoweit keine nach § 42 AO 1977 zu beurteilende, den Vorsteuerabzug ausschließende Zwischenvermietung vor.

4. Die Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers in einer Rechnung wirkt sich für den Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur aus.

UStG 1973 § 4 Nr. 12a, § 9 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 17.12.1987 (V B 76/87) BStBl. 1988 II S. 390

Zur Zwischenvermietung von Tiefgaragenplätzen in einem Gebäude mit Sozialwohnungen.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.6.1987 (V R 131/86) BStBl. 1988 II S. 392

Hat der Steuerpflichtige wegen vorübergehender Abwesenheit von seiner Wohnung einen Nachsendungsantrag bei der Deutschen Bundespost gestellt, der sich nicht auf Postzustellungsaufträge bezieht, so genügt es für eine wirksame Ersatzzustellung eines Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 5 AO 1977, § 3 Abs. 3 VwZG, § 182 1. Alternative ZPO, daß die schriftliche Mitteilung in den Hausbriefkasten der Wohnung eingeworfen und der Steuerbescheid bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt wird.

ZPO §§ 181, 182, 418 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerfG-Beschluß vom 3.6.1987 (1 BvL 5/81) BStBl. 1988 II S. 395

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß bei Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums mehrfach verheiratet waren, eine Zusammenveranlagung nur mit dem letzten Ehegatten zulässig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

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