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BFH-Urteil vom 16.12.1987 (I R 350/83) BStBl. 1988 II S. 600

1. Eine Verzinsung nach § 236 AO 1977 kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind.

2. Bei der Durchführung des Kapitalertragsteuererstattungsverfahrens aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen prüft das Bundesamt für Finanzen die Abkommensberechtigung des ausländischen Gläubigers der Kapitalerträge (Steuerschuldner) kraft eigener Zuständigkeit. Wird der Einkommensteuerbescheid wegen Verneinung der unbeschränkten Steuerpflicht aufgehoben, so bindet diese Entscheidung nicht das Kapitalertragsteuererstattungsverfahren.

3. Eine entsprechende Anwendung des § 236 AO 1977 auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand eines nach § 363 Abs. 1 AO 1977 ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahrens waren, ist nicht möglich.

AO 1977 §§ 233, 236, 363 Abs. 1; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 3, 10 Abs. 2c, 28 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.3.1987 (III R 197/83) BStBl. 1988 II S. 603

Zinsen auf Darlehensforderungen, die auf vom Darlehensnehmer schenkweise zugewendeten Geldbeträgen beruhen, können Betriebsausgaben sein, wenn die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich standhält.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.2.1988 (IX R 157/84) BStBl. 1988 II S. 604

Vermietet der Vater eine ihm gehörende Eigentumswohnung an den unterhaltsberechtigten studierenden Sohn, der den Mietzins nur aus dem vom Vater gewährten Barunterhalt bestreiten kann, so liegt in dem Abschluß des Mietvertrags, auch wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt ist, ein Gestaltungsmißbrauch.

EStG 1977 § 21 Abs. 1 und 2, § 21a; BGB §§ 1601, 1602, 1612 Abs. 1 und 2, 1614; AO 1977 §§ 41, 42; StAnpG § 6.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1982, 242)

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BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 103/85) BStBl. 1988 II S. 606

Zahlt ein Arbeitgeber-Ehegatte an den in seinem Betrieb aufgrund eines ertragsteuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisse mitarbeitenden Arbeitnehmer-Ehegatten eine Weihnachtsgratifikation, so ist diese betrieblich veranlaßt und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gewinnmindernd zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber-Ehegatte auch den familienfremden Arbeitnehmern seines Betriebs eine Weihnachtsgratifikation gewährt.

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.3.1988 (IV R 62/87) BStBl. 1988 II S. 608

Eine Abfindung weichender Erben i.S. des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979 liegt auch dann vor, wenn Abkömmlinge, die bei gesetzlicher Erbfolge (im Erbfall) gesetzliche Erben wären, vor der Hofübernahme durch den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder beim Erbfall selbst, aber im sachlichen Zusammenhang mit ihr mit dem Preis aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks abgefunden werden.

EStG 1979 § 14a Abs. 4; EStG 1986 § 14a Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 207/85) BStBl. 1988 II S. 611

Ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nach § 4 Abs. 6 EStG 1977 (jetzt § 4 Abs. 7 EStG 1985) verpflichtet, die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen seiner Ausgabeaufzeichnungen getrennt oder in Form einer gesonderten Aufwendungsaufzeichnung zu verbuchen. Der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ist mit der Anlage einer geordneten Belegsammlung nicht genügt.

EStG 1977 § 4 Abs. 5 und 6; AO 1977 § 146 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 22.4.1988 (III B 73/87) BStBl. 1988 II S. 612

Die Frage, ob das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen bei Anspruch auf Kindergeld (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn der nichtkindergeldberechtigte geschiedene Elternteil für den Kindesunterhalt aufkommt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

EStG § 33a Abs. 1, § 33a Abs. 1a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 20/85) BStBl. 1988 II S. 613

Die gesonderte und geordnete Ablage von Bewirtungsbelegen genügt nur dann der Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG (§ 4 Abs. 7 EStG n. F.), wenn zusätzlich die Summe der Aufwendungen periodisch und zeitnah auf einem besonderen Konto oder vergleichbaren anderen Aufzeichnungen eingetragen wird.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 (Abs. 7 n.F.); AO 1977 § 146 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 26.2.1988 (III R 241/84) BStBl. 1988 II S. 615

Die Aufwandsentschädigung, die eine Berufskammer ihrem ehrenamtlich tätigen Präsidenten, der den Beruf selbständig als Inhaber eines einschlägigen Betriebs ausübt, zahlt, gehört zum gewerbesteuerpflichtigen Ertrag aus dem Betrieb.

EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 a; GewStG § 7.

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BFH-Beschluß vom 2.3.1988 (IV B 95/87) BStBl. 1988 II S. 617

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Annahme eines Altbetriebs im Sinne der Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des § 15a EStG voraussetzt, daß die Mitunternehmerschaft, die Träger des Projekts sein soll, bereits vor dem Stichtag bestanden hat.

FGO § 69; EStG 1981 § 15a, § 52 Abs. 20a; GewStG § 2 Abs. 2; HGB a.F. § 335; HGB n.F. § 230.

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 396/83) BStBl. 1988 II S. 620

1. Ist der Wert von Gesellschaftsrechten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959 (heute: § 8 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1972) zu einem vom letzten Bilanzstichtag abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln, so kann von dem nach Abschn. 77 Abs. 1 bis 3 VStR zum letzten Bilanzstichtag ermittelten Wert ausgegangen werden. Diesem Wert ist der seitdem erzielte Gewinn hinzuzurechnen; zwischenzeitliche Entnahmen sind abzusetzen.

2. In der Regel ist es nicht zu beanstanden, wenn als hinzuzurechnender Gewinn der zeitanteilige Steuerbilanzgewinn angesetzt wird.

KVStG 1959 § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 Buchst. c; BewG § 1 Abs. 1, § 9, § 11.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.2.1988 (X R 67/82) BStBl. 1988 II S. 622

1. Zum Begriff des Hilfsumsatzes i. S. des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1980.

2. Das Rückgängigmachen des Vorsteuerabzugs (§ 15a Abs. 1 bis 4 UStG 1980) führt nicht zur Berichtigung der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 23/80, BFHE 149, 323, 327, BStBl II 1987, 527).

3. Im Falle regelversteuernder Kleinunternehmer sind die Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG 1980) in der Weise "zu berücksichtigen" (§ 19 Abs. 3 Satz 6 UStG 1980), daß bei Rückgängigmachen des Vorsteuerabzugs der Steuerabzugsbetrag nur bis zu einem Betrag von höchstens 2.562 DM gewährt wird.

UStG 1980 § 15a Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 21.1.1988 (IV R 116/86) BStBl. 1988 II S. 628

Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nach der Verkehrsauffassung die Begriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllen, sind keine Betriebsvorrichtungen i. S. von § 76 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 25a EStDV 1979, sondern gehören zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern i. S. des § 76 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 2 D Nr. 1b EStDV 1979 (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. März 1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594).

EStG 1979 § 7 Abs. 2 Satz 1; EStDV 1979 § 76 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Anlage 1 und 2 zu §§ 76 bis 78; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, §§ 59 bis 61, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 26.1.1988 (VIII R 139/86) BStBl. 1988 II S. 629

Der VIII. Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) an, wonach Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.3.1988 (X R 27/86) BStBl. 1988 II S. 629

1. Ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO 1977) liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer (Handwerker) mit einer von ihm beherrschten GmbH nicht nur einen "Werkvertrag" abschließt, nach dem die GmbH insbesondere verpflichtet ist, die vom Einzelunternehmer in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten durchzuführen, sondern zusätzlich ausschließlich aus steuerlichen Gründen weitere Verträge, welche die mit dem (Erst-)Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Folgen wieder aufheben und in ihr Gegenteil verkehren.

2. Zur Bedeutung der Ungewöhnlichkeit einer Rechtsgestaltung bei Anwendung des Mißbrauchstatbestandes.

AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.3.1988 (IV R 188/85) BStBl. 1988 II S. 632

"Arbeitsverträge" über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige können steuerlich nicht anerkannt werden, weil sie zwischen Dritten nicht vereinbart worden wären.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 86/86) BStBl. 1988 II S. 633

Im Rahmen einer nicht insgesamt betrieblich veranlaßten Auslandsreise sind Teilkosten der Reisekosten nicht deshalb als betrieblich veranlaßt anzusehen, weil ein Geschäftspartner dem Steuerpflichtigen in dieser Höhe einen als Betriebseinnahme zu erfassenden Zuschuß zu den Reisekosten gewährt hat.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.1.1988 (IV R 186/85) BStBl. 1988 II S. 635

Erhält der Arbeitnehmer eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreite Aufwandsentschädigung für auf Dienstgängen entstandene Zehrkosten, kann er Verpflegungsmehraufwand aufgrund der Pauschsätze in Abschn. 25 Abs. 6 LStR nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als der Aufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Entschädigung nicht nach der Zahl der Dienstgänge, sondern pauschal bemessen ist.

EStG 1983 § 3 Nr. 12, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 11.3.1988 (III R 113/82) BStBl. 1988 II S. 636

Investitionszulagen (in der Form der sog. Konjunkturzulagen) können auch für Wirtschaftsgüter gewährt werden, die vor der Eröffnung des Betriebs angeschafft werden, wenn der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird.

Ermittelt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, so muß der Zulagenantrag für Investitionen, die vor dem Beginn dieses ersten (ordentlichen) Wirtschaftsjahres getätigt werden, bereits bis zum 31. März (30. September) des auf das Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Eine Einbeziehung der Investitionen in das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.

InvZulG 1975 § 4b, § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 8.3.1988 (VII R 30, 32/85) BStBl. 1988 II S. 638

Zur Anerkennung einer Gesellschaft (GmbH), die von Handwerkskammern als alleinige Gesellschafter beherrscht wird, als Steuerberatungsgesellschaft.

StBerG § 3 Nr. 1, § 32 Abs. 2 und 3, §§ 49 ff., § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 72 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 199)

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BFH-Urteil vom 10.2.1988 (X R 16/82) BStBl. 1988 II S. 640

1. Eine rein versicherungstechnische Anknüpfung der Ersatzleistung eines Dritten an einen - unter Umständen nur geplanten - Umsatz erfüllt nicht die Tatbestände der "Leistung gegen Entgelt" und des "Entgelts für die Leistung".

2. Zur Korrektur der vereinbarten Gegenleistungen bei einer Bündelung von Verträgen im Rahmen eines Bauherrenmodells.

UStG 1967/1973 § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3; AO 1977 §§ 41, 42; BGB § 117.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.3.1988 (V R 30/84) BStBl. 1988 II S. 643

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 sind (Sach-) Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige steuerbar, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt werden; ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 2) Buchst. b UStG 1980.

2. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 setzt Leistungen voraus, die auf der Seite des Leistenden (des Arbeitgebers) aus betrieblichen Gründen erbracht werden und auf der Seite des Leistungsempfängers (des Arbeitnehmers) der Befriedigung des privaten Bedarfs dienen. Sind die Leistungen durch unternehmensfremde Zwecke des Arbeitgebers bestimmt, so greifen die Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1980 ein.

3. Haben betrieblich veranlaßte Maßnahmen des Arbeitgebers auch die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge, so handelt es sich nicht um steuerbare (Sach-)Leistungen an die Arbeitnehmer, wenn diese Folge durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird; dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahmen die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft.

4. Kostenlose Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 der Umsatzsteuer. Sie sind weder als Aufmerksamkeiten noch deshalb von der Besteuerung ausgenommen, weil diese Leistungen des Arbeitgebers überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt seien.

5. Hat der Arbeitgeber einen selbständigen Beförderungsunternehmer mit der Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beauftragt, so kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 entgegen der in Abschn. 175 Abs. 3 UStR 1988 vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG §§ 42, 43; 6. EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.3.1988 (V R 178/83) BStBl. 1988 II S. 646

Der Eigentümer eines Ferienhauses, der sich mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, verwendet das Haus nicht selbst als Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen, wenn die Gesellschaft die Ferienhäuser in eigenem Namen vermietet. Er ist damit auch nicht zum Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Gebäudeerrichtung berechtigt.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1; BGB § 705.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.3.1988 (V R 101/83) BStBl. 1988 II S. 649

Ein Unternehmer braucht Gegenstände, die er zur Nutzung sowohl in seinem Unternehmen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich erwirbt, nicht seinem Unternehmen zuzuordnen. Die beim Erwerb getroffene Zuordnung zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich wird durch Änderungen des jeweiligen Anteils der unternehmerischen/nichtunternehmerischen Nutzung jedenfalls solange nicht berührt, als nicht der Anteil einer der beiden Nutzungsarten unwesentlich wird.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.3.1988 (V R 114/83) BStBl. 1988 II S. 651

1. Die kostenlose Beförderung von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zu den Arbeitsstellen unterliegt beim Arbeitgeber auch dann der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 (BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155), wenn die Arbeitsstellen sich an ständig wechselnden Orten befinden.

2. Befördert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer von deren Wohnungen oder von zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle liegenden anderen Ausgangspunkten mit eigenen Fahrzeugen zu wechselnden Arbeitsstellen, so betreibt der Arbeitgeber einen dem genehmigten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 gleichzustellenden genehmigungsfreien Linienverkehr, auf den unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, PBefG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1; Freistellungs-Verordnung zum PBefG § 1 Nr. 4 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.2.1988 (VIII R 159/84) BStBl. 1988 II S. 653

Die Versagung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG für die von einer Brauerei in ihren verpachteten Gaststätten vorgenommenen Investitionen ist nicht ermessensfehlerhaft.

ZRFG § 3; AO 1977 § 5; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 25.3.1988 (III R 96/85) BStBl. 1988 II S. 655

1. Die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen Angaben müssen auf dem amtlichen Vordruck zeitnah eingetragen werden. Das Ausfüllen des Vordrucks erst nach Ablauf des Geschäftsjahres genügt jedenfalls nicht.

2. Nutzt ein Unternehmer seinen zum Betriebsvermögen gehörenden PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte, so bleiben für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben Sonderabschreibungen - hier nach § 14 BerlinFG - außer Betracht. Im übrigen ist der anteilige Absetzungsbetrag jedoch nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie der ergebniswirksame Teil der AfA; es gelten insbesondere dieselbe Bemessungsgrundlage und dieselbe Nutzungsdauer.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 7.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 387)

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BFH-Urteil vom 15.4.1988 (III R 26/85) BStBl. 1988 II S. 660

Eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, die mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides begründet wird, ist zulässig (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240).

AO 1977 §§ 155 Abs. 2, 175 Abs. 1 Nr. 1, 351 Abs. 2, 361; FGO § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.2.1988 (IV R 191/85) BStBl. 1988 II S. 661

Ob für drohende Verluste aus einem Chartervertrag eine Verlustrückstellung gebildet werden muß, hängt auch von den Zinsen ab, die aus zum Ankauf des Schiffes aufgenommenen Darlehen anfallen werden. Hierbei handelt es sich um Einzelkosten der zu erbringenden Charterleistung.

AktG a.F. § 152 Abs. 7; HGB n.F. § 249 Abs. 1; EStG 1977 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 95/84) BStBl. 1988 II S. 663

1. Der Gewinnanteil, der von dem Gewinn einer inländischen Personengesellschaft aus einer ausländischen Betriebsstätte auf einen nur beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmer entfällt, ist in der Bundesrepublik nicht steuerbar.

2. Der gemäß Nr. 1 nicht steuerbare Teil des Gewinnanteils des nur beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmers darf weder als Gewinn der Personengesellschaft gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch als steuerfreier Gewinnanteil gemäß § 180 Abs. 5 AO 1977 gesondert festgestellt werden.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 12, § 39 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.4.1988 (I R 300/83) BStBl. 1988 II S. 666

Ein Finanz- und Kreditberater ist nicht freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 271/84) BStBl. 1988 II S. 667

1. Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der zugleich einen eigenen Betrieb unterhält, in diesem Betrieb ausschließlich für die Personengesellschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG tätig, so ist das Betriebsvermögen des eigenen Betriebs dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen.

2. Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt und bleiben die bisher dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters zuzurechnenden Wirtschaftsgüter bei diesem Betriebsvermögen, so hat dieser Vorgang keine Gewinnauswirkung. Das gilt auch, wenn gewerbliches Sonderbetriebsvermögen zu freiberuflichem Betriebsvermögen wird.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 20; UmwG § 49 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 225/85) BStBl. 1988 II S. 670

Die für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Eheleuten geltenden Grundsätze können nicht auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden.

GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12.

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 96/86) BStBl. 1988 II S. 672

Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er bei der Aufstellung der Übergangsbilanz erstmals ein Wahlrecht, ob er seine selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Futtervorräte aktivieren oder nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung auf die Aktivierung verzichten will.

EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 13a, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 14.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.4.1988 (VI R 74/86) BStBl. 1988 II S. 674

1. Das im § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG genannte Arbeitslosengeld ist bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift mit Bruttobeträgen zu erfassen.

2. Die Ermächtigung im § 51 Abs. 4 Nr. 2 EStG an den BMF, die für die Anwendung des § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Bruttobeträge festzusetzen, entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

EStG 1982 § 32b, § 51 Abs. 4 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20, Art. 14 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 409)

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BFH-Urteil vom 6.10.1987 (VIII R 137/84) BStBl. 1988 II S. 679

Ist der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft A zugleich Gesellschafter einer weiteren Personenhandelsgesellschaft B, so sind Aufwendungen dieses Gesellschafters, die ihre Wurzel in seiner Gesellschafterstellung bei A haben und dem Betrieb dieser Gesellschaft dienen, dem Sonderbetriebsvermögen I bei A zuzuordnen. Sie können nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung der Gesellschaft B berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen geeignet sind, mittelbar die Beteiligung des Gesellschafters bei B zu stärken und somit auch Sonderbetriebsausgaben II bei B sein könnten.

EStG § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2; AO 1977 §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 182.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.4.1988 (II R 201/84) BStBl. 1988 II S. 681

1. Hat eine Personengesellschaft gegen die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens geklagt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, so wird das anhängige Verfahren dadurch unterbrochen, daß die Personengesellschaft auf eine GmbH umgewandelt wird.

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die GmbH (hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer) und die Gesellschafter der umgewandelten Personengesellschaft berechtigt und verpflichtet, in deren Interesse die Personengesellschaft bei der Erhebung der Klage auch gehandelt hat.

FGO § 155, § 48 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 239.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.3.1988 (II R 81/85) BStBl. 1988 II S. 682

Bei Übertragung aller Anteile an einer Gesellschaft, der Grundbesitz gehört, durch einen Organträger auf eine Organgesellschaft entsteht Grunderwerbsteuer aus § 1 Abs. 3 Nr. 3, 4 GrEStG.

GrEStG BW § 1 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.3.1988 (I R 188/84) BStBl. 1988 II S. 683

1. Eine Anfechtungsklage gegen einen auf 0 DM Körperschaftsteuer lautenden Bescheid ist zulässig, wenn sie mit dem Ziel einer anderweitigen (fingierten) Feststellung des Einkommens geführt wird.

2. Fehlt es in dem angefochtenen Bescheid an dem fingiert feststellenden Ansatz eines Einkommens, so kann eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel erhoben werden, das Einkommen fingiert festzustellen, wenn das FA konkludent behauptet, der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid genüge den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 KStG 1977.

KStG 1977 § 47 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 §§ 179 Abs. 3, 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.6.1988 (VII R 143/84) BStBl. 1988 II S. 684

1. Zur Aufsicht der OFD über Lohnsteuerhilfevereine.

2. Die Übertragung der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf die Oberfinanzdirektionen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

StBerG § 27 Abs. 1, § 29; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20.

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BFH-Urteil vom 24.9.1987 (V R 50/85) BStBl. 1988 II S. 688

1. Die Worte: "Im Sinne des § 14" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer".

2. Mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14" knüpft § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG 1980 an, nicht an § 14 Abs. 1 UStG 1980.

3. Soweit es um die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes geht, stellt § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 keine strengeren Anforderungen als § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973, sondern besagt lediglich (wie bisher), daß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer über einen Belegnachweis in Gestalt des Abrechnungspapiers verfügen müsse. Erforderlich ist, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

4. Es ist insoweit nicht erforderlich, daß ein Abrechnungspapier eine zivilrechtliche oder umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung des Leistungsgegenstandes enthält oder gar den Leistungsgegenstand zutreffend qualifiziert. Eine im Abrechnungspapier enthaltene Qualifizierung kann dahin zu verstehen sein, daß mit ihr die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art gemacht worden sind.

5. Die Angaben tatsächlicher Art (vgl. Nr. 3 und 4) müssen nicht eine vollständige Überprüfung in der Hinsicht ermöglichen, ob die Umsatzsteuer in der Rechnung vom Rechnungsaussteller zu Recht gesondert ausgewiesen ist oder ob der entsprechende Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht wird.

6. Ein Rechnungsaussteller kann grundsätzlich, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnen.

7. Der urkundenmäßige Nachweis (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) kann scheitern, wenn die Angaben tatsächlicher Art zum Gegenstand der Leistung unrichtig oder so ungenau sind, daß sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ermöglichen.

8. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als "Montage von Einbauschränken" kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Montage von Einbauschränken oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten.

UStG 1980 § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.9.1987 (V R 125/86) BStBl. 1988 II S. 694

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85 , BFHE 153, 65).

2. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...." kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder Ein- und Ausschalarbeiten oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Tätigkeiten.

UStG 1980 § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

 

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