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BFH-Beschluß vom 9.12.1987 (V B 54/85) BStBl. 1988 II S. 700

Leitsätze (vom BMF gebildet)

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694). Eine Abrechnung über hergestelltes Mauerwerk genügt diesen Anforderungen nicht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung in der Überlassung eines Kranführers bestand.

2. Aus einem unzureichenden Abrechnungspapier kann der Vorsteuerabzug auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung mit Hilfe anderer Nachweismittel festgestellt werden konnte.

UStG 1980 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 4.12.1987 (V S 9/85) BStBl. 1988 II S. 702

Leitsätze (vom BMF gebildet)

1. Nach § 15 Abs. 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694). Eine Abrechnung, in der ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und "Arbeiten wie gesehen und besichtigt" beschrieben werden, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Nachträgliche Ergänzungen der Rechnung durch den Leistungsempfänger bleiben bezüglich des Vorsteuerabzugs ohne rechtliche Wirkung.

3. Obwohl Verwaltungsakt über Billigkeitsmaßnahmen Grundlagenbescheid für Steuerbescheid ist, kann Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) abzulehnen sein.

UStG 1980 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1967/1973 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 69, 74, 155; AO 1977 § 163; ZPO § 295.

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BFH-Urteil vom 25.3.1988 (VI R 207/84) BStBl. 1988 II S. 706

Unfallkosten sind nicht beruflich veranlaßt, wenn eine Arbeitnehmerin ihre nicht weit entfernt wohnende Freundin besucht, bei ihr nächtigt, von dort aus am nächsten Morgen zur Arbeitsstätte fährt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht.

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 219/85) BStBl. 1988 II S. 711

Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in einem Folgebescheid nicht zutreffend berücksichtigt, so ist der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1985, 427)

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (X R 57/82) BStBl. 1988 II S. 713

Hat ein Steuerpflichtiger wegen eines Irrtums seiner Buchhalterin in der Umsatzsteuererklärung die Bruttoumsätze als Bemessungsgrundlage erklärt, so liegt darin noch nicht ohne weiteres ein grobes Verschulden.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 11.5.1988 (I R 216/85) BStBl. 1988 II S. 715

1. Ist streitig, ob ein Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern ist, muß das FG im Rahmen seiner tatsächlichen Feststellungen (§§ 76, 118 Abs. 2 FGO) ermitteln, welche das FA bindenden Verwaltungsanweisungen im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA zu der materiellen Streitfrage bestanden (Anschluß an: Beschluß des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

2. Für die Feststellung der mutmaßlichen Entscheidung des FA sind subjektive Fehler unbeachtlich, wie sie den FÄ in Parallelverfahren sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen sein mögen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO §§ 76, 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (X R 27/80) BStBl. 1988 II S. 716

1. Auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens und nach Bestellung eines Sachwalters bleibt der Unternehmer (Vergleichsschuldner) Schuldner der Umsatzsteuer.

2. Das Abgabenrecht kennt in der Regel keine Beschränkung der Eigenhaftung des Steuerschuldners. § 45 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 enthält eine (nicht analogiefähige) Ausnahme von diesem Grundsatz.

AO 1977 §§ 38, 43, 45 Abs. 2, 118, 157; UStG 1967 § 13; VerglO §§ 91, 92.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1981, 51)

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (II R 124/85) BStBl. 1988 II S. 719

Eine rechtsanaloge Anwendung der §§ 72 und 74 BewG in bezug auf den Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht möglich.

BewG § 19 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 2, § 34 Abs. 1, 3, §§ 47, 48, 72, 74, 75, 91.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 327)

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BFH-Urteil vom 25.5.1988 (I R 10/84) BStBl. 1988 II S. 720

1. Vertraglich angerechnete Vordienstzeiten bleiben bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung außer Betracht (Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 41 Abs. 11 EStR).

2. Dies gilt auch, wenn die Vordienstzeit auf ein Unternehmen entfällt, das demselben Konzern wie das Unternehmen angehört, das die Rückstellung für die Pensionszusage bildet.

EStG § 6a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.4.1988 (VIII R 177/84) BStBl. 1988 II S. 723

Die Verjährung eines vor dem 1. Januar 1977 entstandenen Steueranspruchs wird nach Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGAO 1977 i.V.m. § 147 AO (i.d.F. ab 1966) durch die einem wirksamen Steuerbescheid beigefügte schriftliche Zahlungsaufforderung in Höhe des angeforderten Betrags unterbrochen; die Verjährungsunterbrechung bleibt auch dann bestehen, wenn der Bescheid später aufgehoben oder geändert wird.

AO i.d.F. ab 1. Januar 1966 § 147 Abs. 1 und 3; EGAO 1977 Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 9.5.1988 (IV B 35/87) BStBl. 1988 II S. 725

1. Von der - als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen - "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kann abgesehen werden, wenn die grundsätzliche Bedeutung offenkundig ist.

2. Die Frage, ob die Unterschiede beim Abzug von Kontokorrentzinsen je nach Art der Gewinnermittlung sachlich gerechtfertigt sind, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.3.1988 (VI R 106/84) BStBl. 1988 II S. 726

1. Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Sicherheitswettbewerbs Prämien, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

2. Zur Berechnung des Pauschsteuersatzes gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG.

EStG 1978 § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1984, 573)

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BFH-Beschluß vom 11.5.1988 (II B 28/88) BStBl. 1988 II S. 730

Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 28 ErbStG 1974 besteht nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen entweder aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus seinem eigenen Vermögen aufbringen kann.

ErbStG 1974 § 28; AO 1977 § 222; FGO § 114.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 218/85) BStBl. 1988 II S. 731

Eine Vollmachtsurkunde entspricht auch dann den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn sie selbst zwar den Namen des Prozeßbevollmächtigten nicht erkennen läßt, sich aber erkennbar auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und der Klagebegründung angeheftet ist, in der sich der mit der Führung des Rechtsstreits beauftragte Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und die von ihm unterschrieben ist (Fortführung von BVerwG-Beschluß vom 16. August 1983 1 CB 19/81, HFR 1984, 493 und Abgrenzung von BFH-Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802).

FGO § 62; VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 28.4.1988 (V B 11/88) BStBl. 1988 II S. 734

Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage bei zu Unrecht geltend gemachter Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

FGO § 115 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.4.1988 (VII K 7/86) BStBl. 1988 II S. 735

Hat sich die angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft durch Außerkrafttreten der Tarifvorschriften erledigt, so kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht damit begründet werden, daß in einem anhängigen Finanzrechtsstreit über die Nachforderung von Eingangsabgaben dieselbe Tarifierungsfrage streitig sei.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ZG § 23 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 13.4.1988 (II R 134/86) BStBl. 1988 II S. 735

Besteht ein vorgefaßter Plan, wonach ein Gesellschafter, der ein Grundstück in eine Personengesellschaft einbringt, seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters unter Leistung einer Einlage alsbald erheblich verringert, und ist die Einbringung des Grundstückes deshalb nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der einbringende Gesellschafter nach dem Eintritt des neuen Gesellschafters noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleibt, so ist der Eintritt des neuen Gesellschafters in die Personengesellschaft im Hinblick auf die Frage einer Anteilsvereinigung im Ausmaß von mindestens 95 v.H. so zu beurteilen, als sei der neue Gesellschafter in eine Personengesellschaft eingetreten, der das eingebrachte Grundstück noch nicht zuzurechnen ist.

GrEStG Berlin § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 2; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 417)

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BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 49/83) BStBl. 1988 II S. 737

Computerprogramme mit Beständen von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (z.B. mit Zahlen und Buchstaben) können materielle Wirtschaftsgüter sein.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1983, 438)

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BFH-Urteil vom 22.4.1988 (III R 85/84) BStBl. 1988 II S. 738

Eine sog. Regionalzulage kann nicht gewährt werden, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 in eine Betriebstätte des Investors verbracht werden, die außerhalb des Investitionsortes liegt, der in der Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft als förderungsbedürftig bezeichnet ist.

InvZulG 1982 § 1 Abs. 1 und 3, § 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.5.1988 (III R 86/83) BStBl. 1988 II S. 739

Anders als bei der Betriebsaufspaltung ist bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen eine Ausnahme von der Bindungsvoraussetzung des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nicht möglich.

BHG/BerlinFG § 19 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (II R 163/85) BStBl. 1988 II S. 741

Ist Gegenstand einer Schenkung der reale Teil eines Grundstücks bzw. einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes, so ist im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) regelmäßig eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden, so daß nach § 12 Abs. 4 ErbStG 1974 ein Einheitswert für die Berechnung der Schenkungsteuer festzustellen ist.

ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 12; BewG 1965 § 23; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, §§ 179 ff.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.4.1988 (VII R 131/85) BStBl. 1988 II S. 742

Ergibt sich bei der Veranlagung einer Gesellschaft ein Umsatzsteuerrückstand, so ist im Fall der Geschäftsführerhaftung bei Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft in die Berechnung der Haftungssumme (sog. anteilige Umsatzsteuer) auch die Liquiditätslage im Vorauszahlungszeitraum und nicht nur im Veranlagungszeitpunkt einzubeziehen, wenn der Steuerrückstand darauf beruht, daß in vorwerfbarer Weise zu niedrige Vorauszahlungen erbracht worden sind (Anschluß an das Urteil des BFH vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

AO 1977 §§ 69, 34; UStG 1980 § 18.

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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 4/80) BStBl. 1988 II S. 744

Die Bestellung eines Erbbaurechts ist umsatzsteuerrechtlich eine Dauerleistung.

UStG 1973 §§ 3 Abs. 9, 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.4.1988 (V R 135/83) BStBl. 1988 II S. 746

1. Der BFH folgt auch für das UStG 1967 der im Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) zum UStG 1951 vertretenen Auffassung, daß sich der Gegenstand des Entnahmeeigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1967) nicht danach richtet, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern danach, was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist.

2. Voraussetzung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1967 ist die Zugehörigkeit der entnommenen oder verwendeten Gegenstände zum Unternehmen; diese richtet sich regelmäßig nach der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1984, 93)

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BFH-Urteil vom 28.4.1988 (V R 95, 96/83) BStBl. 1988 II S. 748

1. Die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach §§ 59 bis 61 UStDV setzt voraus, daß das Abzugsverfahren gemäß § 51 Abs. 1, § 54 UStDV durch Einbehaltung der Steuer und Abführung an das FA abgeschlossen ist oder daß feststeht, daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 UStDV vorliegen, unter denen der Leistungsempfänger von der Verpflichtung befreit ist, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das FA abzuführen (sog. Nullregelung).

2. Das Bundesamt für Finanzen ist berechtigt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Abzugsverfahren von den Leistungsempfängern durchgeführt worden ist oder ob die Voraussetzungen der sog. Nullregelung vorgelegen haben; verneinendenfalls kann es den Vergütungsantrag ablehnen. Das Bundesamt für Finanzen braucht nicht abzuwarten, bis das zuständige FA entschieden hat, ob die Besteuerung des Leistenden nach den §§ 16 bis 18 UStG 1980 durchzuführen ist.

3. Der die Vergütung der Vorsteuerbeträge begehrende Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO 1977) verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen die Leistungsempfänger zu benennen.

UStG 1980 § 18 Abs. 9; UStDV §§ 51, 52, 54, 57, 59 bis 61, 62; AO 1977 § 6 Abs. 2, §§ 88, 90 Abs. 1; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (X R 43/81) BStBl. 1988 II S. 752

Wird in einer Heizkostenabrechnung der auf den jeweiligen Mieter entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Kosten nicht ausschließlich als Brutto betrag dargestellt, sondern auch die anteilige Mehrwertsteuer aufgeführt, so ist der Steuerbetrag i. S. des § 14 Abs. 3 UStG 1967 "gesondert" ausgewiesen.

UStG 1967 § 14 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (II R 238/81) BStBl. 1988 II S. 753

Sogenannte "Nebengeschäfte" führen auch dann zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c VStG 1974, wenn sie mit Genossenschaften getätigt werden, die ihrerseits selbst vermögensteuerbefreit sind, und an denen im wesentlichen dieselben Genossen oder deren Familienangehörige beteiligt sind.

Bei der Frage, ob steuerlich schädliche, den satzungsmäßigen Aufgabenbereich überschreitende Nebengeschäfte vorliegen, kommt es auf die Person, mit der diese Geschäfte abgewickelt werden, nicht an.

VStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.3.1988 (I R 151/85) BStBl. 1988 II S. 759

1. § 160 AO 1977 kann bei der Festsetzung von Ertragsteuern nicht auf Schulden angewendet werden, deren Ansatz sich in der Jahresbilanz erfolgsneutral vollzogen hat.

2. Eine verdeckte Betriebseinnahme kann steuerrechtlich auch dann nicht gemäß § 160 AO 1977 erfaßt werden, wenn sie als zugeflossenes Darlehen bezeichnet wird. Rechtsgrundlage für eine Zuschätzung ist nur § 162 AO 1977.

AO 1977 §§ 160, 162; EStG §§ 4, 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.6.1988 (II R 219/84) BStBl. 1988 II S. 760

1. Zurechnungsfortschreibungen müssen notwendig dem bisherigen Zurechnungsträger sowie dem nunmehrigen Zurechnungsträger gegenüber einheitlich erfolgen.

2. Gleichermaßen ist über das Begehren, eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen, auch dann dem bisherigen Zurechnungsträger und dem Zurechnungsprätendenten gegenüber einheitlich zu entscheiden, wenn ein dahingehender Antrag abgelehnt wird.

BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 2; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 15.6.1988 (II R 224/84) BStBl. 1988 II S. 761

Eine Schachtelvergünstigung ist einer inländischen Kapitalgesellschaft dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer anderen Kapitalgesellschaft lediglich über eine Personengesellschaft wesentlich beteiligt ist, die Gesellschafterin der anderen Kapitalgesellschaft ist.

RBewG 1934 § 60 (= BewG 1965 § 102).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.2.1988 (VI R 141/85) BStBl. 1988 II S. 764

Benutzt in einem den zusammenveranlagten Eheleuten als Miteigentümer zu je 1/2 gehörenden Einfamilienhaus der Ehemann allein ein Arbeitszimmer, so ist die auf diesen Raum anteilig entfallende AfA nach § 7b, § 7 Abs. 4 EStG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

EStG 1982 § 7 Abs. 4, § 7b, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 21, § 21a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 135/85) BStBl. 1988 II S. 766

Liegen bei einem Rechtsanwalt und Hochschullehrer Betriebsstätte und Arbeitsstätte in verschiedenen Orten und ist die Teilstrecke von der Wohnung bis zur Anwaltskanzlei auch zurückzulegen, um von hier aus zur Arbeitsstätte zu gelangen, kann der Rechtsanwalt die PKW-Kosten auf der ersten Teilstrecke als Betriebsausgaben und auf der zweiten Teilstrecke als Werbungskosten geltend machen. Trotz der begrenzten Fahrtstrecke von Betriebsstätte zur Arbeitsstätte unterliegen die Werbungskosten der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

EStG 1979 § 4 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 96/84) BStBl. 1988 II S. 768

Eine Lehrkraft, die unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem französischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule in Frankreich zu unterrichten, ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie vom Bundesverwaltungsamt Zuwendungen gemäß § 44 BHO erhält. Die Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Fall nicht inländischer Arbeitgeber.

EStG § 1 Abs. 2, §§ 36, 38; AO 1977 § 37 Abs. 2; LStDV § 1 Abs. 2; GG Art. 3; DBA-Frankreich Art. 14.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.3.1988 (IV R 82/87) BStBl. 1988 II S. 770

Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über, hat er vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach § 13a EStG angefallen wären. Es kann nicht unterstellt werden, daß der Landwirt während der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen das Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 EStG ausgeübt hat (Abkehr vom BFH-Urteil vom 3. Juni 1965 IV 180/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579).

EStG 1977 § 13a, § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 9)

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 205/85) BStBl. 1988 II S. 771

Der eigene Verzehraufwand eines Gewerbetreibenden (bzw. dessen Familienangehörigen) in Gaststätten, in denen er seine Waren mit Hilfe von aufgestellten Automaten vertreibt, ist nur insoweit als betrieblich veranlaßter Aufwand abziehbar, wie im einzelnen nachgewiesen wird, daß dabei die private Lebensführung als unbedeutend in den Hintergrund getreten ist.

EStG § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 14.4.1988 (IV R 40/86) BStBl. 1988 II S. 774

1. § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG 1974 (Zuschlagsbereich) erfaßt auch die Erträge aus der Pensionsviehhaltung (hier aus der Haltung sog. Warte-Bullen).

2. Sind im Grundbetragsbereich bereits erfaßte Eigenerzeugnisse (Futter) im Zuschlagsbereich verbraucht worden, so sind sie dort mit dem Marktpreis als Betriebsausgaben abzusetzen.

3. Die auf den Zuschlagsbereich entfallende Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner zu berücksichtigenden Angehörigen führt zur entsprechenden Kürzung des Wertes der Arbeitsleistung im Grundbetragsbereich.

EStG 1974 § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 13a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 Nr. 3; GDL §§ 11 und 12; BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 41; FGO § 119 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1986, 398)

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BFH-Urteil vom 28.4.1988 (IV R 42/86) BStBl. 1988 II S. 777

Umzugskosten eines frei praktizierenden Arztes können betrieblich veranlaßt sein, wenn dadurch die Betreuung von stationär aufgenommenen Patienten erleichtert wird.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.5.1988 (III R 41/85) BStBl. 1988 II S. 778

Wird zur Begründung, daß die Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei zu werten ist, darauf abgestellt, daß der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt hat, so sind für die Ermittlung der Höhe der Verluste die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgebend; dies gilt auch für den Ansatz eines Nutzungswerts bei Selbstnutzung der Eigentumswohnung durch den Steuerpflichtigen. Für den Verlustzeitraum sind Wertänderungen der Ferienwohnung zu berücksichtigen, sofern deren Nutzung im Falle der Verneinung der Liebhaberei einen Gewerbebetrieb darstellen und daher nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen würde.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.4.1988 (VI R 175/83) BStBl. 1988 II S. 780

1. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei einer doppelten Haushaltsführung nach Abschn. 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b LStR 1981 sind nicht anzusetzen, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Dies ist der Fall, wenn die nach Berücksichtigung dieser Pauschbeträge verbleibenden Nettoeinnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie nicht ausreichen.

2. Zum Maßstab hierfür ist der in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Freibetrag für Unterhaltsleistungen heranzuziehen, der bei Familienangehörigen im Ausland ggf. jeweils um 1/3 oder 2/3 entsprechend der Ländergruppeneinteilung der zur Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Schreiben des BMF zu kürzen ist.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.6.1988 (III R 118/85) BStBl. 1988 II S. 782

Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine im § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausübt, ist die Prüfung, ob er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird, nur vorzunehmen, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und diese eine ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit verrichten. Eine derartige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie der des Berufsträgers gleichartig ist.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 8.6.1988 (II R 143/86) BStBl. 1988 II S. 785

Der Tatbestand der Anteilsvereinigung kann auch durch den Übergang eines Anteils im Erbwege verwirklicht werden. In diesem Falle ist die Anteilsvereinigung nicht deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit, weil die Anteilsvereinigung auf dem Erbwege und durch die vorangegangene Übertragung eines Anteils durch Schenkung eingetreten ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 31. März 1982 II R 92/81, BFHE 135, 556, BStBl II 1982, 424).

GrEStG Berlin § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Nrn. 2, 6.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 416)

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BFH-Urteil vom 2.3.1988 (I R 103/86) BStBl. 1988 II S. 786

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann gegeben sein, wenn Leistungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person auf nicht von vornherein getroffenen klaren Vereinbarungen beruhen (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1986 I R 54/83, BFHE 149, 33, BStBl II 1987, 459; vom 29. April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797).

2. Entsprechendes gilt, wenn an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprechend geleistet wird.

3. Es widerspricht nicht dem Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475), wenn Ehegatten als nahestehende Personen angesehen werden.

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.4.1988 (VII R 56/87) BStBl. 1988 II S. 789

1. In dem finanzgerichtlichen Verfahren über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters zwischen dem Lohnsteuerhilfeverein und der OFD ist der vorgesehene Beratungsstellenleiter nicht notwendig beizuladen.

2. Steuerfachgehilfen, die nach Ablegung ihrer Gehilfenprüfung mindestens drei Jahre ihren Beruf ausgeübt haben, erfüllen regelmäßig die für den Leiter einer Beratungsstelle vorgeschriebene Qualifikation einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens (§ 23 Abs. 3 StBerG). Auf die mindestens dreijährige praktische Tätigkeit kann die Lehrzeit nicht angerechnet werden.

FGO § 60 Abs. 3; StBerG § 23 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 3/82) BStBl. 1988 II S. 792

Ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch setzt eine zielgerichtete, konkrete Leistung voraus. Daran fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 5/82) BStBl. 1988 II S. 795

Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung - nur - insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig.

UStG 1967 § 4 Nr. 12.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 20/82) BStBl. 1988 II S. 796

1. Betriebt ein Unternehmer in eigener Regie auf dem Gelände eines von einem anderen Unternehmer geführten zoologischen Gartens in einem festen Gebäude ein sogenanntes Delphinarium, in dem sich nur dressierte Delphine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks. Die Leistungen sind auch nicht als Zirkusvorführungen oder als solche aus der Tätigkeit eines Schaustellers zu beurteilen.

2. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde einem privaten Unternehmer, daß ein von ihm betriebenes sogenanntes Delphinarium "als Tiergarten" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die von Gebietskörperschaften geführten Tiergärten, so dürfen die Finanzbehörden gleichwohl die Steuerfreiheit der Umsätze mit der Begründung versagen, das Delphinarium sei weder ein zoologischer Garten noch ein Tierpark.

UStG 1973/1980 § 4 Nr. 20 Buchst. a; UStG 1973 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e; UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d.

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (X R 11/82) BStBl. 1988 II S. 799

1. Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind nur die typischen Theaterleistungen (Theateraufführungen u.ä.) einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen.

2. Die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren ist als eine solche Nebenleistung anzusehen, wenn das Theater die Waren in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer typischen Theaterleistung ausschließlich an Theaterbesucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt; ein gleichzeitiger Verkauf an andere Personen muß ausgeschlossen sein.

UStG 1973 § 4 Nr. 20 Buchst. a.

 

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