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BFH-Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 316/82) BStBl. 1989 II S. 602

1. Die Veräußerung von Produkten gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn die Veräußerung wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird.

2. Der Gewinn aus einem Räumungsverkauf gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn.

EStG § 16 Abs. 1 und 3, § 34.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1982, 303)

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BFH-Urteil vom 15.2.1989 (X R 97/87) BStBl. 1989 II S. 604

Ein Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn - ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit - für Erwerber und Veräußerer die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 4.4.1989 (X R 49/87) BStBl. 1989 II S. 606

Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Falle der Betriebsverpachtung ist auch ein derivativer Geschäftswert nicht anzusetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99).

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 7.4.1989 (VI R 47/88) BStBl. 1989 II S. 608

1. Werden von einer AG eigene nichtnotierte Aktien zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis den Belegschaftsmitgliedern überlassen, so ist der ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gemeinen Wert und dem Ausgabepreis der Aktien liegende zugeflossene geldwerte Vorteil Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Er ist nicht deshalb zu mindern, weil die Belegschaftsaktien innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren nicht veräußert werden dürfen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136).

2. Von diesen Grundsätzen ist auch dann auszugehen, wenn es sich bei den bisher ausgegebenen Aktien und den Belegschaftsaktien der AG um Namensaktien handelt, deren Veräußerung der Zustimmung des Vorstandes bedarf (sog. vinkulierte Namensaktien).

EStG 1971 § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.4.1989 (I R 41/85) BStBl. 1989 II S. 612

Ist ein Pächter verpflichtet, die gepachteten Gegenstände dem Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit in neuwertigem Zustand zurückzugeben und erläßt der Verpächter dem Pächter diese Verbindlichkeit aus Schenkungsgründen, so ist die gebildete Pachterneuerungsrückstellung vom Pächter erfolgsneutral aufzulösen.

EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.4.1989 (IV R 196/85) BStBl. 1989 II S. 614

1. Wer in der zum Bundesgebiet gehörenden Exklave Büsingen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Die Mehrbelastungen, die den Bewohnern Büsingens durch erhöhte Lebenshaltungskosten entstehen, können weder als "dauernde Lasten" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG noch als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, sondern - gegebenenfalls - nur durch Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO 1977 berücksichtigt werden.

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 33 Abs. 1; AO 1977 § 163 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (VI R 95/85) BStBl. 1989 II S. 616

Aufwendungen eines Berufsoffiziers für ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses ist, sind Ausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

EStG § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.4.1989 (III R 4/87) BStBl. 1989 II S. 618

1. Ein vom Pflichtteilsberechtigten dem Erben gemäß § 607 Abs. 2 BGB gewährtes Vereinbarungsdarlehen, mit dem der Pflichtteilsanspruch in eine Darlehensforderung umgewandelt wird, ist Betriebsschuld, soweit der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt.

2. Fördermittel i. S. von § 10 KHG mindern die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189).

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; BGB § 607 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (I R 289/83) BStBl. 1989 II S. 620

1. Bescheide, mit denen gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG die Steuer nach Maßgabe einer gerichtlichen Entscheidung festgesetzt wird, sind Steuerbescheide, die durch Erklärung des Klägers gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens werden.

2. Wird ein Berechnungsbescheid durch Erklärung gemäß § 68 FGO im Revisionsverfahren Verfahrensgegenstand, fehlt es regelmäßig an den für eine rechtliche Überprüfung dieses Bescheids durch das Revisionsgericht erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

FGO §§ 68, 127; VGFG-EntlG Art. 3 § 4.

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BFH-Urteil vom 11.4.1989 (VIII R 266/84) BStBl. 1989 II S. 621

Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Verkauf bestimmte Wohngebäude vom Verkäufer mit seiner Familie vorübergehend bewohnt werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, §§ 16, 34; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (II R 189/85) BStBl. 1989 II S. 623

Der Nachvermächtnisnehmer überträgt i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG 1974 gegen Entgelt seine Anwartschaft, wenn er dem Verkauf des Vermächtnisgegenstandes durch den Vorvermächtnisnehmer gegen Zahlung eines Teiles des Veräußerungserlöses zustimmt.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 26)

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BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 173/87) BStBl. 1989 II S. 624

Legt der gemäß § 55 Abs. 6 BRAO zum Abwickler der Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts Bestellte eine im Zusammenhang mit einem nach § 55 Abs. 2 BRAO zulässig angenommenen Neuauftrag dem FG eine auf den früheren Rechtsanwalt lautende schriftliche Prozeßvollmacht vor, so bedarf der Nachweis der allgemein wirkenden Bestellung als Abwickler keiner besonderen Form.

BRAO § 55; FGO § 62 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Beschluß vom 18.4.1989 (VII S 5/89) BStBl. 1989 II S. 625

Ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gepfändet hat, im Streit, so ist der gebührenrechtliche Streitwert (Gegenstandswert) nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG (36facher Betrag des monatlich gepfändeten und überwiesenen Betrags) zu bestimmen.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 3; BRAGO §§ 8, 10.

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BFH-Beschluß vom 9.6.1989 (X E 6/89) BStBl. 1989 II S. 626

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nur dann zulässig, wenn der Erinnerungsführer das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel benennt.

GKG § 5 Abs. 1 und 3; FGO § 65 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (II R 27/86) BStBl. 1989 II S. 627

Die Eigenschaft als Stiefkind i.S. des § 3 Nr. 6 Satz 2 GrEStG Baden-Württemberg bzw. GrEStG 1983 ist nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig, durch welche das Stiefkindverhältnis begründet wurde.

GrEStG Baden-Württemberg (GrEStG 1983) § 3 Nr. 6 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 86/86) BStBl. 1989 II S. 628

Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit je einem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht, unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 574)

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BFH-Beschluß vom 17.3.1989 (III B 136/87) BStBl. 1989 II S. 630

1. Die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG 1982 kann in der Regel nicht wirksam bereits für Teilherstellungskosten beantragt werden, die in einem im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendeten Wirtschaftsjahr anfallen.

2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann trotz Abweichung der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH keinen Erfolg haben, wenn das FG zu der abweichend entschiedenen Frage nur kommt, weil es eine sich logisch stellende Vorfrage falsch entschieden hat.

InvZulG 1982 § 4b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 22.2.1989 (I R 9/85) BStBl. 1989 II S. 631

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann anzunehmen, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt von der Kapitalgesellschaft gezahlt werden soll (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673).

2. Der Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft muß kein Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter entsprechen.

3. Die Unterscheidung zwischen einer Vorteilsziehung durch einen beherrschenden Gesellschafter und einer solchen durch eine ihm nahestehende Person rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung (Anschluß an BFH-Urteile vom 1. Oktober 1986 I R 54/83, BFHE 149, 33, BStBl II 1987, 459; vom 29. April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797; vom 2. März 1988 I R 103/86, BFHE 153, 313, BStBl II 1988, 786).

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1985, 141)

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (I R 8/85) BStBl. 1989 II S. 633

1. Verfahrensgegenstand einer Klage, die sich gegen den die Körperschaftsteuer festsetzenden Teil des Körperschaftsteuerbescheides richtet, ist nur die festzusetzende Körperschaftsteuer und nicht die tarifliche Körperschaftsteuer bzw. die Körperschaftsteuer-Erhöhungs- oder -Minderungsbeträge.

2. Die Bindungswirkung des sog. vEK-Bescheides für den Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 beschränkt sich auf die festgestellten Teilbeträge des vEK. Soweit im vEK-Bescheid Körperschaftsteuer-Erhöhungs- oder -Minderungsbeträge ermittelt werden, besteht keine Bindungswirkung.

3. Die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) sind auf unentgeltliche Dienstleistungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.4.1989 (I R 142-143/85) BStBl. 1989 II S. 636

Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sondervergütung für "weitere Tätigkeiten", so ist die Sondervergütung verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die "weiteren Tätigkeiten" des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dessen Wettbewerbsverbot fallen, von den Aufgaben als Geschäftsführer nicht klar abgegrenzt sind oder die Höhe der Sondervergütung nicht eindeutig festgelegt ist.

KStG 1975 § 6 Abs. 1 Satz 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.2.1989 (V R 141/84) BStBl. 1989 II S. 638

Zum Leistungsaustausch bei der Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die öffentliche Hand Zuwendungen bewilligt hat.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 106/87) BStBl. 1989 II S. 641

Wird einem Gewerbetreibenden von einem Geschäftspartner eine Reise zugewendet, so ist der Wert dieser Reise als Betriebseinnahme zu erfassen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995).

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.3.1989 (II R 15/86) BStBl. 1989 II S. 644

Entgeltlich erworbene Güterfernverkehrsgenehmigungen sind auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 196, 232) und der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. Juli 1979 als immaterielle Wirtschaftsgüter mit firmenwertähnlichem Charakter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen und in der Regel mit den Erwerbskosten anzusetzen.

BewG § 95 Abs. 1, § 98a; GüKG § 10 Abs. 3, 4; GG Art. 3, Art. 12 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.5.1989 (II R 49/86) BStBl. 1989 II S. 646

Ist nach tatsächlichen Veränderungen in einem Wohngrundstück die Anerkennung als grundsteuerbegünstigt wegen Überschreitens der Höchstgrenzen widerrufen, so bleibt kein Raum dafür, die Jahresrohmiete (zum 1. Januar 1964) unter Berücksichtigung fortwirkender Elemente der unter anderen tatsächlichen Verhältnissen gewährten Steuervergünstigung zu schätzen.

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Sätze 2 und 3, §§ 27, 79 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (I R 398/83) BStBl. 1989 II S. 647

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer zinslos aufgeschobenen, vertraglich vereinbarten Leibrente ist das Alter des Berechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

2. Der Wert dieser Rente wird nach § 14 BewG i.V.m. der Anlage 9 zum BewG 1965 als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ermittelt. Von diesem Wert ist der nach den gleichen Grundsätzen durch Interpolation der entsprechenden Zahlen der Hilfstabellen 1 und 2 (Anhang 2a zu VStR 1977) ermittelte Wert einer fiktiven Zeitrente, der auf die zahlungsfreie Zeit entfällt, abzuziehen.

BewG 1965 § 14; KVStG 1972 §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 23 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1984, 43)

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (I R 20/87) BStBl. 1989 II S. 649

Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 DBA-Niederlande sind die Vorschriften des DBA-Italien auch auf niederländische Staatsangehörige anzuwenden, die in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind (Abweichung von BFH-Urteil vom 15. September 1971 I R 202/67, BFHE 103, 557, BStBl II 1972, 281).

DBA-Niederlande Art. 24 Abs. 1; DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Nr. 1 Buchst. d.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 230)

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (I R 83/85) BStBl. 1989 II S. 650

1. Auch ein ohne Gegenleistung verliehener Geldpreis kann Betriebseinnahme i.R. eines gewerblichen Betriebs sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

2. Ist der einem Handwerker von einer Förderstiftung verliehene Geldpreis zeitlich und sachlich an die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit geknüpft, dann ist er auch dann als betrieblich veranlaßt (Betriebseinnahme) anzusehen, wenn er nur bei herausragenden Leistungen in der Meisterprüfung verliehen wird.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.3.1989 (X R 4/84) BStBl. 1989 II S. 652

Nach der Anschaffung vorgenommene Herstellungsmaßnahmen schließen die Annahme eines Spekulationsgeschäftes nur aus, wenn dadurch das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung in ein anderes umgewandelt wird. Keine Umgestaltung in diesem Sinn ist die Fertigstellung eines im Zeitpunkt der Anschaffung im Rohbau befindlichen Einfamilienhauses.

EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 285)

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BFH-Urteil vom 12.4.1989 (I R 105/85) BStBl. 1989 II S. 653

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7 Abs. 1 EStDV setzt voraus, daß die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einheitlichen Übertragungsakt auf einen Erwerber überführt werden.

2. Eine in mehrere, zeitlich aufeinanderfolgende Einzelakte aufgespaltene Gesamtübertragung kann nur dann als einheitlicher Übertragungsakt angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und zwischen den einzelnen Übertragungsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 81/85) BStBl. 1989 II S. 655

Hebt der Arbeitnehmer-Ehegatte vom betrieblichen Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten monatlich einen größeren Geldbetrag ab und teilt er ihn erst selbst in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden monatlichen Arbeitslohn auf, ist den Anforderungen an den Vollzug des Arbeitsvertrages durch eine regelmäßige und erkennbare Gehaltszahlung nicht genügt.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 56/87) BStBl. 1989 II S. 657

Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Gesellschafters ab, so bilden die Prämien auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Versicherung der Absicherung eines Bankkredits dient.

EStG § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 166/86) BStBl. 1989 II S. 658

Im Veranlagungszeitraum der Trennung sind Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

EStG 1980 §§ 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5, 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 137/84) BStBl. 1989 II S. 660

1. Der BFH ist im zweiten Rechtsgang an die dem zurückverweisenden Urteil im ersten Rechtsgang zugrunde liegende Rechtsauffassung auch dann gebunden, wenn diese aufgrund einer erneuten rechtlichen Überprüfung nicht zutreffend erscheint.

2. Eine Bindung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BFH seit Ergehen des zurückverweisenden Urteils im ersten Rechtsgang geändert hat. Das gilt auch dann, wenn die abweichende Rechtsauffassung von einem anderen Senat des BFH ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 11 Abs. 3 FGO vertreten worden ist.

FGO § 11 Abs. 3, § 126 Abs. 5; VwZG § 11 Abs. 1, 3; ZPO §§ 181, 183.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (I R 145/85) BStBl. 1989 II S. 662

Zur Ermittlung der Überschuldung einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 können nur die Vermögensgegenstände und Schulden angesetzt werden, die zum Bilanzstichtag bereits entstanden waren. Dazu gehören nicht die im Falle einer nur gedachten Abwicklung entstehenden Verbindlichkeiten aufgrund eines dann aufzustellenden Sozialplanes.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, § 9.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.2.1989 (III R 36/85) BStBl. 1989 II S. 664

1. Im Zeitpunkt der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft endet die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers auch dann, wenn er an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt ist.

2. Findet der Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums (Kalenderjahres) statt, so ist der für den gesamten Erhebungszeitraum ermittelte Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag selbst für den Fall dem jeweiligen Steuerschuldner zeitanteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen, daß die sachliche Steuerpflicht unverändert fortbesteht.

GewStG § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2; GewStG a.F. § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 6; AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 68/85) BStBl. 1989 II S. 666

Für das vermietete und alsbald nach seiner Fertigstellung weiterveräußerte Lager- und Bürogebäude eines Architekten wird eine Investitionszulage (zur Konjunkturbelebung) nicht gewährt. Ein solches Gebäude gehört auch dann nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen und damit zu den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1975 einer freiberuflichen Bauplanungs-Praxis, wenn es vom Steuerpflichtigen als Ansichtsobjekt für künftige Auftraggeber errichtet wurde.

InvZulG 1975 § 4b; EStG § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1985, 360)

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 152/84) BStBl. 1989 II S. 668

1. Die Rechtsfolge des § 7a KStG 1968 setzt eine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als selbständiges Tatbestandsmerkmal voraus. Das Merkmal kann nicht im Sinne einer Leerformel interpretiert werden.

2. Nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes ist unter der wirtschaftlichen Eingliederung eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen.

KStG 1968 § 7a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1985, 143)

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 209/85) BStBl. 1989 II S. 670

1. Ist die Tätigkeit einer Körperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos i.S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977.

2. Eine Körperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschließlich durch Darlehen ihrer Gründungsmitglieder finanziert ist und dieses Fremdkapital satzungsgemäß tilgen und verzinsen muß.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 144)

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 172/87) BStBl. 1989 II S. 673

1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist seiner Kapitalgesellschaft gegenüber sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterworfen, es sei denn, ihm wurde von der Einhaltung zivilrechtlich wirksam Dispens erteilt.

2. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist schon dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen aus dem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft auf dem Markt entgeltlich anbietet.

3. Verstößt der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, so hat die Kapitalgesellschaft gegen ihn wahlweise einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe der erzielten Vergütung.

4. Macht die Kapitalgesellschaft keinen der beiden Ansprüche geltend, so liegt in dem Verzicht auf den jeweils weitergehenden Anspruch eine verdeckte Gewinnausschüttung.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 43; BGB §§ 667, 681, 670.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 9.5.1989 (VII R 74/86) BStBl. 1989 II S. 675

Der Abtransport weggegebener Verpackungsmaterialien, in denen auch wiederverwertbare Stoffe enthalten sind, gehört bis zur Aussonderung dieser Stoffe zwecks Verwertung zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung). Das Halten eines nur dazu verwendeten Fahrzeugs ist bei Vorliegen der abfallrechtlichen Genehmigung kraftfahrzeugsteuerfrei.

KraftStG 1979 § 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 7, § 12.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.6.1989 (V R 72/84) BStBl. 1989 II S. 677

Leistungsempfänger ist regelmäßig derjenige, der einen Anspruch auf die Leistung hat. Wird aber unter Mißachtung dieses Anspruchs die Leistung vom Leistenden tatsächlich einem Dritten erbracht, so kann der Dritte unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein. Dies ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob für den einen Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Leistungen erbracht worden sind.

UStG 1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 9.3.1989 (VI R 94/88) BStBl. 1989 II S. 680

Der Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 setzt - ab dem Veranlagungszeitraum 1986 - u.a. voraus, daß das Kind außerhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind mit seiner Mutter im Haushalt der Großeltern lebt und diese das Kind pflegen und unterhalten, während die Mutter durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist.

EStG 1986 § 32 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (X R 2/84) BStBl. 1989 II S. 683

Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Zahlt daher - wie im Streitfall - ein Vater Beiträge für die Unfall- und Sozialversicherung seines Sohnes durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann der Sohn diese Beiträge nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.7.1989 (II R 95/87) BStBl. 1989 II S. 685

1. Erwirbt jemand aufgrund der Gesamtheit der Verträge "im Bauherrenmodell" ein Grundstück mit fertiggestelltem Gebäude (eine bezugsfertige Sondereigentumseinheit) und ordnet das Vertragswerk Teilbeträge des vom Erwerber zu tragenden Gesamtaufwands einzelnen Leistungsteilen zu, ist für das Ausmaß der grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlage entscheidend, ob es sich nur um die Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen handelt, oder ob ein eigenständiger Leistungsaustausch neben der Gegenleistung für den Erwerb vereinbart wurde. Dabei ist u.a. von maßgebender Bedeutung,

a) ob die Nichtabnahme einzelner angebotener Leistungen zur Befreiung von der Leistungspflicht des Erwerbers führt und

b) ob bei Zurückbleiben des Effektivaufwands für die einzelne Leistung hinter dem kalkulierten Aufwand eine Minderung der Gesamtleistungspflicht des Erwerbers eintritt.

2. Stets in die Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn sind die Leistungsbestandteile einzubeziehen, die das Grundstück in dem Zustand betreffen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wird. Dazu gehören insbesondere neben den "Betreuungsgebühren" die Kosten der Fremdfinanzierung für die Zeit bis zur Fertigstellung des Erwerbsgegenstands.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 10/85) BStBl. 1989 II S. 693

1. Wer bewußt, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verstreichen läßt, handelt nicht entschuldbar i.S. des § 152 Abs. 1 AO 1977.

2. Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Ermessenskriterien sind grundsätzlich gleichwertig. Die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch verspätete Abgabe der Steuererklärung ist keine unbedingte Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

AO 1977 § 152 Abs. 1, 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 429)

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BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 13/86) BStBl. 1989 II S. 694

Die Änderung eines Artfeststellungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem FA bei der ursprünglichen Feststellung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachträglich bekanntgewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1; BewG § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG München (EFG 1986, 545)

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 86/88) BStBl. 1989 II S. 695

Die in einem Einzelfall gewonnene Überzeugung des FG, das beim FA praktizierte Postabsendeverfahren biete für sich genommen keine Gewähr dafür, daß das Datum der tatsächlichen Aufgabe eines Bescheides zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten stets übereinstimme, wenn es an jeder Kontrolle dieses Verfahrens fehlt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

AO § 91 Abs. 1; VwZG § 17 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 542)

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BFH-Urteil vom 11.4.1989 (VIII R 302/84) BStBl. 1989 II S. 697

Werden stille Reserven mit Hilfe einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen, so können erhöhte Absetzungen nach § 14 BerlinFG (1976) nur von dem nach der Übertragung verbleibenden Buchwert in Anspruch genommen werden.

BerlinFG 1976 § 14; EStG §§ 4, 5, 7.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 103)

 

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