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BFH-Beschluß vom 21.6.1990 (V B 27/90) BStBl. 1990 II S. 801

Ein sog. Freizeitgegenstand (hier: Reisemobil) kann i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 für ein Unternehmen angeschafft werden. Auch in solchen Fällen gelten für die Beurteilung dieser Vorsteuerabzugsvoraussetzung die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze der BFH-Rechtsprechung.

UStG 1980 § 15 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 26.4.1990 (V R 90/87) BStBl. 1990 II S. 802

1. Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1973, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind.

2. Während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung können Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner verjähren. Stellungnahmen und Anträge des FA im Verfahren vor den FG unterbrechen die Zahlungsverjährung in der Regel nicht.

3. Mit Eintritt der Zahlungsverjährung ist der Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache erledigt.

UStG 1973 § 24 Abs. 2 Nr. 2; BewG §§ 51, 51a; AO 1977 § 231 Abs. 1; AO § 146a Abs. 1; EGAO 1977 Art. 97 § 14; FGO § 138 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.6.1990 (V R 97/84) BStBl. 1990 II S. 804

1. Ein Heileurhythmist übt keine einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe ähnliche Tätigkeit aus.

2. Die Rechtsprechung, wonach die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO selbst dann statthaft ist, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, gilt auch für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.

UStG 1967/1980 § 4 Nr. 14; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 121/88) BStBl. 1990 II S. 806

1. Aus dem 6. Teil des UmwStG 1977 kann nicht abgeleitet werden, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden insoweit eintritt, als auf die Kapitalgesellschaft eine Schuld übergeht, über deren Erlaß zum Zeitpunkt der Einbringung im Rahmen einer Sanierung verhandelt und die gegenüber der Kapitalgesellschaft erlassen wird.

2. Wird anläßlich der Einbringung vereinbart, daß im Falle des Erlasses der Forderung im Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft die entsprechende Schuld als nicht übernommen gilt, ist für die Besteuerung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft von einer Änderung der Eröffnungsbilanz (Wegfall der Schuld) auszugehen.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; UmwStG 1977 § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1989, 399)

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 64/85) BStBl. 1990 II S. 810

1. Ob ein Unternehmen sanierungsbedürftig ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, und vom 20. Februar 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493).

2. Der Forderungserlaß durch mehrere Gläubiger ist ein Anzeichen für Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsabsicht.

3. Sanierungseignung besteht auch dann, wenn der Forderungserlaß einem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein.

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 330)

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 106/85) BStBl. 1990 II S. 813

Für die Sanierungseignung genügt es, wenn es der Forderungserlaß dem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiter bestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810).

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 594)

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BFH-Urteil vom 28.3.1990 (X R 160/88) BStBl. 1990 II S. 815

Unter Ferien- oder Wochenendwohnungen i.S. des § 10e EStG sind Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.

EStG §§ 10e Abs. 1 Satz 2, 34f, 39a Abs. 1 Nr. 6, 42b Abs. 3 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; BauNVO § 10 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1989, 55)

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BFH-Beschluß vom 4.7.1990 (GrS 2-3/88) BStBl. 1990 II S. 817

1. Entsteht eine Kontokorrentverbindlichkeit sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Auszahlungen oder Überweisungen, so ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG nur der betriebliche Teil des Kredits dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die auf diesen Teil des Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

2. Über die Verbindung mehrerer beim Großen Senat anhängiger Verfahren entscheidet der Große Senat in seiner Stammbesetzung.

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1 und 5, § 12; FGO § 11.

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BFH-Beschluß vom 4.7.1990 (GrS 1/89) BStBl. 1990 II S. 830

Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für die wegen des Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleistungen nicht erbracht worden sind, können vom Bauherrn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Beschluß vom 5.7.1990 (GrS 2/89) BStBl. 1990 II S. 837

1. Im Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet.

2. Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen für den Erwerb des Erbteils eines Miterben führen beim Leistenden grundsätzlich zu Anschaffungskosten; in gleicher Höhe entsteht beim weichenden Miterben ein Veräußerungserlös. Hierauf hat keinen Einfluß, ob die Leistungen aus dem erlangten Nachlaßvermögen erbracht werden.

EStG §§ 4, 5, § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 und 3; EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1.

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BFH-Beschluß vom 5.7.1990 (GrS 4-6/89) BStBl. 1990 II S. 847

1. Überträgt ein Vermögensinhaber der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.

2. Sagt der Vermögensübernehmer im Hinblick auf die Vermögensübergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers.

3. Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.

EStG § 7 Abs. 1 und 4, § 7b, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1; EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 30.3.1990 (VI R 188/87) BStBl. 1990 II S. 854

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i.S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen.

EStG § 3 Nr. 26.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.5.1990 (VI R 144/85) BStBl. 1990 II S. 856

1. Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Werbungskosten wegen Tätigkeiten an ständig wechselnden Einsatzstellen gelten auch für Auszubildende, wenn keine Ausbildungsstätte nach den Umständen des Falles als dauerhafter Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann (Änderung der Rechtsprechung).

2. Mit dem planmäßigen Antritt der jeweils nächsten Ausbildungsstätte sind in einem solchen Fall keine Dienstreisen verbunden.

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.5.1990 (VI R 93/86) BStBl. 1990 II S. 859

1. Wird ein Steueranwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an einen auswärtigen Lehrgang abgeordnet, so stehen ihm für die ersten drei Monate Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532).

2. Mehrere auswärtige Lehrgänge sind jedenfalls dann nicht als Einheit zu behandeln, wenn die Ausbildung zwischenzeitlich an anderer Stelle länger als vier Wochen planmäßig fortgesetzt wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.5.1990 (VI R 156/86) BStBl. 1990 II S. 861

1. Wird ein Finanzanwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungs-Finanzamt vorübergehend an eine andere Ausbildungsstätte abgeordnet, so können für die ersten drei Monate auch dann Dienstreisegrundsätze zur Anwendung kommen, wenn die auswärtige Ausbildung länger als drei Monate dauern soll.

2. Ein fünfmonatiger Kurs, der lediglich durch zweiwöchige Osterferien unterbrochen wird, ist hinsichtlich der Anwendung von Dienstreiseregeln als Einheit zu behandeln.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz; FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.5.1990 (VI R 180/88) BStBl. 1990 II S. 863

1. Bei Abkommandierung eines ledigen Soldaten zu einem auswärtigen Lehrgang für rund viereinhalb Monate können Verpflegungsmehrkosten für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluß an das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 156/86, BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861). Urlaubszeiten haben auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluß.

2. Für die restliche Lehrgangsdauer kann der ledige Soldat wählen, ob er neben den Kosten für wöchentliche Heimfahrten die von ihm einzeln nachzuweisenden Verpflegungsmehrkosten nach Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 oder sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Lehrgangsort nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen will (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

EStG 1986 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4; LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 2, 3, Abs. 6 Buchst. c, Abschn. 27 Abs. 5 und 6 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.4.1990 (IX R 321/87) BStBl. 1990 II S. 865

Der Antrag nach § 68 FGO kann auch dann noch wirksam gestellt werden, wenn der Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung bestandskräftig geworden ist.

FGO § 68.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 156/87) BStBl. 1990 II S. 866

Blutalkoholuntersuchungen des Rechtsmedizinischen Instituts einer Universität im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden stellen keine "Ausübung hoheitlicher Gewalt" dar (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95).

KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 5; VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1988, 41)

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BFH-Urteil vom 25.10.1989 (V R 111/85) BStBl. 1990 II S. 868

Eine Gemeinde kann mit der Verpachtung einer Gaststätte einen Betrieb gewerblicher Art i. S. von § 2 Abs. 3 UStG 1967, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unterhalten.

Die Gaststättenverpachtung ist die entgeltliche Überlassung einer (dem Gegenstand nach eindeutig umrissenen) Einrichtung, die beim Verpächter (Gemeinde) selbst einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde (§ 1 Abs. 3 KStDV a. F.).

Ob die Verpachtung der "Einrichtung" sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft "wirtschaftlich heraushebt" (§ 1 Abs. 3 KStDV a. F.), richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verpächters (nicht des Pächters).

Gewinn- oder Umsatzgrenzen (vgl. BMF, BStBl I 1968, 182) sind keine geeigneten, allein maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung der Steuerpflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG 1967. Auch wenn die Grenze des nachhaltigen Jahresumsatzes nicht erreicht ist, liegt ein Betrieb gewerblicher Art jedenfalls vor, wenn die Körperschaft mit der (wirtschaftlich sich heraushebenden) Verpachtungstätigkeit zu anderen Verpachtungsunternehmern unmittelbar in Wettbewerb tritt.

[Leitsatz wurde vom BMF gebildet]

UStG 1967 § 2 Abs. 3; KStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.5.1990 (I R 97/88) BStBl. 1990 II S. 875

1. § 1 Abs. 1 AStG faßt unter "Geschäftsbeziehungen" nicht solche, die das Nahestehen im Sinne des Absatzes 2 begründen.

2. Gewährt eine deutsche Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so führt dieses dann zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und nicht zu einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, wenn nach dem ausländischen Gesellschaftsstatut die Zuführung von Eigenkapital anzunehmen ist.

3. § 1 AStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Geschäftsbeziehungen zum Ausland von einer inländischen Personengesellschaft gehalten werden.

4. Der von § 1 Abs. 1 AStG geforderte Vergleich mit den Vereinbarungen unabhängiger Dritter unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen stellt auf solche ab, die nicht nahestehende Personen getroffen hätten.

5. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 AStG erschöpft sich in dem Ansatz fiktiv erhöhter Einkünfte. Die Vorschrift fingiert weder Einnahmen noch Forderungen noch die Verwendung des Berichtigungsbetrages auf eine Beteiligung.

6. Auf den Berichtigungsbetrag nach § 1 Abs. 1 AStG kann keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

EStG 1979 § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5 Abs. 4; AStG § 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 614)

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BFH-Urteil vom 27.6.1990 (II R 179/87) BStBl. 1990 II S. 878

1. Die Verpflichtung einer Bank zur Leistung eines Bonus, der am Ende der Laufzeit eines Sparvertrags als zusätzliche Verzinsung für das angesparte Kapital gutgeschrieben wird, ist als Schuld i.S. des § 103 BewG in Höhe der jeweils zum Stichtag noch nicht erfüllten Zinsschuld abziehbar.

2. Die Zinsschuld ist nach der Zinsstaffelmethode zu ermitteln.

BewG § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 17/87) BStBl. 1990 II S. 879

Selbstgenutzte Warenzeichen einer GmbH sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen, soweit sie nicht entgeltlich erworben wurden. Eine verdeckte Einlage steht einem entgeltlichen Erwerb nicht gleich.

BewG §§ 95, 97.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.10.1989 (IX R 197/85) BStBl. 1990 II S. 881

1. Die Höchstbemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG richtet sich nach der Art des Objekts bei Beginn des Begünstigungszeitraums für die erhöhten Absetzungen im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung.

2. Auch wenn ein als Einfamilienhaus fertiggestelltes oder angeschafftes Gebäude nachträglich durch Ausbau einer weiteren Wohnung in ein Zweifamilienhaus umgewandelt wird, bleibt es bei der für ein Einfamilienhaus maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage.

3. Die für Zweifamilienhäuser geltende Höchstbemessungsgrundlage ist dann anwendbar, wenn das Gebäude erst mit der Schaffung der zweiten Wohnung fertiggestellt worden ist, nachdem es von vornherein als Zweifamilienhaus geplant und baurechtlich genehmigt worden war und anschließend auch in einem Zug errichtet worden ist.

4. War das Gebäude hingegen zunächst als Einfamilienhaus fertiggestellt worden und wird es in einem weiteren Bauabschnitt in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so läßt sich die Änderung der Art des Gebäudes auch nicht aufgrund des § 7b Abs. 3 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt des Beginns der erhöhten Absetzungen zurückbeziehen.

EStG 1977 § 7b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 115)

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BFH-Urteil vom 16.2.1990 (VI R 85/87) BStBl. 1990 II S. 883

1. Eine AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat (Ergänzung des Urteils des Senats vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684).

2. Bei einem selbst erworbenen oder geschenkt erhaltenen Wirtschaftsgut ist eine Sofortabschreibung entsprechend Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1 LStR 1984 bei der Umwidmung zu einem Arbeitsmittel zulässig, wenn der Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, 800 DM nicht übersteigt.

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7; EStDV 1981 § 11d; LStR 1984 Abschn. 30 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1987, 349)

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BFH-Urteil vom 6.4.1990 (III R 131/85) BStBl. 1990 II S. 885

Bei der Anrechnung auf einen Ausbildungsfreibetrag sind eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des in Ausbildung befindlichen Kindes als "Bezüge" im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln. Werden nicht höhere Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Bezügen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, ist bei der Feststellung der anrechenbaren Bezüge lediglich ein Unkostenpauschbetrag von 360 DM zu berücksichtigen.

EStG 1979 § 33a Abs. 2, § 40a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1985, 506)

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BFH-Urteil vom 18.4.1990 (III R 102/87) BStBl. 1990 II S. 886

1. Zum Verhältnis des Abzugsbetrages für Kinderbetreuungskosten Alleinstehender gemäß §§ 33c, 53b Abs. 2 EStG 1985 zum Kinderbetreuungsbetrag gemäß § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG 1981 und der dazu ergangenen Nichtbeanstandungsregelung (Abschn. 191a/68a Abs. 3 Satz 2 EStR 1981) im Veranlagungszeitraum 1981.

2. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Die für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt erforderlichen besonderen Umstände und eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit des Empfängers liegen vor, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

EStG 1981 § 33a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; EStG 1983 § 53a Abs. 1; EStG 1985 § 33c, § 53b Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.4.1990 (IX R 9/86) BStBl. 1990 II S. 888

Wer eine Eigentumswohnung aufgrund eines ihm unentgeltlich zugewendeten dinglichen Wohnungsrechts zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, ohne die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Eigentumswohnung getragen zu haben, ist nicht berechtigt, AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG zu beanspruchen (Anschluß an BFH-Urteile vom 28. Juli 1981 VIII R 141/77, BFHE 134, 409, BStBl II 1982, 454, und vom 22. Januar 1985 IX R 4/79, BFH/NV 1986, 149).

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1; EStDV § 11d Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 172)

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BFH-Urteil vom 24.4.1990 (IX R 268/87) BStBl. 1990 II S. 889

Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags einen Rohbau erworben, bei dem vor dem 30. Juli 1981 der Antrag auf Baugenehmigung gestellt und mit den Bauarbeiten begonnen worden war, und hat er den Rohbau sodann als Einfamilienhaus fertiggestellt, so kann er erhöhte Absetzungen gemäß § 7b Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 10 EStG nach der ab 30. Juli 1981 für Einfamilienhäuser geltenden Höchstbemessungsgrundlage von 200.000 DM beanspruchen.

EStG 1981 § 7b Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 500)

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BFH-Urteil vom 17.5.1990 (IV R 21/89) BStBl. 1990 II S. 891

Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 EStG) zu den Betriebsvorgängen i.S. des § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG 1974 (= § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG n.F.), die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach § 13a Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt worden und deshalb durch einen Zuschlag im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu erfassen sind.

EStG 1974 § 13a Abs. 6 Nr. 3 (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 n.F.)

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.5.1990 (III R 63/85) BStBl. 1990 II S. 894

Aufwendungen für den Besuch des eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ehegatten in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

EStG 1981 § 33.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1985, 297)

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BFH-Urteil vom 23.5.1990 (III R 145/85) BStBl. 1990 II S. 895

1. Aufwendungen von Eltern für Besuchsfahrten zu ihrem eine Freiheitsstrafe verbüßenden volljährigen Kind in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des sog. Kinderlastenausgleichs abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

2. Aufwendungen, die Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen, wegen eines Verbrechens beschuldigten und angeklagten Kindes tragen, können insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, als sich die Kosten innerhalb der durch die BRAGO festgelegten Rahmensätze halten.

EStG 1981 § 33.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1985, 504)

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BFH-Urteil vom 8.6.1990 (III R 107/88) BStBl. 1990 II S. 898

1. Die Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen Kind gemeinsam mit dem nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im ausländischen Familienhaushalt lebt, ab 1986 keinen Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG hat, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht.

2. Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes sind nach § 33a Abs. 1 EStG 1986 in der Weise zu berücksichtigen, daß eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit sog. Auslandskindern gegenüber Eltern vermieden wird, die einen Kinderfreibetrag erhalten.

EStG 1986 § 32 Abs. 2, 6 und 7, § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EWGV Art. 7 Abs. 1.

 

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