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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (X R 30/90) BStBl. 1992 II S. 801

Für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, die über das Jahr 1986 hinaus der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, steht dem Steuerpflichtigen keine Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG zu.

EStG § 7 Abs. 5, § 7 b, § 21 Abs. 2, § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 52 Abs. 14, 21 Sätze 1 bis 5.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 307)

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (X R 100/91) BStBl. 1992 II S. 803

Erwirbt jemand Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs und sagt er aus diesem Anlaß dem Übergeber Versorgungsleistungen zu, sind die Aufwendungen hierfür in der Regel nicht als dauernde Last abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nrn. 1 und 2, § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 31.3.1992 (IX R 164/87) BStBl. 1992 II S. 805

1. Ein Bauherr kann Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die er infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Der erkennende Senat hält insoweit nicht mehr an seinem Urteil vom 24. März 1987 IX R 31/84 (BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695) fest.

2. Vorauszahlungen sind insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

3. Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (Anschluß an das Senatsurteil vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).

4. Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes (Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).

EStG 1979 § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.3.1992 (IX R 175/87) BStBl. 1992 II S. 808

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur für Neubauten in Anspruch genommen werden können (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725). Ein Neubau liegt nicht allein schon dann vor, wenn sich durch die Umgestaltung die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert; entscheidend ist, ob das Gebäude in bautechnischer Hinsicht neu ist.

EStG § 7 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.4.1992 (VIII R 59/89) BStBl. 1992 II S. 809

Als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geleistete Rentenzahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 EStG.

EStG 1975 §§ 12 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.4.1992 (XI R 37/88) BStBl. 1992 II S. 812

Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der KG angesehen wird, gehören zu den Vergütungen, die der Kommanditist von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat. § 3 Nr. 62 EStG steht dem nicht entgegen.

EStG § 3 Nr. 62, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.4.1992 (III R 184/90) BStBl. 1992 II S. 814

Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile (§ 33 c Abs. 1 EStG) sind nicht um die "zumutbare Belastung" i. S. des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG zu kürzen.1

EStG 1985 § 33 c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.4.1992 (VIII R 149/86) BStBl. 1992 II S. 817

Einem Organträger in der Rechtsform einer Personengesellschaft steht für den von der Organgesellschaft abgeführten Gewinn aus einer Veräußerung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Vergünstigung des § 34 EStG nicht zu.

EStG §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 und 2; KStG 1969 § 7 a.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 578)

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BFH-Urteil vom 15.4.1992 (III R 96/88) BStBl. 1992 II S. 819

Aufwendungen für die Besichtigung von Hotels (Fahrt-, Übernachtungs- und Mehrverpflegungskosten) können als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen sein, wenn die Besichtigungen auf dem endgültigen Entschluß des Steuerpflichtigen beruhen, gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb eines Hotels zu erzielen.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.4.1992 (III R 11/91) BStBl. 1992 II S. 821

Reisekosten, die ein deutscher Staatsangehöriger für die Eheschließung mit einer Bürgerin der damaligen Sowjetunion in Moskau aufgewandt hat, stellen keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar.

EStG 1986 § 33.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.4.1992 (IX R 130/86) BStBl. 1992 II S. 823

Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen nur dann zu Ausbauten i. S. des § 21 a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn die Wohnräume wegen der Änderung der Wohngewohnheiten für Wohnzwecke ungeeignet waren; es genügt nicht, daß die Wohnräume lediglich instandsetzungsbedürftig waren.

EStG § 21 a Abs. 4 Satz 5; II. WoBauG § 17.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.5.1992 (IX R 168/87) BStBl. 1992 II S. 824

Die Übergangsregelung des § 21 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG findet auf Erwerbe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge keine (entsprechende) Anwendung.

EStG § 21 a Abs. 1, 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.2.1992 (IV R 27/90) BStBl. 1992 II S. 826

1. Ein selbständig tätiger Marktforscher ist weder beratender Betriebswirt, noch übt er eine dem Beruf des beratenden Betriebswirts ähnliche freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluß an BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Marktforscher wissenschaftlich tätig ist.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.3.1992 (IV R 50/91) BStBl. 1992 II S. 830

Grundstücke, die der Fabrikation dienen, gehören regelmäßig im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014). Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb auch in einem anderen gemieteten oder gekauften Gebäude ausgeübt werden könnte.

EStG § 15 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 2/86) BStBl. 1992 II S. 832

Erfüllt die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine GmbH sowohl den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) als auch den der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), dann hindert § 7 Abs. 1 EStDV die Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht.

EStG § 16; EStDV § 7; KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 404)

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BFH-Urteil vom 28.2.1992 (VI R 97/89) BStBl. 1992 II S. 834

Muß der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so sind die Aufwendungen für den Zuschlag dann Ausbildungskosten und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.3.1992 (VI R 10/91) BStBl. 1992 II S. 835

Sämtliche Fahrten eines Krankenhausarztes zwischen Wohnung und Krankenhaus während des Bereitschaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft sind als steuerlich berücksichtigungsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen; die Aufwendungen für diese Fahrten sind mit den gesetzlichen Kilometerpauschbeträgen zu berechnen, wenn sie mit dem eigenen Kfz durchgeführt wurden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.3.1992 (VI R 145/89) BStBl. 1992 II S. 837

Beschädigt ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Fahrt im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein firmeneigenes Kfz, so begründet der Verzicht des Arbeitgebers auf die ihm zustehende Schadensersatzforderung einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers.

EStG § 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV 1981 § 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.5.1992 (VI R 178/87) BStBl. 1992 II S. 840

Erwirbt der Arbeitnehmer einer Anlagenvermittlungsgesellschaft von dieser Anlageobjekte und erhält er hierfür einen als Vermittlungsprovision bezeichneten Preisnachlaß, der gewöhnlichen Kunden nicht eingeräumt wird, so stellt der Preisnachlaß steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

EStG 1981 § 19 Abs. 1; LStDV 1981 § 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1988, 75)

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BFH-Urteil vom 27.2.1992 (IV R 129/90) BStBl. 1992 II S. 841

Stützt das FG seine Feststellungen auf den Inhalt der Betriebsprüfer-Handakte, deren Vorliegen dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist, und in der er auch keine Ermittlungen des Betriebsprüfers zu der den Rechtsstreit betreffenden Frage vermuten muß, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

FGO § 119 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 27.3.1992 (III B 547/90) BStBl. 1992 II S. 842

1. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wirft bei der derzeitigen Gesetzeslage die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, der im Einkommensteuertarif berücksichtigte Grundfreibetrag sei verfassungsrechtlich zu niedrig, keine so offenkundige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, daß von der näheren Darlegung dieser grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte.

2. Die bloße Darlegung, das FG habe eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm und eine deshalb erforderliche gesetzliche Neuregelung nicht beachtet, reicht für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nicht aus. Wenn die Beteiligten im Klageverfahren nicht selbst auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen haben und die betreffende Rechtsnorm während des Klageverfahrens selbst zu keiner Zeit im Streit war, ist eine substantiierte Darlegung erforderlich, warum sich dem FG die Beachtung der Entscheidung des BVerfG aufdrängen mußte.

FGO §§ 74, 115 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 21.5.1992 (V B 232/91) BStBl. 1992 II S. 845

Das FG kann aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob es über einen Antrag auf Ablehnung eines Richters aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet. Die ehrenamtlichen Richter müssen an dem Beschluß über die Richterablehnung mitwirken, wenn das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet.

FGO § 5 Abs. 3, § 51; ZPO § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 23/91) BStBl. 1992 II S. 846

1. Die Übernahme von Bankschulden und Zinsverpflichtungen ihres Hauptgesellschafters durch eine GmbH stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die GmbH gleichzeitig werthaltige, gleich hohe Ersatzforderungen gegen den Hauptgesellschafter aktiviert.

2. Erhält die GmbH für die Übernahme des Haftungsrisikos kein angemessenes Entgelt, so kann insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) vorliegen.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.4.1992 (I R 126/90) BStBl. 1992 II S. 849

1. Der Beschluß des Verwaltungsrats einer Sparkasse, im laufenden Wirtschaftsjahr eine Spende an den Gewährträger zu leisten, ist nicht allein deshalb als Beschluß über eine Vorabgewinnausschüttung zu beurteilen, weil er in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsrats steht, aus dem erwarteten Bilanzgewinn des laufenden Wirtschaftsjahrs nichts an den Gewährträger auszuschütten.

2. Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger sind grundsätzlich insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, als die im Wirtschaftsjahr an den Gewährträger insgesamt geleisteten Spenden den Betrag übersteigen, den die Sparkasse im gleichen Wirtschaftsjahr und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich pro Jahr an Dritte leistete. Dabei sind Spenden, die als offene Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, nicht zu berücksichtigen.

3. Spenden einer Sparkasse an den Gewährträger sind nur die Spenden, die die Sparkasse zugunsten ihres Gewährträgers leistet. Spenden, die der Gewährträger von seiner Sparkasse mit der Auflage erhält, sie an Dritte weiterzuleiten (Durchlaufspenden über den Gewährträger), sind keine Spenden an den Gewährträger. Ausnahmsweise sind sie als Spenden zugunsten des Gewährträgers zu beurteilen, wenn der Dritte - der Endempfänger der Spende - die Spendenmittel für Aufgaben verwenden muß, die ohne die Spende der Gewährträger hätte finanzieren müssen.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1991, 44)

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BFH-Urteil vom 29.4.1992 (I R 21/90) BStBl. 1992 II S. 851

Steht eine im übrigen klare Tantiemevereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter unter dem vertraglichen Vorbehalt, daß die Gesellschafterversammlung die Tantieme anderweitig höher oder niedriger festsetzen kann, dann besteht Unsicherheit und deshalb auch Unklarheit, ob der Tantiemeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist steuerrechtlich in Höhe des Betrages der Rückstellung für die Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.4.1992 (VI R 113/88) BStBl. 1992 II S. 854

Bei der Ermittlung der auf Dienstreisen entfallenden Kfz-Kosten kann der Steuerpflichtige einen Teilnachweis der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen erbringen und weitere dem Grunde nach feststehende Aufwendungen schätzen lassen. Dabei darf das FA von den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Umständen ausgehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 a Abs. 1 Nr. 1, § 19; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 626)

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BFH-Urteil vom 25.5.1992 (VI R 91/89) BStBl. 1992 II S. 856

Aufwendungen eines Arbeitgebers für den Flug und die Übernachtung der Arbeitnehmer einer auswärtigen Niederlassung des Unternehmens sind auch dann Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung und damit Arbeitslohn, wenn die Betriebsveranstaltung eine Besichtigung des Werkes am Hauptsitz des Unternehmens einschließt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Werksbesichtigung aus betrieblichen Gründen erforderlich war.

EStG § 8, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.5.1992 (V R 56/89) BStBl. 1992 II S. 859

Erwarb ein Ehegatte ein Kfz und vermietete er es seinem zum Vorsteuerabzug berechtigten Ehegatten für dessen Unternehmen, so war diese Gestaltung nicht deswegen unangemessen i. S. des § 42 AO 1977, weil der "vorgeschaltete" Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 a. F. in Anspruch nehmen konnte (Bestätigung der Entscheidung in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100).

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 a. F.

Vorinstanz: FG München (EFG 1989, 483)

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BFH-Urteil vom 21.5.1992 (IV R 47/90) BStBl. 1992 II S. 865

Ist die Bezeichnung eines Beteiligten in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung von Einkünften wegen Rechtsnachfolge unrichtig, so kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber den betroffenen Beteiligten auch dann berichtigt werden, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Erlaß des Feststellungsbescheides eingetreten war.

AO 1977 §§ 124, 125, 179, 182 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1990, 455)

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BFH-Urteil vom 8.7.1992 (XI R 54/89) BStBl. 1992 II S. 867

Wird ein Steuerbescheid nach § 174 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO 1977 durch Gerichtsentscheidung geändert, so rechtfertigt Halbsatz 2 der Vorschrift nicht die nochmalige Änderung desselben Bescheids durch die Verwaltungsbehörde.

AO 1977 § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.3.1992 (VIII R 33/90) BStBl. 1992 II S. 869

1. Zerlegungsbescheide für die Gewerbesteuer sind nach § 173 Abs. 1 i. V. m. §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 änderbar. § 189 AO 1977 trifft allein für den Fall der Nichtberücksichtigung von Gemeinden bei der Zerlegung eine abschließende Regelung.

2. Die Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens erfordern, bei der sinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977 auf den einzelnen Zerlegungsanteil abzustellen und von der Unterscheidung zwischen der Änderung zuungunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) bzw. zugunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) des Steuerpflichtigen abzusehen.

AO 1977 §§ 171 Abs. 10, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 Nr. 1, 177, 181 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 3, 185 bis 189; AO §§ 222, 387 Abs. 1 und 2; FGO §§ 40 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 2; GewStG §§ 5 Satz 1, 14 a, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2, 106 Abs. 6.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.7.1992 (II R 24/88) BStBl. 1992 II S. 874

1. Errichtet ein Land- und Forstwirt aus Anlaß der Zupachtung größerer Acker- und Grünlandflächen aus betrieblichen Gründen zusätzliche Wirtschaftsgebäude, so kann dies zu einem Überbestand an Wirtschaftsgebäuden führen, der einen Zuschlag am Vergleichswert rechtfertigt.

2. Eine Schätzung des Anteils der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert der zugepachteten Flächen nach Maßgabe des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Juli 1970 (BStBl I 1970, 906) ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn der aus Anlaß der Zupachtung errichtete Gebäudebestand auf die Pachtfläche ausgelegt ist.

BewG 1965 § 41 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1989, 96)

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BFH-Urteil vom 22.7.1992 (II R 69/88) BStBl. 1992 II S. 877

Bei der Ermittlung des Ertragswerts einer Saatzucht sind die Lizenzeinnahmen aus der Überlassung geschützter Pflanzensorten zur Fremdvermehrung zu erfassen.

BewG § 33, § 36, § 37, § 62 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.3.1992 (I B 98/91) BStBl. 1992 II S. 878

1. Unter Ausland i. S. des § 17 KVStG 1972 ist das Gebiet zu verstehen, das nicht zum Inland im Sinne der Vorschrift gehört.

2. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 zählte das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) nicht zum Inlandsbegriff des § 17 KVStG 1972.

3. Ein unter Beteiligung wenigstens eines Inländers vor dem 1. Januar 1991 in Berlin (Ost) abgeschlossenes Anschaffungsgeschäft über Aktien unterliegt der Börsenumsatzsteuer.

KVStG 1972 §§ 17 ff.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1992, 157)

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BFH-Urteil vom 28.1.1992 (VIII R 28/90) BStBl. 1992 II S. 881

Die fehlerhafte Verteilung des Gewinns einer KG in einem zurückliegenden Feststellungszeitraum kann nicht mehr in einem späteren Feststellungszeitraum erfolgswirksam korrigiert werden, wenn für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eine Gewinnfeststellung nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 4.2.1992 (IX B 39/91) BStBl. 1992 II S. 883

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß Provisionen für die Vermittlung des Gesellschaftskapitals bei einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, die ein Grundstück mit einem Altbau erwirbt und modernisiert, nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören, wenn die Provisionen Teil des Gesamtaufwands für den Erwerb des Grundstücks und dessen Modernisierung sind.1

EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 21.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.3.1992 (X R 113/89) BStBl. 1992 II S. 886

Vor Bezug entstandene Aufwendungen für die Renovierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung können nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sein. Der Vorkostenabzug steht dem Eigentümer auch bei unentgeltlichem Erwerb der Wohnung zu.1

EStG § 10 e Abs. 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1990, 20)

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (I R 41/91) BStBl. 1992 II S. 889

Die gewinnabhängige Vergütung, die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlt wird, fällt unter den Begriff "Zinsen" i. S. des § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegt deshalb der Kapitalertragsteuer.

EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7; KStG § 49 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 747)

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BFH-Urteil vom 31.3.1992 (IX R 245/87) BStBl. 1992 II S. 890

1. Treffen Angehörige als Miteigentümer eines Wohngrundstücks eine von dem zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis abweichende, z. B. an der tatsächlichen Nutzung orientierte Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben, so ist eine solche Vereinbarung nur dann steuerrechtlich zu beachten, wenn sie in Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Personen Üblichen entspricht (Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

2. Eine unzutreffende Verteilung der Einnahmen und Ausgaben kann im gerichtlichen Verfahren auch dann noch korrigiert werden, wenn der Gesamtüberschuß bestandskräftig festgestellt ist.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 8.4.1992 (XI R 34/88) BStBl. 1992 II S. 893

Silberhalogenide, die im Unternehmen eines Filmumkehrdienstes bei der Entwicklung von Kundenfilmen durch eigene Elektrolyse in Form von Rohsilber rückgewonnen werden, erhalten erst damit die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts. Ihre Erlangung in den Kundenfilmen führt nicht zur Gewinnrealisierung.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 7 Abs. 2; HGB a. F. § 38, § 39.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 111)

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BFH-Urteil vom 15.4.1992 (III R 80/90) BStBl. 1992 II S. 896

1. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG 1986 zu, wenn ihm bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht des Kindes ein Kinderfreibetrag/Ausbildungsfreibetrag zustehen würde (Anschluß an Urteil in BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898).

2. § 33 c EStG 1986 ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Betreuungsaufwendungen des Steuerpflichtigen für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind wie für ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind. Die Höhe des Abzugsbetrags richtet sich nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes (sog. Ländergruppeneinteilung).

EStG 1986 §§ 33 a, 33 c; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.4.1992 (IV R 27/91) BStBl. 1992 II S. 898

Dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung steht nicht entgegen, daß dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht. Die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Falle ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

 

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