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BFH-Urteil vom 8.11.1993 (IX R 42/92) BStBl. 1995 II S. 102

Nutzt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses eine Wohnung selbst und vermietet er die zweite, so sind die Einkünfte aus dem Zweifamilienhaus für die erste Wohnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 2 EStG und für die zweite Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ermitteln, ohne daß die Grundsätze der sog. Liebhaberei anwendbar sind.

EStG §§ 8 Abs. 2, 21, 21 a, 52 Abs. 21.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.5.1994 (III R 27/92) BStBl. 1995 II S. 104

1. Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i. S. von § 33 EStG sein.

2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus.

EStG § 10 e, § 32 a Abs. 1 Nr. 1, § 33.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.7.1994 (X R 126/93) BStBl. 1995 II S. 109

Erbbauzinsen sind nicht als Anschaffungskosten des Grund und Bodens nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt. Sie sind als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken betreffen.

EStG § 10 e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.7.1994 (X R 141/93) BStBl. 1995 II S. 111

Der vom Erwerber eines Erbbaurechts als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens i. S. von § 10 e Abs. 1 EStG. Der Betrag ist auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen und - soweit er auf die Zeit vor Bezug der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung entfällt - als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.

EStG § 10 e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.7.1994 (IV R 53/91) BStBl. 1995 II S. 112

1. Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Ausgleichsverpflichtung aus der KG aus und sind ihm die auf seinem Darlehenskonto ausgewiesenen Beträge zu zahlen, so gehört diese Forderung zu seinem Veräußerungserlös.

2. Fällt die Forderung später wegen Vermögenslosigkeit der KG aus, wird der Veräußerungsgewinn rückwirkend gemindert.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.8.1994 (III R 22/93) BStBl. 1995 II S. 114

Macht ein Arbeitnehmer (auch neben auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen Unterhaltsleistungen) die Mitnahme von Bargeld anläßlich von Familienheimfahrten zur Unterstützung seiner im Ausland lebenden Ehefrau und seines Kindes geltend, kann von der Mitnahme eines Nettomonatslohns pro tatsächlich durchgeführter Familienheimfahrt ausgegangen werden. Diese Beweiserleichterung gilt insoweit, als der Betrag von vier Nettomonatslöhnen insgesamt nicht überschritten wird. Ein Nachweis höherer Zahlungen (als vier Nettomonatslöhne) bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen (Ergänzung des Urteils vom 22. Februar 1991 III R 3/88, BFH/NV 1991, 595).

EStG § 33 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.9.1994 (IX R 71/93) BStBl. 1995 II S. 116

Zur steuerrechtlichen Bedeutung eines Rückkaufangebots oder einer Verkaufsgarantie, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell abgegeben werden.

EStG §§ 2 Abs. 1, 9, 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.9.1994 (IX R 13/93) BStBl. 1995 II S. 118

Erstattet der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer im Rahmen des Kaufpreises Finanzierungskosten, die der Veräußerer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hatte, so kann der Erstattungsbetrag beim Veräußerer zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.

EStG §§ 9, 21, 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.10.1994 (X R 260/93) BStBl. 1995 II S. 119

Bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide nichtselbständig tätig sind, ist der Kürzungsbetrag des zusätzlichen Vorwegabzugs für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG getrennt in der Weise zu ermitteln, daß die für jeden Ehegatten maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen ist.

EStG 1991 § 10 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 25.10.1994 (VIII R 79/91) BStBl. 1995 II S. 121

1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (Einschränkung der Rechtsprechung).

2. An der ständigen Rechtsprechung wird festgehalten, wonach Prozeß- und Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem normalen Steuersatz zu besteuern sind.

BGB §§ 249, 251, 389, 843 Abs. 1 und 2, 844 Abs. 2; EStG §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 1, 24 Nr. 1 Buchst. a, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.7.1994 (I R 25/94) BStBl. 1995 II S. 127

1. § 2 AGGrenzgNL setzt die beschränkte inländische Einkommensteuerpflicht einer Person mit Wohnsitz in den Niederlanden voraus. Daran fehlt es, wenn die Person gemäß § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG i. d. F. des StBereinG 1986 auf den Veranlagungszeitraum 1985 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

EStG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 42; AGGrenzgNL § 2, § 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 120/93) BStBl. 1995 II S. 129

1. Die in § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG getroffene Regelung ist rechtmäßig.

2. Das Zustimmungsgesetz zu einem DBA ist ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers, der mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann.

EStG 1989 § 50 d Abs. 1 Satz 1; DBA-Polen Art. 16 Abs. 2; AO 1977 § 2; GG Art. 25, Art. 59 Abs. 2, Art. 79 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.10.1993 (IX R 62/92) BStBl. 1995 II S. 130

Hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen, ist er bei der Revisionsentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung in seinem ersten Revisionsurteil gebunden, wenn und soweit er seine bisherige Rechtsauffassung bei der gleichzeitigen Entscheidung über andere Revisionen, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, aufgibt.

FGO § 126 Abs. 5; EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.10.1994 (VII B 155/94) BStBl. 1995 II S. 131

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das FG ist auch dann zulässig, wenn die Behörde für einen vorangegangenen Verfahrensabschnitt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 142/93) BStBl. 1995 II S. 133

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 der 1. DV-ReprivG (GBl DDR 1990, 141, 144) auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn an der Kapitalgesellschaft nicht nur Altinhaber oder -gesellschafter i. S. des § 17 ReprivG oder deren Erben beteiligt sind (gegen Schreiben des BMF vom 26. November 1991 IV B 2 - S 1901 - 203/91 / IV B 7 - S 1900 - 254/91 (BStBl I 1991, 1012).

1. DV-ReprivG § 3.

Vorinstanz: FG Leipzig

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BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 5/93) BStBl. 1995 II S. 134

1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, daß der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.

2. Ein Verein, dessen tatsächliche Geschäftsführung darauf gerichtet ist, durch Umgehung eines gesetzlichen Verbots Geldmittel zur Förderung kommunaler Einrichtungen zu erlangen, ist nicht gemeinnützig.

FGO § 40 Abs. 2; KStG 1977/1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 52 Abs. 1 Satz 1; BGB § 134.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.10.1994 (VI R 2/92) BStBl. 1995 II S. 137

Hat ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen wechselnden Einsatzstelle eine Unterkunft genommen, so kann er wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten mit dem Kfz zwischen seiner Heimatwohnung und der Einsatzstelle nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit (tatsächliche Fahrtkosten für die ersten drei Monate) oder die notwendigen Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, auf Fälle der Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 21.10.1994 (VI R 15/94) BStBl. 1995 II S. 142

Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG insoweit für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als danach an Beschäftigte im Bundes- oder Landesdienst gezahlte Bezüge endgültig steuerfrei bleiben, während Zuwendungen im übrigen öffentlichen oder privaten Dienst, die eine vergleichbare Zweckbestimmung haben, endgültig einkommensteuerpflichtig sind.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 12, § 4 Abs. 4, § 9, § 9a, § 12.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.8.1994 (XI R 74/93) BStBl. 1995 II S. 150

Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann als umsatzsteuerbare Leistung gegen Sonderentgelt vereinbart werden.

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.11.1994 (V R 30/92) BStBl. 1995 II S. 151

1. Die Lieferung eines Messestandes wird dort ausgeführt, wo sich der Messestand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

2. Sonstige Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, stehen in Zusammenhang mit dem Messegrundstück.

UStG 1980 §§ 3, 3a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.3.1993 (I R 93/92) BStBl. 1995 II S. 165

Ein nicht eingeschränkter Rechtsbehelfsantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs und nicht nur hinsichtlich des Teilbetrags, der im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzt worden ist. Das FA darf daher bei einem uneingeschränkten Rechtsbehelfsantrag die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers ändern, wenn es ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

AO 1977 § 169, § 171 Abs. 3, § 367 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.1.1994 (IX R 82/91) BStBl. 1995 II S. 166

Auch bei Immobilienfonds gehören modellbedingte Nebenaufwendungen (Provisionen und Gebühren der Initiatoren) regelmäßig zu den Anschaffungskosten des bebauten und vermieteten Grundstücks (Anschluß an das Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299)

EStG §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.10.1994 (IX R 46/88) BStBl. 1995 II S. 169

Hat der Erwerber eines Miteigentumsanteils an einem zum Vermieten bestimmten Grundstück als Entgelt wiederkehrende Zahlungen in ungleichmäßiger Höhe (hier: jeweils erzielte Bruttomiete) auf Lebenszeit des Veräußerers zu leisten, so liegen in Höhe des Barwerts dieser dauernden Last Anschaffungskosten vor, die nach Maßgabe des § 7 EStG im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7, § 21, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.11.1994 (IX R 9/93) BStBl. 1995 II S. 170

Überführt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen und versteuert er die stillen Reserven, so schafft er damit ein Gebäude an i. S. des § 7 Abs. 5 EStG (Anschluß an BFH-Beschluß vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909).

EStG §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.8.1994 (I R 133/93) BStBl. 1995 II S. 171

Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, so sind gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1986 sämtliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft gewerblich.

EStG 1986 § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.10.1994 (II R 63/93) BStBl. 1995 II S. 174

Erwerben beide Ehegatten ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum, so ist jeder Ehegatte grunderwerbsteuerrechtlich als Erwerber der Hälfte des Grundstücks anzusehen. Jeder Ehegatte ist Schuldner nur der auf ihn entfallenden Grunderwerbsteuer, ohne daß Gesamtschuldnerschaft besteht. Ein Grunderwerbsteuerbescheid, der in einem derartigen Fall ohne sonstige Erläuterung an beide Ehegatten gerichtet ist, genügt nicht dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit.

GrEStG-DDR § 15 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 13 Nr. 1); AO 1977 § 119 Abs. 1.

Vorinstanz: BG Potsdam

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BFH-Urteil vom 7.12.1994 (I K 1/93) BStBl. 1995 II S. 175

1. Die Zerlegung nach § 2 Abs. 1 ZerlG wird nicht durch § 1 Abs. 3 ZerlG eingeschränkt.

2. Eine Zerlegung nach § 2 Abs. 1 ZerlG ist auch dann durchzuführen, wenn das Unterhalten einer Betriebsstätte außerhalb des steuerberechtigten Bundeslandes nur auf der länderübergreifenden Verlegung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte beruht.

3. Jede nichtnatürliche Person muß einen Ort ihrer Geschäftsleitung haben.

4. Unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 10 AO 1977 ist ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zu verstehen. Dies ist die sog. laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte").

5. Unter den Begriff der "geschäftlichen Oberleitung" fallen nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die für Rechnung der Person getroffen werden, deren Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen ist.

6. Organgesellschaften haben grundsätzlich einen "eigenen" Ort ihrer Geschäftsleitung, der mit dem Ort der Geschäftsleitung des Organträgers zusammenfallen kann, aber nicht zusammenfallen muß.

7. Ein FG kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Umstand, daß eine Kapitalgesellschaft an einem bestimmten Ort Einrichtungen für Zwecke der Geschäftsleitung schafft und daß ihre zur Vertretung berufenen Geschäftsführer von diesem Ort aus regelmäßig tätig werden, auf den Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft schließen.

8. Der Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ist i. S. des § 33 GewStG unbillig, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Körperschaftsteuer zu zerlegen ist, keine Arbeitslöhne zahlt.

ZerlG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1; AO 1977 § 10, § 12 Satz 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 5.10.1994 (VI R 62/90) BStBl. 1995 II S. 180

Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers setzt nicht voraus, daß im eigenen Hausstand des Arbeitnehmers von ihm abhängige Zurechnungspersonen leben (Änderung langjähriger Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 6.10.1994 (VI R 136/89) BStBl. 1995 II S. 184

1. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und beidseits auswärts beschäftigter und auch an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort wohnender Arbeitnehmer setzt nicht voraus, daß in ihrem gemeinsamen Hausstand an ihrem Lebensmittelpunkt eine von ihnen abhängige Zurechnungsperson lebt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

2. Es bestehen Zweifel an der Plausibilität der Pauschalen in den LStR für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung. Die bisherigen Pauschalen sind von den Gerichten jedoch weiterhin für eine Übergangszeit zu beachten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.10.1994 (VI R 39/93) BStBl. 1995 II S. 186

Ist ein auswärts beschäftigter nicht verheirateter Arbeitnehmer in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, unterhält er daher keinen eigenen Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, so handelt es sich nur dann um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer i. S. der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die auswärtige Beschäftigung von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist. Diese Voraussetzung ist im Falle eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer um seine Rückversetzung bemüht und der Arbeitgeber bereit ist, bei Gelegenheit dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.8.1994 (XI R 94/92) BStBl. 1995 II S. 188

Das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV 1980 verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

UStG 1980 § 18 Abs. 8; UStDV 1980 § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1; EWGV Art. 95 Abs. 1, Art. 177 Abs. 2 und 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Ziff. 1 Buchst. l, Art. 22 Abs. 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 6.12.1994 (IX R 11/91) BStBl. 1995 II S. 192

1. Zu den Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehören auch sog. innere Tatsachen wie die Absicht, Einkünfte zu erzielen, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können.

2. Eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in bezug auf eine innere Tatsache führt, rechtfertigt jedoch nur dann eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn sie einen sicheren Schluß auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG §§ 9, 21.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 23.8.1994 (VII R 143/92) BStBl. 1995 II S. 194

1. Der Konkursverwalter über das Vermögen einer KG ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte verpflichtet.

2. Ist der Konkursverwalter zur Abgabe von Steuererklärungen für den Gemeinschuldner verpflichtet (hier: Gewerbesteuererklärung und Vermögensaufstellung), so kann er diese nicht mit der Begründung ablehnen, die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater könnten aus der Konkursmasse nicht beglichen werden.

AO 1977 § 34 Abs. 1, Abs. 3, § 181 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; KO §§ 6, 60.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 112/93) BStBl. 1995 II S. 198

1. Werden in Verfahren vor dem FG keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben, so kann sich das FG die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt, daß diese zutreffend sind.

2. Eine Haftung wegen Steuerhinterziehung scheidet aus, wenn auch ohne die vorsätzliche Tat keine Steuer entstanden wäre.

3. Empfänger einer anderen Ausschüttung kann nur der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Gesellschafter oder ggf. eine diesem nahestehende Person sein. Verschafft sich ein Geschäftsführer o. ä., der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, Vorteile zu Lasten des Gewinns der Kapitalgesellschaft, so liegt daher keine Ausschüttung i. S. des § 27 KStG vor.

AO 1977 §§ 71, 191, 370 Abs. 1; KStG § 27.

 

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