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BFH-Urteil vom 21.6.1995 (II R 11/92) BStBl. 1995 II S. 802

Sind die Gerichte, Behörden und Notare sowie die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten unabhängig voneinander zur Anzeige eines grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Sachverhalts verpflichtet und erstattet einer der Verpflichteten dem zuständigen FA eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, daß die anderen ihre Anzeigepflicht nicht erfüllen.

GrEStG NW §§ 16 a, 18, 19, 20 (= GrEStG 1983 §§ 18, 19, 20); AO 1977 § 170 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 31.8.1995 (VII B 137/95) BStBl. 1995 II S. 804

Die einheitliche Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens von Krafträdern, ohne Rücksicht darauf, ob diese schadstoffarm sind oder nicht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

KraftStG 1979/1994 § 9 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.6.1995 (XI R 40/94) BStBl. 1995 II S. 805

1. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980 schließt auch dann die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus, wenn infolge des Widerrufs der Option zur Regelbesteuerung und des damit verbundenen Ausschlusses des Verzichts auf Steuerbefreiungen die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 UStG 1980 erfüllt sind.

2. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 19 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980 i. d. F. des WoBauFG i. V. m. § 15 a UStG setzt voraus, daß sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse nach dem 31. Dezember 1989 ändern.

UStG 1980 § 15 a Abs. 1, § 19 Abs. 1; UStG 1980 i. d. F. des WoBauFG § 19 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.8.1995 (V R 55/94) BStBl. 1995 II S. 808

1. Wird ein Kfz-Leasingvertrag nach § 19 KO gekündigt und die vom Gemeinschuldner geleistete Leasingsonderzahlung zum Teil an den Konkursverwalter zurückgezahlt, gehört der daraus resultierende Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA zu den Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO und nicht zu den gemäß § 3 KO bereits bei Konkurseröffnung begründeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Gemeinschuldners.

2. Der zu berichtigende Vorsteuerbetrag wird durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer zu leisten hat, nicht gemindert.

UStG 1980/1991 § 17 Abs. 2 Nr. 2; KO §§ 3, 26, 58 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerfG-Beschluß vom 17.7.1995 (1 BvR 892/89) BStBl. 1995 II S. 810

Leitsatz (vom BMF gebildet)

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, bei der Vermögensteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer das Erbbaurecht (§ 92 BewG) bewertungsrechtlich anders zu behandeln, als andere Rechte, die die Nutzung eines fremden Grundstücks zum Gegenstand haben.

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BFH-Urteil vom 10.11.1994 (IV R 44/94) BStBl. 1995 II S. 814

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und sind im Falle des Obsiegens andere Steuerbescheide zuungunsten des Rechtsbehelfsführers zu ändern, so kann die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids nicht auf den Unterschiedsbetrag der steuerlichen Auswirkungen begrenzt werden. Die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe anzuordnen, bleibt unberührt.

AO 1977 § 361 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 21.6.1995 (II R 7/91) BStBl. 1995 II S. 817

Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft erfordert eine Mitwirkung des Gesellschafters an der Gestaltung, die den Steuertatbestand ausgelöst hat. War der Gesellschafter an rechtsgeschäftlichem Handeln der Gesellschaft, das steuerliche Folgen nach sich zieht, beteiligt, haftet er auch der Finanzbehörde gegenüber für die sich hieraus ergebende Steuerschuld.

AO 1977 § 37, § 38, § 39 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 47, § 191 Abs. 1; BGB § 421, § 427; GrEStG NW § 15 Nr. 1 (= § 13 Nr. 1 GrEStG 1983); GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 4 und 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 12.4.1994 (VII B 278/93) BStBl. 1995 II S. 817

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß sich der Rückforderungsanspruch des FA auf Vorsteuerbeträge (negative Umsatzsteuer), die aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen ausgezahlt worden sind und sich nach dem nachfolgenden Jahressteuerbescheid als nicht gerechtfertigt erweisen, - insbesondere bei Leistung an Dritte (z.B. Zessionar) - aus § 37 Abs. 2 AO 1977 ergibt.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob im Falle der Verpfändung von negativen Umsatzsteuervorauszahlungen der Rückforderungsanspruch des FA gemäß Ziffer 1 gegenüber dem Pfandgläubiger besteht.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 46; UStG § 18 Abs. 4; BGB §§ 1281, 1282, 1288.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.6.1995 (V R 20/94) BStBl. 1995 II S. 822

Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer kann gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist selbst dann durchgeführt werden, wenn bei einigen der Feststellungsbeteiligten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).

AO 1977 § 180 Abs. 2, § 181 Abs. 5; VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 § 1, § 3.

Vorinstanz: Finanzgericht Köln

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BFH-Urteil vom 23.11.1994 (X R 124/92) BStBl. 1995 II S. 824

Die "kleine Übergangsregelung" des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG führt in den Fällen, in denen sich die wie Sonderausgaben abziehbaren erhöhten Absetzungen mangels positiver Einkünfte nicht auswirken, zu einer - gemessen am Zweck der Übergangsregelung und im Vergleich zur "großen Übergangsregelung" - verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Härte.

In diesen Fällen ist die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen so zu erlassen, wie sie unter den Voraussetzungen des § 10 d EStG zu erstatten gewesen wäre.

EStG § 52 Abs. 21 Sätze 2 und 4, § 10 d, § 7 b; AO 1977 § 227.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.3.1995 (X R 36/94) BStBl. 1995 II S. 828

Erwirbt der Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung erst nach deren Anschaffung oder Fertigstellung das Eigentum an dem dazu gehörenden Grund und Boden, steht ihm für die (hälftigen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens nur dann ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt ist. Wer im Beitrittsgebiet vor Geltung des § 10 e EStG aufgrund eines Nutzungsrechts nach § 287 ZGB DDR ein eigenes Einfamilienhaus errichtet hat, kann daher für die Anschaffungskosten des nach dem Beitritt der neuen Bundesländer erworbenen, zum Gebäude gehörenden Grund und Bodens keinen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen.

EStG § 10 e Abs. 1, § 57 Abs. 1; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1, Art. 233 § 4 Abs. 1 und 5; ZGB DDR § 287 Abs. 1, § 288 Abs. 4.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 6.7.1995 (IV R 30/93) BStBl. 1995 II S. 831

Ist der Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil an einer KG durch die ungünstigen Geschäftsaussichten beeinträchtigt, läßt sich daraus nicht auf einen verminderten Teilwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens schließen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.7.1995 (IV R 84/94) BStBl. 1995 II S. 833

1. Den Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG (DDR) erhält auch, wer eine zuvor nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Gebäude- und Grundstückssachverständiger seit 1990 hauptberuflich ausgeübt hat.

2. Der zeitliche Umfang ist das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

3. Hat das FA gesondert über die Abzugsberechtigung entschieden, ist hierüber nicht erst nach Ergehen eines Abrechnungsbescheides zu befinden (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463).

EStG § 58 Abs. 3; DBStÄndG (DDR) § 9 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 25.7.1995 (IX R 38/93) BStBl. 1995 II S. 835

Aussetzungszinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1; AO 1977 § 237 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.7.1995 (X R 91/92) BStBl. 1995 II S. 836

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anläßlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten und hat der Übernehmer beantragt, § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG (Nutzungswertbesteuerung) nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG), kommt mangels Aufwendungen ein Abzug des Mietwertes als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (dauernde Last) nicht in Betracht.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7; § 52 Abs. 15 Satz 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.9.1995 (IX R 140/92) BStBl. 1995 II S. 839

Die Grundsätze, die für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensanlage maßgebend sind (zusammenfassend Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617), gelten auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Wohneinheiten im Rahmen von Bauherrenmodellen erwirbt und veräußert.

EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 21 Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 27.7.1995 (VI R 32/95) BStBl. 1995 II S. 841

Wohnt der Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so sind die Aufwendungen dafür im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur insoweit notwendig i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, als sie die üblichen Kosten nicht übersteigen, die im Falle der Anmietung einer Wohnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum entstanden wären (fiktive Mietkosten).

EStG § 2 Abs. 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.7.1995 (X R 39/93) BStBl. 1995 II S. 842

Hat ein Beteiligter im Verfahren vor dem FG den Verzicht auf mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem die erst durch das Gesetz zur Änderung der FGO und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) eingeführte Möglichkeit einer Entscheidung durch den Einzelrichter noch nicht gegeben war, wird der Verzicht mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unwirksam.

FGO § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.6.1995 (III R 6/90) BStBl. 1995 II S. 843

Für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter kann Forschungs- oder Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1982 auch dann zu gewähren sein, wenn die Versuchsanlage im Ausland (hier in der Schweiz) betrieben wird. Voraussetzung ist nur, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehören.

InvZulG 1982 § 4 Abs. 2 Nr. 1; DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 5 Abs. 3 Buchst. e.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 31.8.1993 (VII R 69/91) BStBl. 1995 II S. 846

1. In den Fällen des § 37 Abs. 2 AO 1977 handelt es sich um Rückforderungsansprüche, die nach öffentlichem Recht entstehen. Sie sind eigenständige, an diejenigen gerichtete Ansprüche, an die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 kann in Abtretungsfällen grundsätzlich nicht auf die jeweils unterschiedlichen privaten Rechtsbeziehungen zwischen den an der Abtretung Beteiligten abgestellt werden. Dies gilt auch bei Sicherungsabreden.

3. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Abtretungsempfängers erfordert es nicht, die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 von einer vorherigen bestandskräftigen Festsetzung der Steuerschuld des Abtretenden abhängig zu machen.

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 4, 5, 218 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.6.1995 (XI R 66/94) BStBl. 1995 II S. 850

1. Die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch. Sie kann jedoch als Preisnachlaß durch den Lieferanten zu behandeln sein (Anschluß an das Senatsurteil vom 9. November 1994 XI R 81/92, BFHE 176, 283, BStBl II 1995, 277).

2. Die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge führt nicht zur Erfassung der vollen durch den Unfall verursachten Kosten als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980. Diese gehen vielmehr in die Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach Maßgabe des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung ein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309).

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 20.7.1995 (V R 18/94) BStBl. 1995 II S. 852

Ein Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieb, der die für das Jahr 1990 geschuldete Steuer nach § 24 a UStG DDR kürzt, muß auch die Beschränkung der Kürzung nach § 24 a Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG DDR wegen Überschreitens der Vieheinheitenobergrenze hinnehmen.

UStG DDR 1990 § 24 a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 27.7.1995 (V R 44/94) BStBl. 1995 II S. 853

Wenn der Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit ausführt, einen ihm gelieferten, für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand sogleich weiterliefert und darüber mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, behandelt er den Gegenstand als "für sein Unternehmen" bezogen.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.3.1995 (VII R 38/94) BStBl. 1995 II S. 859

1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO 1977) für die Steuerschulden des Kreditnehmers reicht es grundsätzlich nicht aus, daß sie sich zur Sicherung ihrer Betriebskredite die Forderungen des Kreditnehmers hat abtreten lassen und daß sie in tatsächlicher Hinsicht auf dessen Geschäftsführung und die Vermögensdispositionen Einfluß nehmen kann.

2. Der Verfügungsberechtigte i. S. von § 35 AO 1977 muß in der Lage sein, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln.

AO 1977 §§ 35, 69.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1995 (VII R 144/92) BStBl. 1995 II S. 862

Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums an den Zessionar ausgezahlt, so kann eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nur erfolgen, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, daß der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestand.

AO 1977 § 37 Abs. 2, §§ 168, 124 Abs. 2; UStG §§ 13, 16, 18.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 1.6.1995 (V R 144/92) BStBl. 1995 II S. 867

Geben Eheleute in der Annahme, als Vermietergemeinschaft Unternehmer zu sein, eine Umsatzsteuererklärung ab, sendet das FA daraufhin nur an den Ehemann eine "Mitteilung über Umsatzsteuer", in der über festgesetzte Steuer und getilgte Beträge abgerechnet wird, und zahlt es den Überschuß an den Ehemann aus, liegt in der "Mitteilung" kein rechtlicher Grund, der einen gegen den Ehemann gerichteten Erstattungsanspruch des FA gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 155, § 168.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.8.1995 (I R 10/95) BStBl. 1995 II S. 868

1. Nach § 2 Nr. 1 SolZG 1991 sind abgabepflichtig natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Dazu zählen auch beschränkt steuerpflichtige Personen i. S. des § 1 Abs. 4 EStG.

2. Ist eine natürliche Person gleichzeitig sowohl nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig als auch nach § 2 AStG erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist sie auch nach § 2 Nr. 1 SolZG 1991 abgabepflichtig. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nur die auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG erhobene Einkommensteuer anzusetzen.

3. Ist eine natürliche Person nur nach § 2 AStG erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht gleichzeitig nach § 1 Abs. 4 EStG (normal) beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist sie nicht abgabepflichtig i. S. des § 2 Nr. 1 SolZG 1991.

SolZG §§ 1, 2; EStG §§ 1 Abs. 4, 49; AStG § 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 16.5.1995 (VIII R 33/94) BStBl. 1995 II S. 870

1. Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn ein nur zu 1/4 an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger einen weiteren Geschäftsanteil erwirbt, den er bereits im voraus an einen Dritten abgetreten hat.

2. Die Vorausverfügung über ein Vollrecht durch einen Nichtberechtigten i. S. von § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB führt sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zu einem zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung ausreichenden Durchgangserwerb für eine sog. juristische Sekunde.

AO 1977 § 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1; BGB § 185 Abs. 2; EStG 1982 § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 16.5.1995 (XI R 87/93) BStBl. 1995 II S. 873

Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im Wege der Umwandlung von Barlohn geleistet werden, sind der Höhe nach nur insoweit betrieblich veranlaßt, als sie zu keiner Überversor gung führen (Anschluß an BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).

EStG § 4 Abs. 4, § 4 b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 31.5.1995 (X R 245/93) BStBl. 1995 II S. 875

Wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, sind nicht nach § 10 e EStG begünstigt.

EStG § 10 e.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 28.6.1995 (XI R 34/93) BStBl. 1995 II S. 877

Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Sind Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen?

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 19.7.1995 (X R 48/94) BStBl. 1995 II S. 882

Der X. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Läßt sich ein Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben allein dadurch erreichen, daß der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen und Ausgaben über formell getrennte Bankkonten leitet und von dem Einnahmenkonto Beträge für Investitionen im privaten Bereich entnimmt und Ausgaben zu Lasten des Kreditkontos bestreitet (sog. Zwei-/Dreikontenmodell)?

2. Für den Fall, daß die Frage zu 1. zu bejahen ist:

Ändert sich die Zuordnung, wenn der Steuerpflichtige die bereits früher vereinbarte Finanzierung für eine Investition im privaten Bereich in der Weise ersetzt, daß

- er den privaten Kredit durch vom betrieblichen Einnahmenkonto entnommene Mittel ablöst und

- mit dem "neuen", zu im wesentlichen inhaltsgleichen Bedingungen wie bisher vereinbarten Kredit die auf dem betrieblichen Kreditkonto ausgewiesene Verbindlichkeit umschuldet?

EStG § 4 Abs. 4, § 12.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.8.1995 (IV R 60-61/94) BStBl. 1995 II S. 888

EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und -programmierer, sondern auch diejenigen, die die Benutzer eines Softwareprodukts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreuen.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 31.8.1995 (VIII B 21/93) BStBl. 1995 II S. 890

1. Der Begriff des Mitunternehmeranteils i. S. von § 7 Abs. 1 EStDV umfaßt nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen.

2. Wird anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, das für die Mitunternehmerschaft funktional wesentlich ist, zurückbehalten und in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist insgesamt eine (tarifbegünstigte) Aufgabe eines Mitunternehmeranteils anzunehmen.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.9.1995 (IV R 1/95) BStBl. 1995 II S. 893

1. Hat noch der Praxisinhaber seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft, wird die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen, so können die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG beanspruchen.

2. Über die Höhe des Freibetrages ist bei der Einkommensteuerveranlagung der Erben zu entscheiden.

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 24.8.1995 (IV R 27/94) BStBl. 1995 II S. 895

Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein neu erworbenes Einfamilienhaus sind die gezahlten Maklergebühren auch insoweit keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als sie bei Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 e, § 19.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.9.1995 (IX R 72/94) BStBl. 1995 II S. 898

Sollen einem Beteiligten mehrere gerichtliche Verfügungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat. Hierzu genügt die Verwendung des gerichtlichen Aktenzeichens ohne entsprechenden Zusatz als Geschäftsnummer nicht, da hieraus nicht mit der gebotenen Sicherheit auf den Inhalt der durch das Gericht zuzustellenden Sendung geschlossen werden kann.

FGO §§ 53 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 2; VwZG §§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2; ZPO §§ 195 Abs. 2, 418 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.11.1994 (VIII R 44/92) BStBl. 1995 II S. 900

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines von einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, zu betreibenden Unternehmens beginnt erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so daß sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann.

2. Zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, das Wassersammelbecken herstellt und unterhält sowie die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG 1984 § 15 Abs. 2; FGO §§ 68, 123 Satz 2, 127.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.9.1995 (II R 80/92) BStBl. 1995 II S. 903

1. Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer.

2. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen und auf den Erwerb aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person nicht anwendbar.

3. Die Gegenleistung ist in diesen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 GrEStG 1983 dem Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile (ersetzendem Rechtsakt) zu entnehmen.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 2; AO 1977 § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 21.8.1995 (VI R 30/95) BStBl. 1995 II S. 906

1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge i. S. des § 3 Nr. 30 EStG.

2. Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber i. S. des § 3 Nr. 50 EStG können auch in Höhe von mehr als 100 DM monatlich pauschal ersetzt werden, wenn sie regelmäßig wiederkehren und die pauschale Abgeltung im großen und ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Ist die Pauschalabgeltung überhöht oder ist anhand der vorgelegten oder angebotenen Beweismittel nicht aufklärbar, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen im großen und ganzen entspricht, so ist sie insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn.

EStG § 3 Nr. 30, Nr. 50.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.8.1995 (VII R 63/94) BStBl. 1995 II S. 909

1. Die gesetzliche Vermutung, daß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Konkursgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, ist widerlegbar.

2. Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater (Steuerbevollmächtigter) kann nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 - jetzt Nr. 5 -, § 48 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.9.1994 (XI R 101/92) BStBl. 1995 II S. 912

Die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 vorgesehene Bescheinigung wirkt nicht auf Zeiträume vor ihrer Ausstellung zurück.

UStG 1980 § 4 Nr. 20 Buchst. a.

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BFH-Beschluß vom 6.12.1994 (V B 52/94) BStBl. 1995 II S. 913

Leitsatz vom BMF gebildet:

Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG schafft im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen für den in ihr angegebenen Zeitraum auch rückwirkend die Voraussetzungen für die Beurteilung der Leistungen als steuerfrei.

UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b.

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BFH-Urteil vom 1.6.1995 (V R 90/93) BStBl. 1995 II S. 914

Der Verkauf von Getränken an die Besucher eines Lichtspieltheaters (nicht nur eines sog. Verzehrkinos) ist keine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung (Weiterführung des BFH-Urteils vom 7. März 1995 XI R 46/93).

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.6.1995 (V R 36/94) BStBl. 1995 II S. 915

1. Haben sich die bisherigen Miteigentümer eines Grundstücks zwecks Vermietung zu einer GbR zusammengeschlossen, kann der Erwerber eines Miteigentumsanteils entweder dieser Gesellschaft beitreten oder in Gemeinschaft mit dieser das Mietverhältnis fortsetzen. In beiden Fällen tritt er zivilrechtlich als Mitvermieter in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

2. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der GbR bzw. der Gemeinschaft als Unternehmer ausgeführt. Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Er kann der unternehmerisch tätigen GbR oder Gemeinschaft seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich und gegen Beteiligung am Gewinn/Überschuß überlassen oder er kann seinen Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages besonderer Art zur Nutzung überlassen. Im letzteren Fall ist der Miteigentümer in der Regel als Unternehmer zu beurteilen.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 22.8.1995 (VII B 107/95) BStBl. 1995 II S. 916

1. Auch nach Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheids kann das FA noch mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für die Voranmeldungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 149 Abs. 1 FGO) festgesetzte Kostenerstattungsansprüche sind im FG-Prozeß grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Aufrechnungsverbots nach § 393 BGB einzubeziehen.

3. Ein mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ggf. konkurrierender materiell-rechtlicher Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Erstattung der entstandenen Kosten wird durch diesen für den Bereich des Streitgegenstandes im Umfang der nach § 139 FGO erstattungsfähigen Kosten ausgeschlossen.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB §§ 387, 389, 393, 839; FGO §§ 139, 149 Abs. 1, § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 152 Abs. 1, § 155; GG Art. 34; GVG § 17 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 1, 3 und 4; ZPO §§ 103 ff., 767, 769.

Vorinstanz: FG Berlin

 

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