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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (I R 139/94) BStBl. 1997 II S. 301

1. Zur Begründung des "Nahestehens" reicht jede Beziehung eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu einer anderen Person aus, die den Schluß zuläßt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an die andere Person beeinflußt. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch tatsächlicher Art sein.

2. Nahestehende Personen aufgrund familienrechtlicher Beziehungen können nicht nur Angehörige i. S. des § 15 AO 1977 sein.

3. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person setzt nicht voraus, daß die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge hat (Änderung der Rechtsprechung).

4. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Vermögensvorteil in Form einer Pensionszahlung einer einem Gesellschafter nahestehenden Person zugewandt worden ist, kommt es - wie bei Pensionszahlungen an einen Gesellschafter - grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage an.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2; AO 1977 § 15.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 3.12.1996 (I B 44/96) BStBl. 1997 II S. 306

1. Ein Haftungsbescheid ist nur dann nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, wenn er nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll. Die fehlende Angabe des Steuerschuldners ist kein schwerer Fehler i. S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, solange die Haftungsschuld in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann.

2. Die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners bedarf dann keiner besonderen Begründung bezüglich der Ermessensausübung, wenn ein gegen den Steuerschuldner zu richtender Nachforderungsbescheid im Ausland vollstreckt werden muß.

3. Ein Haftungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig i. S. des § 121 AO 1977, weil er in der Begründung nicht den Namen des Steuerschuldners nennt.

AO 1977 §§ 119, 121, 125 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.10.1996 (VII R 113/94) BStBl. 1997 II S. 308

1. In der Verwaltungsvollstreckung nach der AO 1977 gilt § 850f Abs. 2 ZPO aufgrund § 319 AO 1977 sinngemäß. Mithin hat die Vollstreckungsbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines die Pfändungsschutzgrenzen übersteigenden zusätzlichen Pfändungsbetrags erfüllt sind, ob insbesondere die zu vollstreckende Forderung auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. der §§ 823 ff. BGB begründet sind.

2. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

AO 1977 § 37 Abs. 1, §§ 38, 71, 191 Abs. 1, §§ 319, 370; BGB § 823 Abs. 2; ZPO §§ 850c, 850f Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.10.1996 (I R 10/96) BStBl. 1997 II S. 313

Einkünfte, die ein Inländer als Aktionär und atypisch stiller Gesellschafter einer Schweizer AG bezieht, die Seeschiffahrt in internationalen Gewässern betreibt, sind im Inland nicht von der Einkommensteuer befreit.

DBA-Schweiz Art. 7, 8, 10, 11, 24.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 240)

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (X R 167/95) BStBl. 1997 II S. 315

Wird ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 746)

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BFH-Urteil vom 29.8.1996 (VIII R 15/93) BStBl. 1997 II S. 317

Die nach dem Städtebauförderungsgesetz für Grundstücke in Sanierungsgebieten festgesetzten Eingangswerte sind die bei Aufgabe eines Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzenden gemeinen Werte.

EStG 1977 § 16 Abs. 3 Satz 3; BewG § 9 Abs. 2; WertV 1972 § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2; StBauFG § 23 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 378)

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BFH-Urteil vom 20.9.1995 (X R 225/93) BStBl. 1997 II S. 320

1. Ein Filmproduzent hat in echter Auftragsproduktion (hier: für eine Fernsehanstalt) hergestellte Filme als immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu aktivieren.

2. Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt.

3. Der handels- und steuerrechtliche Grundsatz, daß Kredite, die nur aus künftigen Reingewinnen zu tilgen sind, nicht zu passivieren sind, läßt sich nicht auf Kredite übertragen, die aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind.

EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1993, 212)

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (IX R 2/93) BStBl. 1997 II S. 325

Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, einen erweiternden Umbau durchzuführen, bei dem die tragende Bausubstanz erhalten werden soll, und erweist sich die Bausubstanz erst nach Beginn der Umbauarbeiten als so schlecht, daß das Bauvorhaben nur durch Totalabriß und anschließenden Neubau verwirklicht werden kann, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen. Der - ggf. im Wege der Schätzung zu ermittelnde - übrige Teil der Abbruchkosten und des Gebäuderestwerts ist als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.12.1996 (I R 151/93) BStBl. 1997 II S. 327

1. Mit der Formulierung "Summe der gesamten Umsätze" knüpft § 9 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG 1996) nicht nur hinsichtlich des Begriffs "Umsatz", sondern auch hinsichtlich der Bemessung des Umsatzes an das Umsatzsteuerrecht an.

2. Zur "Summe der gesamten Umsätze" gehören nicht nur die steuerpflichtigen, sondern auch die steuerfreien Umsätze (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. Februar 1970 I R 69/68, BFHE 98, 180, BStBl II 1970, 349).

3. Die Gewährung von Krediten und das Inkasso von Schecks und Wechsel erhöht die "Summe der gesamten Umsätze". Die Erhöhung bemißt sich jedoch nicht nach den Kredit-, Scheck- und Wechselsummen. Bemessungsgrundlage sind vielmehr die Entgelte, die der Steuerpflichtige für die Kreditgewährung und den Einzug der Schecks und Wechsel erhält.

4. Beim Rediskontgeschäft erhöhen die Rediskontbeträge die "Summe der gesamten Umsätze".

KStG § 9 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (KStG a.F.) vom 22. Dezember 1988; KStG 1996 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 10b Abs. 1 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 5 Satz 1; UStG 1980/1993 § 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. a, c und d, § 10 Abs. 1 Satz 1; UStDV 1991 § 43.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 265)

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BFH-Urteil vom 8.11.1996 (VI R 100/95) BStBl. 1997 II S. 330

Lagert der bisherige Arbeitgeber (Konzernmutter) bei einer Umgestaltung des Konzerns die von ihm selbst betriebene Produktion von Waren auf ein selbständiges Tochterunternehmen aus und gewährt dieses Tochterunternehmen dem zu einem anderen Tochterunternehmen umgesetzten Arbeitnehmer die bislang vom bisherigen Arbeitgeber eingeräumten Preisnachlässe auf die produzierten Waren, so steht der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG diesem Arbeitnehmer nicht zu.

EStG § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 219)

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BFH-Urteil vom 6.12.1996 (VI R 48/94) BStBl. 1997 II S. 331

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen (bis 1992) sind auch dann in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie den Betrag von 150 DM pro Arbeitnehmer nur geringfügig überschreiten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).

EStG § 19 Abs. 1; LStR 1993 Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.2.1997 (VI R 61/96) BStBl. 1997 II S. 333

Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen im Hamburger Hafen arbeitet, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Hafengebiet stellt keine einheitliche Arbeitsstätte dar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1993 Abschn. 37 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 11)

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (XI R 19/96) BStBl. 1997 II S. 334

Veranstaltungen, auf denen auch Wallache präsentiert und verkauft werden, können unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, soweit die Wallache Zuchttiere i. S. des § 2 Nr. 1 TierZG sind.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 4a; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 4; TierZG § 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 947)

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BFH-Urteil vom 30.1.1997 (V R 133/93) BStBl. 1997 II S. 335

Die Brachlegung von Ackerflächen nach dem Fördergesetz vom 6. Juli 1990 (GBl DDR I Nr. 42, 633) ist keine umsatzsteuerbare Leistung.

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1994, 174)

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BFH-Urteil vom 18.2.1997 (VII R 96/95) BStBl. 1997 II S. 339

Bei der Auslegung eines mehrdeutigen Verwaltungsakts ist in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Zweifel das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zuganges der behördlichen Verfügung abzustellen; ohne Bedeutung ist es daher, ob ein anderes Auslegungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt zu einem für den Erklärungsempfänger günstigeren Ergebnis führen könnte, mit dem er im Zeitpunkt des Zuganges des Verwaltungsaktes nicht ernsthaft rechnen konnte.

BGB §§ 133, 157; AO 1977 §§ 237, 361 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1996, 635)

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BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 83/95) BStBl. 1997 II S. 341

Abfindungen, die einem in der Bundesrepublik ansässigen Seemann aus Anlaß der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, stellen auch dann in der Bundesrepublik in voller Höhe steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn der Seemann im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuvor auf Schiffen tätig war, die unter liberianischer Flagge liefen.

DBA-Liberia Art. 15 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.3.1996 (IV R 14/95) BStBl. 1997 II S. 343

Schließt ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, so kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Betriebsvermögen gehören.

EStG § 4 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 469)

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BFH-Urteil vom 4.9.1996 (XI R 57/94) BStBl. 1997 II S. 344

Der Gewinn, den ein Einzelunternehmer mit einem reprivatisierten Betrieb im Jahr 1990 erzielt hat, bleibt nicht nach § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG steuerfrei, wenn der Einzelunternehmer nicht Inhaber des enteigneten Betriebs war und auch nicht sein Erbe ist.

1. DV-ReprivG § 3.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1994, 1103)

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BFH-Urteil vom 22.10.1996 (III R 240/94) BStBl. 1997 II S. 346

1. Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Mai 1961 VI 223/60, HFR 1961, 268).

2. Trinkgelder für eine Behandlung sind aber nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.

3. Die Berücksichtigung von Trinkgeldern ist nur auf der Grundlage substantiierter Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des ihnen zugewandten Trinkgeldes zulässig.

EStG § 33; AO 1977 §§ 160, 162.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1994, 1049)

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BFH-Urteil vom 17.12.1996 (IX R 47/95) BStBl. 1997 II S. 348

Aufwendungen für Umbau- und Modernisierungsarbeiten an einer Eigentumswohnung gehören jedenfalls dann zu den Anschaffungskosten, wenn zeitgleich mit dem Abschluß des Kaufvertrags über die Wohnung eine andere Firma des Verkäufers durch gesonderten Werkvertrag mit den Arbeiten beauftragt wird und diese vertragsgemäß in Form einer einheitlichen Baumaßnahme für das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

EStDV § 82a, HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (XI R 52/95) BStBl. 1997 II S. 351

Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 795)

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BFH-Urteil vom 9.1.1997 (IV R 5/96) BStBl. 1997 II S. 353

Wird die wegen Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm (hier § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG i. d. F. vom 25. Juli 1984) erhobene Klage zurückgenommen, weil der BFH zu erkennen gegeben hat, daß der Verfassungswidrigkeit im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu begegnen ist, so kommt eine solche Billigkeitsmaßnahme auch dann in Betracht, wenn die Verfassungswidrigkeit nach Klagerücknahme durch ein Gesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG) beseitigt, die Anwendbarkeit der Gesetzesänderung jedoch auf nicht bestandskräftige Fälle beschränkt wird.

AO 1977 § 163; EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 8, § 52 Abs. 5a (jetzt § 52 Abs. 4).

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1996, 734)

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BFH-Urteil vom 23.1.1997 (IV R 39/96) BStBl. 1997 II S. 357

Das Halten eines Vortrags ist für sich genommen nicht geeignet, die Teilnahme eines niedergelassenen Arztes an einem Fachkongreß als unmittelbar beruflich veranlaßt anzusehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 644)

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BFH-Urteil vom 22.1.1997 (I R 152/94) BStBl. 1997 II S. 358

1. In den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 EStG gehen keine gemäß § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Leibrenten ein.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn sich die Steuerfreiheit einer Leibrente sowohl aus einem DBA als auch aus § 3 Nr. 6 EStG ergibt.

3. § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden.

4. Es kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen gewährt werden.

EStG § 3 Nr. 6, § 22 Nr. 1, § 32b Abs. 1; EU-Vertrag Art. 48 und 52; ZStAmnG § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2; StPO § 44; AO 1977 § 110; DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 20.2.1997 (III B 98/96) BStBl. 1997 II S. 360

Mit der Entscheidung, ein Autotelefon stelle auch nach seiner Verbindung mit einem Pkw ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, weicht das FG nicht von dem Urteil des BFH vom 28. September 1990 III R 178/86 (BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187) ab.

InvZulG 1991 § 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (I R 16/96) BStBl. 1997 II S. 361

1. Der Charakter der Freiwilligen Feuerwehr als öffentliche Einrichtung ihrer nordrhein-westfälischen Trägergemeinde schließt es nicht aus, daß ihre Mitglieder einen nichtrechtsfähigen Verein bilden.

2. Einem solchen Verein ist die anläßlich eines Festes der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zuzurechnen, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeindehaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt wird.

KStG 1984 § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6, § 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 603)

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BFH-Urteil vom 7.2.1997 (VI R 17/94) BStBl. 1997 II S. 363

Nimmt an einer für Bankkunden organisierten Reise, die aus einer Gesamtheit von Reiseleistungen besteht, auch ein Arbeitnehmer der Bank auf deren Kosten teil, so ist der diesbezügliche geldwerte Vorteil nur dann nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, wenn die Bank nach zivilrechtlichen Grundsätzen Veranstalter und nicht lediglich Vermittler der Reise ist.

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1; BGB § 651a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.2.1997 (VI R 3/96) BStBl. 1997 II S. 365

Während einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) überreichte Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 278)

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BFH-Urteil vom 7.11.1996 (V R 34/96) BStBl. 1997 II S. 366

Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1991 steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen.

UStG 1991 § 4 Nr. 18; AO 1977 §§ 53, 66.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 132)

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BFH-Urteil vom 12.12.1996 (V R 23/93) BStBl. 1997 II S. 368

Die nur gelegentliche Vermietung eines (im übrigen privat genutzten) Wohnmobils durch den Eigentümer ist keine unternehmerische Tätigkeit. Bei der Beurteilung, ob zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vermietet wird, kann ins Gewicht fallen, daß nur ein einziges, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeignetes Fahrzeug angeschafft, es überwiegend für private eigene Zwecke und für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten genutzt worden ist, daß es nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und unterhalten wurde, daß es nur für die Zeit der effektiven Nutzung als Mietfahrzeug versichert worden war und daß weder ein Büro noch besondere Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege des Fahrzeugs vorhanden waren.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 614)

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BFH-Urteil vom 19.2.1997 (XI R 51/93) BStBl. 1997 II S. 370

Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 liegt auch dann vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr als unzutreffend erkannt wird, die Steuerfestsetzung des Erstjahres jedoch nicht mehr änderbar ist.

UStG 1980 § 15a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.3.1997 (V R 13/96) BStBl. 1997 II S. 372

Die Veräußerung von Standardsoftware durch einen Händler ist keine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 778)

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (XI R 12/96) BStBl. 1997 II S. 374

1. Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Gesellschaft ein, die das Gebäude auf einem von dem Kreditinstitut erworbenen Grundstück errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, und gewährt das Kreditinstitut der Gesellschaft, an der es als Kommanditist beteiligt ist, ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung der Baumaßnahme, so sind Darlehen und Vermietung getrennt zu beurteilen, soweit das Darlehen als Gesellschafterbeitrag überlassen worden ist; zwischen der Darlehensgewährung und der Vermietung besteht in diesem Fall kein innerer (synallagmatischer) Zusammenhang.

2. Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage sind solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Daher bleiben z. B. Kreditzinsen bei den Kosten, die bei der Vermietung eines Gebäudes zu ermitteln sind, außer Betracht (Anschluß an EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91, BStBl II 1993, 812).

3. Bei der Einbeziehung der auf die Dauer der Nutzung entfallenden AfA im Zusammenhang mit der Anwendung des § 10 Abs. 4 und 5 UStG 1980 steht es dem Unternehmer frei, welche der ertragsteuerlich zulässigen Methoden er für die Kostenermittlung zugrunde legt (so auch Abschn. 158 Abs. 3 UStR 1996).

4. Bei der Beurteilung des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur "Vorschaltung" von Ehegatten auf die Vorschaltung von Gesellschaften entsprechend anzuwenden.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 617)

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BFH-Urteil vom 29.1.1997 (XI R 85/95) BStBl. 1997 II S. 377

Die Verwaltung hält sich im Rahmen des ihr in § 3 ZRFG eingeräumten Ermessens, wenn sie eine Verpachtung des gesamten Betriebes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter für deren Begünstigung als grundsätzlich schädlich ansieht (Tz. 14 Nr. 2 b des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1989 IV B 3 - S-1990 - 66/89, BStBl I 1989, 518).

ZRFG § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 25.1.1996 (IV R 114/94) BStBl. 1997 II S. 382

1. Gewinnrealisierung ist bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück auch anzunehmen, wenn der Käufer am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres noch das Recht hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

2. Der drohenden Ausübung des Rücktrittsrechts ist ggf. durch Bildung einer Rückstellung Rechnung zu tragen.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 39.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.10.1996 (III R 203/94) BStBl. 1997 II S. 384

Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Schwerbehinderter sind in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen.

EStG § 33.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 12.11.1996 (III R 38/95) BStBl. 1997 II S. 387

Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand.

EStG §§ 33, 33a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.11.1996 (VIII R 58/93) BStBl. 1997 II S. 390

1. Bei dem auf der Passivseite der Steuerbilanz eines Krankenhausträgers ausgewiesenen "Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG" handelt es sich um einen Wertberichtigungsposten. Das gilt auch für den bei einer Darlehensförderung passivierten "Ausgleichsposten nach § 12 KHG". Das führt in Höhe der Fördermittel zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der mit den Fördermitteln beschafften Anlagegegenstände.

2. Der Krankenhausträger kann in Höhe der Fördermittel keine Sonderabschreibung nach § 75 EStDV (ab 1977: § 7f EStG) in Anspruch nehmen.

EStG 1975 § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStDV 1975 § 75.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 94, 15)

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BFH-Urteil vom 17.12.1996 (IX R 91/94) BStBl. 1997 II S. 398

Die Bescheinigung nach § 82g Abs. 1 Satz 3 EStDV 1986 ist hinsichtlich der in Satz 1 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen bindend, wenn die Gemeindebehörde eine Baumaßnahme i. S. des § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG bescheinigt, und sich aus den Umständen ergibt, daß die Gemeindebehörde alle von ihr zu beurteilenden Voraussetzungen des § 82g EStDV 1986 geprüft und als erfüllt angesehen hat.

EStDV 1986 § 82g.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

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BFH-Urteil vom 19.2.1997 (XI R 1/96) BStBl. 1997 II S. 399

1. Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, daß sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114).

EStG § 5, § 4 Abs. 1.

 

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