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Entscheidungen zu § 74 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 43/08) BStBl. 2010 II S. 1014

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.

BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 67/07) BStBl. 2010 II S. 476

Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags des nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG selbst antragsberechtigten Kindes

Auch wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.

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BFH-Urteil vom 9.2.2009 (III R 37/07) BStBl. 2009 II S. 928

1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

2. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden.

BFH-Urteil vom 17.12.2008 (III R 6/07) BStBl. 2009 II S. 926

Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII erhält.

BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 36/05) BStBl. 2009 II S. 921

Der niederländische Unterhaltszuschuss nach der "REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN" vom 20. Dezember 1999 (TOG 2000) ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. u, i i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71. Er mindert nach der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i VO Nr. 574/72 den Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach § 62 EStG.

BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 33/05) BStBl. 2009 II S. 919

Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.

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BFH-Urteil vom 23.2.2006 (III R 65/04) BStBl. 2008 II S. 753

1. Ist ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und wird der Kindergeldberechtigte aufgrund der Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in Anspruch genommen, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen kann.

2. Auch wenn der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger auszuzahlen ist.

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BFH-Urteil vom 26.1.2006 (III R 89/03) BStBl. 2006 II S. 544

Die Klage, mit der die Familienkasse einen Anspruch gegen den Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von Kindergeld gemäß § 112 SGB X geltend macht, ist als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO zulässig.

BFH-Urteil vom 17.2.2004 (VIII R 58/03) BStBl. 2006 II S. 130

1. Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem Kind trägt. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes wird durch die in § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der ab 2002 geltenden Fassung getroffene Regelung über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern nicht auf nur monatlich 26 € beschränkt.

2. Das der Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung grundsätzlich zustehende Ermessen ist angesichts der besonderen Umstände dieses Sachverhalts auf Null reduziert.

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BFH-Urteil vom 26.11.2003 (VIII R 32/02) BStBl. 2004 II S. 588

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50/01) BStBl. 2002 II S. 575

Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

BFH-Urteil vom 24.8.2001 (VI R 83/99) BStBl. 2002 II S. 47

Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.

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BFH-Urteil vom 12.1.2001 (VI R 181/97) BStBl. 2001 II S. 443

Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt.