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  BFH-Urteil vom 15.12.1999 (I R 16/99) BStBl. 2000 II S. 404

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 726)

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BFH-Urteil vom 16.4.1999 (VI R 60/96) BStBl. 2000 II S. 406

Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

EStG § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV 1984 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 1102)

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BFH-Urteil vom 16.4.1999 (VI R 66/97) BStBl. 2000 II S. 408

1. Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

2. Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können.

EStG § 3 Nr. 16 und 62, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV 1984 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1184)

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BFH-Urteil vom 6.4.2000 (IX R 90/97) BStBl. 2000 II S. 414

1. Ehegatten können als Miteigentümer einer Wohnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.

2. Erwirbt ein Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, kann er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 3; EStG § 26.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 177)

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (IV R 62/98) BStBl. 2000 II S. 417

1. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen.

2. Der Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) berührt die Grundsätze betreffend die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1516)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (X R 56/97) BStBl. 2000 II S. 419

Ehegatten steht für ein gemeinsames Einfamilienhaus wegen Objektverbrauchs keine Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu, wenn sie vor der Eheschließung in unterschiedlichen Kalenderjahren Miteigentumsanteile an demselben Zweifamilienhaus erworben haben und jeder für seinen Miteigentumsanteil erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hat.

EStG § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 10e Abs. 1, Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1388)

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BFH-Urteil vom 6.4.2000 (IV R 38/99) BStBl. 2000 II S. 422

Ein Landwirt kann jederzeit zu einer Aktivierung seiner Feldbestände übergehen. Das ihm von der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht, auf die Aktivierung seiner Feldbestände zu verzichten, bindet ihn nicht.

EStG § 4 Abs. 1; EStR R 131 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 689)

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BFH-Urteil vom 18.4.2000 (VIII R 75/98) BStBl. 2000 II S. 423

Wird nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides die Bescheinigung nach § 44 KStG vorgelegt, ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht nur die Anrechnungsverfügung, sondern gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auch die Einkommensteuerfestsetzung zu ändern. Die anzurechnende Körperschaftsteuer ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen.

EStG 1987 bis 1989 §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 2 Nr. 3; KStG § 44; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 6)

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 43, 44/98) BStBl. 2000 II S. 424

1. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht auch dann auf den Erwerber über, wenn dieser alsbald nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung oder Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tatsächlich rückgängig gemacht wird.

2. Überträgt der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung diese in der Folge auf den Veräußerer zurück, weil der Veräußerer ihn über den Wert der Beteiligung getäuscht hat, so ist die Rückübertragung eine Veräußerung i.S. des § 17 EStG. Soweit er den gezahlten Kaufpreis wegen Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Veräußerers nicht zurückerlangen kann und der entstandene Schaden nicht durch realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte kompensiert wird, liegt deshalb für den Erwerber ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Veräußerungsverlust vor.

3. Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und damit der Entstehung eines Veräußerungsverlustes richtet sich, wenn die den Verlust auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, nach dem betreffenden ausländischen Recht.

4. Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ist nach dem DBA-USA 1964/1965 auch dann nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft ausschließlich aus in den USA belegenem Grundbesitz besteht.

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; DBA-USA 1954/65 Art. IX, Art. IX A, Art. XV Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1581)

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BFH-Beschluss vom 5.5.1998 (I B 24/98) BStBl. 2000 II S. 430

Beantragt der Anteilseigner gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995, die stillen Reserven einbringungsgeborener Anteile aufzudecken, so ist ihm die Stundung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 auch dann zu gewähren, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, kurz darauf formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt wird und beim Anteilseigner dadurch gemäß § 10 UmwStG 1995 ein entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben anzurechnen ist. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42 Abs. 1; UmwStG 1995 § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3, 5 und 6; UmwG § 226.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluss vom 15.6.2000 (IX B 13/00) BStBl. 2000 II S. 431

Haben zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute Klage erhoben und ist das einen Ehegatten betreffende Verfahren wegen Konkurseröffnung unterbrochen, ist der Konkursverwalter bereits vor Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 78 FGO berechtigt, Akteneinsicht in den gesamten Prozessstoff zu nehmen, der i.S. von § 96 i.V.m. § 78 FGO die Grundlage für die Entscheidung des FG bildet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977) steht nicht entgegen.

AO 1977 §§ 30, 44; FGO §§ 78, 96, 128 Abs. 2, § 155; ZPO § 240.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluss vom 12.4.2000 (II B 133/99) BStBl. 2000 II S. 433

Die Aussage im BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 II R 89/87 (BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271), dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist, trifft auch für das GrEStG 1983 zu. Beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks geht daher die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttau'schen Formel zu berechnende Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Eine Minderung der nach der verbleibenden Gegenleistung für das Grundstück berechneten Steuer gemäß § 1 Abs. 7 GrEStG 1983 kommt insoweit nicht in Betracht.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.12.1999 (III R 49/97) BStBl. 2000 II S. 434

Das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist ist ausnahmsweise dann zulagenunschädlich, wenn das betreffende Wirtschaftsgut entweder technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert besaß. Ein in diesem Sinne zu vernachlässigender Verwertungserlös ist dann anzunehmen, wenn er im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v.H. beträgt. Diese Untergrenze gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden zuchtuntauglicher Milchkühe (gegen das Schreiben des BMF vom 18. November 1996, BStBl I 1996, 1460).

InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 1257)

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BFH-Urteil vom 3.2.2000 (III R 30/98) BStBl. 2000 II S. 438

Die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. kommt nur für solche Investitionen von Steuerpflichtigen in Betracht, bei denen die besonderen persönlichen Voraussetzungen, hier die Mehrheitsbeteiligung von am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässigen Steuerpflichtigen, jedenfalls im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses vorgelegen haben (Festhalten am Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 1999 III R 33/97, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; bisher mitgeteilt u.a. in FR 2000, 58).

InvZulG 1993 i.d.F. vom 24. Juni 1994 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 1281)

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BFH-Urteil vom 24.2.2000 (III R 104/96) BStBl. 2000 II S. 441

Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn an der anderen GmbH natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.3.2000 (III R 29/98) BStBl. 2000 II S. 444

1. Wirkt sich eine Änderung der Zuordnung der Wirtschaftszweige innerhalb der sog. Verbleibensfrist zugunsten des Steuerpflichtigen aus - hier der Übergang von der Systematik 1979 zur Klassifikation 1993 - , so ist sie auch von der Rechtsprechung zu beachten.

2. Das von der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Wertschöpfungsanteile bei Mischbetrieben zur Verfügung gestellte Berechnungsverfahren (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 3) ist auch unter der Geltung der Klassifikation 1993 weiterhin anwendbar (vgl. ebenso BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18 Tz. 5 Satz 2). Vorleistung im Sinne dieser Berechnungsmethode ist bei Handelsbetrieben insbesondere der Wareneinsatz.

InvZulG 1993 § 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 1151)

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BFH-Urteil vom 30.3.2000 (III R 58/97) BStBl. 2000 II S. 449

Von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Erfüllung von Fernwärmelieferungsverträgen in fremden Gebäuden installierte Hausanschlussstationen sind Betriebsvorrichtungen und damit investitionszulagenbegünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 1327)

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BFH-Urteil vom 4.11.1999 (V R 35/98) BStBl. 2000 II S. 454

Der während des Verfahrens über den Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid bekanntgegebene Umsatzsteuer-Jahresbescheid Jahresbescheid wird gemäß § 365 Abs. 3 AO 1977 Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

AO 1977 § 365 Abs. 3; UStG 1993 § 18 Abs. 1, 3.

Vorinstanz: FG Berlin (1998, 1040)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (II R 2/98) BStBl. 2000 II S. 456

Geschäftsguthaben von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, deren Mitgliedschaft durch Kündigung, durch Tod oder infolge Ausschlusses "zum Schluss eines Geschäftsjahres" (31. Dezember) endet, sind bei der auf den 1. Januar des Folgejahres durchzuführenden Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Genossenschaft als Schuldposten zu berücksichtigen.

BewG § 95 Abs. 1, § 103, § 106 Abs. 2, Abs. 4, § 109a; EStG § 15 Abs. 1 und 2; HGB § 337 Abs. 1 Satz 1; GenG § 65 ff.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 349)

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BFH-Urteil vom 25.1.2000 (VIII R 55/97) BStBl. 2000 II S. 458

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Gewerbetreibender zu zahlen hat, weil er im Rahmen der steuerbegünstigten Betriebsveräußerung einen betrieblichen Kredit vorzeitig ablöst, gehört zu den Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691).

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 21.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 271)

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BFH-Urteil vom 1.3.2000 (VI R 162/98) BStBl. 2000 II S. 459

1. Kindergeld wird bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG gewährt. Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) gezahlt wird.

2. Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen.

EStG 1997 § 32 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 177)

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BFH-Urteil vom 1.3.2000 (VI R 196/98) BStBl. 2000 II S. 461

Ist das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 1. März 2000 VI R 19/99).

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 66 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 31)

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BFH-Urteil vom 1.3.2000 (VI R 19/99) BStBl. 2000 II S. 462

1. Die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind ergeben sich aus § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG. Demgegenüber regelt § 66 Abs. 2 EStG Rechtsfolgen.

2. Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, bleiben außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 66 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 391)

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BFH-Urteil vom 12.4.2000 (VI R 34/99) BStBl. 2000 II S. 464

1. Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen; fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.

2. Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.4.2000 (VI R 135/99) BStBl. 2000 II S. 466

Ein Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, obwohl die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99).

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 2000, 326)

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BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 71/96) BStBl. 2000 II S. 467

Das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen des Vermieters ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 428)

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BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 74/96) BStBl. 2000 II S. 469

Wird zu Lasten eines Kontos, das Geldbestände in DM ausweist, ein Guthaben in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto gebildet und wird dieses Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG gegen ein höheres Guthaben in DM getauscht, liegt ein steuerbares Spekulationsgeschäft vor.

EStG 1987 § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 343)

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 84/99) BStBl. 2000 II S. 470

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfasst gemischtgenutzte Flächen (wie z.B. eine Hoffläche) nur, wenn sie zu mehr als 90 v.H. der Wohnung dienen.

EStG 1987 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13, § 13a, § 52 Abs. 15 Satz 4, 6 und 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 1578)

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 143/99) BStBl. 2000 II S. 473

1. Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

2. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 28/97) BStBl. 2000 II S. 474

1. Wegen einer (Rück-)Versetzung angefallene Veräußerungsverluste beim (Wieder-)Verkauf eines Eigenheims einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im eigenen Haus von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen auszugehen. Die so ermittelten Kosten sind aber nur insoweit abziehbar, als sie auch notwendig waren (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln (1997, 1017)

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BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 147/99) BStBl. 2000 II S. 476

Aufwendungen aufgrund der Veräußerung eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1277)

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BFH-Urteil vom 14.9.1999 (IX R 35/97) BStBl. 2000 II S. 478

1. Für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, kann der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet.

2. Für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG nicht zu gewähren. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen.

FördG §§ 1, 3, 4, 7; EStG § 10e.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 990)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (I R 79/99) BStBl. 2000 II S. 480

Lässt eine Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt ein Gutachten zur Ermittlung ihres Unternehmenswerts erstellen, um auf diese Weise ihre eigene Veräußerung durch die Treuhandanstalt vorzubereiten, so stellt die Übernahme der Gutachterkosten durch die Tochtergesellschaft eine vGA an die Treuhandanstalt dar.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1999, 1201)

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BFH-Urteil vom 16.3.2000 (V R 27/99) BStBl. 2000 II S. 482

Der Verkauf von Speisen an einem Imbissstand unterlag in den Jahren 1992 und 1993 der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz, wenn es sich dabei entweder um eine sonstige Leistung handelte, oder wenn i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der bis 26. Juni 1998 geltenden Fassung eine Lieferung vorlag und die Speisen nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt waren, in räumlichem Zusammenhang mit dem Imbissstand verzehrt zu werden, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten wurden.

UStG 1991/1993 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 672)

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BFH-Urteil vom 12.10.1999 (VII R 98/98) BStBl. 2000 II S. 486

Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer- Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer- Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorlagen.

AO 1977 §§ 34, 69, 191 Abs. 1; UStG § 18.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt

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BFH-Urteil vom 13.4.2000 (V R 56/99) BStBl. 2000 II S. 490

Die Unzulässigkeit eines verspätet eingelegten Einspruchs wird nicht dadurch beseitigt, dass das FA während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.

AO 1977 § 365 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 1210)

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BFH-Urteil vom 6.6.2000 (VII R 104/98) BStBl. 2000 II S. 491

1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist.

2. Eine vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres bei dem FA eingehende Anzeige über die Abtretung der auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsansprüche ist unwirksam.

AO 1977 § 37 Abs. 1 und 2, § 38, § 46 Abs. 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 218; EStG § 10d Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 238)

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BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 32/99) BStBl. 2000 II S. 496

Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem kommunalen Unternehmen vorzunehmen, dessen Gegenstand die öffentliche Abwasserentsorgung ist. Ist bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, so beruht eine solche Überzahlung nicht auf der abstrakten "Art" der Geschäfte i.S. von § 44a Abs. 5 EStG, sondern auf den den kommunalen Gesellschaftern gesetzlich auferlegten Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip.

EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5; KStG § 49 Abs. 1; GO LSA § 116 Abs. 3; KAG LSA § 5 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 26/99) BStBl. 2000 II S. 498

Eine in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG, die nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden.

EStG § 2 Abs. 7, § 4a Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 539)

 

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