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BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 59/99) BStBl. 2001 II S.
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1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F. geändert. 2. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehandlung durch die Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der an sich notwendig gewesen wäre, rechtfertigen die Annahme von höherer Gewalt regelmäßig nicht. 3. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, gehören jedoch nicht zu den Hilfsgütern. FGO § 55 Abs. 2 Satz 1, § 56, § 68 (a.F.); KraftStG § 3 Nr. 5a. Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 924) *** BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 100/98) BStBl. 2001 II S. 509 1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684). 2. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei. 3. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt. EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2 und 3. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1634) *** BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 119/98) BStBl. 2001 II S. 512 1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684). 2. § 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929). 3. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei. 4. Das anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt ist. 5. Wird das Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet. EStG 1990 § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5 Satz 1; EStG 1984 § 19a Abs. 6 Satz 5; DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1 und 2. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 116) ***
BFH-Urteil vom 25.4.2001 (I
R 22/00) BStBl. 2001 II S. 518 1. Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist
die Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder
eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch
die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister
abgeschlossen ist. 2. § 61 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 schließt die Anwendung
der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht aus. AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3, § 63 Abs.
2, § 175 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Berlin *** BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV
R 3/00) BStBl. 2001 II S. 520 Wurde vor In-Kraft-Treten des § 8 Abs. 4 KStG
zugleich mit dem Verlustmantel einer GmbH eine gegen diese gerichtete nicht
mehr werthaltige Forderung erworben, kann dieser Vorgang nach § 42 AO 1977
wie der Erwerb von GmbH-Anteilen nach vorherigem Forderungsverzicht des
Gläubigers der GmbH zu behandeln sein. AO 1977 § 42; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3; KStG a.F. § 30 Abs. 2 Nr. 4. Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 2000, 612) *** BFH-Beschluss vom 11.4.2001
(VII B 304/00) BStBl. 2001 II S. 525 1. Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit
der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die
Vollstreckungsbehörde habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein
gesetzliches Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte
Darlegung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden
mit der berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach
entsprechender Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung rückgängig
machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses aus. 2. Die Erwartung der Folgenbeseitigung ist berechtigt,
wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen
ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, denn in diesem Fall stellt die der
Vollstreckung zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung
keinen Behaltensgrund dar. 3. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen
Prüfung ist im massearmen Konkurs nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines Massegläubigers in die Masse
unzulässig, wobei es nach bisherigem Konkursrecht -im Gegensatz zu dem ab
1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrecht- nicht darauf ankommt, ob die
Masseverbindlichkeit vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit
entstanden ist. AO 1977 § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 251
Abs. 2 Satz 1 (a.F.), § 314; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 116, § 142 Abs.
1; InsO § 209 Abs. 1, § 210; KO § 55, § 57, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 60. Vorinstanz: FG Münster *** BFH-Urteil vom 16.9.1999 (IX
R 42/97) BStBl. 2001 II S. 528 Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte
Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit
Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit
als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren. EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2. Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 368) *** BFH-Urteil vom 15.3.2000 (X
R 130/97) BStBl. 2001 II S. 530 1. Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung
entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten
Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel kann auch ein
Mehrfamilienhaus sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97,
BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20.
Dezember 1990 IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884, und BMF-Schreiben
vom 21. Januar 2000 IV C 2 - S 2240 - 2/00, BStBl I 2000, 133). 2. War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge
auf den Veräußerer übergegangen, ist hinsichtlich der Frage des
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und
Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine
eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten (gegen Tz. 2 des
BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 884). EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 § 14, § 45. Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1506) *** BFH-Urteil vom 6.4.2000 (IV
R 31/99) BStBl. 2001 II S. 536 Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne
aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis
1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu
erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung
gewinnmindernd zu berücksichtigen. EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1
Satz 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 286) *** BFH-Urteil vom 23.1.2001 (XI
R 7/00) BStBl. 2001 II S. 541 Eine Abfindung, die ein angestellter
Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber für die Verkleinerung seines
Bezirks erhält, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b
EStG sein, die nach § 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist. EStG § 24 Nr. 1, § 34. Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 367) *** BFH-Urteil vom 1.2.2001 (III
R 22/00) BStBl. 2001 II S. 543 Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können
nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die
medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor
ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist. EStG § 33. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz *** BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV
R 57/99) BStBl. 2001 II S. 546 Sollen Honoraransprüche eines Steuerberaters in der
Weise erfüllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese
Anteile später, nachdem ihr Wert verabredungsgemäß durch verbilligten
Erwerb von Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu
veräußern, so gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen
des Steuerberaters. EStG § 4 Abs. 1 und 3; AO 1977 § 42. Vorinstanz: Hessisches FG *** BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV
R 5/99) BStBl. 2001 II S. 548 Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung
der Tiere seines Anlagevermögens (hier: Zuchtsauen) für die Neuzugänge
zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem
Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger
Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch
nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die
Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils
vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung bestimmt). EStG § 6 Abs. 1 und 2, § 13; HGB § 240 Abs. 4. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 459) *** BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV
R 19/99) BStBl. 2001 II S. 549 Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung
zur Einzelbewertung der Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier:
Zuchtsauen) übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für
geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen. Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für
geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber
grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (gegen R
40 Abs. 4 Satz 2 EStR). EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr, 1 und Nr. 2, § 6
Abs. 2; EStR R 40 Abs. 4 Satz 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg *** BFH-Beschluss vom 9.5.2001
(XI B 151/00) BStBl. 2001 II S. 552 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen
Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven
Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative
Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu
mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den
negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die
auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind. EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002;
FGO § 69 Abs. 3. Vorinstanz: FG Münster *** BFH-Beschluss vom 14.7.1999
(I B 151/98) BStBl. 2001 II S. 556 1. Die Verpflichtung des Schuldners der
Kapitalerträge zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß §
45a EStG führt für den Anmeldenden als Entrichtungssteuerschuldner zu
einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (Bestätigung
des Senatsurteils vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II
1996, 608). 2. Durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann ein
denselben Anmeldungszeitraum betreffender Kapitalertragsteuer-
Haftungsbescheid geändert werden. EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 5, § 45a; AO 1977 § 167, § 168, § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
Nr. 1; FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4. Vorinstanz: Hessisches FG *** BFH-Urteil vom 17.5.2000 (I
R 50/98) BStBl. 2001 II S. 558 1. Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an
die Beschicker von Wochenmärkten ist auch dann keine hoheitliche Tätigkeit
eines städtischen Marktbetriebs, wenn die Marktveranstaltungen auf
öffentlichen Straßenflächen stattfinden. 2. Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde
gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich. Sie können zwar wesentliche
Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen
Betriebsvermögen sein. 3. Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher
Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren
Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs. KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 8 Abs. 3 Satz 2; GewO
§ 71. Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1028) *** BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII
R 44/00) BStBl. 2001 II S. 562 Hat das FA in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01
einen Entnahmegewinn erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird,
und erlässt das FA während des Klageverfahrens mit der Begründung einen dem
Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid für das Jahr 01, dass die
Entnahme richtigerweise im Jahr 02 zu berücksichtigen sei, dann ist die
nachfolgende Erfassung des Entnahmegewinns in einem Änderungsbescheid für
das Jahr 02 gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unter der Voraussetzung
zulässig, dass die Entnahme bei zutreffender Beurteilung tatsächlich in
diesem Jahr getätigt worden ist. Soweit in dem Feststellungsbescheid für das
Jahr 01 noch ein Entnahmegewinn erfasst ist, kann der Feststellungsbescheid
für das Jahr 01 sodann auf Antrag gemäß § 174 Abs. 1 AO 1977 berichtigt
werden. AO 1977 § 174 Abs. 1 und Abs. 4. Vorinstanz: FG München (EFG 2001, 58) *** BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R
59/00) BStBl. 2001 II S. 564 Wird ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der
Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener
Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz
3 AO 1977 der Steuerbescheid des Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2
EStG a.F. zu ändern. AO 1977 § 174 Abs. 4; EStG a.F. § 10d Sätze 2 und 3;
EStG n.F. § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1387) *** BFH-Urteil vom 25.7.2000 (VIII
R 35/97) BStBl. 2001 II S. 566 1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von
Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der
Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften
Rückstellungen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R
16/97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249). 2. Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften
erzielt werden, können nach den -den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte
zum Neuwagengeschäft angepassten- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des
Teilwerts aus den voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen
ermittelt werden. EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 (zu beachten jedoch § 5
Abs. 4a EStG); HGB § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 790) *** BFH-Urteil vom 8.11.2000 (I R
6/96) BStBl. 2001 II S. 570 Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach
dem AbfG begründet nicht rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand. KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; AbfG §§ 1, 3 und 4; 4. EG-(Bilanz-)Richtlinie Art. 20
Abs. 1, Abs. 2; EGV Art. 234 Abs. 1, Abs. 3. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 424) *** BFH-Urteil vom 25.1.2001 (IX R
27/97) BStBl. 2001 II S. 573 1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des
Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als
Festgeld wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos -
aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des
abgebuchten Betrages und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der
Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist. 2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen
ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach
der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren
Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er
deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so
sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil
vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Nr.
1. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1015) *** BFH-Urteil vom 10.5.2001 (IV R
6/00) BStBl. 2001 II S. 575 Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem
eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw.
Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten
Abzugsbegrenzung. EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6, 9 Abs. 1 Nr.
4 und Abs. 5. Vorinstanz: Niedersächsisches FG *** BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R
14/97) BStBl. 2001 II S. 578 Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und
Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn
der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der
erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen
Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem
Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und
Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung
übertragen wird. EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 660) *** BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R
149/97) BStBl. 2001 II S. 580 Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und
Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn
der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem
Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor
Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor
dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder
die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen. Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von
Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG
abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen
i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der
Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die
Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu
verrechnen. EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 555) *** BFH-Beschluss vom 21.2.2001
(XI R 29/00) BStBl. 2001 II S. 582 Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt: 1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April
1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 8 EStG absetzen dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche
Rentenversicherung entrichtet worden sind? 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art.
48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich
nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann? 3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird:
Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag, dass ein in Luxemburg wohnender
EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig gilt und der für eine
Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg
zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist? 4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die
im Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EGHE 1993 429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden? EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EG-Vertrag Art. 6, Art. 48,
Art. 59ff., Art. 92ff.; Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. II 1965, 1482, 1488)
Art. 14 Abs. 1. Vorinstanz: FG Nürnberg *** BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R
175/99) BStBl. 2001 II S. 585 1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von
getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche
Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen. 2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche
Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt
dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten
Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung
mehr zu (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE
166, 534, BStBl II 1992, 494). EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 484) *** BFH-Beschluss vom 8.11.2000 (I
R 6/96) BStBl. 2001 II S. 587 Die Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs
mit Beschluss vom 9. September 1998 I R 6/96 in der Fassung des
Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999 wird zurückgenommen. Auf den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 8.
November 2000 I R 6/96 wird hingewiesen. FGO § 11. (Vorlagebeschluss vom 9. September 1998 I R 6/96 i.d.F.
des Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999 (BFHE 187, 215, BStBl II 1999,
129)) *** BFH-Urteil vom 4.4.2001 (II R
57/98) BStBl. 2001 II S. 587 Wird eine GmbH mit Grundbesitz in eine GbR umgewandelt
und nachfolgend ein Grundstück auf eine mit der GbR gesellschafteridentische
KG übertragen, ist die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 3 gemäß
Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter der GbR ihre
durch Umwandlung erlangten Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem
Erwerbsvorgang erhalten haben. Die Zeit ihrer Beteiligung an der GmbH kann den
Gesellschaftern nicht fiktiv als Beteiligung an der GbR angerechnet werden;
die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG beginnt erst mit
Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. GrEStG 1983 § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1; UmwG 1995 § 202
Abs. 1, § 235 Abs. 1. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 135) *** BFH-Urteil vom 10.5.2001 (III
R 24/97) BStBl. 2001 II S. 589 Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR
gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann
nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr
ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR
hatten. InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c. Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern *** BFH-Urteil vom 31.5.2000 (IX R
50, 51/97) BStBl. 2001 II S. 594 Beim teilentgeltlichen Erwerb eines Zweifamilienhauses,
das eine vom Erwerber selbst genutzte Wohnung sowie eine Wohnung enthält, an
der sich der Verkäufer ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, sind zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlage der für die selbst genutzte Wohnung in Betracht
kommenden erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG die anteiligen
Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der Verkehrswerte auf die
beiden Wohnungen aufzuteilen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R
33-34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927). EStG § 7b; BGB § 1093. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1383) *** BFH-Urteil vom 13.12.2000 (X R
69/97) BStBl. 2001 II S. 596 Die Überlassung einer Wohnung ist nicht "voll
unentgeltlich" i.S. des § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG, wenn der
nutzungsberechtigte Angehörige dem Eigentümer für den Ausbau der Wohnung
ein zinsloses Darlehen gewährt. EStG § 10h. Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 800) *** BFH-Beschluss vom 5.2.2001 (I
B 140/00) BStBl. 2001 II S. 598 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des
EuGH-Urteils vom 27. Juni 1996 Rs. C 107/94 "Asscher" (IStR 1996,
329) der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für
beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EGV
(= Art. 43 ff. EGV i.d.F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann. FGO § 69 Abs. 3; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2; EGV a.F.
Art. 52 ff. (= EGV n.F. Art. 43 ff.); DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 3. Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 26) *** BFH-Urteil vom 3.4.2001 (IX R
16/98) BStBl. 2001 II S. 599 Die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch
der Zweiterwerber im Herstellungsjahr nicht in Anspruch nehmen, wenn sie
bereits bei einem Ersterwerber berücksichtigt worden ist. In diesem Fall
schließt jedoch § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme der AfA gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG durch den Zweiterwerber im folgenden Jahr nicht
aus. EStG §§ 7 Abs. 3, 4, 5, 21 Abs. 1. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 807)
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