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  BFH-Urteil vom 6.12.2001 (V R 43/00) BStBl. 2002 II S. 701

1. Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte.

2. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.

UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3, Art. 25.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 51)

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BFH-Urteil vom 18.7.2002 (V R 56/01) BStBl. 2002 II S. 705

1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der - an das FA abgeführten - Vorauszahlungen.

2. Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird.

3. Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu berücksichtigen.

UStG 1993 § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18; UStDV 1993 §§ 46 ff.; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 2001, 1005)

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (IX R 31/00) BStBl. 2002 II S. 712

1. Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977 bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.

2. Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf (§ 85 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 AO 1977)

AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2, § 104 Abs. 1, § 160; FGO §§ 84, 85; StPO § 53.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.7.2002 (IX R 28/98) BStBl. 2002 II S. 714

Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.

GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (I R 85/99) BStBl. 2002 II S. 720

Gibt eine Konzern-Obergesellschaft zugunsten eines anderen konzernangehörigen Unternehmens eine Garantieerklärung ab, so kann hierdurch die Rechtsfolge des § 1 AStG nur dann ausgelöst werden, wenn die Erklärung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen abgegeben wird. Das ist nicht der Fall, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne die Garantieerklärung ihre konzerninterne Funktion nicht erfüllen kann.

AStG § 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (IStR 2000, 312)

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BFH-Urteil vom 11.5.1999 (VIII R 72/96) BStBl. 2002 II S. 722

Tritt der mit einer Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein, liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor, ist der Betrieb des "Besitzunternehmens" erst aufgegeben i.S. von § 16 Abs. 3 EStG, wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem FA abgibt.

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 41/00) BStBl. 2002 II S. 724

Prämien für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 931)

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BFH-Urteil vom 6.11.2001 (IX R 97/00) BStBl. 2002 II S. 726

1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705).

2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.

3. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

4. Lässt sich der Umfang der - neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen - Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.

5. Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.

EStG §§ 2, 9, 21; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 212)

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BFH-Urteil vom 27.11.2001 (VIII R 36/00) BStBl. 2002 II S. 731

Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den Gesellschafter - wenn er Kaufmann wäre - zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden. Eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 4; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 2001, 891)

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BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 27/00) BStBl. 2002 II S. 733

1. Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen, können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen (fremdüblichen) Bedingungen erfolgt.

2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht entgegen.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 249 Abs. 1, § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1214)

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BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 9/01) BStBl. 2002 II S. 737

Werden Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begründet und wertberichtigt wurden, später getilgt, so erhöht die Tilgung den laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn sich der Einzelunternehmer vorübergehend atypisch still an dem Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen an einen Dritten veräußert hatte.

EStG §§ 4, 5, 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2001, 572)

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 62/99) BStBl. 2002 II S. 738

1. Der Nachweis einer Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere Weise erbracht werden.

2. Auch Suchtkrankheiten können Behinderungen darstellen.

3. Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabhängigkeit in einem Polamidon-Substitutionsprogramm befunden hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das Kind behindert und wegen der Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.

4. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabhängigkeit.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (VIII R 30/98) BStBl. 2002 II S. 741

Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 934)

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (VIII R 57/00) BStBl. 2002 II S. 746

Das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes. Es gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

EStG 1998 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7; ZDG § 35 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1258)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 58/00) BStBl. 2002 II S. 748

Der Anteil am Sanierungsgewinn führte unter der Geltung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zu einem steuerfreien Ausgleich des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Der im Zeitpunkt der Sanierung bestehende verrechenbare Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 EStG blieb in der bisherigen Höhe bestehen. Sofern er nicht durch spätere Gewinne aufgezehrt wurde, war er beim Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG in der Höhe des Sanierungsgewinns in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

EStG §§ 3 Nr. 66 a.F., 15a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 1321)

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BFH-Urteil vom 12.6.2002 (XI R 55/01) BStBl. 2002 II S. 751

Sog. negative Unterschiedsbeträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2002, 450)

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BFH-Urteil vom 19.6.2002 (III R 28/99) BStBl. 2002 II S. 753

Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden.

BSHG § 16; EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 779)

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BFH-Urteil vom 25.6.2002 (IX R 47/98) BStBl. 2002 II S. 756

1. Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft.

2. Als Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

BerlinFG 1990 § 14a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 14b Abs. 1 Satz 1; HGB § 161 Abs. 2, § 145 Abs. 1, § 255 Abs. 2 Satz 1; EStG § 7 Abs. 4, Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.6.2002 (IX R 51/01) BStBl. 2002 II S. 758

1. (Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

2. § 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden können, ist kein selbständiger Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die "Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG voraus.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 558)

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BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 8/01) BStBl. 2002 II S. 760

1. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.

2. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2; EStG §§ 33, 33a Abs. 1 Satz 1 und 5; EGBGB Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 3 und 6; Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 12. September 1963 Art. 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates Art. 10 Abs. 1; Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates Art. 39.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 442)

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BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98) BStBl. 2002 II S. 765

Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1.500 DM (767 EUR) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.

EStG §§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 70)

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BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 56/00) BStBl. 2002 II S. 768

1. Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht.

2. Das Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.1.1999 (IV R 96/96) BStBl. 2002 II S. 771

Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen sind.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (VIII R 82/98) BStBl. 2002 II S. 774

1. Eine Betriebsaufspaltung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nur einer der beiden Geschäftsführer einer Besitz-GbR an der Betriebs-GmbH beteiligt ist.

2. Eine faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Gesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können. Ein auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck genügt hierfür regelmäßig nicht.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 428)

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (II R 11/01) BStBl. 2002 II S. 775

Ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs "an Erfüllung statt" ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit (Aufgabe des BFH-Urteils vom 30. September 1981 II R 64/80, BFHE 134, 370, BStBl II 1982, 76).

GrEStG 1983 § 3 Nr. 2 Satz 1 und 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluss vom 11.9.2002 (II B 113/02) BStBl. 2002 II S. 777

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle Personengesellschaften, d.h. auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken erschöpft.

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6; GG Art. 3; AO 1977 § 42; BGB § 718; HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 154/00) BStBl. 2002 II S. 779

1. Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem Regelungsverständnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht für solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter haben.

2. Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.2002 (II R 33/01) BStBl. 2002 II S. 781

1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.

2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern

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BFH-Urteil vom 11.4.2002 (V R 65/00) BStBl. 2002 II S. 782

1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.

2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10; BauGB §§ 157 ff.; BGB §§ 669, 670.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (I R 79/01) BStBl. 2002 II S. 784

Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten gehören zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne.

UmwStG 1977 § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 1519)

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BGH-Urteil vom 4.7.2002 (IX ZR 265/01) BStBl. 2002 II S. 786

1. Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.

2. § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen.

InsO § 93; AO §§ 34, 69.

Vorinstanz: OLG Schleswig

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BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 88/99) BStBl. 2002 II S. 791

1. Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten (wie etwa - bis 1986 allgemein - die Erfassung des Nutzungswerts der Wohnung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) machen es erforderlich, zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Frage der Liebhaberei zu prüfen ist.

2. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863).

EStG §§ 2 Abs. 1, 13, 21.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 3/01) BStBl. 2002 II S. 793

Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU mindern die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG nicht, da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe.

EStG § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 20/98) BStBl. 2002 II S. 796

1. Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds leistet.

2. Für die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.

AO 1977 § 182 Abs. 1, § 157 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1202)

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47/98) BStBl. 2002 II S. 799

Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.

EStG § 10e Abs. 1, § 34f Abs. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG

 

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