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BFH-Urteil vom 7.10.1982 (IV R 32/80) BStBl. 1983 II S. 101

Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung können auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Inhaber einer freiberuflichen Praxis im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluß einer Krankentagegeldversicherung verpflichten und vereinbaren, daß anfallende Versicherungsleistungen den Betriebseinnahmen zugerechnet werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.10.1982 (IV R 39/80) BStBl. 1983 II S. 104

Zur Berechnung von Garantierückstellungen bei mehrjähriger Garantiefrist.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 28.10.1982 (IV R 73/81) BStBl. 1983 II S. 106

1. Im eigenen Grund und Boden entdeckte Bodenschätze, deren Ausbeute einem Pächter übertragen ist, sind in der Regel schon vom Objekt her nicht geeignet, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und diesen zu fördern; sie können daher nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingelegt werden.

2. Auch die Erlangung fiktiver Anschaffungskosten zu dem Zweck, Absetzungen für Substanzverringerung vornehmen zu können, rechtfertigt keine Einlage solcher Bodenschätze als gewillkürtes Betriebsvermögen.

EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.11.1982 (VI R 47/79) BStBl. 1983 II S. 109

Die Gewährung eines Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG setzt voraus, daß die "auswärtige Unterbringung" des Kindes auf eine gewisse Dauer angelegt ist.

EStG § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.11.1982 (VIII R 167/78) BStBl. 1983 II S. 111

Der nach § 8 KAG NW vom 21. Oktober 1969 (GVBI NW 1969, 712) vom Grundstückseigentümer erhobene Beitrag zur Schaffung einer Fußgängerzone ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG §§ 9, 21.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.11.1982 (I R 123/78) BStBl. 1983 II S. 113

Wird hinsichtlich eines Druckerzeugnisses die Verlagstätigkeit in das Ausland verlagert, während die Redaktion im Inland verbleibt, wird kein Geschäftswert in das Ausland verbracht, sofern nicht eine Teilbetriebsverlegung in das Ausland vorliegt; es bleibt aber zu prüfen, ob ein vom Geschäftswert zu unterscheidendes immaterielles Wirtschaftsgut - hier ein Verlagswert - dem inländischen Betrieb entnommen und in die ausländische Betriebstätte überführt worden ist.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Beschluß vom 27.10.1982 (II B 77/81) BStBl. 1983 II S. 114

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft (auch nicht verfassungsrechtlich), daß der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG 1974 zusteht.

ErbStG 1974 § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 10.11.1982 (II R 111/80) BStBl. 1983 II S. 116

Hat sich der Erblasser zur Belastung seines Grundstückes mit einem Erbbaurecht verpflichtet, dessen Bestellung bis zu dem - ungewissen - Zeitpunkt der Baureife hinausgeschoben wird, und erhält er von dem künftigen Erbbauberechtigten bis zu dem genannten Zeitpunkt ein dem Erbbauzins gleichwertiges "Nutzungsentgelt", so begründen diese Vereinbarungen keinen erbschaftsteuerrechtlich erheblichen Zahlungsanspruch des Erblassers.

ErbStG § 12 Abs. 1; BewG 1965 § 13.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 1.12.1982 (II R 139/78) BStBl. 1983 II S. 118

Der Erwerb einer Einlagenrückzahlungsforderung von Todes wegen, welche für die Erblasserin begründet worden war zur Erfüllung ihres Anspruchs auf Hauptentschädigung für Zonenschäden, ist nicht erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ErbStG 1974.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a; ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 10; LAG § 232 Abs. 1 Nr. 1; § 243 Nr. 4, § 250, § 252; 25. LeistungsDV-LA § 1; BGB § 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1, § 1922.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 26.11.1982 (VI R 205/81) BStBl. 1983 II S. 123

1. Eine Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist nur wirksam, wenn die Abtretungsanzeige gegenüber dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck keine ihrer Schutzfunktion entgegenstehenden Änderungen enthält.

2. Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht des Abtretenden zur Unterzeichnung der Abtretungsanzeige setzt die nachgewiesene Kenntnis des Vollmachtgebers von dem amtlich vorgeschriebenen Anzeigenvordruck voraus.

AO 1977 § 46 Abs. 1 bis 5, § 80 Abs. 1, § 150 Abs. 3; BGB §§ 181, 313, 766.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.11.1982 (VI R 227/78) BStBl. 1983 II S. 125

Der Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Berlin (West) bezieht aus dem Dienstverhältnis zur GmbH dann keinen Arbeitslohn für eine "Beschäftigung in Berlin (West)" i. S. von § 23 Nr. 4 a BHG/BerlinFG, wenn die Tätigkeit der GmbH fast ausschließlich in der Geschäftsführung einer außerhalb von Berlin (West) ansässigen und tätigen Kommanditgesellschaft besteht und deshalb der Geschäftsführer der GmbH überwiegend außerhalb von Berlin (West) tätig wird.

BHG (BerlinFG) § 21 Abs. 1, § 23 Nr. 4a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.10.1982 (III R 95/79) BStBl. 1983 II S. 127

Ein Unternehmer, dem eine Ware vor dem Bewertungsstichtag geliefert wird, der aber die Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erst nach dem Bewertungsstichtag erstellt, kann die Lieferantenschuld bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens lediglich mit dem Nettobetrag (also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) abziehen.

BewG 1965 §§ 95, 103 Abs. 1; UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.10.1982 (VIII R 72/79) BStBl. 1983 II S. 128

Eine Zahlung aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses einer Kapitalgesellschaft ist beim Gesellschafter keine Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Gesellschafter sie nicht aufgrund seiner Gesellschafterstellung, sondern aus einer bloßen Gläubigerstellung erhält. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung ein auf abgekürztem Zahlungsweg erbrachtes Kaufentgelt aus einer Anteilsveräußerung zwischen Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft ist.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 37/81) BStBl. 1983 II S. 130

Wird von einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück eine Teilfläche veräußert, ist der Buchwert des bisherigen Gesamtgrundstücks im Verhältnis der Teilwerte des abgegebenen und des verbleibenden Grundstücksteils aufzuteilen. Der Verhältnisrechnung sind die Teilwerte der beiden Grundstücksteile zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Anschaffung des bisherigen Gesamtgrundstücks ergeben.

EStG 1967 § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 3.11.1982 (I B 23/82) BStBl. 1983 II S. 132

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für die bei Abschluß eines Bausparvertrages erhobene Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse kein Passivposten angesetzt werden kann.

EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 7.

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BFH-Beschluß vom 20.10.1982 (I R 61/82) BStBl. 1983 II S. 134

Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist muß von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I, 1147, BStBl I, 462) vertretungsberechtigten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) unterzeichnet sein.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.10.1982 (II R 34/81) BStBl. 1983 II S. 135

Wird das FA von einer GmbH & Co. KG darauf hingewiesen, daß umgehende Abwicklung der Gesellschaftsteuerfestsetzung wegen der wirtschaftlichen Lage der KG geboten sei und nimmt es im Anschluß an eine erste Stellungnahme des Kapitalverkehrsteuerprüfers die gebotenen Festsetzungen nur insoweit vor, als die gesellschaftsteuerrechtlichen Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen unbestritten sind, so handelt es grob pflichtwidrig mit der Folge, daß eine spätere Inanspruchnahme der Gesellschafter als Haftende für die Gesellschaftsteuer aus dem zurückgestellten Fragenkomplex nicht gerechtfertigt ist.

KVStG 1972 § 10.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.11.1982 (I R 178/77) BStBl. 1983 II S. 136

Die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind gegeben, wenn der Inhaber des Besitzunternehmens in der als GmbH und Co. KG ausgestalteten Betriebsgesellschaft zu 98 v.H. Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, Kommanditisten der Betriebsgesellschaft die Ehefrau und die beiden erwachsenen Kinder des Inhabers des Besitzunternehmens sind und im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbart ist, daß Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen und daß im Falle der Stimmengleichheit die Stimme der Komplementär-GmbH entscheidet.

GewStG § 2 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 6.10.1982 (II R 92/80) BStBl. 1983 II S. 138

§ 5 Abs. 2 GrEStG kann nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen, wenn gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluß eines Grundstückseinbringungsvertrages das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart wird.

GrEStG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.10.1982 (II R 164/80) BStBl. 1983 II S. 139

Die Steuerfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrESt-StrukturG Niedersachsen ist zu versagen, wenn nicht der Erwerber selbst, sondern eine organschaftlich verbundene Gesellschaft das Grundstück zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte verwenden will.

GrEStStrukturG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.10.1982 (II R 6/81) BStBl. 1983 II S. 140

Wird ein durch Übereignung des Grundstückes vollzogener Erwerbsvorgang wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen aufgrund eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Rechtsanspruches des Veräußerers rückgängig gemacht, so ist die Grunderwerbsteuer auf den Rückerwerb auch dann nicht zu erheben, wenn die Rückübereignung durch einen Dritterwerber vorgenommen wird, dessen Erwerb wegen § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam ist.

GrEStG Bayern § 17 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.10.1982 (II R 9/81) BStBl. 1983 II S. 141

1. Ein eingetragener Erbbauzinsanspruch ist ein Grundpfandrecht i. S. des § 19 Abs. 4 GrEStG Berlin.

2. Ein Grundpfandgläubiger, der das Meistgebot abgibt, erwirbt ein Erbbaurecht nicht zur Rettung seines Rechtes, wenn er das Meistgebot für Rechnung einer GmbH & Co. KG abgibt, an der er mehrheitlich beteiligt ist, und das Meistgebot sein Grundpfandrecht nicht abdeckt.

GrEStG Berlin § 19 (= GrEStG 1940 § 9).

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.11.1982 (II R 149/80) BStBl. 1983 II S. 142

Ein steuerfreier Zwischenerwerb durch ein freies Wohnungsunternehmen liegt nicht vor, wenn das erworbene Grundstück nicht unbebaut, sondern erst nach Baubeginn weiterveräußert wird.

GrEStG Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.11.1982 (II R 181/81) BStBl. 1983 II S. 144

Bekunden die Erwerber von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Gebäude mit mehreren Wohnungen im Erwerbsvertrag lediglich die Absicht, das Erwerbsobjekt in Eigentumswohnungen aufzuteilen, so liegt kein Erwerb von Eigentumswohnungen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG vor.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.12.1982 (II R 202/81) BStBl. 1983 II S. 145

Wird ein nach dem GrEStEigWoG bereits begünstigt erworbenes Zweifamilienhaus innerhalb der Frist für die eigenwohnliche Nutzung in zwei Eigentumswohnungen umgewandelt und werden die übrigen Voraussetzungen der ursprünglichen Begünstigung erfüllt, so führt dies nicht zur Nachversteuerung.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.9.1982 (III R 12/80) BStBl. 1983 II S. 146

Gibt der Steuerpflichtige sein ursprüngliches Bauvorhaben auf und errichtet er das vorgesehene Gebäude auf einem anderen Grundstück, so ist grundsätzlich der für dieses Bauvorhaben gestellte Bauantrag der gemäß § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 maßgebliche Antrag auf Baugenehmigung.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 1.9.1982 (I R 52/78) BStBl. 1983 II S. 147

1. Zinsen für ein Darlehen, das die Trägerkörperschaft dem Betrieb gewerblicher Art gewährt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit das Eigenkapital des Betriebs gewerblicher Art wegen des gewährten Darlehens nicht einen bestimmten Vomhundertsatz des Aktivvermögens erreicht.

2. Der Vomhundertsatz bestimmt sich nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgebenden Zeitraum.

3. Das Aktivvermögen ist für die Berechnung um die Baukostenzuschüsse zu kürzen.

4. Von der Trägerkörperschaft gewährte unverzinsliche Darlehen sind für die Berechnung als Eigenkapital anzusetzen.

5. Stille Reserven sind für die Berechnung weder beim Aktivvermögen noch beim Eigenkapital zu berücksichtigen.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 101/79) BStBl. 1983 II S. 150

Bei der Prüfung, ob bei einer Zweckverbandsparkasse die Spenden an die Mitglieder des Zweckverbands (Gewährträgerspenden) im üblichen Rahmen der Spenden an fremde Dritte liegen, ist der für Fremdspenden gefundene Durchschnittswert nicht mit der Zahl der Mitglieder des Gewährträgers zu vervielfältigen.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 69-70/80) BStBl. 1983 II S. 152

Gewährt eine öffentlich-rechtliche Sparkasse ihren beiden Gewährträgern - kreisfreie Stadt und Landreis - und den kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden, nicht aber ihren sonstigen Kunden kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres Zinsaufbesserungen für Einlagen und Zinsrückvergütungen für ausgereichte Darlehen, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen an die beiden Gewährträger insoweit vor, als sie unmittelbare Empfänger der Zinsvergünstigungen sind; die den kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden zugewendeten Zinsvergünstigungen können nur unter besonderen Umständen dem Gewährträger (Landkreis) als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet werden.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 30.11.1982 (VII R 96/82) BStBl. 1983 II S. 154

Die am 12. August 1980 endende Frist für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter kann nicht um die Dauer des Wehrdienstes verlängert werden, wenn der Bewerber den Wehrdienst vor dem Beginn der ordnungsmäßigen Lehrzeit im steuerberatenden Beruf geleistet hat.

StBerG § 156 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, 5 Sätze 1 und 3; DVStB § 6 Abs. 2; ArbPlSchuG § 13.

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BFH-Urteil vom 4.11.1982 (V R 4/77) BStBl. 1983 II S. 156

Die Tätigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist keine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches, wie sie von einem Unternehmer durch geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten erbracht wird.

UStG 1951 § 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1982 (V R 120/81) BStBl. 1983 II S. 158

Nimmt die Baugenehmigungsbehörde während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens Änderungspläne (Tekturpläne) entgegen und behandelt diese Änderungsvorhaben im Rahmen des gestellten Bauantrags, so ist dieser Bauantrag als der für die Selbstverbrauchsteuer maßgebliche Bauantrag anzusehen.

UStG 1973 § 27 Abs. 15.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.10.1982 (VII R 55/80) BStBl. 1983 II S. 162

Auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer steht der Anspruch auf Auszahlung von überzahlter Lohnsteuer im Regelfall dem Ehegatten zu, der gezahlt hat. Gegen diesen Anspruch kann daher das FA mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten nicht aufrechnen.

AO 1977 § 226; EStG §§ 26b, 36 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.9.1982 (II R 48/81) BStBl. 1983 II S. 164

Die Unanfechtbarkeit eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Grunderwerbsteuerbescheids steht dem Erfolg eines späteren (ersten) Antrags auf Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrEStEigWoG entgegen.

AO 1977 § 164; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.11.1982 (II R 82/81) BStBl. 1983 II S. 165

Die Bestellung eines Erbbaurechts gegen Einmalzahlung, verbunden mit dem Abschluß eines Erbvertrages, in dem der Erbbaurechtsbesteller den Erbbauberechtigten das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück vermächtnisweise zuwendet sowie weiter verbunden mit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung für eine im Erbvertrag bedingt eingegangene Übereignungsverpflichtung hinsichtlich dieses Grundstücks ist nach § 6 Abs. 1, 2 StAnpG (§ 42 AO 1977) als Kauf des Grundstückes zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 8, §§ 10 und 11; StAnpG § 6; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.9.1982 (III R 29/77) BStBl. 1983 II S. 166

Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung, für die Kursnotierungen nicht vorliegen, sind gemäß § 12 BewG in Anlehnung an die Kursnotierungen vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten.

BewG 1965 §§ 11, 12.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.10.1982 (III R 125/79) BStBl. 1983 II S. 168

Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens stellt die erst nach dem Bewertungsstichtag mit dem Kaufpreis in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung keine wirtschaftliche Last dar. Sie kann daher am Bewertungsstichtag nicht als Betriebsschuld abgezogen werden.

BewG 1965 §§ 95, 103 Abs. 1; UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.10.1982 (I R 125/79) BStBl. 1983 II S. 170

Der Reinvestitionstatbestand im Sinn des DBA-USA ist bei einer Kapitalerhöhung erst verwirklicht, wenn die amerikanische Muttergesellschaft die bedungene Kapitaleinlage tatsächlich in das Vermögen der inländischen Tochtergesellschaft überführt hat.

DBA-USA Art. VI.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.11.1982 (VIII R 188/79) BStBl. 1983 II S. 172

1. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses stehen.

2. Die Guthabenzinsen sind in diesem Fall im Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nicht erfaßt; die Schuldzinsen sind bis zur Höhe der Guthabenzinsen als Werbungskosten abziehbar, und zwar neben dem begrenzten Schuldzinsenabzug gemäß § 2 Abs. 2 EinfHausV, § 21a Abs. 3 EStG.

EStG § 21a, § 20 Abs. 3; EinfHausV §§ 1, 2 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 10.11.1982 (I R 135/80) BStBl. 1983 II S. 173

Aufwendungen für eine Direktversicherung von Familienangehörigen, mit denen steuerlich anerkannte Arbeitsverhältnisse bestehen, können auch dann betrieblich veranlaßt sein, wenn diese Form der betrieblichen Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen des Wirtschaftszweigs (noch) nicht üblich ist.

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 15.11.1982 (VI R 102/79) BStBl. 1983 II S. 177

Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung, daß ein unverheirateter Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn einer Tätigkeit an einem neuen Beschäftigungsort seine Verpflegungsmehraufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Die bei verheirateten Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung anerkannten Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen können nicht als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht angesehen werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.9.1982 (II R 61/80) BStBl. 1983 II S. 179

Bleibt der Schenker eines Grundstückes dessen "wirtschaftlicher" Eigentümer, so steht das der "Ausführung der Zuwendung" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 nicht entgegen.

ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 11 Nr. 4 (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977).

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BFH-Beschluß vom 21.12.1982 (VII S 25/82) BStBl. 1983 II S. 180

Hat die Finanzbehörde nach Eingang eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller gegenüber bei einer mündlichen Erörterung zum Ausdruck gebracht, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden keine ernstlichen Zweifel, so hat sie damit i. d. R. zu erkennen gegeben, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; VGFG-EntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 6.10.1982 (II R 90/79) BStBl. 1983 II S. 180

1. Für Streitigkeiten über die Ablieferung der Grunderwerbsteuerzuschläge durch das Finanzamt an die berechtigten kreisfreien Städte oder Kreise ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzrechtsweg gegeben. Der in § 33 Abs. 2 FGO verwendete Begriff der Abgabenangelegenheiten umfaßt nicht die Ablieferung der Grunderwerbsteuerzuschläge an die kreisfreien Städte und die Kreise.

2. Zur Frage der Kostenentscheidung bei einer Verweisung im Revisionsverfahren.

FGO § 33 Abs. 1 Nrn. 1, 4, Abs. 2; AGFGO NW § 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.11.1982 (I R 39/80) BStBl. 1983 II S. 182

Die wiederholte entgeltliche Mitwirkung eines bekannten früheren Berufssportlers bei industriellen Werbeveranstaltungen ist auch dann eine selbständig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige seine Leistungen nicht ausdrücklich anbietet, sondern die Firmen sich an ihn wenden, und wenn der Steuerpflichtige während dieser Veranstaltungen an bestimmte Programmabläufe gebunden ist.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Nr. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 30.11.1982 (VIII R 9/80) BStBl. 1983 II S. 187

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann entsprechend §§ 130, 131 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 widerrufen werden, wenn der Widerruf wirksam vorbehalten worden ist.

AO 1977 §§ 130, 131.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.12.1982 (VI R 35/79) BStBl. 1983 II S. 188

Arbeitslöhne, bei denen die auf sie entfallende Einkommensteuer nach dem Montageerlaß erlassen worden ist, bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG i. d. F. vom 21. Dezember 1974 außer Betracht.

BerlinFG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1974 § 28; Erlaß des Senators für Finanzen in Berlin vom 8. September 1975 III C 1-S 2379-1/75; Erlaß des Senators für Finanzen in Berlin vom 30. Juni 1976 III C 1-S 1977 b-13/74.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.12.1982 (III R 19/80) BStBl. 1983 II S. 190

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft nach dem sog. Stuttgarter Verfahren dürfen die Ertragsaussichten jedenfalls dann nicht außer Ansatz bleiben, wenn zu dem Betriebsvermögen der Gesellschaft Wohnhäuser gehören, die bis auf weiteres der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und mit einer rentableren Nutzung des Grundbesitzes nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist.

BewG 1965 § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR 1974 Abschn. 79 und 81.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.12.1982 (III R 92/80) BStBl. 1983 II S. 192

Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilsinhaber zieht, sind im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 f. VStR) weder bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes noch bei der des gemeinen Werts durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

BewG 1965 § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR 1977 Abschn. 78 Abs. 2, 79 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.6.1982 (VIII R 53/79) BStBl. 1983 II S. 194

Für eine aus dem Umbau eines Mehrfamilienhauses hervorgegangene Eigentumswohnung kann der Erwerber die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG in der bis 1976 geltenden Fassung nicht in Anspruch nehmen.

EStG (1971) § 7b Abs. 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 15.6.1982 (VIII R 24/81) BStBl. 1983 II S. 194

Dem Ersterwerber einer Eigentumswohnung stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 3 EStG in der bis 1976 geltenden Fassung zu, wenn die Eigentumswohnung als solche fertiggestellt worden ist (BFH-Urteil vom 8. November 1977 VIII R 110/76, BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82). Das trifft auch dann noch zu, wenn die nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlichen Teilungserklärungen nach der Fertigstellung des Gebäudes abgegeben werden, soweit ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Abgabe der Teilungserklärungen besteht.

EStG (1971) § 7b Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 20.7.1982 (VIII R 143/77) BStBl. 1983 II S. 196

1. Zahlen die Auftraggeber eines bilanzierenden Hausgewerbetreibenden diesem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und führt sie der Hausgewerbetreibende an den Sozialversicherungsträger ab, dann hat dieser Vorgang keine Auswirkungen auf seinen Gewinn.

2. Ermittelt der Hausgewerbetreibende seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, dann sind die Vereinnahmung und Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ein durchlaufender Posten, wenn sie im Namen des Sozialversicherungsträgers oder der Auftraggeber erfolgen; andernfalls sind die Zahlungen der Auftraggeber beim Hausgewerbetreibenden Betriebseinnahmen und die Zahlungen an den Versicherungsträger Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 1, 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.7.1982 (VIII R 162/81) BStBl. 1983 II S. 198

Erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG 1977 für ein zweites Objekt - das nicht im Verhältnis von Erstobjekt und Folgeobjekt steht - sind nur so lange zulässig, als die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllt sind.

EStG 1977 § 7b Abs. 5 Satz 2, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

 

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