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  BFH-Urteil vom 28.6.1983 (VIII R 37/81) BStBl. 1984 II S. 2

1. Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats im Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80 (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324) an, daß im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten.

2. Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, daß er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, daß steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 190/80) BStBl. 1984 II S. 4

Bei einer Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 sind die steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel, sondern uneingeschränkt zu berücksichtigen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.8.1983 (IV R 79/83) BStBl. 1984 II S. 6

Das FA darf bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen abweichen.

AO 1977 § 164 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 21.6.1983 (VIII R 173/80) BStBl. 1984 II S. 7

Mit der Abgabe eines Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1975 wurde nicht die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1975, zu der das FA den Steuerpflichtigen aufgefordert hat, eingehalten. In einem solchen Falle ist der Tatbestand, der das FA zur Auferlegung eines Verspätungszuschlags berechtigt, erfüllt.

AO § 168 Abs. 2; EGAO 1977 Art. 97 § 8.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 3.8.1983 (II R 20/80) BStBl. 1984 II S. 9

1. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 12 A DBA 1931/59 (BGBl II 1959, 1252, BStBl I 1959, 1005) rechtfertigt nicht eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG 1974 dahin, daß die Steuerfreiheit auch einer nach Schweizer Recht errichteten Stiftung zusteht, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in der Schweiz hat.

2. Das Urteil des Senats vom 24. November 1976 II R 99/67 (BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213) ist nicht dahin zu verstehen, daß für die Frage, ob eine Zweckwidmung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 (= § 18 Abs. 1 Nr. 20 ErbStG 1959) vorliegt, bei eindeutigem Testamentswortlaut eine Testamentsauslegung mit Hilfe außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht stattfinden dürfe.

ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b, § 13 Abs. 1 Nr. 17; DBA 1931/59 Art. 12 A.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.8.1983 (I R 241/82) BStBl. 1984 II S. 11

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der aus einer öffentlichen Kasse innerhalb der Bundesrepublik Dienstbezüge erhält, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er zum Übernachten regelmäßig an seinen Wohnsitz in Belgien zurückkehrt. Infolge der dadurch bedingten beschränkten Steuerpflicht gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.

StAnpG § 14; AO 1977 § 9; EStG 1975 § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5; DBA-Belgien Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.7.1983 (VI R 80/81) BStBl. 1984 II S. 13

Eine eigenhändige Unterschrift i. S. des § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG (§ 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV) liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige auf einem Unterschriftsstreifen unterschreibt, der vom steuerlichen Berater nach Erstellung der Erklärung auf die für die Unterschriftsleistung vorgesehene Stelle des amtlichen Vordrucks für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Einkommensteuererklärung geklebt wird. Lehnt das FA in solchen Fällen die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

EStG 1979 § 42 Abs. 2 Satz 4; AO 1977 § 150 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.5.1983 (IV R 125/82) BStBl. 1984 II S. 15

1. Eine nach Klageerhebung durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters voll beendete Personengesellschaft bleibt im Prozeß um einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid Verfahrensbeteiligte.

2. Kein Zustellungsmangel, wenn die Ausfertigungen eines Gewinnfeststellungsbescheids unterschiedliche Abgangsdaten tragen.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 57; VwZG § 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.6.1983 (I R 113/79) BStBl. 1984 II S. 17

Enthält ein Vertrag zwei zwar durch Parteiwillen verbundene, jedoch voneinander trennbare Hauptpflichten (Überlassung von Know-how und Vermietung von Spezialmaschinen), so ist die Hälfte der Mietzinsen, die für die Vermietung entrichtet werden, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerfG-Beschluß vom 11.10.1983 (1 BvL 73/78) BStBl. 1984 II S. 20

Die Vorlage der Verfassungsrechtsfrage "Verstößt die Einheitsbewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der preisrechtlich zulässigen Miete gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes?" (vgl. BFH-Beschluß III R 18/76 vom 12. Mai 1978, BStBl II 1978, 446) ist unzulässig

(Leitsatz vom BMF gebildet).

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BFH-Urteil vom 19.7.1983 (VIII R 161/82) BStBl. 1984 II S. 26

Ein Spekulationsgeschäft setzt Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Die Nämlichkeit ist auch dann noch (teilweise) gewahrt, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Parzelle innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird.

EStG § 23.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.8.1983 (VIII R 35/80) BStBl. 1984 II S. 27

Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Schenkungsteuer, die wegen des unentgeltlichen Erwerbs von GmbH-Anteilen festgesetzt wurde, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz.

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BFH-Urteil vom 9.8.1983 (VIII R 276/82) BStBl. 1984 II S. 29

1. Zur Frage, ob bei einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar sind.

2. Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG sind Schuldzinsen, welche auf die Zeit nach Veräußerung der Beteiligung entfallen, keine nachträglichen Werbungskosten.

EStG 1974/75 § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 1, § 20, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.8.1983 (IV R 99/80) BStBl. 1984 II S. 31

Antragsberechtigt nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 sind neben den Eigentümern der betreffenden Betriebsgrundstücke zum 1. Juli 1970 auch die Steuerpflichtigen, die während der Antragsfrist des § 55 Abs. 5 EStG durch Gesamtrechtsnachfolge oder durch unentgeltlichen Erwerb nach § 7 Abs. 1 EStDV Eigentümer der betreffenden Betriebsgrundstücke geworden sind.

EStG 1971 § 55 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 25.8.1983 (IV R 218/80) BStBl. 1984 II S. 33

1. Der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können.

2. Der Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 ist grundsätzlich mit 10 v.H. des Unterschiedsbetrages zu bemessen, der sich aus der begehrten Teilwertfeststellung und der Feststellung des FA ergibt.

EStG 1971 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und § 55 Abs. 5 und 7; GKG § 25.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.10.1983 (IV R 143/80) BStBl. 1984 II S. 35

1. Preisherabsetzungen im Einzelhandel führen zu einem Teilwertabschlag bei den Anschaffungskosten, wenn der ursprünglich kalkulierte Verkaufsaufschlag der betroffenenen Waren nur die betrieblichen Aufwendungen und einen durchschnittlichen Unternehmergewinn abdeckt oder dahinter zurückbleibt.

2. Der Kaufmann muß die von ihm erwarteten Preisherabsetzungen grundsätzlich durch Aufzeichnungen über tatsächlich eingetretene Ermäßigungen belegen; aus ihnen müssen sich auch die übrigen für den Teilwertabschlag maßgebenden Einzelheiten ergeben. Ungewißheiten aufgrund unzureichender Aufzeichnungen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

3. Zur retrograden Ermittlung von Anschaffungskosten im Falle von Preisermäßigungen.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 105/82) BStBl. 1984 II S. 37

Zuwendungen, die der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers an diesen als Gegenleistung für eine vertraglich vereinbarte Erbeinsetzung erbracht hat, sind Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehen. Sie sind als Nachlaßverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 Sätze 1, 2, Abs. 5 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 30.9.1983 (IV R 250/82) BStBl. 1984 II S. 39

Bei Rechtsstreitigkeiten über den Beginn der Buchführungspflicht ist im gerichtlichen Verfahren der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM zu bemessen.

GKG § 13; AO 1977 § 141.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.7.1983 (IV R 235/80) BStBl. 1984 II S. 48

Ist bei zusammenveranlagten Eheleuten anzunehmen, daß sie sich durch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung gegenseitig zum Empfang des Einkommensteuerbescheides bevollmächtigt haben, so erstreckt sich die Vollmacht auch auf den Empfang eines an beide Ehegatten gerichteten Berichtigungsbescheides (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

AO 1977 § 155 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.8.1983 (VI R 177/82) BStBl. 1984 II S. 48

Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 ist nicht mehr anwendbar, wenn die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bereits bestandskräftig geworden ist.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.11.1983 (IV R 191/82) BStBl. 1984 II S. 49

Steuerbescheide, die unter der Geltung der AO aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind, können nach Inkrafttreten der AO 1977 nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO 1977 abgeändert werden.

AO 1977 § 173 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.11.1983 (III R 25/82) BStBl. 1984 II S. 51

Für die Kosten der gesetzlichen Pflichtprüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember darf bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar des Folgejahres eine Rückstellung nicht gebildet werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Juni 1964 III 329/60 U, BFHE 79, 590, BStBl III 1964, 450).

BewG 1965 § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 7.7.1983 (IV R 209/80) BStBl. 1984 II S. 53

1. Wird der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer KG während des Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geändert, so ist die Rückbeziehung für die einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung ohne Bedeutung; der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandene (ggf. im Schätzungswege zu ermittelnde) Gewinn oder Verlust ist den Gesellschaftern der KG noch nach dem bis dahin gültigen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel zuzurechnen.

2. Wird bei einer KG im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kommanditkapitals der gesellschaftsvertragliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel dahin geändert, daß künftige Gewinne oder Verluste in begrenztem Umfang nur auf die Kommanditisten verteilt werden, die weitere Kommanditeinlagen erbringen, oder daß diese Kommanditisten "Vorabanteile" von künftigen Gewinnen oder Verlusten erhalten, so ist der neue Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel im allgemeinen auch der einkommensteuerrechtlichen Gewinn- und Verlustzurechnung zugrunde zu legen.

EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 6.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.7.1983 (VIII R 160/79) BStBl. 1984 II S. 56

1. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind auch bei Dauerschuldverhältnissen und damit auch bei Mietverhältnissen zu bilden, wenn aus dem jeweiligen Mietverhältnis insgesamt ein Verlust droht; Verluste in einzelnen Geschäftsjahren genügen nicht.

2. Die Höhe der Rückstellung ist in diesen Fällen in der Weise zu bestimmen, daß dem Anspruch aus dem Mietvertrag auf Zahlung des Mietzinses für die ganze Laufzeit des Mietvertrages der Wert der Verpflichtung zur Überlassung und Erhaltung der vermieteten Sache gegenübergestellt wird.

EStG § 5; AktG § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.7.1983 (IV R 103/82) BStBl. 1984 II S. 60

1. Der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, daß der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist, sofern aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf einen mangelnden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zu schließen ist.

2. Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist bei einem Vergleich mit der Behandlung anderer Arbeitnehmer die Höhe seiner Entlohnung zu berücksichtigen.

EStG §§ 4 Abs. 4, 4b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 4.10.1983 (VII E 6-7/83) BStBl. 1984 II S. 62

Für einen Vorbescheid ist auch dann eine Gebühr anzusetzen, wenn wirksam Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und danach die Revision zurückgenommen worden ist.

GKG Nrn. 1313-1315 KV; FGO § 90 Abs. 3 Satz 3.

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BFH-Urteil vom 22.6.1983 (I R 55/80) BStBl. 1984 II S. 63

Bei einem an eine atypische stille Gesellschaft gerichteten Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermeßbescheid ist es erforderlich, daß die Mitunternehmer einzeln bezeichnet werden und die Art ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zum Ausdruck kommt.

AO §§ 211, 212a Abs. 2 und 3; AO 1977 §§ 157 Abs. 1 Satz 2, 184 Abs. 1 Satz 2 und 3; GewStG 1968 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluß vom 5.10.1983 (I B 43/83) BStBl. 1984 II S. 65

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen unter der Geltung des § 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer AG nur insoweit abgezogen werden können, als sie das Ausgabeaufgeld übersteigen.

KStG 1977 § 9 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 13.10.1983 (I R 4/81) BStBl. 1984 II S. 65

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann in Betracht kommen, wenn sich Pensionszahlungen an den Gesellschafter einer GmbH aufgrund einer Spannungsklausel in einer Weise erhöhen, daß die GmbH eine Herabsetzung der Pensionsbezüge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen könnte, dies aber unterläßt.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 6.10.1983 (V R 43/79) BStBl. 1984 II S. 68

1. Zum Gebäude im Sinne des § 27 Abs. 15 UStG 1973 gehören auch die unselbständigen Gebäudebestandteile, die einkommensteuerrechtlich als selbständige Wirtschaftsgüter beurteilt werden.

2. Bei Errichtung eines Hallenschwimmbades aufgrund eines vor dem 9. Mai 1973 gestellten Bauantrages ist demgemäß auch für die Schwimmbecken auf diesen Zeitpunkt abzustellen und nicht auf den Beginn der Herstellung.

UStG 1973 § 27 Abs. 15, § 30.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.7.1983 (V R 197/81) BStBl. 1984 II S. 70

Die Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH als Haftungsschuldner für Umsatzsteuern der GmbH kann nicht deshalb unterbleiben, weil der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer nur mangels gesonderter Inrechnungstellung der Umsatzsteuer nicht als Vorsteuerabzugsbetrag geltend machen konnte, also eine faktische "Nullsituation" eingetreten war.

UStG 1967/1973 §§ 1, 13, 15; AO 1977 §§ 37, 38, 69, 191.

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BFH-Urteil vom 15.9.1983 (V R 125/78) BStBl. 1984 II S. 71

Die Einziehung eines Rückforderungsanspruchs aus § 17 Abs. 2 UStG 1967 ist nicht unbillig im Sinne des § 227 AO 1977.

UStG 1967 § 17; AO 1977 § 227.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 6.12.1983 (2 BvR 1275/79) BStBl. 1984 II S. 72

1. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.

2. §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21. Januar 1976 sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern.

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BFH-Urteil vom 6.7.1983 (I R 177/80) BStBl. 1984 II S. 84

Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt auch dann nicht, wenn die Finanzbehörde an Stelle des Tages der Aufgabe zur Post zu Unrecht den dritten Tag nach der Aufgabe zur Post der Belehrung über die einzuhaltende Frist zugrunde legt.

AO § 237 i.d.F. des § 162 Nr. 40 FGO.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.8.1983 (IV R 216/82) BStBl. 1984 II S. 85

Wird der Nachprüfungsvorbehalt vom FA in der Einspruchsentscheidung aufgehoben, ist hiergegen die Klage, nicht ein erneuter Einspruch, als Rechtsbehelf gegeben.

AO 1977 § 164 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.8.1983 (VIII R 55/82) BStBl. 1984 II S. 86

Ein Steuerbescheid kann auch dann noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn der Grundlagenbescheid bereits bei Erlaß eines früheren Steuerbescheides hätte berücksichtigt werden können (Fortführung des BFH-Urteils vom 5. Mai 1981 VIII R 103/78, BFHE 134, 210, BStBl II 1982, 99).

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.10.1983 (VIII R 190/82) BStBl. 1984 II S. 88

Das Unterschreiten des untersten Rohgewinnsatzes (Aufschlagsatz) der Richtsatzsammlung rechtfertigt bei formell ordnungsmäßiger Buchführung eine Schätzung nur dann, wenn das FA (der Betriebsprüfer) zusätzlich konkrete Hinweise auf die sachliche Unrichtigkeit des Buchführungsergebnisses geben kann oder der Steuerpflichtige selbst Unredlichkeiten zugesteht.

AO 1977 § 158, § 162.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.10.1983 (III R 129/79) BStBl. 1984 II S. 91

1. Rückstellungen für Pensionsanwartschaften sind auch nach Inkrafttreten des BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) gemäß § 104 BewG 1965 vorzunehmen.

2. Zur Abgrenzung der Funktion von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

BewG 1965 § 104; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.9.1983 (III R 76/81) BStBl. 1984 II S. 94

Es liegt im Rahmen der "ordentlichen Geschäftstätigkeit" eines Schiffs- und Luftfahrtmaklers, wenn dieser als "unabhängiger Vertreter" (Art. II Abs. 1 Buchst. c ee DBA-USA) eines in den USA ansässigen Unternehmens in der Bundesrepublik Container-Chassis vermietet. Dem steht - zumal während der Einführungsphase des Containerverkehrs in der Bundesrepublik - nicht entgegen, daß diese Tätigkeit nicht nahezu alle, sondern nur einzelne kapital- und innovationsstarke, branchengleiche Unternehmen in der Bundesrepublik ausüben.

DBA-USA Art. II Abs. 1 Buchst. c, dd und ee, Art. XIV A Nr. 2 i.V.m. Nr. 4b; BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.7.1983 (IV R 174/80) BStBl. 1984 II S. 97

1. In der Land- und Forstwirtschaft ist der Nutzungswert der Altenteilerwohnung auch bei dinglich gesichertem Wohnungsrecht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Altenteilsverpflichteten anzusetzen, dem der Hof unentgeltlich übergeben worden ist.

2. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Altenteiler stellt eine Sachleistung im Rahmen der Altenteilsleistungen dar, die als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 abzugsfähig sind.

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 11, §§ 13, 13a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

 

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