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BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 139/76) BStBl. 1986 II S. 500

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks stellt umsatzsteuerrechtlich keine Lieferung des Eigentümers an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an den Ersteher dar, sondern ist eine Lieferung des Grundstückseigentümers unmittelbar an den Ersteher.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ZVG § 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 5.2.1986 (I R 78/82) BStBl. 1986 II S. 504

1. Die Übernahme des Vermögens einer GmbH durch eine andere GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten kann eine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB sein.

2. Im Anschluß an die BGH-Urteile vom 19. Februar 1976 III ZR 75/74 (BGHZ 66, 217) und vom 6. Dezember 1984 X ZR 103/83 (BGHZ 93, 135) greift die Vorschrift des § 419 BGB allenfalls dann nicht ein, wenn dem Veräußerer eine dem hingegebenen Aktivvermögen entsprechende Gegenleistung gewährt wird und die Gläubiger des Veräußerers die gleichen Sicherheiten und Befriedigungsmöglichkeiten haben wie vor der Vermögensübertragung. Das trifft in der Regel nicht zu, wenn der Kaufpreis unter Berücksichtigung übernommener Schulden gekürzt wird.

AO § 120, § 330; BGB § 419.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.2.1986 (VII R 8/81) BStBl. 1986 II S. 506

Leitsätze (vom BMF gebildet):

1. Das Finanzamt kann mit einer Nachforderung gegenüber einem Abtretungsempfänger grundsätzlich dann nicht mehr aufrechnen, wenn die Nachforderung erst nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

2. Dies gilt nicht, wenn der Abtretungsempfänger sich mit der Aufrechnung einverstanden erklärt hat. Diese Einverständniserklärung kann auch konkludent anläßlich eines Stundungsantrages des Abtretungsempfängers als Bevollmächtigtem des Abtretenden bezüglich der vom Finanzamt später in Anrechnung gebrachten Gegenforderungen abgegeben werden.

RAO § 159; AO 1977 § 46 Abs. 1, § 222, § 226; BGB § 133, § 406 2. Halbsatz.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.3.1986 (IV R 304/84) BStBl. 1986 II S. 509

Da der einem Gesellschafter zugestellte Feststellungsbescheid auch von demjenigen Beteiligten angegriffen werden kann, für den er bestimmt, dem er aber nicht oder nicht formgerecht bekanntgegeben worden ist, ist die Klage des Beteiligten auf förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 18/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33). Zur Orientierung ist dem Beteiligten aber ggf. eine Abschrift des Bescheids formlos mitzuteilen.

AO § 219 Abs. 1 (= §§ 179, 183 AO 1977).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 8.4.1986 (VII B 128/85) BStBl. 1986 II S. 511

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA, das einen Steuererstattungsbetrag aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat, einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen den Dritten durch Rückforderungsbescheid geltend machen kann.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 37 Abs. 2, § 46.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.1.1986 (I R 296/82) BStBl. 1986 II S. 513

1. Arbeitgeber i. S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich kann nur eine Person sein, die i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich die Fähigkeit besitzt, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig zu sein.

2. Die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann als solche nicht Arbeitgeber i. S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA- Frankreich sein.

3. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist i. S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich nicht deshalb im Inland ansässig, weil sie hier eine Betriebsstätte unterhält.

DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a-c, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 Nrn. 2 und 3, Art. 20 Abs. 1a; EStG § 38 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 270/84) BStBl. 1986 II S. 516

Bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs wurden vor dem Stichtag des 1. Juli 1970 auch nicht dadurch notwendiges Privatvermögen mit der Folge der Entnahme, daß sie nur noch als Futtergrundlage für einige aus Passion gehaltene Pferde genutzt wurden (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

EStG § 4 Abs. 1 a.F. und n.F. und § 13.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.4.1986 (IV R 260/84) BStBl. 1986 II S. 518

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) der Abzug von Geldauflagen gemäß § 153a StPO als Betriebsausgaben auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen worden ist; das Gesetz kodifizierte damit lediglich eine bereits bestehende Rechtsüberzeugung.

EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a i.d.F. des EStÄndG vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.11.1985 (VIII R 25/85) BStBl. 1986 II S. 520

1. Die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO erlischt mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft. Sie geht nicht auf einen Rechtsnachfolger über.

2. Eine Personengesellschaft, die überwiegend Softwareprogramme herstellt, ist gewerblich tätig.

3. Zur Bindung des FA an früheres Verhalten.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.3.1986 (II R 2/84) BStBl. 1986 II S. 524

Will ein FA einen Erbschaftsteuerbescheid einem Testamentsvollstrecker gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekanntgeben, so muß der Bescheid so formuliert werden, daß sich eine Auslegung ausschließen läßt, der Testamentsvollstrecker werde in Anspruch genommen, weil er gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 für die Zahlung der Steuer zu sorgen habe. Ein in diesem Sinne nicht eindeutiger Steuerbescheid ist ggf. auf Anfechtung durch den Testamentsvollstrecker aufzuheben.

ErbStG 1974 § 32 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.11.1985 (VIII R 91/84) BStBl. 1986 II S. 525

Leitsatz (vom BMF gebildet):

Ist in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren streitig, ob der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG Mitunternehmer der KG ist, sind neben der KG alle ihre Gesellschafter auch dann klagebefugt, wenn die Entscheidung keinen Einfluß auf die Höhe ihres Gewinns hat. Die Gesellschafter sind deshalb bei Klageführung durch die KG notwendig zum Verfahren beizuladen.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.3.1986 (III B 5-6/86) BStBl. 1986 II S. 526

Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache durch Vorbescheid abgewiesen worden, nicht aus.

FGO § 142; ZPO § 114.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 100/84) BStBl. 1986 II S. 527

Die Gewerbesteuerpflicht eines in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen Ein-Schiff-Unternehmens beginnt nicht vor Ablieferung des Schiffs an die KG.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 25.2.1986 (VIII R 271/81) BStBl. 1986 II S. 528

Werden Sonderabschreibungen gemäß § 82 f EStDV für eine Zeitspanne in Anspruch genommen, während der sowohl Einkommen- als auch Gewerbesteuerpflicht besteht, so wirken sie sich auch dann in vollem Umfang und nicht nur zeitanteilig auf den Gewerbeertrag aus, wenn die Gewerbesteuerpflicht nicht während des gesamten Einkommensteuerveranlagungszeitraums bestanden hat.

GewStG (1974) § 7, § 10a, § 14 Abs. 2; EStG §§ 4, 5, 15; EStDV § 82f.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.3.1986 (VII R 166/83) BStBl. 1986 II S. 531

1. Der Tatbestand der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG 1972) ist ein Ergänzungstatbestand, der hinter den Haupt- und Regeltatbestand des Haltens (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972) grundsätzlich zurücktritt.

2. Der im übrigen Bundesgebiet ansässige Mieter eines für den Vermieter in Berlin (West) zugelassenen Kraftfahrzeug-Anhängers, dessen Halten auf Grund der bis zum 30. April 1978 geltenden Vorschriften des Berliner Landesrechts kraftfahrzeugsteuerfrei war, benutzte den Anhänger auch dann nicht widerrechtlich im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne, wenn das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort außerhalb Berlins, am Sitz des Mieters, hatte, die "Berlin-Zulassung" somit zu Unrecht bestand oder fortdauerte (Ergänzung zu BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

3. Im Falle von 2. wurde der Mieter selbst bei etwaigem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zum (weiteren) Halter im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.

KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 4 Nr. 1 Buchst. a; KraftStDV 1961 § 4 Abs. 1 Nr. 1; DB Kraft-StÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; AO 1977 § 42; StVZO § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 12.9.1985 (VIII R 371/83) BStBl. 1986 II S. 537

Das Verlangen in § 160 Satz 1 AO 1977, die Empfänger von Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen Ausgaben genau zu benennen, ist kein Verwaltungsakt, sondern eine nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder zur Steuerfestsetzung.

AO 1977 §§ 160, 118.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.1986 (IV R 108/85) BStBl. 1986 II S. 539

1. Hat das FA aufgrund der gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten den Ehemann als Alleininhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen und bestandskräftig veranlagt, kann das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft der Eheleute erstmals nicht im Verfahren betreffend die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO 1977 geltend gemacht und entschieden werden, sondern nur im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977, bzw. in Fällen von geringerer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 AO 1977) im Einkommensteuerveranlagungsverfahren.

2. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO 1977 ist rechtswirksam, wenn sie demjenigen Ehegatten bekanntgegeben wird, der gegenüber dem FA in den vorangegangenen gemeinsamen Steuererklärungen der Ehegatten - mit dem Einverständnis des anderen Ehegatten - als Betriebsinhaber aufgetreten ist und die wirklichen Inhaber - das ist entweder der andere Ehegatte oder die beiden Ehegatten zusammen - dem FA im zuständigen Verfahren (s. oben) weder bekanntgeworden noch von ihm festgestellt worden sind.

AO 1977 § 34 Abs. 1, § 35, § 122 Abs. 1, § 141 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.4.1986 (VI R 4/83) BStBl. 1986 II S. 541

1. Zur Berechnung der Berlinpräferenz nach § 21 BerlinFG unter Berücksichtigung der Berlinzulage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG.

2. Zur Berichtigung nach § 129 AO 1977, wenn der Sachbearbeiter des FA eine ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersehen hat.

3. Zur Abgrenzung einer Berichtigung nach § 129 AO 1977 von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977.

4. Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Sachbearbeiter des FA bei Überprüfung der Einkommensteuerveranlagung aufgrund einer wegen Erstattung von mehr als 3.000 DM Steuern automatisch ergehenden Hinweismitteilung der Datenverarbeitungsanlage ein Versehen, das bei der Veranlagung unterlaufen ist, nicht bemerkt.

BerlinFG §§ 21, 23, 25; AO 1977 §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.4.1986 (IV R 82/84) BStBl. 1986 II S. 545

1. Ein nach dem Tode des Ehemannes an "Herrn und Frau ... (Name der Ehefrau) ..." gerichteter Einkommensteuerbescheid für den letzten Zusammenveranlagungszeitraum der Eheleute ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt und der überlebenden Ehefrau wirksam bekanntgegeben, wenn in der Einspruchsentscheidung nachträglich klargestellt wird, daß nur diese von dem Bescheid betroffen sein sollte.

2. Daß das FA die Ehefrau irrtümlich auch als Erbin des verstorbenen Ehemanns ansah und sie in der Einspruchsentscheidung als solche bezeichnet hat, berührt die Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht.

AO 1977 §§ 44, 45, 118, 119, 122, 155; FGO § 44 Abs. 2; EStG §§ 26, 26b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 27.2.1986 (IV R 72/85) BStBl. 1986 II S. 547

1. Hat ein Steuerberater gegen einen Steuerbescheid im Namen des Steuerpflichtigen, aber ohne Nachweis schriftlicher Vollmacht Einspruch eingelegt, so kann das FA ihm als dem bestellten Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Einspruchsentscheidung wirksam zustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung der Einspruchsbegründung und der späteren Klageerhebung beauftragt hat und das FA hiervon unterrichtet ist.

2. Der Steuerberater genügt seinen Sorgfaltspflichten, wenn er die Einspruchsentscheidung unverzüglich an den vom Steuerpflichtigen beauftragten Rechtsanwalt weiterleitet und ihn über die zu beachtenden Fristen unterrichtet. Die Einhaltung der Klagefrist fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts.

AO 1977 §§ 122, 366; VwZG § 8; FGO § 56.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.4.1986 (III R 128/80) BStBl. 1986 II S. 551

Zur Frage, ob ein beim Eloxieren verwandtes Elektrolyt Anlage- oder Umlaufvermögen ist.

BerlinFG § 19 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.2.1986 (IV R 52/83) BStBl. 1986 II S. 552

Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerungsgeschäften.

EStG § 5 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 7.3.1986 (III R 177/80) BStBl. 1986 II S. 554

1. Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind von seinem Ehegatten gewährt werden, gehören zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

2. Eigene Bezüge des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Berufsausbildung sie dem Kind zugeflossen sind (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92).

EStG 1977 § 33a Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.4.1986 (VIII R 260/82) BStBl. 1986 II S. 557

Prozeßzinsen auf erstattete Grunderwerbsteuer sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) und keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

AO 1977 § 236; EStG 1979 § 20 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3, § 21a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 2/86) BStBl. 1986 II S. 559

Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist für die Frage, ob hierfür eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ein Vergleich mit fremden Arbeitnehmern (interner Betriebsvergleich) auch dann geboten, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer aus privaten Gründen jahrelang auf fällige Gehaltserhöhungen verzichtet hat. Die betriebliche Veranlassung von Direktversicherungsbeiträgen ist nicht schon dadurch belegt, daß Aktivbezüge und Zukunftssicherungsleistungen insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen.

EStG § 4 Abs. 4, § 4b.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 24.4.1986 (III B 72/84) BStBl. 1986 II S. 561

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 33a Abs. 2 Satz 5 EStG 1981 für eine andere als hälftige Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages eine einvernehmliche Erklärung beider unterhaltsleistenden Elternteile verlangt.

Ist eine Einigung zwischen den Elternteilen schwierig und muß deswegen u. U. sogar das Familiengericht angerufen werden, kann es im Einzelfall geboten sein, ein bereits anhängiges FG-Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

EStG 1981 § 33a Abs. 2 Sätze 4 bis 6; GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 20.3.1986 (IV R 182/83) BStBl. 1986 II S. 563

Bei Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes im Telebriefverfahren der Deutschen Bundespost gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Absenders, sich bei der Telebriefstelle über die Laufzeiten und Zustellformen eines Telebriefes zu informieren und bei drohendem Fristablauf die besondere Zustellform des Eilbriefes zu wählen.

FGO §§ 56, 120.

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BFH-Urteil vom 9.4.1986 (I R 62/81) BStBl. 1986 II S. 565

Zur Frage, ob der Abtretende eines "Erstattungszahlungsanspruchs", der den Erlaß eines Verwaltungsakts zwecks Erstattung an den Abtretungsempfänger begehrt, die Verletzung eigener Rechte i. S. des § 40 Abs. 2 FGO geltend macht.

FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 21.4.1986 (IV R 190/85) BStBl. 1986 II S. 568

Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision eröffnen (§ 116 Abs. 1 FGO), sind nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachen schlüssig vorgetragen sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger rügt, das angefochtene Urteil sei auf einen Erörterungstermin ergangen, bei dem die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien.

FGO § 79, § 116 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 207/84) BStBl. 1986 II S. 569

1. Die Streitwerte mehrerer vom FG zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen sind für die Ermittlung der Revisionssumme zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das FG Klagen in der Haupt- und in der Aussetzungssache zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat.

2. Die für die Kirchensteuer maßgebliche Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht. Nach dem innerkirchlichen Recht der katholischen Kirche wird die Mitgliedschaft durch die Taufe begründet.

3. Das staatliche Kirchenaustrittsrecht knüpft die Beendigung der Kirchensteuerpflicht in § 3 und § 19 Abs. 2 KiStG NW, § 6 KiStO nur an den Tod, an die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder an den Zugang eines nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritts. Die bloße Einschränkung kirchlicher Rechte zieht noch nicht das Ende der Kirchensteuerpflicht der betroffenen Person nach sich.

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 62, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Satz 2; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3 ff., § 81; KiStG NW § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 8 Abs. 1, § 14, § 19 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.2.1986 (VII R 98/85) BStBl. 1986 II S. 571

1. Weist das FG eine nicht erhobene Klage ab, so ist die dadurch begründete Beschwer des "Klägers" bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

2. Das Halten von "Berlin-Anhängern" mit regelmäßigem Standort im übrigen Bundesgebiet begründete in der Zeit vor dem 1. Januar 1977 auch unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht (Anschluß an BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, § 95, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1; KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a; DB KraftStÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; StAnpG § 6 Abs. 1 und 2; StVZO § 27 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 24.4.1986 (III B 55/85) BStBl. 1986 II S. 573

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in Tz. 101 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246) zugelassenen Ausnahmefälle von dem dreijährigen Verbleiben im Betrieb des Investors eine abschließende Regelung darstellen.

InvZulG § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.3.1986 (VI R 49/84) BStBl. 1986 II S. 575

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers anzusehen, wenn aus den Umständen (z.B. Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung) gefolgert werden kann, daß die Veranstaltung vom Arbeitgeber zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer besonders zu entlohnen (Anschluß an Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529). Diese Annahme kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber für denselben Kreis von Arbeitnehmern jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährungen durchführt.

EStG 1978 § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.3.1986 (VII R 38/81) BStBl. 1986 II S. 577

Zu den Pflichten eines Mineralölsteuerlagerinhabers, die dessen gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter zu erfüllen hat (Haftung des gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten für die Mineralölsteuer, die durch Entnahme von Mineralöl aus dem Steuerlager unbedingt wird).

AO §§ 103, 108, 109.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 20.2.1986 (V R 16/81) BStBl. 1986 II S. 579

Der Konkursverwalter ist berechtigt, über die von ihm für das Unternehmen des Gemeinschuldners erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen. Der Gemeinschuldner kann die in der Vergütung des Konkursverwalters enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Konkursverwalter eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer erteilt hat.

UStG 1967/1973 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 181; VergütungsVO § 4 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.4.1986 (V R 138/78) BStBl. 1986 II S. 581

Die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967 bezeichneten Angaben brauchen nicht Inhalt der für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 erforderlichen Rechnung des Leistenden zu sein. In der Rechnung muß jedoch durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.

UStG 1967 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.3.1986 (IV R 204/84) BStBl. 1986 II S. 584

1. Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so muß der Gewinn der KG auf die Gesellschafter einschließlich des Treuhandkommanditisten aufgeteilt werden. In einer weiteren Feststellung muß der Gewinnanteil des Treuhänders auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können miteinander verbunden werden, falls das Treuhandverhältnis allen Beteiligten bekannt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).

2. Werden im Gewinnfeststellungsbescheid anstelle des Treuhandkommanditisten die Treugeber aufgeführt, ist die Gewinnfeststellung für die KG unvollständig und durch Aufnahme des Treuhänders zu ergänzen. Auch in dieser Lage können die Treugeber aber die Höhe des Gesellschaftsgewinns nicht selbst anfechten.

3. Die Feststellung für die Treugeber kann im Vorgriff auf die Gewinnfeststellung für die KG durchgeführt werden. Hierbei müssen der Gesellschaftsgewinn und der Gewinnanteil des Treuhänders geschätzt werden. Einwendungen gegen diese Schätzung können nur vom Treuhänder, nicht von den Treugebern geltend gemacht werden.

AO 1977 § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 179 Abs. 2 Satz 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 48.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.4.1986 (VII R 184/83) BStBl. 1986 II S. 586

Der vom Konkursgericht für die Zeit bis zur Entscheidung über den Konkursantrag zur Sicherung der zukünftigen Masse eingesetzte Sequester haftet nicht für Umsatzsteuern, die durch seine im Rahmen der Anordnungen des Gerichts getroffenen Maßnahmen entstehen.

AO 1977 §§ 34, 69, 191; KO §§ 30, 59, 106 Abs. 1; UStG §§ 16, 18.

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BFH-Urteil vom 18.3.1986 (VII R 146/81) BStBl. 1986 II S. 589

1. Zur Frage der Prozeßunterbrechung bei Löschung einer GmbH.

2. Eine Betriebsübereignung i. S. des § 75 Abs. 1 AO 1977 setzt bei Grundstücken, die zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, voraus, daß sie nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden. Die Vermietung oder Verpachtung eines solchen Grundstücks durch den früheren Betriebsinhaber an den fortführenden Unternehmer vermag die Haftung nicht zu begründen.

3. In den Fällen der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 1 AO 1977 bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes (§ 155 FGO, § 3 ZPO) nach dem Nennwert der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungssumme. Die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) bleibt für die Streitwertbemessung der Anfechtungsklage außer Betracht.

AO 1977 § 75 Abs. 1; ZPO §§ 3, 241, 246.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.3.1986 (II R 232/82) BStBl. 1986 II S. 591

1. Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist.

2. Im Verkauf von Aktien an ein Bankenkonsortium mit dem Ziel der Börseneinführung liegen keine ungewöhnlichen Umstände, die den Verkaufspreis für die Ableitung des gemeinen Werts der Aktien ausschließen würden.

BewG 1965/1974 §§ 9, 11 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.4.1986 (II R 215/83) BStBl. 1986 II S. 594

Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Wert der Anteile an der Betriebsgesellschaft in den ersten Jahren nach der Gründung nicht auf 100 v.H. des eingezahlten Stammkapitals zu begrenzen, wenn sich nach dem Stuttgarter Verfahren ein höherer Wert ergibt (entschieden für den Fall der echten Betriebsaufspaltung).

BewG 1974 § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 8.10.1985 (VIII R 234/84) BStBl. 1986 II S. 596

Die Schuldzinsen für einen Kredit, dessen Valuta zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG verwandt wird, sind auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn zwar keine Kapitalerträge, aber Wertsteigerungen der Beteiligung zu erwarten sind. Sind auch keine Wertsteigerungen zu erwarten, entfällt ein Abzug der Schuldzinsen lediglich für den Fall, daß die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet und aufrechterhalten wird.

EStG § 17, § 20.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 28.1.1986 (VIII R 335/82) BStBl. 1986 II S. 599

Werden die Geschäfte einer GmbH & Co. KG kraft Anstellungsvertrags von beiden Alleingesellschaftern und Geschäftsführern der GmbH geführt, die nicht zugleich Gesellschafter der KG sind, so sind die Geschäftsführer schon mangels eines Unternehmerrisikos nicht Mitunternehmer der KG.

EStG 1977 § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

 

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