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BFH-Urteil vom 13.7.1989 (V R 8/86) BStBl. 1990 II S. 100

Die Gestaltung, daß ein Ehegatte ein Kfz erwirbt und seinem Ehegatten für dessen Unternehmen vermietet, ist nicht deswegen unangemessen i.S. des § 42 AO 1977, weil der "vorgeschaltete" Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 in Anspruch nehmen kann. Dieser Vorschrift kann dem Grunde nach keine Beschränkung auf bestimmte Begünstigungsvorstellungen des Gesetzgebers entnommen werden.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BVerfG-Beschluß vom 15.11.1989 (1 BvR 171/89) BStBl. 1990 II S. 103

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.

2. Ein Steuersatz von 62 v. H. bei der Erbschaftsteuer verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

3. Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben, daß für die Festsetzung der Erbschaftsteuer beim Grundbesitz der Einheitswert und bei Wertpapiervermögen etwa der Kurswert bestimmend sind, können zu keiner Herabsetzung der Erbschaftsteuer führen; denn eine Neubewertung des Grundbesitzes könnte nur mit dem Ziel erfolgen, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen.

4. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig ist, teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

[Die Leitsätze 1.-3. wurden vom BMF gebildet]

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BFH-Urteil vom 6.9.1989 (II R 233/85) BStBl. 1990 II S. 108

Behauptet ein Kläger, er habe einen Steuerbescheid erst an einem späteren Tag als dem dritten Tag nach dem Bescheiddatum erhalten, so darf das FG nicht allein auf Grund der denkbaren Möglichkeit, Bescheiddatum und Absendetag könnten auseinanderfallen, davon ausgehen, der Kläger habe den Bescheid erst an dem von ihm behaupteten Tag erhalten.

Vielmehr muß es zunächst den maßgeblichen Sachverhalt angemessen aufklären und darf erst dann nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden, ob Zweifel bestehen am Zugang des Bescheids innerhalb der Dreitagesfrist mit der Folge, daß den Zeitpunkt des Zugangs die Behörde nachzuweisen hat.

AO 1977 § 122 ( in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung); FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.9.1989 (X R 39/87) BStBl. 1990 II S. 109

Kassenfehlbeträge können Anlaß geben, die (baren) Betriebseinnahmen zu schätzen. Die Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt für die Schätzung der Höhe nach.

AO 1977 § 158, § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.9.1989 (X R 180/87) BStBl. 1990 II S. 112

1. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG im Zusammenhang mit Verlusten, die vor dem 1. Januar 1982 geltend gemacht worden sind, sind auch ab diesem Zeitpunkt entstandene Betriebsstättengewinne aus sog. passiver Tätigkeit zu berücksichtigen.

2. Darüber, ob Betriebsstättengewinne gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG hinzuzurechnen sind, ist im Veranlagungsverfahren zu entscheiden.

AIG § 2 i.d.F. des 2. HStruktG.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1988, 6)

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BFH-Urteil vom 12.7.1989 (I R 46/85) BStBl. 1990 II S. 113

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 StAnpG (= § 42 AO 1977) dient nicht der Korrektur von Gestaltungen, die zu einer höheren Steuer führen, als die, die bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung angefallen wäre.

2. Der Anwendung der §§ 7 ff. AStG steht das DBA-Schweiz 1971 nicht entgegen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 29. August 1984 I R 68/81, BFHE 142, 234, BStBl II 1985, 120, und vom 9. November 1983 I R 120/79, BFHE 140, 493, BStBl II 1984, 468).

3. Maßgebend bei der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, ist der Zeitpunkt des Haltens der Beteiligung an der Zwischengesellschaft.

4. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind als Anschaffungskosten veräußerter Wirtschaftsgüter die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen; dies gilt auch dann, wenn diese vor Inkrafttreten des AStG anfielen und damit vor Inkrafttreten des AStG entstandene stille Reserven vom Hinzurechnungsbetrag erfaßt werden.

5. Zur Anrechnung schweizerischer Kantonalsteuer und der schweizerischen Wehrsteuer.

StAnpG § 6 Abs. 1 (= AO 1977 § 42); AStG §§ 7, 12, 19, 20 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; DBA-Schweiz 1971 Art. 4 Abs. 11, Art. 10 Abs. 8

Vorinstanz: FG München (EFG 1985, 220)

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BFH-Urteil vom 30.11.1988 (I R 114/84) BStBl. 1990 II S. 117

1. Auch bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehensforderungen ist der Nennbetrag als Anschaffungskosten zu behandeln (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. April 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875).

2. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige sind auch dann mit dem Nennbetrag zu bilanzieren, wenn ihnen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehensempfänger gegenüberstehen (insoweit Abweichung von BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875).

3. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur "Teilwertvermutung" ist auch auf die "Anschaffung" von Darlehen anzuwenden.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 602)

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BFH-Urteil vom 9.6.1989 (VI R 33/86) BStBl. 1990 II S. 119

Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das FG seine gesamten beruflich veranlaßten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit Werbungskosten geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen.

EStG 1980 § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 9.6.1989 (VI R 154/86) BStBl. 1990 II S. 121

Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Hessen eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung, die nach der Auslegung durch das FG lediglich bestimmte amtstypische Aufwendungen ersetzen soll, so können ihm andere beruflich veranlaßte Aufwendungen daneben als Werbungskosten anerkannt werden.

EStG 1981 § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3c.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1987, 68)

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BFH-Urteil vom 9.6.1989 (VI R 27/88) BStBl. 1990 II S. 123

Einem Stadtdirektor in Niedersachsen, der eine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung erhält, die nach der Auslegung durch das FG die mit dem Amt verbundenen, besonderen Aufwendungen ersetzen soll, können andere beruflich veranlaßte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, als Werbungskosten anerkannt werden.

EStG 1981, 1984 § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 27/87) BStBl. 1990 II S. 126

Ein Flächenbeitrag (§ 58 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB) kann zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens führen, und zwar auch dann, wenn ein förmliches Umlegungsverfahren durch privatrechtliche Vereinbarungen vermieden wurde.

EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4, § 4 Abs. 3, § 55, BBauG/BauGB § 58 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 20/86) BStBl. 1990 II S. 128

1. Wird ein Nutzungsrecht entgeltlich gegen Belastung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erworben, so gelangt das eingetauschte Wirtschaftsgut im Erwerbszeitpunkt auch dann in das Betriebsvermögen, wenn es nicht zur Verwendung im Betrieb bestimmt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424).

2. Zu den Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung.

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4

Vorinstanz: FG Münster

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BFH vom 11.8.1989 (IX R 87/86) BStBl. 1990 II S. 130

Wendet der Käufer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks noch vor dem Bezug für Schönheitsreparaturen (Maler- und Weißbinderarbeiten) einen Betrag auf, der wertmäßig 4 v.H. des Kaufpreises ausmacht, so steht der zeitliche Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Anschaffung ihrem sofortigen Abzug als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entgegen.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 2, § 21a.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.8.1989 (IV R 67/86) BStBl. 1990 II S. 132

Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil an einen Mitgesellschafter und entnimmt er im Einverständnis mit dem Erwerber und den Mitgesellschaftern vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils bestimmte Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, gehört der daraus entstehende Entnahmegewinn zum begünstigten Veräußerungsgewinn.

Das gilt auch bei der Veräußerung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils, soweit der Veräußerungspreis und der Wert der Entnahme nicht den Wert des veräußerten Bruchteils übersteigen.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1984, 457)

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BFH-Urteil vom 19.10.1989 (VI R 155/88) BStBl. 1990 II S. 134

Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet wird und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, ist nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zuläßt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Lehrgang zur Skihauptsaison an bekannten Wintersportorten stattfindet und weitgehend Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports bietet.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 630)

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BFH-Urteil vom 10.10.1989 (VII R 44/89) BStBl. 1990 II S. 146

Einwendungen gegen die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977, die der Vollstreckungsschuldner, nachdem er dem ersten Termin zur Abgabe ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist, erstmals nach Anordnung der Haft vorgetragen hat, haben keine aufschiebende Wirkung.

AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.7.1989 (II R 65/86) BStBl. 1990 II S. 147

Zu den Wertverhältnissen i.S. des § 27 BewG zählen auch die Förderungen nach dem II. WoBauG in Form von Krediten aus öffentlichen Mitteln und Steuerbegünstigungen. Nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) durch das WoBauÄndG 1965 eingeführte Förderungsmaßnahmen des sog. zweiten Förderungsweges können daher bei einer Nachfeststellung die Höhe der Miete gemäß § 79 Abs. 5 BewG nicht beeinflussen.

BewG § 27, § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 79 Abs. 5; II. WoBauG i.d.F. des WoBauÄndG 1965 § 88.

Vorintanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 29.11.1989 (II R 53/87) BStBl. 1990 II S. 149

Fehler i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG ist jede objektive Unrichtigkeit. Für die Zulässigkeit der fehlerberichtigenden Fortschreibung ist nicht Voraussetzung, daß ein klarliegender, einwandfrei feststellbarer Fehler vorliegt (Aufgabe von BFHE 134, 164, BStBl II 1982, 6).

BewG § 22 Abs. 3, § 76 Abs. 1 und 3; AO 1977 §§ 176, 177

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.12.1989 (II R 11/87) BStBl. 1990 II S. 150

1. Ein Schuldabzug für drohende Verluste aus schwebenden Verträgen (hier: Chartervertrag) ist bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens (des Vercharterers) möglich.

2. Ein Verlust kann jedoch bewertungsrechtlich nicht dadurch entstehen, daß Absetzungen für Abnutzungen auf ein Wirtschaftsgut (hier: Schiff) als Aufwendungen angesetzt werden, das bewertungsrechtlich mit dem Restwert (Abschn. 52 Abs. 3 VStR 1980) erfaßt ist.

BewG (1965) §§ 95, 103, 109.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 226)

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BFH-Urteil vom 14.9.1989 (IV R 88/88) BStBl. 1990 II S. 152

1. Hat das FA im Gewinnfeststellungsverfahren einen Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt, kann der Steuerpflichtige geltend machen, daß ein Gewinn aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung festzustellen sei.

2. Die Unterhaltung einer Brüterei, in der Küken aus Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden, stellt einen Gewerbebetrieb dar, nicht aber eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG 1975.

EStG 1975 § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.9.1989 (IV R 117/87) BStBl. 1990 II S. 153

Der Beruf der Zolldeklaranten ist weder dem des Rechtsanwalts noch dem des Steuerberaters ähnlich.

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 5.10.1989 (IV R 126/85) BStBl. 1990 II S. 155

Führt die Weigerung eines Vorproduktelieferanten, einen noch über mehrere Jahre laufenden Vertrag weiterhin zu erfüllen, beim Hersteller zur Produktionseinstellung und macht dieser deshalb gegen den Vorproduktelieferanten mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Sukzessivlieferungsvertrages geltend, liegt keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 11.10.1989 (I R 124/86) BStBl. 1990 II S. 157

Der besondere Steuersatz nach § 32b EStG bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage, die sich ergibt, wenn man die ausländischen Einkünfte auch für Zwecke des Verlustabzuges so ansetzt, als ob das DBA nicht anzuwenden sei.

EStG 1975 § 32b, § 10d Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 25.10.1989 (X R 190/87) BStBl. 1990 II S. 158

Daß Spenden an "kommunale Wählervereinigungen" gemäß § 10b Abs. 2 EStG 1981 vom Abzug ausgeschlossen sind, verstößt nicht gegen das GG.

EStG 1981 § 10b Abs. 2; EStDV § 49 Abs. 1 Satz 2; PartG § 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 189)

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BFH-Beschluß vom 27.11.1989 (GrS 1/88) BStBl. 1990 II S. 160

Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Grund eines Arbeits- oder eines Mietverhältnisses sind dann keine Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten, wenn dieser das Gehalt an den Arbeitnehmer-Ehegatten oder die Miete an den Vermieter-Ehegatten auf ein Bankkonto überweist, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (Oder-Konto).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; GewStG § 7.

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BFH-Urteil vom 11.10.1989 (I R 77/88) BStBl. 1990 II S. 166

Eine Geschäftseinrichtung im Sinne des § 12 Satz 1 AO 1977 ist nur dann die Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen, wenn dieser über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

AO 1977 § 12 Satz 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 12.10.1989 (IV R 5/86) BStBl. 1990 II S. 168

Der IV. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Ist § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG auf Vergütungen auch anzuwenden, wenn der Vergütungsempfänger bei der die Vergütung zahlenden Gesellschaft zwar Arbeitnehmer, an ihr aber nicht unmittelbar als Gesellschafter, sondern nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft (Personenhandelsgesellschaft, gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) beteiligt ist?

EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2, Abs. 3; AO 1977 §§ 179, 180; FGO § 11 Abs. 3, 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 9.8.1989 (I B 118/88) BStBl. 1990 II S. 175

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Gewinne einer ausländischen Personengesellschaft ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland stets nach dem Stichtagskursverfahren in Deutsche Mark umzurechnen sind.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; DBA-USA 1954/65 Art. XV Abs. 1.

Vorinstanz: Baden-Württemberg (EFG 1988, 563)

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BFH-Urteil vom 20.9.1989 (X R 8/86) BStBl. 1990 II S. 177

Ein Verfahren darf nur dann i.S. des § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann. Die Entscheidung, daß ein Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen wurde, kann unabhängig vom Ausgang eines anderen, für die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts möglicherweise vorgreiflichen Verfahrens ergehen.

AO 1977 § 155 Abs. 2; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 4.10.1989 (V R 106/84) BStBl. 1990 II S. 179

Das FG ist bei einer Klage auf Verpflichtung des FA zum Erlaß von Säumniszuschlägen in bestimmter Höhe befugt, den Sachverhalt aufzuklären, um entscheiden zu können, ob allein die Gewährung des beantragten Erlasses ermessensfehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null).

AO 1977 §§ 227, 249; FGO § 101.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.10.1989 (II R 85/87) BStBl. 1990 II S. 181

1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern.

2. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) Verträgen, so ist - unabhängig von einer zivilrechtlichen Einheitlichkeit der Verträge - grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.

3. Schließt ein Erwerber zunächst mit einem Fertighaushersteller einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines bestimmten Fertighauses und danach mit demselben Unternehmen einen Kaufvertrag über das dafür vorgesehene Grundstück, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.10.1989 (II R 143/87) BStBl. 1990 II S. 183

1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern.

2. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) Verträgen, so kann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand auch sein, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten. Entscheidend ist, daß der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Entscheidung vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

3. Bietet ein Makler, der sowohl für einen Grundstückseigentümer als auch für einen Fertighaushersteller tätig ist, auf Grund einer Vorplanung ein Grundstück mit einem bestimmten Fertighaus an und nimmt der Erwerber dieses Angebot in der Weise an, daß er zunächst den Vertrag über das Fertighaus und dann den über das Grundstück abschließt, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand.

4. Hat der Erwerber bezüglich des Kellerausbaus völlig freie Hand behalten, sind seine Aufwendungen dafür keine Gegenleistung i.S. § 9 Abs. 1 GrEStG 1983.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.12.1989 (II R 95/86) BStBl. 1990 II S. 186

Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundstück "zum Buchwert", so ist dieser vereinbarte Preis (zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewußte Hinnahme der Schmälerung des "inneren Werts" des Gesellschaftsrechts unter unveränderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sein.

GrEStG Berlin § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 134)

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BFH-Urteil vom 11.10.1989 (II R 147/85) BStBl. 1990 II S. 188

Nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt ein mit einem genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen geschlossener, notariell beurkundeter "Bewerbervertrag", dessen erklärter Sinn es ist, die Beziehungen zwischen dem künftigen Erwerber und dem Wohnungsunternehmen bis zum Abschluß eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung festzulegen und in dem sich beide Vertragsteile gegenseitig verpflichten, einen Kaufvertrag nach Muster abzuschließen, sobald der Erwerber die ihm obliegenden Leistungen erbracht hat.

GG Art. 103 Abs. 1; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 4; AO 1977 § 38.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.10.1989 (II R 49/87) BStBl. 1990 II S. 189

Grundbesitz, den eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer diplomatischen Beziehungen einem fremden Staat zur Errichtung eines Botschaftsgebäudes zur Verfügung stellt, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

GrEStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.10.1989 (II R 209/83) BStBl. 1990 II S. 190

Eine Dienstwohnung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 Buchst. c GrStG 1951 ist eine Wohnung, die dem Inhaber eines Kirchenamtes unter Anrechnung auf seine Vergütung zugewiesen worden und zu deren Benutzung der Amtsinhaber verpflichtet ist, weil dies zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (Änderung der im Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, BFHE 116, 176, 179, BStBl II 1975, 746 vertretenen Rechtsauffassung).

GrStG 1951 § 4 Nr. 5 Buchst. c; Änderungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl I 1965, 905, BStBl I 1965, 407); GrStG 1973 § 3 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 140.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1983, 570)

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BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 110/87) BStBl. 1990 II S. 195

1. Das FA kann die Zustimmung zu einer wegen anderweitiger Ausübung eines Wahlrechts beantragten Bilanzänderung für gewerbesteuerrechtliche Zwecke verweigern, wenn die Bilanz der bereits bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen hat.

2. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte dürfen bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer nicht anders als für Zwecke der Einkommensteuer ausgeübt werden (Fortführung zum BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6b; GewStG § 7 Abs. 1; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.10.1989 (VII R 1/87) BStBl. 1990 II S. 198

1. Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf den sog. Bankenerlaß (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. August 1979, BStBl I 1979, 590).

2. Ein Kreditinstitut hat der Finanzbehörde auf Ersuchen - auch für eine Vielzahl von Fällen - Auskunft über die Identität von Kunden zu geben, denen es Bescheinigungen über gezahlte Leistungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausgestellt hatte, die in hohem Grade mißverständlich sind und dadurch die richtige Besteuerung gefährden.

AO 1977 §§ 85, 92, 93, 101.

 

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